Der Bescheid des Beklagten vom 02.06.2009 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 12.03.2010 werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beigeladenen zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit der Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält.
Die Klägerin begehrt die Zustimmung des Beklagten zu einer außerordentlichen Kündigung des bei ihr beschäftigten schwerbehinderten Beigeladenen.
Der am 28.05.1960 geborene Beigeladene ist seit 01.07.1991 bei der Klägerin als Postzusteller beschäftigt. Am späten Abend des 19.01.2009 wurde er bei einem Verkehrsunfall mit seinem Dienst-
Kfz schwer verletzt. In der Folge wurde er stationär im Krankenhaus behandelt, woran sich Reha-Maßnahmen anschlossen.
Am 11.02.2009 stellte der Beigeladene einen Antrag auf Feststellung von Behinderung nach dem
SGB IX.
Mit dem Schreiben vom 30.04.2009 teilte die Klägerin ihrem Betriebsrat mit, dass sie die außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung des Beigeladenen beabsichtige. Dieser habe am 19.01.2009 gegen 17 Uhr seinen Dienst beendet und sei dann in die R.-Bar gefahren, wo er sich bis
ca. 22 Uhr aufgehalten habe und dann noch bis
ca. 23 in der Kegelbahn gewesen sei. Danach habe er mit dem Dienstfahrzeug den Heimweg angetreten und gegen 23:30 Uhr in der Nähe seines Anwesens einen schweren Unfall erlitten, bei dem es zu dem Totalschaden des Dienstfahrzeuges mit einem Wert von
ca. 11.000
EUR gekommen sei. Weil der Beigeladene unter Alkoholeinfluss eine Schwarzfahrt begangen habe, sei das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstört.
Mit dem Schreiben vom 18.05.2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Zustimmung zur außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung des Beigeladenen.
Der Schwerbehindertenvertreter der Klägerin erklärt unter dem 20.05.2009 gegenüber der Beklagten, beim Beigeladenen seien über Jahre Auffälligkeiten mit Alkohol erkennbar gewesen. In der zurückliegenden Zeit habe deshalb ein Alkoholgespräch der Klägerin nach dem Stufenplan mit dem Beigeladenen stattgefunden. Dies sei jedoch nicht weiter verfolgt worden. Da der Unfall unter Alkoholeinwirkung passiert sei, halte der die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung für nicht gerechtfertigt.
Im Rahmen der von der Beklagten vorgenommenen Anhörung erklärte der Beigeladene am 22.05.2009, er sei mit der Kündigung nicht einverstanden, weil bei ihm seit einigen Jahren eine Alkoholerkrankung vorliege, ohne dass er bislang von der Klägerin diesbezüglich Hilfe erhalten habe, obwohl dies dringend nötig gewesen wäre. Er sei bereit, externe Hilfe anzunehmen. Auf den Arbeitsplatz sei er angewiesen, um seine Familie zu ernähren. Er gehe davon aus, seinen Beruf später wieder ausüben zu können.
Mit dem Bescheid vom 02.06.2009 entschied der Beklagte, die begehrte Zustimmung zu außerordentlichen Kündigung des Beigeladenen nicht zu erteilen. Der Antrag sei unzulässig. Nachdem die Klägerin eine zeitnahe Anhörung des Beigeladenen nicht habe durchführen können, habe sie mit dem Schreiben vom 30.04.2009 den Betriebsrat angehört. Dieser habe mit dem Schreiben vom 04.05.2009 mitgeteilt, dass der Beigeladene einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung gestellt habe. Spätestens seit Kenntnis der Antragstellung seien der Klägerin maßgebliche Tatsachen für die beabsichtigte Kündigung bekannt gewesen; auf die unterschriebene Bestätigung über die Antragstellung beim Versorgungsamt, die am 06.05.2009 bei der Klägerin eingegangen sei, komme es nicht mehr an. Der Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beigeladenen sei indes erst nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist nach
§ 91 Abs. 2 SGB IX am 19.05.2009 eingegangen. Über den Antrag auf ordentliche Kündigung werde gesondert entschieden.
Mit Bescheid vom 10.06.2009 stimmte der Beklagte dem Antrag auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Beigeladenen zu, unter dem Vorbehalt, dass der Beigeladene als Schwerbehinderter anerkannt werde.
Am 10.06.2009 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.06.2009 und trug zur Begründung vor, es liege keine Verfristung vor.
Am 22.06.2009 wurde der Beigeladene als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung vom 100 % (Merkzeichen G, B, aG) anerkannt.
Am 07.07.2009 erhob der Beigeladene Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 10.06.2009.
