Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 vom Hundert des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen ihre - im Jahr vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze verfügte - Versetzung in den Ruhestand wegen vom Beklagten angenommener Dienstunfähigkeit.
Die am ... Januar 1953 geborene Klägerin war Steueramtsrätin im Dienst des Beklagten und im Finanzamt beschäftigt. Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Im Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 26. Juni 2014 werden als insoweit relevante Funktionsbeeinträchtigungen Depression, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Bronchialasthma, chronische Nebenhöhlenentzündung, Sehbehinderung beidseitig, Bluthochdruck, Fettstoffwechselstörung, Knorpelschaden am Kniegelenk links und Funktionsstörung durch Fußfehlform beidseitig angeführt. Die Klägerin war nach längeren Erkrankungsphasen seit dem 19. Oktober 2015 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales untersuchte sie zuletzt am 30. Januar 2017 und stellte in der amtsärztlichen gutachterlichen Stellungnahme vom selben Tag die Diagnosen Periarthritis humeroscapularis linksseitig, Zervikalsyndrom, rezidivierendes Lumbal-Syndrom, Adipositas, Hypertonie und allergisches Asthma bronchiale. Die Amtsärztin schrieb in der Gesamtbeurteilung, wegen des körperlichen Zustands und aus gesundheitlichen Gründen sei nicht zu erwarten, dass die Beamtin zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd fähig sein würde. Sie kam in Abarbeitung des Fragenkatalogs der Dienstbehörde zu dem Schluss, dass aufgrund der Schwere der Erkrankung und des bisherigen Verlaufs eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit langfristig ausgeschlossen sei. Es zeichne sich dauernde Dienstunfähigkeit ab. Die Fehlzeiten der letzten sechs Monate beruhten auf ein und derselben Krankheit. Mit ausreichender Wahrscheinlichkeit - so die Antwort zu Frage 3.2 - könne innerhalb der nächsten sechs Monate nicht mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit gerechnet werden. Auch Rehabilitationsmaßnahmen ließen keinen ausreichenden Erfolg erwarten. Im Falle einer Dienstaufnahme sei damit zu rechnen, dass erneut Dienstunfähigkeit auftrete.
Der Beklagte befasste mit seiner Absicht, die Klägerin in den Ruhestand zu versetzen, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und die Frauenvertreterin im Finanzamt. Diese erklärten am 7. Februar 2017
bzw. am 22. Februar 2017, keine Einwände zu haben.
Der Beklagte legte sein Vorhaben dem Personalrat im Finanzamt ... zur Mitbestimmung am 23. Februar 2017 vor. Der Personalrat verweigerte mit Schreiben vom 8. März 2017 seine Zustimmung und führte zur Begründung an, ihm fehlten die maßgeblichen Unterlagen, insbesondere das amtsärztliche Gutachten. Der Beklagte holte von der Klägerin deren Zustimmung zur Weitergabe dieser Unterlagen ein. Danach legte er dem Personalrat die Sache samt Gutachten und Weiterem erneut am 7. April 2017 zur Mitbestimmung vor. Der Personalrat erklärte mit Schreiben vom 20. April 2017, er stimme der Zurruhesetzung nicht zu, und führte zur Begründung lediglich an, gültige Stellungnahmen der Schwerbehinderten- und der Frauenvertretung lägen nicht vor, diese hätten erneut befasst werden müssen. Der Beklagte hielt diese Begründung für unbeachtlich und sah die Zustimmung als erteilt an. Der Personalrat hat beim Verwaltungsgericht Berlin am 12. Oktober 2017 einen konkreten Feststellungsantrag in Bezug auf das abgebrochene Mitbestimmungsverfahren gestellt und diesen in der mündlichen Anhörung vom 10. April 2018 zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren eingestellt.
Der Beklagte verfügte mit Bescheid des Landesverwaltungsamts Berlin vom 17. Mai 2017, zugestellt im selben Monat, unter Hinweis auf § 41
Abs. 2 Satz 2, § 43
Abs. 2
LBG sowie § 26
Abs. 1 Satz 1 BeamtStG wegen dauernder Dienstunfähigkeit die Zurruhesetzung der Klägerin. Die Klägerin legte dagegen mit Schriftsatz vom 24. Mai 2017 Widerspruch ein, der vom Beklagten mit Bescheid der Senatsverwaltung für Finanzen vom 24. August 2017 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die Widerspruchsbehörde stützte die Zurruhesetzung auf § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Die eingereichten Privatatteste könnten das amtsärztliche Gutachten nicht erschüttern.
