Urteil
Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats wegen Gesetzesverstoß - Anhörung der Schwerbehindertenvertretung zur befristeten Versetzung einer gleichgestellten Arbeitnehmerin

Gericht:

LAG Mainz


Aktenzeichen:

8 TaBV 9/11


Urteil vom:

05.10.2011


Grundlage:

Nicht-amtliche Leitsätze:

1. Der Betriebsrat kann einer personellen Maßnahme gestützt auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG die Zustimmung verweigern, wenn die Maßnahme selbst gegen ein Gesetz, einen Tarifvertrag oder eine sonstige Norm verstößt.

2. Der mit § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, die Schwerbehindertenvertretung bei Entscheidungen über solche Maßnahmen einzubeziehen, die einen schwerbehinderten Arbeitnehmer betreffen, kann nur dadurch erreicht werden, dass die Durchführung der Maßnahme unterbleibt, solange die Schwerbehindertenvertretung nicht angehört worden ist.

Quelle: Behindertenrecht Heft 6/2012

Rechtsweg:

ArbG Koblenz Entscheidung vom 05.10.2011 - 12 BV 29/09

Quelle:

Landesrecht Rheinland-Pfalz

Tenor:

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 1.2.2011 - 12 BV 29/09 - wie folgt abgeändert:
Der Antrag wird abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung einer Arbeitnehmerin zu ersetzen ist.

Die antragstellende Arbeitgeberin führt innerhalb ihres Unternehmens u. a. den Betrieb C Procurement Germany (im Folgenden: C PG) mit Sitz in Koblenz. Der Antragsgegner ist der für diesen Betrieb gebildete Betriebsrat. Die C PG verfügt - neben ihrem Sitz in Koblenz - über weitere Abteilungsstandorte in Deutschland, u. a. auch über einen Standort in Berlin. Dort ist seit 1998 die bei der Antragstellerin beschäftigte Arbeitnehmerin Z beschäftigt und befindet sich derzeit im sog. Personalüberhang.

Mit Schreiben vom 14.09.2009, welches dem Betriebsrat am 23.09.2009 zuging, teilte die Antragstellerin dem Betriebsrat mit, dass beabsichtigt sei, die Arbeitnehmerin Z für die Dauer von sechs Monaten auf den Projektarbeitsposten "Sachbearbeiterin V Finance Services" bei der Niederlassung Finance Operations Deutschland (SNL FOD) mit dem Ziel der Versetzung innerhalb von Berlin abzuordnen. Zugleich beantragte die Antragstellerin beim Betriebsrat die Zustimmung zu dieser Maßnahme.

Mit Schreiben vom 24.09.2009 verweigerte der Betriebsrat seine Zustimmung zu der beabsichtigten Versetzung und machte u. a. geltend, die Maßnahme verstoße gegen § 95 Abs. 2 SGB IX, da die Schwerbehindertenvertretung bislang noch nicht angehört worden sei. Wegen des Inhalts des die Zustimmung verweigernden Schreibens des Betriebsrats vom 24.09.2009 im Einzelnen wird auf Bl. 9 bis 19 d. A. Bezug genommen.

Mit ihrer am 22.10.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift begehrt die Arbeitgeberin, die Zustimmung des Antragsgegners zur beabsichtigten befristeten Versetzung der Arbeitnehmerin Z zu ersetzen. Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, die Zustimmungsverweigerung des Antragsgegners sei unbegründet.

Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 16.07.2010 wurde die Arbeitnehmerin Z rückwirkend zum 20.05.2010 gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

Die Antragstellerin hat beantragt,

die Zustimmung des Antragsgegners zur befristeten Versetzung der Arbeitnehmerin Uta Z für die Dauer von 6 Monaten vom Betrieb des C PG (C Service Center C Germany) in den Betrieb der X Y (Serviceniederlassung Finance and W-Operations Deutschland) zur Wahrnehmung der Tätigkeiten einer "Sachbearbeiterin V Finance Services" in der Abteilung "V Finance Services" am Standort Berlin zu ersetzen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 01.02.2011 dem Antrag stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 bis 14 dieses Beschlusses (= Bl. 320 bis 327 d. A.) verwiesen.

Gegen den ihm am 21.02.2011 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 15.03.2011 Beschwerde eingelegt und diese am 18.04.2011 begründet.

Der Betriebsrat hat in zweiter Instanz erstmals vorgetragen, dass die Arbeitnehmerin Z (unstreitig) mit Bescheid des Bundesagentur für Arbeit vom 16.07.2010 rückwirkend zum 20.05.2010 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sei und u. a. geltend gemacht, die beabsichtigte Versetzung verstoße - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - in Ermangelung der erforderlichen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung gegen § 95 Abs. 2 SGB IX und somit gegen ein Gesetz i. S. v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG.