Am 12.01.2010 schlossen die Klägerin und der Beigeladene vor dem Arbeitsgericht Freiburg einen Vergleich des Inhalts, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 16.06.2009 beendet worden sei und über den 31.01.2010 hinaus fortbestehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte dazu aus: Der Antrag der Klägerin auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beigeladenen sei nicht erst nach Ablauf der Frist des § 91
Abs. 2
SGB IX beim Integrationsamt gestellt worden. Nach dieser Vorschrift könne die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen nachdem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt habe, beim Integrationsamt beantragt werden. Deren Wortlaut entspreche der Regelung in § 626
Abs. 2 Satz 2
BGB. Für die Kenntnis vom Kündigungsgrund gälten daher dieselben Erwägungen wie bei § 626
BGB. Danach müsse der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis vom Kündigungssachverhalt haben, die ihm die Entscheidung ermögliche, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar sei oder nicht. Der Beginn der zweiwöchigen Frist sei solange gehemmt, wie der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Sachverhalts aus der Sicht eines vernünftigen Dritten notwendig erscheinenden Maßnahmen mit der gebotenen Eile durchführe. Nach diesen Kriterien habe die Klägerin Kenntnis vom arbeitsrechtlichen Kündigungssachverhalt am 27.04.2009 gehabt. Der Beigeladenen habe selbst zur Sachverhaltsaufklärung nicht beitragen können, da er nach dem Unfall im Koma gelegen habe. Im Anschluss an eine längere Behandlung auf der Intensivstation des Krankenhauses habe er sich in einer Rehabilitationsklinik befunden. Als sich sein Gesundheitszustand stabilisiert habe, habe ihn die Klägerin am 02.04.2009 um Stellungnahme zum Unfallhergang gebeten. Die Prozessbevollmächtigte habe daraufhin mit Schreiben vom 14.04.2009 mitgeteilt, dass er aus gesundheitlichen Gründen zur Sache keine Auskünfte geben könne, und mit E-mail vom 27.04.2009 nochmals mitgeteilt, dass er sich noch in einer Rehabilitationsklinik befinde und nicht absehbar sei, ob oder wann er sich an die Ereignisse wieder erinnern könne. Sie habe daraufhin auch unverzüglich mit Schrieben vom 30.04.2009 das Kündigungsverfahren mit der Anhörung des Betriebsrats eingeleitet. Zu den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen gehöre auch die Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderteneigenschaft
bzw. Gleichstellung des Arbeitnehmers. Dies gelte auch für die Kenntnis von der Antragstellung beim Versorgungsamt. Durch das Schreiben des Betriebsrates vom 04.05.2009 habe die Klägerin erstmals davon erfahren, dass der Beigeladene einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung gestellt habe. Ab dem 04.05.2009 sei es ihr auf Grund dieser Information zuzumuten gewesen, vor Ausspruch einer Kündigung vorsorglich beim Integrationsamt Antrag auf Zustimmung zur Kündigung zu stellen. Dies bedeute aber nicht, dass ab diesem Zeitpunkt die Frist des § 91
Abs. 2
SGB IX zu laufen begonnen habe. Der Betriebsrat habe seiner Mitteilung keinen Beleg über die Antragstellung beim Versorgungsamt beigefügt. Es habe somit für die Klägerin noch keine gesicherte Erkenntnis über die Antragstellung bestanden. Die Information durch den Betriebsrat hätte auch nur auf Hörsagen beruhen können, zumal verdi in ihren Äußerungen vom 14. und 27.04.2009 nicht auf die bereits im März 2009 erfolgte Antragstellung hingewiesen habe. Die Klägerin sei berechtigt gewesen, vor der Entscheidung die Zustimmung beim Integrationsamt zu beantragen, weitere Ermittlungen über die angeblich erfolgte Antragstellung anzustellen. Dies habe sie unverzüglich getan, indem der betriebliche Sozialarbeiter, der Kontakt mit Herrn W. gehabt habe, befragt worden sei. Dieser habe dann die Vorlage der vom Beigeladenen unterschriebenen Erklärung über den Zeitpunkt der Antragstellung beim Versorgungsamt durch den Betriebsrat veranlasst. Mit Eingang dieser Erklärung bei der Klägerin am 06.05.2009 sei die Frist des § 91
Abs. 2
SGB IX in Gang gesetzt worden. Die zweiwöchige Frist habe mit Ablauf des 20.05.2009 geendet. Mit dem Eingang des Antrags beim Integrationsamt am 19.05.2009 habe die Klägerin die Frist des § 91
Abs. 2
SGB IX gewahrt. Die Antragstellungsfrist des § 91
Abs. 2
SGB IX sei auch nicht versäumt, weil für die Klägerin die Schwerbehinderung des Herrn W. offensichtlich gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts treffe den schwerbehinderten Menschen zwar die Obliegenheit, bei Unkenntnis des Arbeitgebers von der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch
bzw. von der Antragstellung beim Versorgungsamt diesen innerhalb einer Frist von regelmäßig drei Wochen auf den besonderen Kündigungsschutz hinzuweisen. Eine solche zeitliche Begrenzung der Geltendmachung des besonderen Kündigungsschutzes sei jedoch nur in Fällen erforderlich, in denen ein derartiges Schutzbedürfnis des Arbeitgebers anzuerkennen sei. Der Klägerin sei zwar bekannt gewesen, dass der Beigeladene auf Grund seines Unfalls am 19.01.2009 lebensgefährliche Verletzungen erlitten habe, sich zum Zeitpunkt ihres Entschlusses, nunmehr die Kündigung zu betreiben, noch immer in stationärer Behandlung befunden habe und nach Aussage seiner Vertreterin nicht in der Lage gewesen sei, sich an das Unfallereignis zu erinnern und Aussagen zur Sache zu machen. Dies genüge aber nicht, um eine offensichtliche Schwerbehinderung annehmen zu können. Ein Unfall mit schweren Verletzungen indiziere noch keine Schwerbehinderung; nach
§ 2 Abs. 3 SGB IX sei Voraussetzung eine Prognose, dass die Funktionsbeeinträchtigungen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate bestehen. Im Fall einer außerordentlichen Kündigung habe das Integrationsamt § 91
Abs. 4
