Urteil
Zustimmung des Integrationsamtes zur krankheitsbedingten Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers - fehlende Zustimmung des Arbeitnehmers zur Verwertung seiner Gesundheitsdaten - Amtsermittlungspflicht des Integrationsamtes - Gesundheitsprognose

Gericht:

VG Stuttgart 11. Kammer


Aktenzeichen:

11 K 1272/12 | 11 K 1272.12


Urteil vom:

13.09.2012


Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 11. Oktober 2011 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. März 2012 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird seitens des Klägers für notwendig erklärt.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Zustimmung des Beklagten zu der ihm seitens der Beigeladenen ausgesprochenen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.

Der 1964 geborene Kläger ist als Schwerbehinderter mit einem GdB von 60 % anerkannt. Als Funktionsbeeinträchtigungen sind eine Depression, ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom, Seelische Krankheit, Anfallsleiden, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Nervenwurzelreizerscheinungen, Magenschleimhautentzündung, Ohrgeräusche (Tinnitus) und eine Funktionsbehinderung des linken Schultergelenkes festgestellt. Der Kläger ist seit August 2006 bei der Beigeladenen, einer Zeitarbeits-Firma, als Produktionshelfer beschäftigt. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses wird der Kläger von der Beigeladenen an auftraggebende Fremdfirmen vermittelt.

Die Beigeladene beantragte am 09.10.2010 beim Beklagten die Zustimmung zur ordentlichen personenbedingten Kündigung des Klägers. Hierzu teilte sie mit, der Kläger sei ab Mai 2008 außergewöhnlich oft arbeitsunfähig krank gewesen. Unter Berücksichtigung von Urlaubstagen und Zeiten von Kurzarbeit habe er in den Jahren 2008 bis 2010 nur an 91 Arbeitstagen gearbeitet, an 438 Tagen sei er dagegen krank gemeldet gewesen. Aktuell sei der Kläger seit September krankgeschrieben. Der Kläger sei von der Beigeladenen wiederholt zur Mitteilung darüber aufgefordert worden, welche Tätigkeiten er ausführen könne und welche nicht. Der Kläger habe aber zu jedem Zeitpunkt eine Auskunft insoweit verweigert. Es sei der Beigeladenen bis dato unmöglich zu prüfen, ob eine leidensgerechte Beschäftigungsmöglichkeit hier zur Verfügung stehe. Der Kläger habe ihr, der Beigeladenen, eine auf den 04.10.2010 datierten "Wiedereingliederungsplan" übermittelt. Dem sei aber nicht zu entnehmen gewesen, welche Tätigkeiten der Kläger überhaupt ausführen könne. Zudem sei dort bescheinigt, der Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit sei nicht absehbar. So könne sie einer Wiedereingliederung des Klägers ins Arbeitsleben nicht zustimmen. Als Personaldienstleistungsunternehmen setze sie ihre Mitarbeiter bei ihren Kunden ein. Es sei faktisch unmöglich, eine völlig unbestimmte Wiedereingliederungsmaßnahme einem Kunden zu vermitteln bzw. einen Arbeitnehmer auf einer solchen Basis in ein Fremdunternehmen zu entsenden. Im eigenen Unternehmen habe sie keinerlei Verwendung für diesen Arbeitnehmer. Im Rahmen eines Gespräches zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und dem Integrationsfachdienst habe der Kläger zudem geäußert. er stehe stets unter starkem Medikamenteneinfluss und könne nicht an Maschinen arbeiten. Sie hege daher insgesamt Zweifel, ob der Kläger noch in irgend einer Form arbeitsfähig sei. Schon aus Arbeitsschutzgründen sei es ihr damit unmöglich, ihn in ein Kundenunternehmen zu entsenden. Wann mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Klägers oder gar einer Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei, sei nicht absehbar. Es müsse also von einer negativen Gesundheitsprognose ausgegangen werden. Die dauerhaften Fehlzeiten hätten auch zu einer konkreten Störung des Arbeitsverhältnisses, sowie der betrieblichen Abläufe geführt. Auch sei sie unzumutbar finanziell belastet. Sie habe in ganz erheblichem Umfang Lohnfortzahlung leisten müssen. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihr nicht mehr zumutbar.

Der Beklagte hörte den Kläger zu diesem Antrag der Beigeladenen an. Der Kläger trug hierzu unter dem 21.12.2010 über seinen Verfahrensbevollmächtigten vor, er wolle weiter arbeiten und gehe nicht von einer negativen Gesundheitsprognose aus. Schon seit Monaten versuche er dem Arbeitgeber zu vermitteln, dass er im Rahmen einer Wiedereingliederung zunächst nur halbtags arbeiten wolle. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement habe der Arbeitgeber bislang nicht versucht. Auch der Empfehlung des Integrationsfachdienstes, ein Präventionsgespräch durchzuführen, sei der Arbeitgeber nicht gefolgt. Der Arbeitgeber blockiere sich hier selbst, wenn er vom Kläger verlange, dass dieser Atteste vorlege, aus denen sich die Diagnose ergebe. Der Arbeitgeber habe hierauf keinen Anspruch. Der vorliegende Wiedereingliederungsplan seitens des Arztes belege, dass es eine Perspektive auf Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gebe. Der Plan werde lediglich vom Arbeitgeber nicht umgesetzt. Der Arbeitgeber sei rechtsirrig der Auffassung, der Arbeitnehmer müsse ihn über seine gesundheitlichen Probleme informieren. lm Übrigen habe der Kläger nunmehr am 02.12.2010 einen Rentenantrag gestellt.

Beigefügt war dieser Äußerung eine vom Kläger unterzeichnete "Entbindung von der Schweigepflicht" auf einem vom Beklagten vorbereiteten Vordruck. Darin heißt es u.a.‚ er entbinde die namentlich von ihm handschriftlich aufgeführten Ärzte und Kliniken von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem vom Integrationsamt beauftragten Gutachter und sei damit einverstanden, dass Auskünfte über seinen Gesundheitszustand, insbesondere über Vorerkrankungen, gegenwärtige Erkrankungen und zukünftige Entwicklung eingeholt werden können. Ferner entbinde er u.a. seine Kranken- und Rentenversicherung von der Geheimhaltungspflicht. Er ermächtige diese ausdrücklich, dem Integrationsamt und dem von ihm beauftragten Gutachter alle die für die Durchführung eines Präventions- / Kündigungsschutzverfahren nach dem SGB IX erforderlichen Daten über ihn zu übermitteln. Dieser Vordruck endet mit der Formulierung:

"Weiter erkläre ich mein Einverständnis dazu, dass das Integrationsamt das Ergebnis der Begutachtung nur hinsichtlich der Beurteilung meiner Leistungsfähigkeit und der Zukunftsprognose (Fehlzeiten), nicht jedoch Sozialdaten (z. B. ärztliche Diagnosen) den am Verfahren Beteiligten bekannt gibt."