Die Klägerin hat am 18. September 2017 beim Verwaltungsgericht Berlin Anfechtungsklage erhoben, die mit Urteil vom 31. Oktober 2019 abgewiesen worden ist. Die Einzelrichterin hat im Urteil ausgeführt, dass im Fall der Zurruhesetzung der schwerbehinderten Beamtin das Integrationsamt nicht entsprechend
§ 85 SGB 9 a.F. (nunmehr
§ 168 SGB IX) zu beteiligen gewesen sei. Die Vorschrift erfasse ausdrücklich nur Arbeitnehmer, hingegen nicht Beamte. Angesichts des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 9. März 2017 -
C 406/15 - (Milkova) sei für das deutsche Recht festzustellen, dass eine entsprechende Anwendung auf die Pensionierung einer schwerbehinderten Beamtin nicht geboten sei. Beamte seien nicht ähnlich gefährdet wie Arbeitnehmer, was im Urteil näher begründet wird. Wäre eine entsprechende Anwendung der arbeitnehmerschützenden Regelung doch geboten, käme hier § 46 VwVfG zum Nachteil der Klägerin zur Anwendung. Der formell rechtmäßige Bescheid sei auch materiell nicht zu beanstanden, weil aufgrund der nachvollziehbaren und schlüssigen amtsärztlichen Begutachtung von dauernder Dienstunfähigkeit auszugehen sei. Die danach eingereichten privatärztlichen Atteste hätten keine aktuelle Dienstfähigkeit behauptet, sondern lediglich angeführt, dass die Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft worden seien. Sie hätten der Amtsärztin nicht erneut zur Würdigung vorgelegt werden müssen, weil sie das amtsärztliche Gutachten nicht erschüttert hätten. Schließlich hat das Verwaltungsgericht Anhaltspunkte dafür verneint, dass die Klägerin hätte anderweit dienstlich verwendet werden können. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob das Integrationsamt einer Zurruhesetzung von Beamten zustimmen müsse,
zugelassen.
Die Klägerin hat am 17. Dezember 2019 Berufung gegen das ihr am 25. November 2019 zugestellte Urteil eingelegt und diese am Montag, dem 27. Januar 2020 samt Antragstellung begründet. Sie hält an dem Urteil für falsch, dass die Zustimmung des Integrationsamtes nicht für geboten gehalten werde. Es gebe auch für Beamte nachteilige Konstellationen, die einer Kündigung von Arbeitnehmern vergleichbar seien. Werde ein Beamter auf Probe nicht in das Lebenszeitverhältnis übernommen, erhalte er kein Arbeitslosengeld und müsse sich ohne soziale Absicherung den Bedingungen des Arbeitsmarktes unterwerfen. Lebenszeitbeamte, die noch nicht fünf Jahre im Dienst stünden, erhielten im Fall vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand kein Mindestruhegehalt und keine finanziellen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Oktober 2019 zu ändern und den Bescheid des Landesverwaltungsamts Berlin vom 17. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Senatsverwaltung für Finanzen vom 24. August 2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe keinen Verstoß gegen das europarechtliche Gleichbehandlungsgebot aufgezeigt. Die benannten Konstellationen von nicht übernommenen Beamten auf Probe und frühzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten auf Lebenszeit träfen auf sie nicht zu. Auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vertrete die Auffassung, das benannte Urteil des Europäischen Gerichtshofes sei auf deutsche Beamte nicht anwendbar.
Die über die Klägerin geführten Personalakten und die Akten des Landesamtes für Gesundheit und Soziales sowie die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Berlin
VG 61 K 15.17 PVL haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.
Die zulässig eingelegte Berufung der Klägerin ist unbegründet, weil ihre Klage zwar zulässig, aber unbegründet ist.