SGB IX zu beachten. Nach dieser Vorschrift solle die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung erteilt werden, wenn die Kündigung aus diesem Grund erfolgen solle, der nicht im Zusammenhang mit der vom Versorgungsamt anerkannten Behinderung stehe. Nur beim Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen ließen, dürfe das Integrationsamt nach pflichtgemäßen Ermessen entscheiden. Die Klägerin begründe ihren Antrag damit, dass der Beigeladene am 19.01.2009 einen Verkehrsunfall in alkoholisiertem Zustand unter missbräuchlicher Nutzung des ihm überlassenen Dienstfahrzeuges verursacht habe. Ein Zusammenhang zwischen diesem verhaltensbedingten Kündigungsgrund und den später vom Versorgungsamt festgestellten, aus dem Unfall resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen sei nicht ersichtlich. Das verbleibende "Restermessen" sei davon abhängig, dass der Kündigungssachverhalt Besonderheiten zugunsten des Schwerbehinderten aufweise, die eine Verweigerung der Zustimmung ausnahmsweise rechtfertigen können. Ein atypischer Fall liege vor, wenn die außerordentliche Kündigung den Schwerbehinderten in einer die Schutzzwecke des Schwerbehindertengesetzes berührenden Weise besonders hart treffe, ihm im Vergleich zu den der Gruppe der Schwerbehinderten im Falle außerordentlicher Kündigung allgemein zugemuteten Belastungen Sonderopfer abverlange. Die Nachteile und Gefahren, die der Gruppe der schwerbehinderten Arbeitnehmer durch eine außerordentliche Kündigung allgemein für ihre Eingliederung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft entstünden, könnten danach die Annahme eines atypischen Falls nicht begründen. Wenn das Integrationsamt dem Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zu Kündigung eines schwerbehinderten Menschen nicht entsprochen habe und der Arbeitgeber seinen Antrag weiterhin verfolge, sei für die Entscheidung des Widerspruchsausschusses die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides maßgebend. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass der Beigeladenen aufgrund der vom Versorgungsamt anerkannten Funktionsbeeinträchtigungen außergewöhnlich eingeschränkt sei. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die erforderliche Wiedereingliederung ins Arbeitsleben nach dem schweren Unfall. Atypische Besonderheiten seien weiter darin zu sehen, dass er zum Zeitpunkt der Verursachung des Unfalls und geraume Zeit davor unter erheblichen Alkoholproblemen gelitten habe, die möglicherweise bereits zu einer schweren Alkoholerkrankung geführt hätten. Er habe in seiner Stellungnahme zum Kündigungsantrag am 22.05.2009 eingeräumt, seit einigen Jahren liege bei ihm eine Alkoholerkrankung vor und die fehlende Unterstützung durch die Klägerin bei der Bewältigung dieser Krankheit bemängelt. Die Alkoholerkrankung vergrößere nach diesseitiger Überzeugung die Probleme, die sich bei der Wiedereingliederung ergäben. Sowohl die aufgrund der Schwere der Unfallfolgen bestehende erhebliche Einschränkung seiner Wiedereingliederungschancen als auch die Verstärkung dieser Problematik durch die vorliegende Alkoholerkrankung berührten den Schutzzweck des
SGB IX, die aus der Behinderung resultierenden Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt auszugleichen und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit des Behinderten mit Nichtbehinderten herzustellen. Beide Gesichtspunkte rechtfertigen die Einschätzung, dass der schwerbehinderte Mensch durch die beabsichtigte außerordentliche Kündigung der Klägerin besonders hart getroffen sein würde und ein atypischer Fall im Sinne des § 91
Abs. 4
SGB IX angenommen werden muss. Damit entfalle die Ermessensbindung des § 91
Abs. 4
SGB IX. Es sei nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Der Zweck des
§ 85 SGB IX gehe dahin, die schwerbehinderten Menschen vor den besonderen Gefahren, denen sie wegen Ihrer Behinderung auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt seien, zu bewahren und sicherzustellen, dass sie gegenüber den nicht behinderten Arbeitnehmern nicht ins Hintertreffen gerieten. Dieser Aspekt habe auch die Leitlinie der Ermessensentscheidung zu sein, ob der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zuzustimmen sei. Erfolge die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus einem Grund, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung stehe, trete der Teilhabegedanke des Schwerbehindertenrechts bei der Abwägung zurück. Denn es sei nicht Aufgabe des Integrationsamtes, bei seiner Entscheidung die allgemeinen sozialen Interessen des einzelnen Schwerbehinderten als Arbeitnehmer zu wahren. Man habe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen abzuwägen, ob dem Arbeitgeber trotz der Verwirklichung eines Kündigungsgrundes zumutbar sei, den Arbeitnehmer weiterhin zu beschäftigen. Bei der hier von der Klägerin angestrebten außerordentlichen (fristlosen) Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei weiterhin zu prüfen, ob nicht der Klägerin die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
bzw. hier wegen Bestehen einer tariflichen Alterssicherung bis zum Ablauf der sozialen Auslauffrist, die der längstmöglichen Kündigungsfrist entspricht, zuzumuten sei. Auf Seiten des Arbeitnehmers falle besonders ins Gewicht, inwieweit er infolge seiner Behinderung geringe oder gar keine Chancen hat, auf dem Arbeitsmarkt einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Auf Seiten des Arbeitgebers sei hauptsächlich die Schwere des Verstoßes gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich. Andererseits erscheine er nicht derart gravierend, dass die Klägerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumindest nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
bzw. wegen Bestehen einer tariflichen Alterssicherung bis zum Ablauf der sozialen Auslauffrist, die der höchstmöglichen Kündigungsfrist entspricht zuzumuten sei. Der Beigeladene werde aufgrund seines Lebensalters, seiner Schwerbehinderung und der daraus resultierenden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit in seinem jetzigen Beruf als Postzusteller und in seinem Ausbildungsberuf als Metzger nur schwer einen neuen Arbeitsplatz finden können. Die Alkoholproblematik beeinträchtige zusätzlich erheblich die Chancen auf Wiedereingliederung im Arbeitsleben.
