Urteil
Rechtsschutzbedürfnis für Klage gegen Verwaltungsakt - Aufhebung einer erteilten Zustimmung im Rahmen des Widerspruchsbescheides - Keine Zustimmung des Integrationsamtes zur ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung wegen Diebstahl

Gericht:

VG München 18. Kammer


Aktenzeichen:

M 18 K 10.1473 | 18 K 10.1473


Urteil vom:

18.05.2011


Grundlage:

Tenor:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom ... Februar 2010, mit dem der Bescheid des Integrationsamtes vom ... November 2008 aufgehoben und die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des mit dem Beigeladenen bestehenden Arbeitsverhältnisses durch den Kläger nicht erteilt wurde.

Mit Schreiben vom ... November 2008 beantragte der Kläger beim Integrationsamt die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des mit dem Beigeladenen (geb. ...1947) seit ... März 2008 bestehenden Arbeitsverhältnisses. Der Beigeladene ist ein schwerbehinderter Mensch gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50. Die Feststellung gilt unbefristet. Der Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nach den Feststellungen des Klägers der Beigeladene bei einem Kunden Reinigungsmittel widerrechtlich entwendet habe. Vor diesem Vorfall hätten Kunden aufgrund des ungehörigen Verhaltens des Beigeladenen bereits die Zusammenarbeit mit dem Kläger beendet. Das Vertrauensverhältnis sei unwiderruflich gestört, so dass eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden könne.

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens wurde dem Beigeladenen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt; der Beigeladene gab innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab. Ein Betriebsrat und eine Schwerbehindertenvertretung sind im Betrieb nicht vorhanden.

Mit Bescheid vom ... November 2008 wurde dem Kläger die Zustimmung zum Ausspruch der ordentlichen Kündigung erteilt. Die ordentliche Kündigung wurde am ... November 2008 erklärt. Gegen den Bescheid erhob der Beigeladene mit Schreiben vom ... Dezember 2008 Widerspruch. Die dem Beigeladenen zur Last gelegten Verhaltensweisen wurden vollumfänglich bestritten. Ferner wurde gerügt, dass die arbeitgeberseitige Begründung des Antrages auf Zustimmung zur Kündigung nur sehr dürftig und allgemein gehalten worden sei. Dem Kläger seien konkretisierende Ausführungen zuzumuten.

Da der Widerspruchsausschuss Bedarf für eine weitere Sachverhaltsaufklärung sah, wurden Stellungnahmen eingeholt. Der Kläger trug ergänzend vor, dass der Beigeladene am ... September 2008 allein auf der Baustelle einer Fitness GmbH gearbeitet habe. Nach den Malerarbeiten habe der Beigeladene das Arbeitsmaterial einsammeln sollen. Der Malermeister des Klägers, Herr ..., habe nach Beendigung der Arbeiten den Beigeladenen von der Baustelle abgeholt. Im Laufe des Nachmittags sei der Kläger vom Auftraggeber, Herrn ..., persönlich angerufen worden. Er habe berichtet, dass aus den Räumen des Fitness-Centers zwei Flaschen Reinigungsmittel "...", Wert ca. 6,-- EUR, verschwunden seien. Herr ... habe das Reinigungsmittel selbst besorgt. Daraufhin habe der Kläger Herrn ... angerufen und habe ihn nach dem Reinigungsmittel gefragt. Dieser habe zugegeben, das Reinigungsmittel mitgenommen zu haben. Er habe behauptet, gedacht zu haben, dass das Reinigungsmittel dem Kläger gehöre. Der Beigeladene habe aber wissen müssen, dass der Kläger keine Haushaltsreiniger auf den Baustellen verwende, sondern ausschließlich Spezialreinigungsmittel. Der Auftraggeber sei bislang mit der Arbeit des Klägers zufrieden gewesen und habe wegen dieses Vorfalles das Vertragsverhältnis beendet, weshalb ein Schaden durch Gewinnausfall in den kommenden Monaten in Höhe von 28.000,-- EUR entstanden sei, die der Beigeladene zu erstatten habe. Zudem wurde vorgetragen, die Reinigungsmittel seien von Herrn ... in der Plastiktüte gefunden worden, in der der Beigeladene seine Arbeits- bzw. seine Straßenkleidung aufbewahre. Die Reinigungsmittel seien nicht bei den übrigen Arbeitsmitteln gefunden worden, sondern bei den persönlichen Sachen des Beigeladenen. Es liege daher Diebstahl im Sinne des Strafgesetzbuches vor.