A. Die Klage ist zulässig. Der Anfechtungsklage gegen die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, deren Wirkung gemäß § 43
Abs. 2
LBG mit Ablauf des Monats eintrat, in dem der Beamtin die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist (also mit Ablauf des 31. Mai 2017), fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf den Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (mit Ende des Januar 2018; siehe § 38
Abs. 1 Satz 1, 3
LBG). Denn die Zurruhesetzungsverfügung erledigt sich nicht, sie entfaltet weiterhin Rechtswirkungen (näher
BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2014 - 2 B 105.12 - juris Rn. 7).
B. Die Klage ist unbegründet; der angefochtene Zurruhesetzungsbescheid ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig und verletzt die Klägerin mithin nicht in ihren Rechten.
I.
Der angefochtene Bescheid ist materiell rechtmäßig.
Der Beklagte hat nach Maßgabe des Widerspruchsbescheids (§ 79
Abs. 1
Nr. 1
VwGO) die Versetzung in den Ruhestand auf § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützt. Nach dieser Vorschrift in Verbindung mit § 39
Abs. 1 Satz 1
LBG kann als dienstunfähig angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist (nach Landesrecht) von weiteren sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Die Bestimmung stellt als gesetzliche Vermutungsregel lediglich eine Ergänzung der Grundbestimmung des § 26
Abs. 1 Satz 1 BeamtStG dar. Ihr Zweck liegt darin, im Interesse der Verwaltung und einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Dienstbetriebs dem Dienstherrn die schwierige Feststellung der Dienstunfähigkeit des Beamten nach § 26
Abs. 1 Satz 1 BeamtStG im Fall langdauernder Ausfallzeiten zu erleichtern und das Zurruhesetzungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Dem Dienstherrn wird aus Praktikabilitätsgründen die Möglichkeit eingeräumt, seiner Entscheidung bestimmte, fest umrissene Zeiträume zugrunde zu legen (
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 -
RiZ (R) 2/10 - juris Rn. 21;
BVerwG, Beschluss vom 16. April 2020 - 2 B 5.19 - juris Rn. 13 f.; Brockhaus in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand Mai 2021, § 26 BeamtStG Rn. 42; von Roetteken in: von Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Stand Juli 2021, § 26 Rn. 232). Demgemäß gilt für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der die uneingeschränkte Nachprüfung der Dienstunfähigkeit obliegt (
BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 -
2 A 5.16 - juris Rn. 20), dieselbe Erleichterung. Stützt sich der Dienstherr auf § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, ist die Gerichtsbarkeit nicht gehalten, stets die Voraussetzungen des § 26
Abs. 1 Satz 1 BeamtStG zu ermitteln.
Maßgeblich für die Nachprüfung der Dienstunfähigkeit sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch (so
BVerwG, Urteile vom 5. Juni 2014 -
2 C 22.13 - juris Rn. 27 und vom 16. November 2017 - 2 A 5.16 - juris Rn. 16, daran anschließend die Urteile des Senats vom 21. Juli 2017 -
OVG 4 B 3.16 - juris Rn. 25 und vom 1. Juli 2020 -
OVG 4 B 6.19 - juris Rn. 17). Das betrifft im vorliegenden Fall den 24. August 2017.
Die Klägerin ist weit mehr als sechs Monate zuvor durchgängig dienstunfähig erkrankt gewesen. Das amtsärztliche Gutachten vom 30. Januar 2017 schloss eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit langfristig aus. Im Hinblick auf die bald erreichte Altersgrenze, die im internen Vermerk der Amtsärztin hervorgehoben wurde, fiel die Prognose negativ aus. Nichts anderes ergibt sich aus der auf sechs Monate beschränkten Prognose in der Antwort zu 3.2, weil die Frage nur diesen Zeitraum zum Gegenstand gemacht hatte. Dem vom Verwaltungsgericht aus der amtsärztlichen gutachterlichen Stellungnahme und aus weiteren Umständen gezogenen Schluss auf die Dienstunfähigkeit und die Unmöglichkeit anderweitiger Verwendung (§ 26
Abs. 1 Satz 3,
Abs. 2,
Abs. 3 BeamtStG) hat die Klägerin in der Berufungsbegründung keine Behauptung ihrer wiedergewonnenen Dienstfähigkeit entgegengesetzt. Auch der Senat bejaht auf der Grundlage der amtsärztlichen gutachterlichen Stellungnahme in der nach § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erleichterten Nachprüfung die dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin im August 2017 und verneint sowohl eine begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG) als auch die Möglichkeit anderer Verwendung (§ 26
Abs. 1 Satz 3,
Abs. 2,
Abs. 3 BeamtStG). Demgemäß brauchte der Beklagte nicht nach entsprechenden Dienstposten zu suchen (
vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2020 - 2 B 33.20 - juris Rn. 11).