Die Klägerin hat am 16.04.2010 Klage erhoben. Sie trägt ergänzend vor: Der Beklagte sei verpflichtet, die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäß
§ 85 i.V.m. § 91 Abs. 4 SGB IX zu erteilen. Nach § 91
Abs. 4
SGB IX sei die Zustimmung zu erteilen, wenn ein Zusammenhang zwischen der Behinderung und dem kündigungsrelevanten Anlass und Umständen nicht festgestellt werden könne. Zum Unfallzeitpunkt sei der Beschäftigte nicht als schwerbehinderter Mensch anerkannt gewesen. Der den Unfall auslösende Umstand sei nicht seiner Behinderung, sondern seiner Alkoholisierung zum Zeitpunkt der Tat zuzuschreiben. Im kausalen Sinne betrachtet, seien die körperlichen Beeinträchtigungen für die Anerkennung als behinderter Mensch Folge des vom Beschäftigten selbst herbeigeführten schweren Unfalls. Keinesfalls könne die Behinderung als ursächlich für den Unfall angeführt werden. Im Widerspruchsbescheid stelle der Beklagte gerade diese Situation zutreffend dar. Hieraus folge konsequenter Weise die Verpflichtung des Beklagten, die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung zu erteilen. Die gegen diese Konsequenz angeführte Annahme eines atypischen Falles, der dem Beklagten noch ein verbleibendes Restermessen einräumen solle, die Zustimmung zu verweigern, sei nicht gegeben. Das zitierte Bundesverwaltungsgericht habe einen atypischen Fall unter den Voraussetzungen annehmen wollen, dass der Schwerbehinderte in einer unter die Schutzzwecke des Schwerbehindertengesetzes berührenden Weise besonders hart getroffen sei. Dies sei im Vergleich zu den Gruppen der Schwerbehinderten im Falle einer außerordentlichen Kündigung und den dabei allgemein zugemuteten Belastungen dann der Fall, wenn dem Betroffenen eine außergewöhnliche Belastung zugemutet werde, indem ihm quasi ein Sonderopfer auferlegt werde. Andererseits hebe das Bundesverwaltungsgericht hervor, dass es keinesfalls die Intention der fürsorglichen Bestimmung sei, den Schwerbehinderten die Belastungen, die mit einer außerordentlichen Kündigung verbunden seien, zu nehmen. Dem grundsätzlichen Vorrang des Kündigungsinteresses des Arbeitgebers gegenüber den Interessen des Schwerbehinderten habe jede Entscheidung des Beklagten zu beachten, wenn der Beschäftigte einen Grund zur Kündigung gegeben habe und ein Zusammenhang mit der Behinderung nicht bestanden habe. Der Beklagte jedenfalls habe nicht die Kündigungsgründe zu prüfen. Zur Annahme eines derartigen Sonderopfers gelange der Beklagte, indem er die nach der Tat für den Beschäftigten eingetretenen körperlichen Umstände und deren Auswirkungen für eine Integration am Arbeitsmarkt anführe. Weitergehend würden die Umstände einer Alkoholerkrankung zugrunde gelegt, die gar nicht festgestellt oder nachgewiesen sei. Im Sinne von § 91
Abs. 4
SGB IX habe einer Alkoholerkrankung keine Entscheidungsbedeutung für den Schwerbehindertenschutz, da diese nicht Gegenstand des Anerkennungsverfahrens gewesen sei. Die Durchführung einer Autofahrt unter Alkoholeinwirkung begründe für sich nicht den Umstand, bereits alkoholkrank zu sein. Insofern stellten die Einlassungen des Beschäftigten lediglich Schutzbehauptungen dar, mit denen der Beschäftigte die Verantwortung seiner schwerwiegenden Pflichtverletzungen von sich auf den Arbeitgeber abwälzen wollte. Mit der Berücksichtigung dieser Umstände im Rahmen der Ermessensprüfung könne eine Sonderopfersituation im Vergleich zu anderen schwerbehinderten Menschen nicht begründet werden. Vielmehr weite der Beklagte seine Entscheidungskompetenz über die Grenzen, die ihm durch § 91
Abs. 4
SGB IX gesetzt seien, aus, weil er Erwägungen berücksichtige die dem arbeitsgerichtlichen Verfahren vorbehalten seien. Im Rahmen seiner Ermessensprüfung hat der Beklagte nicht über Wirksamkeit der angeführten Kündigungsgründe für die außerordentliche Kündigung zu urteilen. Gegenstand des Prüfungsrechts des Beklagten sei der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte mit dem Ziel, dem Behinderten die aus seiner Behinderung resultierenden Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt auszugleichen und dadurch seine Wettbewerbsfähigkeit mit Nichtbehinderten wieder herzustellen. Es sei auch nicht Sinn des Sonderkündigungsschutzrechts, dem Schwerbehinderten die Unannehmlichkeiten und Belastungen eines Kündigungsrechtsstreits mit dem Arbeitgeber abzunehmen. Ein für die Entscheidungsfindung verbliebenes Restermessen aufgrund eines atypischen Falles könne nicht festgestellt werden. Im Übrigen sei es dem Beigeladenen aufgrund seiner Heimfahrtberechtigung nicht erlaubt gewesen, von seiner Fahrtroute abzuweichen oder gar Alkohol bei der Fahrzeugbenutzung zu sich zu nehmen. Die Verantwortlichkeit an der Unfallverursachung sei allein im arbeitsgerichtlichen Verfahren relevant.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 02.06.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12.03.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beigeladenen zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide. Er trägt weiter vor: Der Widerspruchsausschuss sei zu Recht und ermessensfehlerfrei davon ausgegangen, dass ein atypischer Fall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliege, der Raum für eine Ermessensentscheidung lasse. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin griffen nicht durch. Wenn eine Alkoholkrankheit festgestellt wäre, bestünde ein Zusammenhang mit dem Kündigungsgrund mit der Folge, dass die Ermessensreduzierung nach § 91