Unterhalb dieser Erklärung ist die Textzeile angefügt:

"Einverstanden: (bitte Ankreuzen) ja / nein".

Der Kläger hat hierbei "nein" angekreuzt.

Mit Schriftsatz vom 07.01.2011 nahm die Beigeladene zum Vorbringen des Klägers Stellung. Der Kläger sei weiterhin arbeitsunfähig krankgeschrieben. Noch immer schweige der Kläger, welche Tätigkeiten er überhaupt ausführen könne. Lediglich einmal habe der Kläger mitteilen lassen, dass er sich eine Tätigkeit als Fahrer vorstellen könne. Vor dem Hintergrund seiner Aussage in Bezug auf den Medikamenteneinfluss könne dieses Angebot nur als schlechter Scherz eingestuft werden. lm Übrigen habe die Arbeitgeberin keine solche Einsatzmöglichkeit. Die vom Kläger ins Spiel gebrachte Wiedereingliederung setze voraus, dass überhaupt eine Beschäftigungsmöglichkeit für eine Tätigkeit im Rahmen einer Wiedereingliederung bestehe. Hierzu müsse der Arbeitgeber aber wissen, welche Art von Tätigkeit überhaupt in Frage komme. Ein Wiedereingliederungsplan müsse dem Arbeitgeber hinreichend deutlich machen, dass mit dem Eingliederungsplan auch eine betrieblich nutzbare Tätigkeit wieder erlangt werden könne. Die Beigeladene sei ein Personaldienstleistungsunternehmen und setze ihre Arbeitnehmer ausschließlich bei den Kunden ein. Die konkrete Ausgestaltung des Arbeitseinsatzes der Mitarbeiter liege somit nicht in den Händen der Beigeladenen. Ihr sei es faktisch unmöglich, einen Mitarbeiter im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme an einen Kunden zu vermitteln, der vertragsgemäß auf einen arbeitsfähigen Arbeitnehmer Anspruch habe. Der Kläger habe in der Vergangenheit lediglich in Bezug auf die Zeitschiene Angaben gemacht und eine Beschäftigung von zunächst nur vier Arbeitsstunden pro Tag verlangt. Es sei für sie als Arbeitgeberin nicht im Ansatz erkennbar, wie eine Wiedereingliederungsmaßnahme konkret aussehen und wo diese stattfinden könne.

Am 26.01.2011 fand zu dem Antrag der Beigeladenen sodann eine erste mündliche Verhandlung vor dem Beklagten statt. Ausweislich des hierüber gefertigten Aktenvermerkes konnte eine gütliche Einigung nicht erzielt werden. Zu den Akten vorgelegt worden war hierbei u.a. ein vom Hausarzt des Klägers erstellter Wiedereingliederungsplan in dem vorgeschlagen ist, den Kläger ab 17.01.2011 für die Dauer einer Woche lediglich drei Stunden täglich und ihn im Anschluss für eine Woche fünf Stunden täglich zu beschäftigen. Weiter heißt es dort, die Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit sei zur Zeit nicht absehbar.

Unter dem 27.01.2011 legte der Kläger zwei Schreiben der AOK an ihn vor. Dort heißt es u.a., der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) habe aufgrund vorliegender medizinischer Befundberichte vorgeschlagen, den Kläger im Rahmen einer Wiedereingliederung in seine Arbeitstätigkeit einzuführen und hierfür als Zeitrahmen zunächst für die Dauer von 1,5 Wochen drei Stunden tägliche Arbeit und für die Dauer von weiteren 1,5 Wochen dann 5 Stunden tägliche Arbeit vorgeschlagen. Der volle Arbeitsumfang solle so ab dem 07.02.2011 dann erreicht sein. Der Kläger werde gebeten diesen Vorschlag seinem Arzt zu übermitteln, der dann die Dauer der Wiedereingliederung auf den dafür vorgesehenen Plan eintragen werde. In einem weiteren Schreiben vom 21.01.2011 teilte die AOK dem Kläger mit, sie sei vom Arbeitgeber darüber unterrichtet worden, eine Umsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung sei nicht möglich. Es werde daher zunächst weiter Krankengeld geleistet, ohne dass der Kläger eine solche Wiedereingliederungsmaßnahme antreten könne.

Auf Anfrage des Beklagten teilte die Klinik Christophsbad in Göppingen mit, man kenne den Kläger zu wenig, um eine fundierte Stellungnahme abgeben zu können. Dagegen übermittelte die Deutsche Rentenversicherung unter dem 29.03.2011 dem Beklagten den ihr vorliegenden Reha-Entlassungsbericht aus dem Jahr 2009 und das für die Rentenversicherung im Rahmen des Rentenantragsverfahrens erstellte Gutachten einer niedergelassenen Ärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 15.03.2011. In dem Entlassungsbericht heißt es u.a., die letzte berufliche Tätigkeit als Leiharbeiter, zuletzt Bauhelfer, könne der Patient nurmehr unter drei Stunden täglich ausüben. Dagegen könne der Kläger leichte bis mittelschwere Arbeiten in Tagesschicht und/oder Früh-/Spätschicht mit Einschränkungen hinsichtlich der geistig/psychischen Belastbarkeit und hinsichtlich des Bewegungs-/Haltungsapparates ausüben. Als zeitlicher Umfang insoweit wird "6 Stunden und mehr" täglich prognostiziert. Nach Auffassung der Klinik sei der Kläger zum damaligen Zeitpunkt durchaus im Stande, leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten über sechs Stunden täglich zu erbringen. Probleme dürften sich bei Tätigkeiten über Brusthöhe und Über-Kopf-Tätigkeiten sowie bei schwerem Heben und Tragen von Lasten ergeben. Bei diesen Leistungseinbußen müsse von einem Dauercharakter ausgegangen werden.

lm ärztlichen Bericht vom 15.03.2011 an die Deutsche Rentenversicherung heißt es in der zusammenfassenden Beurteilung der Ärztin, der Kläger arbeite 7,5 Stunden täglich in Frühschicht und habe zusätzlich einen 400-EUR-Job als Busfahrer Freitag abends und Samstag abends. lm Vordergrund stehe jetzt eine Erschöpfung und eine starke Müdigkeit besonders am Wochenende durch die Zweifachbelastung der zwei Arbeitsplätze. Weiter ist dort ausgeführt, die derzeitige Fabriktätigkeit in Frühschicht könne der Patient weiterhin durchführen, als Busfahrer in Spät- bzw. Nachtschicht sollte er nicht mehr eingesetzt werden, aufgrund der Erschöpfbarkeit und der Müdigkeit. Im Übrigen könne eine Verbesserung des derzeitigen Gesundheitszustandes nicht erzielt werden. Eine vollschichtige angepasste Arbeit sei möglich. Gewisse Einschränkungen, wie Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck und Verzicht auf Bücken, Heben und Tragen von Lasten, sei zu beachten. Ebenso könne eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit nicht bewirkt werden.