II.
Die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand ist auch formell rechtmäßig.
a. Der Beklagte hätte nicht zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes einholen müssen. Nach § 85 SGB 9 a.F. (
bzw. nach § 168 SBG IX in der ab 1. Januar 2018 geltenden, auf die Klägerin noch nicht anwendbaren Fassung) bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Nach dem Wortlaut findet die Vorschrift keine Anwendung auf Beamtenverhältnisse. Auch die historische Auslegung zeigt, dass die Zustimmung des Integrationsamtes bei der Zurruhesetzung oder der Entlassung von schwerbehinderten Beamten nicht geboten ist. Denn bis zum 30. April 2004 war das gemäß dem damaligen
§ 128 Abs. 2 SGB 9 anders. Danach war vor Versetzung schwerbehinderter Beamter in den Ruhestand das für die Dienststelle zuständige Integrationsamt zu hören.
Diese Norm ist aufgehoben worden. Seitdem ist kraft des ausdrücklich erklärten, wenn auch nicht begründeten Willens des deutschen Gesetzgebers eine Beteiligung des Integrationsamtes vor der Ruhestandsversetzung von Beamten und ihrer Entfernung aus dem Dienst nicht mehr vorgesehen (so
BAG, Urteil vom 24. Mai 2012 - 6 AZR 679/10 - juris Rn. 16; daran anschließend
OVG Münster, Beschluss vom 13. September 2012 - 1 A 644/12 - juris Rn. 7 f.).
Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 9. März 2017 - C 406/15 - (Milkova) ergibt sich nicht die Notwendigkeit, § 85
SGB IX a.F. (§ 168
SGB IX n.F.) aufgrund Europarechts auf die Zurruhesetzung von schwerbehinderten Beamten - ohne eigenen Antrag - wegen Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze entsprechend anzuwenden (a.A. Roetteken, jurisPR-ArbR 16/2017
Anm. 4 Abschnitt D).
Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ist
Art. 7
Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/
EG im Licht des VN-Übereinkommens und in Verbindung mit dem in den
Art. 20 und 21 der Charta verankerten allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat erlaube, mit einer Regelung Arbeitnehmern mit bestimmten Behinderungen einen spezifischen vorherigen Schutz bei Entlassung zu gewähren, ohne einen solchen Schutz auch Beamten mit den gleichen Behinderungen zuzubilligen, es sei denn, dass ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz erwiesen sei, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts sei. Die Prüfung der Vergleichbarkeit dürfe nicht allgemein und abstrakt sein, sondern sei spezifisch und konkret unter Berücksichtigung von Gegenstand und Ziel der nationalen Regelung, mit der die Unterscheidung vorgenommen wird, durchzuführen (EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-406/15 - juris Rn. 57). Bei dieser Prüfung müsse der Vergleich der Situationen auf einer Prüfung aller maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften zur Regelung der Stellung der Arbeitnehmer mit einer bestimmten Behinderung einerseits und der Beamten mit der gleichen Behinderung andererseits beruhen, wobei insbesondere das Ziel des Schutzes vor der Entlassung zu berücksichtigen sei (a.a.O. Rn. 64). Sollten die genannten Normen einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, müsste der Anwendungsbereich der nationalen Vorschriften, die Arbeitnehmer mit einer bestimmten Behinderung schützen, so ausgeweitet werden, dass diese Schutzvorschriften auch Beamten mit der gleichen Behinderung zugutekämen (a.a.O. Rn. 70).