Abs. 4
SGB IX nicht vorläge. Die Auffassung des Widerspruchsausschusses, dass der Beigeladene unter Alkoholproblemen leide, die seine Wiedereingliederung erschwerten, sei vertretbar. Auch der Umstand, dass der Beigeladene in einem Personalgespräch am 22.01.2008 einen Alkoholmissbrauch abgestritten habe und bei der betriebsärztlichen Eignungsuntersuchung zur Abklärung seiner Fahrtauglichkeit keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Fortsetzung seiner Tätigkeit festgestellt worden seien, stünden der Annahme einer Alkoholproblematik nicht entgegen. Der Widerspruchsausschuss sei ermessensfehlerfrei zu der Auffassung gelangt, dass der Klägerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
bzw. wegen Bestehens einer tariflichen Alterssicherung bis zum Ablauf einer sozialen Auslauffrist, die der höchstmöglichen Kündigungsfrist entspreche, zuzumuten sei. Des Weiteren sei es der Arbeitgeberin zuzumuten, im Rahmen eines Präventionsverfahrens nach den
§§ 81,
84 SGB IX unter Inanspruchnahme des Integrationsamtes, anderer Reha-Träger und des Integrationsfachdienstes die alkoholbedingten Schwierigkeiten des Beigeladenen detailliert zu klären und dadurch die Voraussetzung für eine Wiedereingliederung des Beigeladenen, der die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit anstrebe, zu verbessern.
Der Beigeladene schließt sich der Ausführungen des Beklagten an, ohne einen eigenen Antrag zu stellen. Er trägt ergänzend vor: Am 19.01.2009 habe er sich nicht auf einer Schwarzfahrt befunden. Genauso wie in der jetzigen Klagebegründung habe sich die Klägerin bereits bei Stellung des Antrages auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung die beabsichtigte Kündigung auf einen falschen Sachverhalt gestützt. Er habe den Dienstwagen zur Heimfahrt benutzen dürfen. Ohne den Unfall hätte die Klägerin nicht im Entferntesten an eine ordentliche Kündigung geschweige denn an eine außerordentliche Kündigung gedacht. Es sei unzulässig, eine nicht näher definierte "Schwarzfahrt" als angeblich wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung vorzuschieben, weil eine ordentliche Kündigung tarifvertraglich ausgeschlossen sei. Ob der Unfall unter Alkoholeinfluss passiert sei, sei unbekannt. Er habe die Erinnerung an den Unfalltag verloren. Ein Alkoholtest sei offenbar nicht vorgenommen worden. Möglicherweise sei der Unfall, der in der leicht gezogenen Linkskurve gerade in Höhe des Hauses des Beigeladenen passiert sei, auf Glatteis zurückzuführen. Im Januar 2009 sei es in B. sehr kalt gewesen. Die verfahrensrechtlichen Einwände entsprechend der Entscheidung des Integrationsamtes seien weiterhin zu beachten. Der 04.05.2009 sei der Fristbeginn im Sinne des § 91
Abs. 3
SGB IX. Seine Mitteilung vom 06.05.2009 über die vorherige Antragstellung habe der Klägerin keine neuen Tatsachen vermittelt, die Bekanntgabe durch einen Dritten sei ausreichend. Der Beklagte habe zutreffend sein gebundenes Ermessen im Sinne des § 91
Abs. 3
SGB IX ausgeübt und erkannt, dass der vorliegende Fall atypisch sei. Insbesondere falle ins Gewicht, dass die Klägerin ohne die schweren Verletzungen, die die 100%ige Schwerbehinderung bedingten, keinen Anlass für eine Kündigung gesehen hätte. Ihm sei auch ein Abzweigen während der Heimfahrt (im vorliegenden Fall ein Kilometer bis zur R.-Bar) nicht untersagt gewesen, wo er eventuelle Bekannte und Freunde habe treffen wollen, ohne dass er dabei den Vorsatz gehabt habe, Alkohol zu trinken und erst Recht nicht anschließend alkoholisiert weiterzufahren. Er habe seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht verletzt. Im Gegenteil sei die Klägerin ihm zu großen Dank aufgrund seines außerordentlich großen Arbeitseinsatzes verpflichtet. Er habe ein Jahr lang zuvor keinen Urlaub gehabt und außerordentlich viele Überstunden geleistet. Die Klägerin habe die Überstunden aus 2008 ausgezahlt statt Freizeit zu gewähren. Er sei Springer und habe auf jeden freien Tag verzichtet. In Folge dessen sei seine Erschöpfung sehr groß gewesen. Im Normalfall würde die Klägerin eine so kurze Abweichung vom Fahrweg tolerieren. Sie würde üblicherweise keinen Fahrer deswegen abmahnen und erst recht nicht ohne Abmahnung kündigen. Er habe nicht im Entferntesten an eine Kündigung denken können. Die Klägerin habe wegen der Schwere des Unfalls und der schwerwiegenden Unfallfolgen die Kündigung beabsichtigt. Da der Beigeladene wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt werden solle, bedürfe er des Schutzes des Beklagten. Das Problem des Alkohols habe die Klägerin gekannt. Daher habe sie bereits das Alkoholgespräch der Stufe 2 durchgeführt. Bei der Klägerin gebe es eine Suchtvereinbarung, die die Klägerin nach dem Alkoholgespräch Stufe 2 missachtet habe. Bei einem weiteren mit Alkohol zusammenhängenden Vorfall hätte ein Gespräch Stufe 3 stattfinden müssen. Für Gesprächen der Stufe 2 sei leider oftmals typisch, dass die Beschäftigten mögliche Alkoholprobleme weit von sich wiesen. Die vorgenommene betriebsärztliche Untersuchung sei nur geeignet, die Alkoholerkrankung eines regelmäßig Alkohol trinkenden Arbeitnehmers festzustellen. Für die künftige Integration in das Arbeitsleben brauche der fünfzigjährige Beigeladene den Erhalt der Beschäftigungsmöglichkeiten bei der Klägerin.