Unter dem 15.04.2011 trat der Kläger gegenüber dem Beklagten der Einschätzung der Gutachterin im Rahmen des Rentenantragsverfahrens entgegen, wonach die bei ihm diagnostizierte Erschöpfung und Überforderung auf seinen Nebenjob als Busfahrer zurückzuführen sei. Vielmehr sei zwischenzeitlich bei ihm eine Schlafapnoe diagnostiziert. Diese sei insoweit ursächlich. Dem Gesamtergebnis der Begutachtung sei jedoch zuzustimmen. Der Kläger, der aktuell eine Beschäftigung tatsächlich ausübe, traue sich diese Tätigkeiten dauerhaft und weiterhin zu.

Auf den Rentenantrag des Klägers vom 02.12.2010 erging schließlich durch die Deutsche Rentenversicherung am 13.05.2011 ein ablehnender Bescheid. Eine entsprechende Erwerbsminderung liege nicht vor. Der Kläger legte insoweit Widerspruch ein.

Unter dem 30.06.2011 holte der Beklagte eine Stellungnahme des Hausarztes des Klägers ein. Auf einem vom Beklagten zur Verfügung gestellten Formblatt gab dieser am 04.07.2011 u.a. an, es müsse auch künftig mit weiteren Fehlzeiten gerechnet werden. Eine konkrete Prognose sei ungewiss. Eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei nicht absehbar. Es bestehe aber ein positives Leistungsbild für vollschichtige Tätigkeiten in temperierten Räumen bei leichter bis mittelschwerer Arbeit. Eine Reihe von Arbeiten unter Belastungen seien als negatives Leistungsbild auszuschließen, so u.a. Arbeit unter Zeitdruck. Früh- und Spätschicht, Nachtschicht, Fahren von Fahrzeugen, Arbeiten unter erhöhter Verletzungsgefahr (u.a. an laufenden Maschinen) sowie Arbeiten, die ein häufiges Bücken, Zwangshaltungen, Heben, Tragen oder Umsetzen mit sich bringen. Ob der Kläger in der Lage sei, Maschinenarbeiten zu verrichten, könne er nicht einschätzen. Ärztlicherseits werde von teilweiser Erwerbsminderung ausgegangen, eine Berentung aber nicht empfohlen.

Am 29.09.2011 fand zum Antrag der Beigeladenen sodann eine zweite mündliche Verhandlung vor dem Beklagten statt. Die Beigeladene verwies dort auf eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit des Klägers, weshalb er weiterhin von einer negativen Zukunftsprognose bezüglich künftig zu erwartender Fehlzeiten ausgehe. Ausweislich des über die Anhörung gefertigten Protokolls erklärte der Kläger dort, nach wie vor sei er nicht bereit, dass das Ergebnis der bisherigen Begutachtungen hinsichtlich der Leistungsbeurteilung und der Zukunftsprognose den am Verfahren Beteiligten bekannt gegeben werde.

Mit dem Bescheid vom 11.10.2011 schließlich erteilte der Beklagte die Zustimmung zur ordentlichen personenbedingten Kündigung des Klägers. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, das Integrationsamt habe hier nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seines Direktionsrechts und seiner betrieblichen Gestaltungsfreiheit sei mit dem Interesse des schwerbehinderten Mitarbeiters an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes abzuwägen. lm vorliegenden Fall sei die beabsichtigte Kündigung auf personenbedingte Gründe gestützt, wobei der Beklagte von einem Zusammenhang zwischen Behinderung und Kündigung ausgehe, wodurch der besondere Kündigungsschutz nach dem SGB IX an Intensität gewinne. Dieser Kündigungsschutz könne aber nicht dazu führen, dass dem Arbeitgeber die Beschäftigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers außerhalb des ihm Zumutbaren abverlangt werde. Von einer Unzumutbarkeit sei auszugehen, wenn die krankheitsbedingten Fehlzeiten das Übliche wesentlich überschreiten, die Fehlzeiten beim Arbeitgeber zu erheblichen betrieblichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen, wenn aufgrund einer negativen Gesundheitsprognose davon auszugehen sei, dass sich diese Lage nicht ändern werde und wenn beim Arbeitgeber auch keine andere Möglichkeit vorhanden sei, den schwerbehinderten Menschen ungeachtet der Behinderung weiter zu beschäftigen. Ein solcher Sachverhalt sei hier gegeben, so dass eine Zustimmung zur Kündigung nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden könne. Es lägen hohe überdurchschnittliche krankheitsbedingte Fehlzeiten vor. Die vom Arbeitgeber vorgetragenen betrieblichen und wirtschaftlichen Auswirkungen seien nachvollziehbar. Hinsichtlich der Prognose der Fehlzeitenentwicklung wäre es zur Abwägung der Interessen zwingend erforderlich, eine ärztliche Stellungnahme zum Leistungsbild und zur Zukunftsprognose einzuholen. Der Kläger und sein Bevollmächtigter hätten aber mitgeteilt, dass zwar die Bereitschaft bestehe, die Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Man sei jedoch nicht bereit, das Einverständnis zu erteilen, dass das Integrationsamt das Ergebnis der Begutachtung hinsichtlich der Beurteilung der Leistungsfähigkeit und der Zukunftsprognose (ohne Sozialdaten wie z. B. Diagnose) den am Verfahren Beteiligten bekannt gebe. Gemäß § 21 Abs. 2 SGB X habe der Schwerbehinderte an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Hierzu gehöre unabdingbar auch die Beiziehung und Verwertung ärztlicher Unterlagen im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens. Gemäß § 35 SGB I i.V.m. § 68 SGB X seien diese personenbezogenen Daten besonders geschützt und dürften daher nur unter den in diesen Vorschriften aufgeführten Voraussetzungen vom Integrationsamt eingeholt bzw. gegenüber Dritten, somit unter anderem dem Arbeitgeber, offenbart werden. Ohne die Einwilligung des Klägers könnten daher ärztliche Unterlagen nicht im Rahmen der Entscheidung über den Zustimmungsantrag vom Integrationsamt verwertet werden. Das hierdurch entstehende Aufklärungsdefizit gehe zu Lasten des Klägers, so dass das Ermessen des Integrationsamtes bei der Abwägung der beiderseitigen Interessenlagen zu dessen Lasten eingeschränkt sei. Der Beklagte sei daher zur Auffassung gelangt, dass das Interesse des Arbeitgebers überwiege. Ausschlaggebend sei hierbei, dass das Integrationsamt ärztliche Unterlagen im Rahmen der Entscheidung nicht (rechtlich) verwerten durfte. Es müsse daher von der vom Arbeitgeber vorgetragenen Leistungsstörung und damit einer Störung des Austauschverhältnisses gegebenenfalls auf unabsehbare Zeit ausgegangen werden. Dabei seien insbesondere die Entwicklung der krankheitsbedingten Fehlzeiten der Jahre 2008 bis 2011 berücksichtigt. Die Annahme des Arbeitgebers, dies werde sich so auch in Zukunft fortsetzen, habe nicht widerlegt werden können. Die Unverwertbarkeit ärztlicher Unterlagen dürfe hier nicht dazu führen, dass der Arbeitgeber auf unabsehbare Zeit auf seine Gestaltungsmöglichkeiten und sein Direktionsrecht verzichten müsse. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses könne in diesem besonderen Einzelfall dem Arbeitgeber nicht länger zugemutet werden.