Wie dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes zu entnehmen ist, erlaubt das bulgarische Recht die Kündigung von Arbeitnehmern und von Beamten, wenn Betriebe
bzw. Behörden durch Stellenabbau verkleinert werden sollen (Urteil vom 9. März 2017 - C406/15 - juris Rn. 17, 22, 23). Können danach betriebliche Erfordernisse dieselbe Behandlung beider Beschäftigungsgruppen rechtfertigen, mag das einen gleichen Kündigungsschutz schwerbehinderter Beamter in Bulgarien notwendig machen (a.a.O. Rn. 61). Die Rechtslage in Deutschland ist aber damit nicht vergleichbar.
Der Vergleich der Stellung der Arbeitnehmer einerseits, der Beamten andererseits ergibt bei einer Prüfung aller maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften, dass im deutschen Recht schwerbehinderte Beamte in Bezug auf eine "Kündigung" (verstanden als Beendigung des Beamtenverhältnisses) nicht schlechter gestellt sind als Arbeitnehmer. Sie sind vielmehr besser geschützt.
Das Beamtenverhältnis ist aufgrund von
Art. 33
Abs. 5
GG durch das Lebenszeitprinzip geprägt (
BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 2055/16 - juris Rn. 64). Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel (§ 4
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Demgemäß ist die Entlassung eines Beamten die Ausnahme (§ 21
Nr. 1 in Verbindung mit §§ 22, 23 BeamtStG). Auch der Verlust der Beamtenrechte durch Strafurteil (§ 21
Nr. 2, § 24 BeamtStG) und die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen (§ 21
Nr. 3 BeamtStG), die in einem weiteren (europarechtlichen) Sinne als "Kündigung" verstanden werden könnten, sind als Beendigungsgründe die seltene und stets durch den Beamten selbst verschuldete Ausnahme. Charakteristisch für die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit ist der Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze,
ggf. die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 21
Nr. 4, §§ 25, 26 BeamtStG).
Demgegenüber ist im Arbeitsverhältnis das Lebenszeitprinzip nicht die Regel. Arbeitnehmer sind gemäß § 620
Abs. 2 und 3, § 622
BGB kündbar. Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes setzt die Kündigung von Arbeitnehmern voraus, dass Gründe in ihrer Person oder ihrem Verhalten vorliegen oder dringende betriebliche Erfordernisse ihrer Weiterbeschäftigung entgegenstehen (
§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG). Das ist, soweit es um dringende betriebliche Erfordernisse geht, nach Maßgabe des § 1
Abs. 3 Satz 1
KSchG auch bei längerer Dauer der Betriebszugehörigkeit, höherem Lebensalter, nennenswerten Unterhaltspflichten und bei Schwerbehinderung des Arbeitnehmers möglich, bei persönlichen
bzw. verhaltensbedingten Gründen ohnehin.
Wird einem schwerbehinderten Arbeitnehmer gekündigt, so erhält er kein Gehalt oder sonstige Unterstützung mehr von seinem bisherigen Arbeitgeber. Im Unterschied dazu erhalten die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten auf Lebenszeit vom Dienstherrn ein Ruhegehalt wegen des Beamtenverhältnisses (§ 4
Abs. 1, 2 LBeamtVG) und Fürsorge (§ 45 Satz 1 BeamtStG: "auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses"). Zu den praktisch bedeutendsten Fürsorgeleistungen gehört die Beihilfe (§ 76
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2
LBG).
Wegen der fortwährenden Zuwendungen des Dienstherrn greift bei den pensionierten schwerbehinderten Beamten nicht die Intention, die der Gesetzgeber mit
§ 85 SGB 9 verfolgt hat. Es handelt sich um ein Fürsorgegesetz, das dem Ausgleich der besonderen Nachteile des behinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dient (
BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 -
5 C 51.90 - juris Rn. 23). Der Beklagte soll einen ermessensgerechten Ausgleich zwischen den gegensätzlichen Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers finden. Der Arbeitnehmer soll nicht wegen der besonderen Gefahren, denen er wegen seiner Behinderung ausgesetzt ist, gegenüber den gesunden Arbeitnehmern ins Hintertreffen geraten. Das Integrationsamt muss berücksichtigen, ob und inwieweit die Kündigung die besondere, durch das körperliche Leiden bedingte Stellung des behinderten Menschen im Arbeitsleben berührt (Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg, Urteil vom 19. November 2014 -
OVG 6 B 12.14 - juris Rn. 24). Demgegenüber stehen sich die Interessen von Beamten und Dienstherrn nicht gegenüber, vielmehr bleibt der Dienstherr den in den Ruhestand versetzten Beamten dauerhaft verpflichtet. Angesichts der auskömmlichen Leistungen des Dienstherrn müssen sich dienstunfähig gewordene Beamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt behaupten.