Die Kammer hat das Verfahren dem Berichterstatter nach § 6
Abs. 1
VwGO zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
Der Kammer liegen die Akte des Beklagten vor.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist zudem begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten und sein Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (
vgl. § 113
Abs. 1 und 5 Satz 1
VwGO). Denn sie hatte im maßgeblichen Zeitpunkt einen Anspruch auf die begehrte Zustimmung des Beklagten zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beigeladenen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (
BVerwG, Beschl. v. 22.01.1993 -
5 B 80.92 - Buchholz 436.61 § 15
SchwbG 1986
Nr. 7).
Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen bedarf gemäß
§ 85 SGB IX die Zustimmung des Integrationsamtes. Dies gilt für die ordentliche sowie auch die außerordentliche Kündigung.
1. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen hält die Kammer die Frist des
§ 91 Abs. 2 SGB IX zur Beantragung der Zustimmung zur Kündigung nicht für verletzt. Nach dieser Vorschrift muss die Zustimmung des Integrationsamtes zur außerordentlichen Kündigung binnen zwei Wochen nach Kenntnis von den für die beabsichtigte Entlassung maßgebenden Tatsachen beantragt werden. Mit dieser Zwei-Wochenfrist verfolgt der Gesetzgeber ebenso wie im Falle der Zwei-Wochenfrist des § 626
Abs. 2
BGB das Ziel im Interesse der Rechtssicherheit alsbald zu klären, ob der andere Vertragsteil aus dem Vorliegen eines wichtigen Grundes Folgen zieht (
BAG, Urt. v. 28.10.1971, 2 AZR 32/71 - BAGE 24, 475 = AB
Nr. 1 zu § 626
BGB). Da § 91
Abs. 2 Satz 2
SGB IX insoweit der Vorschrift des § 626
Abs. 2 Satz 2
BGB nachgebildet ist, gelten für die Beurteilung der Frage der Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund dieselben Erwägungen, die bei der Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 626
Abs. 2 Satz 2
BGB zu beachten sind (
vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.05.1996 -
5 B 186/95 -, Buchholz 436.61, § 21
SchwbG Nr. 7 (ST) zu dem insoweit identischen früheren § 21
Abs. 2
SchwbG). Diesbezüglich schließt sich die Kammer vollumfänglich den ausführlichen und zutreffenden Darlegungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese (§ 117
Abs. 5
VwGO). Auch nach Überzeugung der Kammer bestand vor dem 06.05.2009 für die Klägerin keine hinreichend gesicherte Kenntnis von der Stellung des Schwerbehindertenantrages.
2. Gemäß § 91
Abs. 4
SGB IX "soll" das Integrationsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgen soll, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist auch für die hier streitgegenständliche außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist die Regelung des § 91
Abs. 4
SGB IX anwendbar (
vgl. BAG, Urt. v. 12.05.2005 -
2 AZR 159/04 -, NJW 2005, 3514). Die Entscheidung, ob der Kündigungsgrund im Zusammenhang mit der Behinderung steht, ist auf der Grundlage des vom Arbeitgeber angegeben Kündigungsgrundes zu treffen (
vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.09.1996 -
5 B 109.96 -, juris).
Nach Überzeugung der Kammer kann im vorliegenden Fall nicht von einem Zusammenhang mit der Behinderung ausgegangen werden. Zwar trägt der Beigeladene vor, die Klägerin wolle ihn nur gerade wegen seiner in Folge des Unfalls eingetretenen Behinderung "los werden", doch kommt es für die hier zu klärende Frage nicht auf die vom Beigeladenen vermuteten Motive des Arbeitgebers an, sondern auf den geltend gemachten Kündigungsgrund. Die diesbezüglichen vom Arbeitgeber genannte pflichtwidrige Fahrt unter Alkoholeinfluss und der damit aus seiner Sicht eingetretene Vertrauensverlust sind behinderungsunabhängige Gründe, und zwar schon deshalb, weil zum damaligen Zeitpunkt noch überhaupt keine Behinderung beim Beigeladenen bestand
bzw. vom Versorgungsamt festgestellt (oder wenigstens im Rahmen eines Schwerbehindertenantrages geltend gemacht) war; nach Auffassung der Kammer hat insoweit auch eine behauptete Alkoholkrankheit des Beigeladenen außer Betracht zu bleiben, da es diesbezüglich keinerlei Feststellung des Versorgungsamtes gibt (eine derartige Erkrankung wurde dort nicht einmal geltend gemacht als Behinderungsgrund, geschweige denn, dass sie sonst in irgendeiner Weise nachgewiesen worden wäre).