Gegen diesen Zustimmungsbescheid ließ der Kläger fristgerecht Widerspruch einlegen. Zur Begründung berief er sich darauf, soweit die Entscheidung des Beklagten unter Berücksichtigung der ärztlichen Erklärung des Hausarztes des Klägers getroffen worden sei, habe sich zwischenzeitlich herausgestellt, dass der Hausarzt im von ihm ausgefüllten Fragebogen des Beklagten absichtlich falsche Angaben gemacht habe. Nach dessen zwischenzeitlicher Erläuterung habe er die Frage drei über künftige weitere Fehlzeiten absichtlich so vage in der Antwort formuliert, damit sein Patient nicht seinen Arbeitsplatz verliere. Zwischenzeitlich habe der Kläger eine andere Ärztin konsultiert, deren ärztliches Attest vorn 14.11.2011 zum Verfahren vorgelegt werde. Es werde angeregt, auch dieser Ärztin den entsprechenden Fragebogen zu übermitteln. Ärztlicherseits sei bisher mündlich mitgeteilt worden, es sei auch in Zukunft mit weiteren Einschränkungen zu rechnen, da sich der Kläger am Arbeitsplatz schlicht überfordert fühle und dann mit Erkrankungen reagiere. Diese Ausfälle, die auf wechselnden Krankheiten basierten, seien allesamt auf die bestehende psychische Grunderkrankung zurückzuführen. Abschließend wird - wiederum - darauf hingewiesen, dass der Kläger kein Einverständnis in die Offenlegung seiner gesundheitlichen Situation mit Blick auf die Arbeitgeberin bislang erteilt habe.

Im Rentenantragsverfahren lehnte die Deutsche Rentenversicherung mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2011 auch den Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung seines Rentenantrags zurück insoweit ist zwischenzeitlich eine Klage vor dem Sozialgericht Ulm anhängig.

Die Beigeladene trug im Widerspruchsverfahren vor, auch nach der letzten ärztlichen Äußerung gehe sie davon aus. dass der Kläger dauerhaft nicht arbeitsfähig sei.

In einer weiteren Stellungnahme insoweit ergänzte der Kläger, die beigeladene Arbeitgeberin könne insoweit nur mutmaßen, da eine Schweigepflichtentbindungserklärung gegenüber dem Arbeitgeber ja nicht erfolgt sei.

Mit Widerspruchsbescheid vorn 20.03.2012 wies der Widerspruchsausschuss des Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen im Ausgangsbescheid wiederholt. Nach wie vor könnten erforderliche Unterlagen nicht im Rahmen der Entscheidung über den Zustimmungsantrag vom Integrationsamt verwertet werden, da der Kläger seine Einwilligung, die gesetzlich erforderlich sei, nicht erteilt habe. Damit könnten auch eine positive Zukunftsprognose begründende Aspekte bei der Abwägung der beiderseitigen Interessenlagen nicht berücksichtigt werden. Die Faktenlage spreche für eine negative Prognose, so dass von der vom Arbeitgeber vorgetragenen Leistungsstörung, gegebenenfalls auf unabsehbare Zeit, auszugehen sei. Dabei sei insbesondere auch die Entwicklung der krankheitsbedingten Fehlzeiten der Jahre 2008 bis 2011 berücksichtigt.

Am 16.04.2012 hat der Kläger das Verwaltungsgericht angerufen, in prozessualer Hinsicht erklärte er insoweit, die Beschränkung der Beiziehung und Verwertung ärztlicher Unterlagen im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens nunmehr aufzugeben. Es dürfe insbesondere auch die Offenbarung gegenüber der Beigeladenen erfolgen.

Die in seinem Arbeitsverhältnis aufgetretenen Fehlzeiten seien behinderungsbedingt. Er leide an einer erheblichen psychischen Erkrankung. Unter Berücksichtigung seiner Herkunft besitze der Kläger die Neigung, ein entsprechendes Krankheitsbild hinter körperlichen Symptomen zu verbergen. Derzeit finde bei ihm aber ein Bewusstseinswandel statt. Er werde ab dem 08.05.2012 in der Tagesklinik der Klinik Christophsbad in Göppingen behandelt. Es stehe somit zu erwarten, dass maßgebliche neue Erkenntnisse über seinen Gesundheitszustand gewonnen werden könnten und insbesondere eine Prognose, inwieweit noch eine Besserung eintrete oder nicht.

Der Kläger legte hierzu zusätzlich eine größere Anzahl ärztlicher Unterlagen, Diagnosen, Arztbriefe und Entlassungsberichte vor.

Der Kläger beantragt.

den Bescheid des Integrationsamtes des Beklagten vom 11. Oktober 2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20. März 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt.

die Klage abzuweisen.

Er verweist hierzu auf die angegriffenen Entscheidungen. Die den Kläger betreffende Gesundheitsprognose haben wegen der von ihm nicht erteilten Einverständniserklärung nicht aufgeklärt werden können. Wegen der von ihm ausdrücklich erklärten Weigerungshaltung habe keine Verwertung ärztlicher Unterlagen vorgenommen werden können und eventuell für den Kläger sprechende ärztliche Bewertungen habe man nicht in die Ermessensentscheidung einbeziehen können. Das nunmehr im Gerichtsverfahren diese Beschränkung der Verwertung aufgehoben sei, könne sich auf die angefochtenen Ermessensentscheidungen nicht mehr auswirken. Auch die nachträglich vorgelegten ärztlichen Unterlagen könnten hieran nichts mehr ändern. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ausgangsbescheides. Im Übrigen sei der Zusammenhang zwischen anerkannter Behinderung und den aufgetretenen Fehlzeiten in den angefochtenen Entscheidungen sehr wohl gesehen und auch gewertet worden.

Die Beigeladene stellte keinen eigenen Antrag.

Sie bezieht sich im Übrigen auf die angegriffenen Bescheide und die Ausführungen des Beklagten.

Nach Erlass des angegriffenen Bescheides des Beklagten hatte die Beigeladene am 20.10.2011 gegenüber dem Kläger die Kündigung ausgesprochen. Hiergegen hat der Kläger Klage zum Arbeitsgericht erhoben. Mit Urteil vom 25.06.2012 wies das Arbeitsgericht Stuttgart - Kammer Aalen - (27 Ca 430/11) diese Klage ab. Nach Einlegung der Berufung ist das arbeitsgerichtliche Verfahren zwischen dem Kläger und der Beigeladenen nach wie vor anhängig.