Der Beigeladene erwiderte, er habe die beiden Flaschen "..." im guten Glauben, dass es sich um Gegenstände des Klägers handele, zusammen mit den anderen Reinigungsflaschen bzw. Reinigungsbehältern eingesammelt. Die Gegenstände habe er in zwei Tüten getan und mitgenommen, um den weiteren Auftrag auf einer neuen Baustelle zu beginnen. Dabei habe er die Gegenstände in das Firmenauto verladen, welches dann von seinem Vorgesetzten, Herrn ..., gefahren worden sei. Circa 300 m nachdem das Fahrzeug gestartet worden sei, sei ein Anruf von Herrn ... auf das Handy von Herrn ... gekommen, in welchem dieser sich beschwert habe, dass die beiden Flaschen "..." mitgenommen worden seien. Herr ... habe dann den Beigeladenen gefragt, ob er die beiden Flaschen mitgenommen habe, was dieser sofort eingeräumt habe. Es habe sich um ein Versehen gehandelt und es sei nicht lebensfremd, wenn eine solche Verwechslung stattfinde.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... Februar 2010 wurde dem Widerspruch des Beigeladenen stattgegeben (Ziff. 1 des Bescheides) und der Bescheid des Integrationsamtes vom ... November 2008 aufgehoben. Die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des mit dem Beigeladenen bestehenden Arbeitsverhältnisses durch den Kläger wurde nicht erteilt (Ziff. 2 des Bescheides). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ermessensentscheidung, die im vorliegenden Fall wegen der beantragten Zustimmung zur ordentlichen Kündigung vorzunehmen sei, zu Gunsten des Beigeladenen ausfalle. Dabei sei nicht verkannt worden, dass die vorgeworfene Fehlverhaltensweise nicht im Zusammenhang mit der festgestellten Schwerbehinderung stehe. Zu Gunsten des Klägers sei zu berücksichtigen, dass nach dessen Vortrag durch das Fehlverhalten ein erheblicher Schaden entstanden sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber grundsätzlich Eigentums- und Vermögensdelikte von Arbeitnehmern nicht hinnehmen müsse, und dass das Beschäftigungsverhältnis hier erst verhältnismäßig kurz bestanden habe. Zu Gunsten des Beigeladenen sei in die Abwägung einzustellen, dass unter Zugrundelegung der Ausführungen der Beteiligten erhebliche Zweifel an der Vorwerfbarkeit des Handelns des Beigeladenen bestünden. So habe der Kläger selbst ausgeführt, dass der Beigeladene unmittelbar eingeräumt habe, die beiden Gegenstände im Glauben, es handele sich um Gegenstände des Klägers, mitgenommen zu haben. Dieser geschilderte Irrtum, der wegen seiner Lebensnähe und der sofortigen Aufklärung im Telefonat nicht als Schutzbehauptung qualifiziert werden könne, schließe einen Verdacht für ein vorwerfbares, strafrechtlich relevantes vorsätzliches Handeln aus. Keine andere Wertung des Irrtums ergebe sich, wenn sich in den Plastiktüten auch einzelne private Gegenstände befunden haben, die von dem Beigeladenen auf den Baustellen benötigt worden seien, wie beispielsweise Arbeitskleidung. Eine arbeitsrechtlich relevante Pflichtverletzung könne allenfalls darin gesehen werden, dass sich der Beigeladene nicht vor der Mitnahme der beiden Flaschen durch Rückfrage versichert habe, ob die streitgegenständlichen Flaschen tatsächlich zu den Arbeitsmaterialien des Klägers gehörten. Angesichts des geringen Wertes der Gegenstände und des ständigen geschäftlichen Kontaktes zwischen dem Kläger und der Auftraggeberin sei diese Sorgfaltspflichtverletzung allerdings nicht als gravierend einzuschätzen. Der Auftraggeberin sei auch kein Schaden entstanden, da die Folge der Pflichtverletzung in einem kurzzeitigen Entzug des Besitzes bestanden habe. Da die Auftraggeberin bislang mit den Arbeiten des Klägers sehr zufrieden gewesen sei, sei die Beendigung der Zusammenarbeit eine nichtadäquate Folge der Pflichtverletzung. Die Tatsache der Beendigung der Zusammenarbeit sei daher nach wertender Betrachtung dem Beigeladenen nicht in vollem Umfang zuzurechnen. Wegen des fehlenden Zusammenhangs zwischen der Behinderung und dem Kündigungsrund seien zwar die Interessen des schwerbehinderten Menschen geringer zu gewichten, als bei einem bestehenden Zusammenhang. Der Widerspruchsausschuss sei jedoch der Auffassung, dass die beabsichtigte Kündigung aufgrund der Umstände des Einzelfalles grob unverhältnismäßig wäre.