3. Das Integrationsamt hat in den Fällen, in denen kein Zusammenhang zwischen der Behinderung und dem Grund, aus dem die Kündigung erfolgt besteht, im Regelfall die Zustimmung zu erteilen, sofern nicht ein atypischen Fall vorliegt (
vgl. BVerwG, Urt. v. 02.07.1992 -
5 C 39.90 -, BVerwGE 90, 275, zur mit § 91
SGB IX inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 21
SchwbG). Zweck des Sonderkündigungsschutzes für Schwerbehinderte ist, den Schwerbehinderten vor den besonderen Gefahren, denen er wegen seiner Behinderung ausgesetzt ist, zu bewahren und sicherzustellen, dass er gegenüber nichtbehinderten Arbeitnehmern nicht ins Hintertreffen gerät (
vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.07.2007 -
5 B 81.06 - juris, zu
SchwbG). Der Regelfall, in dem das Integrationsamt nach dem Willen des Gesetzgebers die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung zu erteilen hat, ist dadurch gekennzeichnet, dass die Kündigung einen Schwerbehinderten trifft, aber aus einem Grund erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Dem ist die gesetzliche Wertung zu entnehmen, die Gruppe der schwerbehinderten Arbeitnehmer bei derartigen Fallgestaltungen nicht stärker gegen außerordentliche Kündigungen zu schützen als Nichtbehinderte. Die Nachteile und Gefahren, die der Gruppe der Schwerbehinderten durch eine außerordentliche Kündigung allgemein für ihre Eingliederung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft entstehen, können demnach die Annahme eines atypischen Falls nicht begründen. Die außerordentliche Kündigung muss vielmehr den Schwerbehinderten in einer die Schutzzwecke des Schwerbehindertengesetzes berührenden Weise besonders hart treffen, ihm im Vergleich zu den der Gruppe der Schwerbehinderten im Falle außerordentlicher Kündigung allgemein zugemuteten Belastungen ein Sonderopfer abverlangen. Gegenstand der insoweit erforderlichen Folgenbetrachtung ist nur die Klärung, ob die außerordentliche Kündigung im Fall des Klägers zu einem Nachteil führt, der in seinen Auswirkungen so deutlich über die Konsequenzen hinausreicht, die für schwerbehinderte Beschäftigte typischerweise mit einer außerordentliche Kündigung verbunden sind, dass insoweit noch eine gesonderte und ungeschmälerte Ermessensbetätigung zu erfolgen hat.
Nach Überzeugung der Kammer hat der Beklagte indes zu Unrecht einen solchen atypischen Fall beim Beigeladenen angenommen; er wäre vielmehr in Ermangelung eines Ausnahmefalls ohne weitere Ermessensbetätigung zur Zustimmungserteilung verpflichtet gewesen (§ 91
Abs. 4
SGB IX).
Der Beklagte hat insoweit darauf abgestellt, dass der Beigeladene aufgrund der vom Versorgungsamt anerkannten Funktionsbeeinträchtigungen außergewöhnlich eingeschränkt sei, was insbesondere in Bezug auf die erforderliche Wiedereingliederung ins Arbeitsleben nach dem schweren Unfall gelte.
Die Kammer ist indessen der Ansicht, dass es sich insoweit lediglich um die typischen Fallgestaltungen bei der Kündigung eines Schwerbehinderten handelt. Würde es allein auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen ankommen, läge bei einem Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung von 100 stets ein atypischer Fall vor. Mit einer solchen Argumentation kann der Beklagte nicht mit dem Verhältnis von Atypik und Typik gerecht werden, d.h. er kann damit keinen Ausnahmefall begründen. Ebenso wenig stellt es einen Ausnahmefall dar, dass Schwer- und Schwerstbehinderte auf dem Arbeitsmarkt Vermittlungsschwierigkeiten haben. Die Argumentation des Beklagten lief letztlich darauf hinaus, dass ein Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 100 im Ergebnis unkündbar wäre. Allgemein schlechte Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt, langjährige Betriebszugehörigkeit oder ein fortgeschrittenes Alter begründen keine atypische Fallgestaltung, da sie keine außergewöhnlichen Umstände, sondern vielmehr typische besondere soziale Belange von schwerbehinderten Menschen darstellen (
vgl. Müller-Wenner, in: Müller-Wenner/Winkler,
SGB IX Teil 2, 2. Aufl. 2001, § 91 Rn. 36 n.w.N.).
Wenn der Beklagte seine Annahme eines atypischen Falles des Weiteren damit rechtfertigen will, dass atypische Besonderheiten auch darin zu sehen seien, dass der Beigeladene zum Zeitpunkt der Verursachung des Unfalles und geraume Zeit davor unter erheblichen Alkoholproblemen gelitten habe, die möglicherweise bereits zu einer schweren Alkoholerkrankung geführt hätten, dann kann die Kammer sich dieser Begründung nicht anschließen. Nach Ansicht der Kammer kann die Atypik im Gegenteil nicht aus einer lediglich behaupteten und ihrer medizinischen Tragweite in keinster Weise untersuchten oder gar nachgewiesenen Alkoholproblematik des Beigeladenen abgeleitet werden. Die Kammer sieht es als wesentlich zu weit gehend an, das "Kündigungszustimmungsrisiko" für ein
ggf. normabweichendes Trinkverhalten des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber aufzubürden, zumal wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber ein Alkoholproblem im Rahmen der schon ergriffenen Maßnahmen abstreitet und eine betriebsärztliche Untersuchung im Anschluss daran (Februar 2008) keine gesundheitlichen Bedenken feststellt. Im Übrigen stellt das private Trinkverhalten des Beigeladenen grundsätzliche ebenso nur einen weiteren sozialen Belang im oben genannten Sinne dar.