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten und das Gericht die ursprüngliche Weigerungshaltung des Klägers, die Offenbarung ihn betreffender ärztlicher Erkenntnisse betreffend, sowie die rechtlichen Folgerungen insoweit umfassend erörtert. Der Beklagte hat hierzu ausgeführt, selbst wenn die Konsequenz der Nichtverwertbarkeit der ärztlichen Erkenntnisse im Rahmen der Ermessensbetätigung für den Kläger im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Entscheidung am 11.10.2011 überraschend gewesen wäre, wäre solches durch das nachfolgende Widerspruchsverfahren in vollem Umfang geheilt. Durch den Bescheid vom 11.10.2011 habe der Kläger gewusst, dass es auf diesen Gesichtspunkt maßgeblich, und zwar zu seinen Lasten, ankomme. Gleichwohl sei auch im Widerspruchsverfahren ausdrücklich auf die nicht erteilte Einwilligung insoweit hingewiesen worden. Auf die nun im gerichtlichen Verfahren erklärte anderslautende Haltung des Klägers komme es nicht mehr an. Die damaligen Entscheidungen seien nicht ermessensfehlerhaft gewesen und könnten daher nun auch nicht aufgehoben werden.

Der Kläger wiederum berief sich insoweit darauf, die von ihm im Verwaltungsverfahren erklärte Weigerungshaltung bezüglich der Offenbarung der ärztlichen Erkenntnisse, sei unter Berücksichtigung des Sozialdatenschutzes in vollem Umfang gerechtfertigt. Die Rechtsprechung habe wiederholt entschieden, dass der Arbeitgeber eines Schwerbehinderten hier kein Recht auf Informationen habe.

Des weiteren teilte der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit, er beziehe zwischenzeitlich aus Italien eine - geringe - Rente wegen vollständiger Erwerbsunfähigkeit. Der italienische Sozialleistungsträger habe diesbezüglich keine eigene Begutachtung durchgeführt. Vielmehr seien dort die in Deutschland erstellten ärztlichen Unterlagen, namentlich das Gutachten vom 15.03.2011 im hiesigen Rentenantragsverfahren ausgewertet worden.

Dem Gericht lagen die Akten der Behörde vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)

Entscheidungsgründe:

Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereichte Schriftsatz des Klägers bot keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Nach § 104 Abs. 3 Salz 2 VwGO kann zwar das Gericht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschließen. Grundsätzlich liegt diese Entscheidung aber im Ermessen des Tatsachengerichts (BVerwG. Beschl. v. 5.11.2001 - 9 B 50/01 -, NVwZ-RR 2002. 217 sowie BVerwG, Beschl. v. 19.03.1991 - 9 B 56.91 - , Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25, S. 10). Ein Fall, in dem nur durch Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) gewährt werden kann und deswegen eine Rechtspflicht zur Wiedereröffnung anzunehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 1.03.1995 - 8 C 36.92 -, Buchholz 303 § 287 ZPO Nr. 3), liegt hier nicht vor.

Nachdem zuletzt auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2012 seine Zustimmungen zur Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt hat, konnte der Berichterstatter vorliegend gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO entscheiden.

Die zulässige Klage ist begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie mussten vom Gericht daher aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Kläger ist ein schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX, weshalb die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Beigeladene der vorherigen Zustimmung des Beklagten als Integrationsamt bedurfte (§ 85 SGB IX). Dieses hat über einen Antrag des Arbeitgebers auf Erteilung der Zustimmung nach pflichtgemäßem Ermessen, unter Beachtung etwaiger Einschränkungen nach § 89 SGB IX, zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 02.07.1992 - 5 C 51.90 -, BVerwGE 90, 287; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 28.04.1989 - 6 S 1297/88 -).

2. a) Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, so unterliegt die Verwaltungsentscheidung nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemäß § 114 S. 1 VwGO. Danach prüft das Gericht nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 VwGO). Dies beinhaltet die Prüfung, ob die Behörde in ihre Ermessenserwägungen alle wesentlichen, den Streit zwischen den Beteiligten kennzeichnenden Gesichtspunkte eingestellt hat und ob sie dabei von einem richtigen und vollständigen Sachverhalt ausgegangen ist (VGH Baden-Württemberg. Urteil v. 09.05.1994 - 7 S 2294/92 -).

b) Die Ermessensentscheidung ist danach fehlerhaft, wenn die Behörde Umstände außer Betracht lässt, die zu berücksichtigen wären (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.1998 - 9 S 1637/97 -)‚ desgleichen, wenn sie Umstände in die Ermessensbetätigung einstellt, die nicht ausreichend ermittelt sind aber auch, wenn sie einzelne Gesichtspunkte zwar erkennt, diese aber unzutreffend gewichtet. Um im Verfahren nach § 85 SGB IX ihre Ermessensentscheidung sachgerecht treffen zu können, hat die Behörde, anknüpfend an den Antrag des Arbeitgebers und von ihm ausgehend von Amts wegen all das zu ermitteln und dann auch zu berücksichtigen, was erforderlich ist, um die gegensätzlichen Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Arbeitnehmers gegeneinander abwägen zu können (BVerwG, Urt. v. 02.07.1992 - BVerwG 5 C 51.90 - BVerwGE 90, 287 unter weiterem Hinweis auf BVerwGE 48, 264 (266) und Beschl. v. 28.09.1983 - BVerwG 5 B 6.83 -). Die dem Integrationsamt durch § 20 SGB X auferlegte Aufklärungspflicht gewinnt ihre Konturen und Reichweite aus dem materiellen Recht (BVerwG. Urt. v. 02.07.1992, a.a.O. S. 294). Soweit ein Umstand materiell-rechtlich für die gebotene Interessenabwägung Bedeutung hat, unterliegt er der Aufklärungspflicht. Welche Umstände im einzelnen und mit welchem Gewicht für die Interessenabwägung maßgeblich sind, lässt sich nicht allgemein bestimmen; entscheidend sind der Bezug zur Behinderung und die an der Zweckrichtung des behindertenrechtlichen Sonderkündigungsschutzes gemessene Bedeutung.