Am 1. April 2010 erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte,

den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom ... Februar 2010 aufzuheben.

Das Verhalten des Beigeladenen am ... September 2008 stelle eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Es sei tatbestandlich als vollendeter Diebstahl zum Nachteil des Kunden der Firma des Klägers zu werten. Der Beklagte habe unberücksichtigt gelassen, dass der Beigeladene die Reinigungsmittel in seiner eigenen Plastiktüte - getrennt von den übrigen Arbeitsmitteln (u.a. auch Reinigungsmittel) - aufbewahrt habe, ohne dass hierfür ein Grund ersichtlich gewesen sei. Die strafrechtliche Wertung des Beklagten gehe daher fehl. Die Ermessensentscheidung des Beklagten sei eindeutig fehlerhaft.

Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2010 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2011 führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass schon angesichts des Schlussurteils des Arbeitsgerichts ... vom ... Oktober 2010 kein Rechtsschutzbedürfnis an einer Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mehr bestehe. Indem festgestellt worden sei, dass die Kündigung des Klägers vom ... November 2008 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst habe, da die Kündigung wegen der (rückwirkenden) Aufhebung der erteilten Zustimmung im Rahmen des Widerspruchsbescheides unwirksam sei, bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis an einer Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mehr. Soweit das arbeitsgerichtliche Urteil mit dem Inhalt der Feststellung der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung rechtskräftig sei, könne selbst ein obsiegendes Urteils im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine rechtliche günstige Wirkung für den Kläger entfalten. Der Kläger hätte das Schlussurteil des Arbeitsgerichts ... mittels Berufung angreifen können. Im Übrigen weise der angegriffene Widerspruchsbescheid materiell-rechtlich keine Fehler auf.

Mit Beschluss vom 30. März 2010 wurde der Beigeladene beigeladen. Der Bevollmächtigte des Beigeladenen beantragte mit Schriftsatz vom 16. Mai 2011,

die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2011 erklärten die Beteiligten übereinstimmend, dass das Schlussurteil des Arbeitsgerichts vom ... Oktober 2010 rechtskräftig geworden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

BAYERN.RECHT

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid, der für den Kläger erstmalig eine Beschwer enthält (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Klage fehlt jedoch nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine allgemein anerkannte Sachentscheidungsvoraussetzung für alle Verfahrensarten (vgl. Kopp/Schenke, 14. Aufl., vor § 40 Rdnr. 30). Es wird aus dem Gebot von Treu und Glauben sowie aus dem auch für Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns abgeleitet. Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses gilt für alle Klagearten und greift insbesondere dann ein, wenn der Kläger sein verfolgtes Rechtsschutzziel entweder einfacher oder aber gar nicht mehr erreichen kann (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O. Rdnr. 48).