4. Der Zweck des Sonderkündigungsschutzes für Schwerbehinderte erfordert ebenfalls grundsätzlich nicht, dem Integrationsamt die Prüfung eines wichtigen Grundes
i.S.v. § 626
Abs. 1
BGB abzuverlangen, bevor er der außerordentlichen Kündigung seine Zustimmung erteilt. Das Integrationsamt hat auch nicht zu prüfen, ob die beabsichtigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses sozial ungerechtfertigt ist (
vgl. BayVGH, Beschl. v. 25.11.2008 - 12 B 07.2677 -, juris). Der öffentlich-rechtliche Sonderkündigungsschutz des
SGB IX ist präventiver
Art. Er unterwirft die Ausübung des arbeitgeberseitigen Kündigungsrechts einer vorherigen Kontrolle des Integrationsamtes, indem er die Kündigung einem Verbot mit Erlaubnis(Zustimmungs-)vorbehalt unterstellt, um bereits im Vorfeld der Kündigung die spezifischen Schutzinteressen schwerbehinderter Arbeitnehmer zur Geltung zu bringen und eine mit den Schutzzwecken des Gesetzes unvereinbare Kündigung zu verhindern. Es ist nicht Sinn des Sonderkündigungsschutzes, dem schwerbehinderten Beschäftigten Belastungen eines Kündigungsrechtsstreites mit dem Arbeitgeber abzunehmen. Derartige Lasten können alle Arbeitnehmer treffen; der Schwerbehinderte hat insoweit grundsätzlich keinen besonderen Schutzanspruch. Denn das Sozialgesetzbuch IX will ihn nicht gegenüber Nichtbehinderten bevorzugen, sondern lediglich seine behinderungsbedingten Nachteile ausgleichen. Der Schwerbehinderte muss sich deshalb, was die privatrechtliche Wirksamkeit der Kündigung anlangt, auf die Überprüfung durch die Arbeitsgerichte verweise lassen und kann vom Integrationsamt nur verlangen, dass dieses - im Rahmen der durch § 91
SGB IX gezogenen Grenzen - seine spezifischen, in der Behinderung wurzelnden Schutzinteressen gegenüber den vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründen in Abwägung einbringt und prüft, ob diesen Schutzinteressen der Vorrang vor den vom Arbeitgeber geltend gemachten Auflösungsgründen zukommt (zum Vorstehenden:
BVerwG, Beschl. v. 02.07.1992, a.a.O.). Lediglich in dem Fall, dass sich aus den vom Arbeitgeber geltend gemachten Gründen offensichtlich kein wichtiger Grund für eine Kündigung herleiten lässt, mag es zulässig sein, dass das Integrationsamt abweichend vom Regelfall die Zustimmung zur Kündigung nach § 91
Abs. 4
SGB IX versagt, obwohl die Kündigung aus einem Grund erfolgen soll, der mit der Behinderung nicht im Zusammenhang steht. Den Integrationsämtern ist auch aufgrund der zweiwöchigen Entscheidungsfrist in § 91
Abs. 3
SGB IX eine umfassende Aufklärung des Sachverhaltes wie auch eine abschließende arbeitsrechtliche Beurteilung des Kündigungsbegehrens
ggf. unter Würdigung der einschlägigen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig kaum möglich, so dass den Integrationsämtern nur eine Evidenzprüfung vorbehalten sein kann. Eine offensichtlich ungerechtfertigte Kündigung liegt daher nur dann vor, wenn die Rechtswidrigkeit der Kündigung ohne jeden vernünftigen Zweifel und ohne Beweiserhebung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zutage tritt und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt (
vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.06.1996, a.a.O).
Gemessen an diesen Maßstäben ist eine evidente Rechtswidrigkeit der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Beigeladenen im nur maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (
vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.11.2008 -
5 B 79.08 -, juris; Beschl. v. 22.01.1993 -
5 B 80.92 -, juris), hier dem Erlass des Widerspruchsbescheides am 12.03.2010, nicht festzustellen. Grundsätzlich erscheint es der Kammer nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass auch bei Vorliegen einer Heimfahrtberechtigung, d.h. einer Erlaubnis, mit dem Dienstfahrzeug nach Haus zu fahren, eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten vorliegen kann, wenn auf dem Heimweg ein "Umweg" gemacht wird, zumal wenn dieser dazu dienen sollte, in eine Bar einzukehren, dort Alkohol zu konsumieren und danach mit dem Dienstfahrzeug die Fahrt nach Hause wieder aufzunehmen. Ob ein derartiges Verhalten im Ergebnis wirklich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnte - etwa im Hinblick auf die Größe des Umweges oder die Ungewissheit hinsichtlich des Alkoholkonsums -, mag fraglich sein, jedoch nicht evident ausgeschlossen; die Klärung dieser Fragen ist Sache des arbeitsgerichtlichen Verfahrens.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 1 und § 188 Satz 2
VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht nach § 162
Abs. 3 für erstattungsfähig zu erklären. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a
Abs. 1 Satz 1
VwGO) liegen nicht vor.