c) Nach der programmatischen Neuausrichtung des Schwerbehindertenrechts in § 1 SGB IX tritt an die Stelle der Fürsorge die Förderung der selbstbestimmten und gleichberechtigten Teilhabe am Arbeitsleben; deshalb hat das Integrationsamt zu prüfen, ob der Arbeitgeber im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren dem Anspruch des schwerbehinderten Menschen auf eine seinen Fähigkeiten gerecht werdende Beschäftigung Rechnung trägt (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 19.07.2004 - 8 K 3370/03 - unter Bezugnahme auf Dau/DüweII/Haines (Hrsg.)‚ Lehr- und Praxiskommentar LPK - SGB IX, 2002, Anm. 7 und 9 zu § 89). Schon nach dem früheren SchwbG war anerkannt, dass durch die Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (nur) die Nachteile des Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeglichen werden sollen. Auch der Zweck des § 85 SGB IX geht deshalb dahin, die Schwerbehinderten vor den besonderen Gefahren, denen sie wegen ihrer Behinderung auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt sind, zu bewahren und sicherzustellen, dass sie gegenüber den gesunden Arbeitnehmern nicht ins Hintertreffen geraten. Das hat auch Leitlinie bei der Ermessensentscheidung zu sein, ob der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten zuzustimmen ist. Die zu treffende Ermessensentscheidung setzt somit eine Abwägung einerseits der Belange des schwerbehinderten Beschäftigten an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes und andererseits der Interessen des Arbeitgebers, die vorhandenen Arbeitsplätze wirtschaftlich zu nutzen und den Betrieb nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen, voraus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.12.2006 - 5 B 171.06 und Urt. v. 28.02.1968, BVerwGE 29, 140). Damit werden die Grenzen dessen bestimmt, was zur Verwirklichung des dem Schwerbehinderten gebührenden weitgehenden Teilhabeanspruchs dem Arbeitgeber zugemutet werden darf (BVerwG. Urteil vom 31.07.2007 - 5 B 81/06 -, (juris) und Urt. v. 02.07.1992 - 5 C 51.90 -, BVerwGE 90, 287 (292 f. ) m. w. N. zum SchwbG).

Haben die zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führenden Gründe in der Behinderung selbst ihre Ursache, stellt der Schwerbehindertenschutz besonders hohe Anforderungen an die bei der Interessenabwägung immer zu berücksichtigende Zumutbarkeitsgrenze beim Arbeitgeber, um auch den im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass das Interesse des Arbeitgebers an wirtschaftlichem Nutzen in zumutbarer Weise zurücktreten muss (BVerwG, Urteil vom 27.10.1971 - V C 78.70 -, BVerwGE 39, 36 (38)-, Beschluss vom 18.09.1989 - 5 B 100.89 Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 2 und Beschluss vom 16.06.1990 - 5 B 127.89 -. Buchholz a.a.0. Nr. 3 und Urt. v. 19.10.1995, BVerwGE 99, 336 = DVBI 1996.858).

Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitgeber gehalten wäre, den Schwerbehinderten "durchzuschleppen" (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1968, BVerwGE 29, 140), wenn also eine Weiterbeschäftigung des Schwerbehinderten allen Gesetzen wirtschaftlicher Vernunft widersprechen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.06.1990,aaO). Das Schwerbehindertenrecht soll nicht dazu führen, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer, deren Leistungen - sei es auch aufgrund ihrer Behinderung - unterhalb des betrieblich oder wirtschaftlich Vertretbaren liegen, weiterbeschäftigt werden müssen. In einer solchen Situation kann nicht mehr vom Fortbestehen eines synallagmatischen Austauschverhältnisses gesprochen werden, wie dies das Arbeitsverhältnis voraussetzt, vielmehr würde aus der Rechtsbeziehung dann nur noch eine Belastung des Arbeitgebers folgen. Deshalb kann unter solchen Bedingungen die Erteilung der Zustimmung zur Kündigung nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden. Von einem unzumutbaren "Durchschleppen" kann gesprochen werden, wenn die Minderleistungen das Übliche wesentlich überschreiten, wenn aus diesem Grunde beim Arbeitgeber erhebliche betriebliche oder wirtschaftliche Schwierigkeiten eintreten, wenn aufgrund einer Prognose davon auszugehen ist, dass sich diese Lage nicht ändern wird und wenn beim Arbeitgeber kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, an dem der Schwerbehinderte ungeachtet seiner Behinderung beschäftigt werden kann; auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers kommt es hierbei nicht an (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.04.1989 - 6 S 1297/88 - Juris -).

d) Umstände, die den persönlichen Lebensbereich des Schwerbehinderten berühren, braucht das Integrationsamt bei seiner Ermessensentscheidung nicht eigens "ausermitteln", soweit diese sich ihm bei vernünftiger Überlegung nicht aufdrängen mussten oder aber durch die Beteiligten ein Hinweis erfolgt ist (BVerwG, Beschluss vom 22.11.1994 - 5 B 16.94 -, Buchholz 436.61 § 85 SGB IX Nr. 8; Beschluss vom 23.09.1997 - 9 S 1635/96). Dagegen sind die vier tatsächlichen Kriterien, nach denen von einem Fall eines unzumutbaren "Durchschleppens" gesprochen werden kann (vgl. oben), in ihrem Sachverhalt zu erforschen. Insoweit darf das Integrationsamt gegebenenfalls lediglich hilfsweise berücksichtigen, inwieweit die Darstellung eines Verfahrensbeteiligten überhaupt zweifelhaft oder von der jeweils anderen Seite substantiell bestritten ist. Äußert sich ein Verfahrensbeteiligter zu einzelnen diesbezüglichen Aussagen eines anderen Beteiligten nicht, so darf das Integrationsamt vom Vorliegen des entsprechenden Sachverhaltes ausgehen, wobei es entscheidend auf die Konkretheit des Vorbringens ankommt.

3. in Fällen, in denen die Zustimmung für die beabsichtigte Kündigung erteilt wird, kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Grundsatz maßgeblich auf den Zeitpunkt des Bescheides an, der die Grundlage für die dann erklärte Kündigung war mit der Folge, dass erst nach Ausspruch der Kündigung eingetretene oder vom Schwerbehinderten danach mitgeteilte oder sonst wie bekannt gewordene Umstände die Rechtmäßigkeit der Ermessensbetätigung des Beklagten und damit der erteilten Zustimmung im Grundsatz nicht mehr berühren (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2008, - 5 B 79.08 -‚ (Juris); s. auch Verwaltungsgericht München, Urteil vom 18.11.2010, - M 15 K 09.5850 -, (Juris) mit weiteren Nachweisen). Von diesem Grundsatz gilt allerdings dann eine Abweichung, wenn die Zustimmungsentscheidung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, dieser Mangel im Widerspruchsverfahren dann aber geheilt wurde. Soweit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, kann ein solcher Verfahrensmangel auch im Rahmen des schwerbehindertenrechtlichen Kündigungsschutzverfahrens grundsätzlich geheilt werden (vgl. dazu § 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X). Dabei genügt es, wenn der Betroffene durch den Erhalt des Verwaltungsaktes von den entscheidungserheblichen Tatsachen Kenntnis und die Gelegenheit erhält, sich hierzu zu äußern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.02.1997, - 5 B 108/96 - zur unterlassenen Anhörung des Betriebsrates; vgl. auch Schroeder-Printzen u.a.‚ SGB X, 3. A.‚ Anm. 7 zu § 41 SGB X mit weiteren Nachweisen). Im Rahmen des SGB IX wird zudem die Möglichkeit der Heilung im Rahmen der Pflicht zur Anhörung des Betroffenen im Widerspruchsverfahren besonders hervorgehoben (§ 121 Abs. 2; vgl. dazu Düwell in Dau/Düwell/Haines (Hrsg.), Lehr- und Praxiskommentar - LPK - SGB IX -, 2. A., Anm. 29 zu § 87). Insbesondere wenn - wie vorliegend -, über den Widerspruch dieselbe Behörde entscheidet, die auch schon den Ausgangsbescheid erlassen hat, ist eine solche Heilung auch bei Ermessensentscheidungen zulässig (BayVGH, Urteil vom 20.03.2003, - 12 B 99.1880 -, (juris)). Eine solche Heilung hat dann aber - notwendigerweise - zur Folge, dass der Schwerbehinderte mit seinem Vortrag nicht mit Hinweis darauf ausgeschlossen sein kann, dass es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ausschließlich auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des (verfahrensfehlerhaft ergangenen) Zustimmungsbescheides ankommen kann, der schwerbehinderte Mensch mit späterem Vorbringen mithin präkludiert sei (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 20.09.2010 - 11 K 1733/10 -, (juris)). Maßgeblicher Zeitpunkt in einem solchen Fall ist daher derjenige des Erlasses des Widerspruchsbescheides.