Der Betriebsrat beantragt,

den erstinstanzlichen Beschluss abzuändern und den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.


Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und macht u. a. geltend, ein Zustimmungsverweigerungsgrund gemäß § 99 Abs.2 Nr. 1 BetrVG lasse sich auch nicht aus einer angeblich fehlenden Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung herleiten. Ein Zustimmungsverweigerungsgrund wegen Gesetzesverstoßes liege nämlich nur dann vor, wenn die personelle Maßnahme als solche gesetzeswidrig sei. Dies sei jedoch bei der beabsichtigten befristeten Abordnung auch unter Berücksichtigung der erfolgten Gleichstellung als Schwerbehinderte nicht der Fall. Im Übrigen sei die Schwerbehindertenvertretung von ihr - der Antragstellerin - über die Entscheidung der Bundesagentur zur Gleichstellung von Frau Z informiert worden.

Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den tatbestandlichen Teil des erstinstanzlichen Beschlusses (Bl. 315 bis 320 d. A.) sowie auf die im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.


II.

1. Die Beschwerde des Betriebsrats ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß § 87 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1, 89 Abs. 2 ArbGG in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

2. Der Antrag der Arbeitgeberin, die Zustimmung des Betriebsrats zur befristeten Versetzung der Arbeitnehmerin Uta Z für die Dauer von sechs Monaten vom Betrieb des C PG in dem Betrieb der U zu ersetzen, ist unbegründet.

Die Beteiligten haben die formellen Anforderungen des § 99 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BetrVG gewahrt. Dies ergibt sich aus dem unstreitigen Sachvortrag beider Beteiligten und wird von diesen nicht in Zweifel gezogen.
Der Betriebsrat kann seine Zustimmungsverweigerung mit Erfolg auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG stützen, weil die beabsichtigte Versetzung der Arbeitnehmerin Z - jedenfalls derzeit - gegen § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verstoßen würde. Nach dieser Bestimmung hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einem einzelnen schwerbehinderten Menschen berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Eine solche Anhörung ist vorliegend unstreitig noch nicht erfolgt. Sie ist indessen erforderlich, da die Arbeitnehmerin Uta Z unstreitig einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, somit die Vorschrift des § 95 Abs. 2 SGB IX gemäß § 68 Abs. 1 SGB IX Anwendung findet und die Maßnahme daher derzeit nicht durchgeführt bzw. vollzogen werden darf (§ 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).

Der Betriebsrat kann einer personellen Maßnahme gestützt auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG die Zustimmung verweigern, wenn die Maßnahme selbst gegen ein Gesetz, einen Tarifvertrag oder eine sonstige Norm verstößt. Dazu muss es sich nicht um ein Verbotsgesetz im technischen Sinn handeln, das unmittelbar die Unwirksamkeit der Maßnahme herbeiführt. Es muss aber hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen, dass der Zweck der betreffenden Norm darin besteht, die personelle Maßnahme selbst zu verhindern (BAG v. 17.06.2008 - 1 ABR 20/07 - AP Nr. 46 zu § 99 BetrVG 1972 Versetzung).

Der mit § 95 Abs. 2 SGB IX vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, die Schwerbehindertenvertretung bei Entscheidungen über solche Maßnahmen einzubeziehen, die einen schwerbehinderten Arbeitnehmer betreffen, kann jedoch nur dadurch erreicht werden, dass die Durchführung der Maßnahme unterbleibt, solange die Schwerbehindertenvertretung nicht angehört worden ist. Dies hat der Gesetzgeber in § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX deutlich zum Ausdruck gebracht. Nach dieser Bestimmung darf die Maßnahme ohne eine vorherige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht durchgeführt bzw. vollzogen werden.

Der Arbeitgeberin ist es daher derzeit in Ermangelung einer vorherigen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung verwehrt, die beabsichtigte Versetzung durchzuführen. Eine gleichwohl vollzogene Versetzung verstieße gegen § 95 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGB IX.

Soweit die Arbeitgeberin geltend macht, die zuständige Schwerbehindertenvertretung sei über die Entscheidung der Bundesagentur betreffend die Gleichstellung der Arbeitnehmerin Z informiert worden, so erweist sich dieses Vorbringen als unerheblich. § 95 Abs. 2 SGB IX erfordert nicht lediglich ein Inkenntnissetzen der Schwerbehindertenvertretung über die Schwerbehinderteneigenschaft bzw. die Gleichstellung des durch die Maßnahme betroffenen Arbeitnehmers, sondern die umfassende Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung bezüglich der beabsichtigten Maßnahme selbst. Eine diesbezügliche Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung hat vorliegend unstreitig bislang nicht stattgefunden.

3. Nach alledem war der Antrag der Arbeitgeberin unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses abzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 92 a ArbGG), wird hingewiesen.

Referenznummer:

R/R3902


Informationsstand: 23.05.2012