Der Kläger könnte bei einem Erfolg im vorliegenden Verwaltungsprozess die dann erreichte Unwirksamkeit der Zustimmung zur Kündigung vor dem Arbeitsgericht geltend machen. Das arbeitsgerichtliche Schlussurteil des Arbeitsgerichts ... vom ... Oktober 2010 ist zwar rechtskräftig, Berufung dagegen wurde laut Parteienvortrag nicht eingelegt. Allerdings sah das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten nur deshalb als nicht aufgelöst an, weil die ursprünglich für die Kündigung vom ... November 2008 erteilte Zustimmung im Rahmen des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides (rückwirkend) aufgehoben worden ist. Andere Unwirksamkeitsgründe lagen nicht vor. Daher hätte auch ein - gemäß § 582 ZPO - vorrangig vor einer Restitutionsklage zu führendes Berufungsverfahren keine andere Entscheidung für den Kläger bringen können; er ist somit auf die Durchführung des Verwaltungsprozesses weiterhin angewiesen. Die Restitutionsklage gem. § 79 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) i.V.m. §§ 578, 580 Nr. 6 ZPO ist dann möglich, wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist. Einem früheren Urteil stehen nach gefestigter Ansicht Verwaltungsakte gleich (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 580 Rdnr. 13). Vorliegend ist daher auch die Zustimmung zur Kündigung als Verwaltungsakt grundsätzlich tauglicher Anknüpfungspunkt der Restitutionsklage. Außerdem ist eine Ursächlichkeit der Vorentscheidung für das betreffende Urteil nötig; die aufgehobene Entscheidung muss in der früheren Entscheidung irgendwie ihre Stütze finden (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, § 580 Rdnr. 10). Hier findet die arbeitsgerichtliche Entscheidung ihre Stütze ausschließlich in dem Zustimmungsverwaltungsakt. Der Kläger kann somit sein Rechtsschutzziel nicht über eine Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil, sondern nur über den Verwaltungsprozess erreichen, da er bei einem Erfolg im vorliegenden Prozess die dann erreichte Unwirksamkeit der Zustimmung zur Kündigung vor dem Arbeitsgericht im Wege der Restitutionsklage geltend machen kann. Anders läge der Fall, wenn das Arbeitsgericht bereits rechtskräftig festgestellt hätte, dass die Kündigung aus kündigungsschutzrechtlichen Gründen unwirksam war (z.B. wegen Versäumung der Klagefrist, vgl. VG München, Urt. v. 8.10.2009, Az. M 15 K 09.363 mit dem Hinweis, dass der Kläger eine Korrektur des erstinstanzlichen Urteils durch eine Berufung hätte erreichen können, da der Kläger Zweifel am Zugang der Kündigung hatte). In diesen Fällen kommt es für die Wirksamkeit der Kündigung nicht mehr darauf an, ob die Kündigung zusätzlich auch noch wegen rechtswidriger und damit fehlender Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam ist. Eine doppelte Rechtsunwirksamkeit gibt es nicht. Insofern wäre das Rechtsschutzbedürfnis für eine Aufhebung des Zustimmungsbescheides entfallen. Dies ist hier aber aus oben genannten Gründen gerade nicht der Fall.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Zur Begründung wird auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid hingewiesen. Das Gericht sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin:

Nach § 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, das nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat. Diese Ermessensentscheidung kann vom Verwaltungsgericht gem. § 114 VwGO nur daraufhin überprüft werden, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat bzw. ihr Ermessen nicht erkannt oder überhaupt nicht ausgeübt hat. Geht das Integrationsamt bei der Ermessensausübung von einem unvollständigen oder falschen Sachverhalt aus oder lässt es erhebliche Umstände des Einzelfalles unberücksichtigt, so handelt es ermessensfehlerhaft (vgl. Lachwitz/Schellhorn/Welti, HK-SGB IX Handkommentar, 3. Aufl., § 88, Rdnr. 10).

Gemessen an diesen Maßstäben ist die Aufhebung des Bescheides des Integrationsamtes vom ... November 2008 durch die Beklagte und die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des mit dem Beigeladenen bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat den Sachverhalt in ausreichender Weise ermittelt; für das Gericht bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Widerspruchsausschuss von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre. Der Arbeitgeber ist für das vorgetragene Fehlverhalten des Arbeitnehmers beweispflichtig. Der Beigeladene hat den Vortrag des Klägers substantiiert bestritten und glaubhaft vorgetragen, dass die Mitnahme der beiden "..."-Flaschen irrtümlich geschah. Zurecht geht der Widerspruchsausschuss davon aus, dass dieser geschilderte Irrtum wegen seiner Lebensnähe und der sofortigen Aufklärung im Telefonat nicht als Schutzbehauptung qualifiziert werden kann.

Der Beklagte hat somit die in seine Ermessensbetätigung einzustellenden Belange ausreichend ermittelt und anschließend auch eine ordnungsgemäße Interessenabwägung vorgenommen. Er ist nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass angesichts der geringen Schwere der vorwerfbaren Pflichtverletzung (Rückfrage, ob die streitgegenständlichen Gegenstände tatsächlich zu den Arbeitsmaterialien des Klägers gehören) eine Kündigung nur nach einer vorherigen Abmahnung verhältnismäßig gewesen wäre und die Zustimmung daher zu verweigern war.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Referenznummer:

R/R5623


Informationsstand: 22.07.2013