4. Nach diesen Grundsätzen ergibt sich zunächst, dass maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage hier der 20. März 2012 ist, als der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Zustimmungsbescheid vom 11.10.2011 zurückgewiesen hat.

Denn dieser ursprüngliche Zustimmungsbescheid war verfahrensfehlerhaft. Der Beklagte hat seinen Ausgangsbescheid ganz wesentlich darauf gestützt, dass der Kläger im Verwaltungsverfahren seine Zustimmung versagt habe, dass das Integrationsamt das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung hinsichtlich der Beurteilung der Leistungsfähigkeit und der Zukunftsprognose den am Verfahren Beteiligten bekannt gebe. Daher hätten entsprechende Ermittlungen auch gar nicht angestellt werden können und dieses Aufklärungsdefizit gehe zu Lasten des Klägers.

Für den Kläger stellt sich eine solche Entscheidung als unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Ausweislich der Verwaltungsakten wurde der Kläger bzw. sein Verfahrensbevollmächtigter zuvor nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der Beklagte aus der insoweit nicht erteilten Zustimmung einen solchen Schluss ziehen werde. Dementsprechend hätte der Kläger zwingend auf diesen Gesichtspunkt aufmerksam gemacht werden müssen, um ihm Gelegenheit zu geben, entweder die bisher nicht erteilte Zustimmung noch zu erteilen oder aber zu seiner Weigerungshaltung rechtliche Ausführungen zu machen. Wie § 67 b Abs. 2 Satz 1 SGB X zeigt, besteht grundsätzlich eine Hinweispflicht bezüglich der Folgen der Venrweigerung der Einwilligung hinsichtlich der Verarbeitung bzw. Nutzung von Sozialdaten. Ein solcher Hinweis ist hier aber ausweislich der Verwaltungsakten des Beklagten unterblieben. Daraus folgt, bis zu einem solchen Rechtsfolgenhinweis dürfen für den Betroffenen aus einer solchen Einwilligungsverweigerung auch keine negativen Schlüsse gezogen werden. Der gleichwohl ergangene Zustimmungsbescheid vom 11.10.2011 leidet daher an einem Verfahrensmangel.

Allerdings war dieser Bescheid zumindest geeignet, die entsprechende Hinweispflicht auszulösen. Der Kläger war nunmehr im Widerspruchsverfahren in die Lage versetzt, wie im gerichtlichen Verfahren später auch geschehen, von seiner bisherigen Weigerungshaltung entweder Abstand zu nehmen oder aber sie rechtlich zu untermauern. Der ursprünglich gegebene Verfahrensmangel wurde dadurch geheilt mit der Folge, dass es nunmehr maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides hier ankommt (vgl. oben).

5. Die formellen Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung lagen allerdings ansonsten vor. Mit Ausnahme des ursprünglichen Anhörungsfehlers ist die nach § 85 SGB IX vorzunehmende Entscheidung des Beklagten entsprechend den Verfahrens- und Formvorschriften des SGB IX zustande gekommen.

Die angefochtene Ermessensentscheidung ist nach den oben angeführten Grundsätzen aber auch im Übrigen noch zu beanstanden. Zunächst zutreffend hat der Beklagte erkannt, dass von einem Zusammenhang zwischen Behinderung und krankheitsbedingter Kündigung auszugehen war und welche Kriterien seiner Entscheidung insoweit maßgeblich zugrunde zu legen waren, insoweit wird auf den angegriffenen Bescheid verwiesen.

Angesichts der erheblichen Fehlzeiten des Klägers auf Grund von Arbeitsunfähigkeit in den der Kündigung vorausgegangenen drei Jahren, liegt eine krankheitsbedingte Minderleistung vor, die das Übliche ganz erheblich und wesentlich überschreitet.

Dies bedarf keiner weiteren Vertiefung.

Die sich aus diesen Fehlzeiten ergebenden (gesetzlichen) Lohnfortzahlungsansprüche stellten eine erhebliche wirtschaftliche Belastung für die Beigeladene dar, insbesondere auch, da beim Kläger wiederholt andersartige Krankheitssymptome auftraten und ein Anspruch auf Krankengeld durch die Krankenkasse so kraft Gesetzes nicht zum Entstehen kommen konnte. Zusätzlich liegen auf Grund der Besonderheiten der arbeitsvertraglichen Beziehungen - der Kläger wird von der Beigeladenen an Fremdfirmen als Zeit-Arbeitnehmer vermittelt -, durch die Vielzahl von Erkrankungen des Klägers auch erhebliche betriebliche Belastungen vor. Der Beklagte durfte im Rahmen seiner Ermessensbetätigung daher von wirtschaftlichen und betrieblichen Schwierigkeiten in erheblichem Umfang ausgehen. Auch insoweit wird auf die angegriffenen Bescheide verwiesen.

Letztlich durfte der Beklagte auch davon ausgehen, dass beim Arbeitgeber ein anderer Arbeitsplatz nicht vorhanden ist, an dem der Schwerbehinderte ungeachtet seiner Beeinträchtigungen beschäftigt werden kann. Die Beigeladene hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass sie als Unternehmen der Zeitarbeits-Branche den Kläger nicht selbst im eigenen Betrieb beschäftigen kann, sie ihn vielmehr - entsprechend der arbeitsvertraglichen Regelung - zum Zweck der Entsendung an auftraggebende Fremdfirmen beschäftigt. Im Zeitpunkt seiner (Widerspruchs-) Entscheidung konnte der Beklagte daher zutreffend davon ausgehen, ein anderer leidensgerechter Arbeitsplatz sei für den Kläger nicht vorhanden.

Entscheidend im Rahmen der Ermessensbetätigung des Beklagten war daher im Sinne der oben dargestellten Grundsätze die Frage. ob für den Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt in Bezug auf seine gesundheitliche Lage eine negative Prognose zu stellen war, wonach mit einer Besserung nicht zu rechnen war. Die zu Grunde gelegten langen krankheitsbedingten Fehlzeiten wurden von Klägerseite nicht bestritten. Diese indizieren zwar für sich genommen eine solche negative Prognose. Sie bieten allerdings allein noch keine Gewähr dafür, dass erhebliche Fehlzeiten auch künftig auftreten werden und der Kläger seine Arbeitskraft der Beigeladenen nicht kontinuierlich und hinreichend verlässlich zur Verfügung zu stellen in der Lage sein werde. Wie grundsätzlich vom Beklagten auch erkannt, war für eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung im oben dargestellten Sinne insoweit daher eine weitere Sachaufklärung erforderlich.

Diese war weder deshalb entbehrlich, weil der Kläger zwischenzeitlich von dem insoweit zuständigen italienischen Sozialleistungsträger als erwerbsunfähig eingestuft wird und eine - kleine - Rente erhält. Das italienische Sozialsystem weist verschiedentlich "Besonderheiten" auf, denen für den vorliegenden Zusammenhang aber keine Bindungswirkung zukommt.

Eine weitere Sachaufklärung war auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger selbst hier im Inland mit seinem beharrlich betriebenen Rentenantragsverfahren nach außen die Auffassung vertritt, er werde nie mehr erwerbstätig sein können, es liege mithin die "negativste" aller Prognosen vor. Der Rechtsgrundsatz des "venire contra factum proprium" ist auf diese Konstellation nicht anwendbar. Ein schwerbehinderter Mensch in der Lage des Klägers darf sich vielmehr insoweit "in die Hände" der medizinischen Sachverständigen begeben und parallel sich letztlich widersprechende Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren betreiben mit dem Ziel, entweder bei festgestellter Erwerbsunfähigkeit eine Rente zu erhalten oder aber, bei festgestellter positiver Gesundheitsprognose, seinen Arbeitsplatz zu bewahren.

Entgegen der Ansicht des Beklagten durfte er sich der somit notwendigen weiteren Sachaufklärung durch ärztliche Begutachtung der Gesundheitsprognose des Klägers nicht unter Hinweis auf dessen fehlende Einwilligung zur verfahrensmäßigen Verwertung entsprechender Erkenntnisse verschließen. Die Regelung in § 35 SGB I und §§ 67 ff SGB X, die den Regelungen zur Ermittlung des Sachverhaltes in §§ 20 ff. 868 X nach dem eindeutigen Wortlaut des § 37 Satz 3 SGB I vorgehen (vgl. BSG vom 15.2.2005 - B 2 U 3/04 R - BSGE 94. 149; vgl zur Literatur nur Bieresborn in von Wulffen, SGB X, § 67a RdNr 6; Didong in Juris Praxiskommentar, SGB l, 2005, § 37 RdNr 14), unterscheidet grundsätzlich zwischen der Erhebung und der Verarbeitung/Nutzung von Sozialdaten. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Kläger nicht etwa seine behandelnden Ärzte nicht von der Schweigepflicht entbunden hat. Diese Erklärung hat er im Verwaltungsverfahren vielmehr von Anfang an abgegeben. Er hat lediglich hinsichtlich der verfahrensmäßigen Behandlung solcher notwendigerweise einzuholender ärztlichen Erkenntnisse Beschränkungen formuliert. Wie mit diesen umzugehen war, durfte der Beklagte erst in einem zweiten Schritt prüfen. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X erlaubt es der Behörde nicht, bereits auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung die Prüfung vorzunehmen, was das verfahrensmäßige Ergebnis einer medizinischen Begutachtung des Schwerbehinderten mutmaßlich sein werde. Insoweit ähnelt die Konstellation einer - ebenfalls unzulässigen - vorweggenommenen Beweiswürdigung. Ebenso wenig, wie die Behörde auf eine Sachverhaltsermittlung verzichten darf unter Hinweis darauf, sie ahne schon, was die Begutachtung erbringen werde, darf sie zu diesem Zeitpunkt auf eine Sachverhaltsermittlung allein unter Hinweis darauf verzichten, diese könne später ja ohnehin nicht verwendet werden. Denn solches steht keineswegs abschließend fest. Hätte die medizinisch gebotene Begutachtung des Klägers mit Blick auf die vorzunehmende Gesundheitsprognose ergeben, dass eine positive Gesundheitsprognose vorliegend völlig ausgeschlossen ist, dann hätte der Beklagte - und das hätte auch dem Interesse der den Zustimmungsantrag stellenden Beigeladenen gedient - die entsprechende Zustimmung erteilen können ohne im Einzelnen dem dann verfahrensmäßig obsiegenden Arbeitgeber die für diesen nicht mehr relevanten Gesundheitsdaten des Klägers zu offenbaren. Umgekehrt, hätte eine ärztliche Begutachtung des Klägers ergeben, dass eine positive Prognose feststellbar ist (etwa weil die seiner Vielzahl von Krankheitssymptomen zugrundeliegende psychische Grunderkrankung vom Kläger nunmehr therapeutisch bearbeitet würde), so hätte der Beklagte dem Kläger die "Chance" einräumen können und müssen, angesichts einer dann absehbar für ihn günstigen Entscheidung, nämlich der Ablehnung des Zustimmungsantrages der Arbeitgeberin, der Offenbarung eines solchen ärztlichen Gutachtens im Verwaltungsverfahren ausdrücklich zuzustimmen. Wie gerade der Fortgang des Verfahrens zeigt - der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren nunmehr alle Einwilligungen erteilt -‚ spricht viel dafür, dass ein schwerbehinderter Mensch in der Lage des Klägers, wenn entsprechende ärztliche Aussagen zur Gesundheitsprognose vorliegen, dann adäquat reagieren wird. Der Verzicht auf Einholung weiterer ärztlicher Auskünfte, und ebenso der Verzicht der Berücksichtigung der wenigen ärztlichen Stellungnahmen, die in den Verwaltungsakten des Beklagten vorhanden waren und denen durchaus die Tendenz einer positiven Gesundheitsprognose innewohnt, stellt sich demgegenüber als unzulässige Selbstbeschränkung der Aufklärungspflicht des Beklagten dar. Aus dieser erwuchs notwendigerweise eine ermessensfehlerhafte Entscheidung.

Die Frage, ob ein schwerbehinderter Mensch in der gegebenen Konstellation ganz grundsätzlich berechtigt ist, die Verwertung entsprechender Gesundheitsdaten im Verwaltungsverfahren nach dem SGB IX zu hindern und damit einen am Verwaltungsverfahren notwendigerweise beteiligten Dritten, seinen Arbeitgeber in eine tendenziell ungünstigere Position zu bringen, musste vorliegend daher nicht entschieden werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 VwGO, § 188 S. 2 VwGO.

Die Zulassung der Berufung ergibt sich aus § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Zum Umfang der Amtsermittlungspflicht des Integrationsamtes bietet sich hier Gelegenheit zu obergerichtlicher Klärung.

Referenznummer:

R/RBIH6801


Informationsstand: 22.10.2015