Der Senat hat bereits im Beschluss vom 7. Juni 2021 -
OVG 4 S 47/20 - entschieden, dass in der vom Europäischen Gerichtshof verlangten Prüfung aller maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften die Besserstellung der schwerbehinderten Beamten gegenüber den schwerbehinderten Arbeitnehmern nicht dadurch eingeebnet oder gar in ihr Gegenteil verkehrt wird, dass die Beamtenverhältnisse auf Widerruf und auf Probe durch Entlassung ohne Zustimmung des Integrationsamtes beendet werden können (§ 23
Abs. 3, 4 BeamtStG). Der Senat hat dazu ausgeführt (juris Rn. 8 f.): 31 "Im einschlägigen Europarecht ist eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt, wenn sie auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht,
d. h., wenn sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der in Rede stehenden Regelung verfolgt wird, und wenn diese unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu dem mit der betreffenden Behandlung verfolgten Ziel steht (EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-406/15 - juris Rn. 55).
Der Schaffung der vorläufigen Arten der Beamtenverhältnisse liegt zugrunde, dass ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (
Art. 33
Abs. 5
GG) nicht sofort begründet werden darf. Ihm geht typischerweise mit dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ein Vorbereitungsdienst (§ 4
Abs. 4 Buchst. a BeamtStG) und mit dem Beamtenverhältnis auf Probe eine Zeit der Bewährung (§ 4
Abs. 3 Buchst. a, § 10 Satz 1 BeamtStG) voraus. Der Vorbereitungsdienst als Finanzanwärter in der Steuerverwaltung (§ 5
Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 StLV) vermittelt gemäß § 5
Abs. 2 StLV in Verbindung mit § 4
Abs. 2 Satz 2 StBAG in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Dienstes erforderlich sind (in Berlin: Laufbahngruppe 2, siehe § 5
Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 StLV und § 1
Abs. 3 Satz 1 StBAG). Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab (§ 4
Abs. 2 Satz 5 Halbs.2 StBAG). Die auf Ausbildung und Bewährung zielenden Zeiten in den Beamtenverhältnissen auf Widerruf und auf Probe sind gemessen am Beamtenverhältnis auf Lebenszeit typischerweise kurz. Diese Zeiten der Prüfung im weiten Sinne sind der Preis einer Bindung auf Lebenszeit, in der schwerbehinderte Beamte dann wesentlich bessergestellt sind als Schwerbehinderte mit Arbeitsvertrag."
Müssen schwerbehinderte Beamte auf Widerruf und auf Probe im Fall der Entlassung nicht durch das Erfordernis einer Zustimmung durch das Integrationsamt geschützt sein, obwohl ihnen der Dienstherr keine regelmäßigen Zuwendungen mehr schuldet, gilt das erst recht für Beamte auf Lebenszeit, die einen Anspruch auf ein Ruhegehalt und auf Fürsorge gegenüber ihrem Dienstherrn haben. Die von der Klägerin angeführte Einschränkung, dass ein Ruhegehalt nach § 4
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 LBeamtVG grundsätzlich nur zusteht, wenn eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet wurde, hat in ihrem Fall keinen Auswirkungen, weil sie die Mindestzeit bei weitem absolviert hat.
b. Der angefochtene Bescheid ist auch ansonsten formell rechtmäßig.
1. Der Beklagte hat mit seiner Absicht, die Klägerin in den Ruhestand zu versetzen, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und die Frauenvertreterin ordnungsgemäß befasst. Nach
§ 95 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX a.F. hatte der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Gemäß § 17
Abs. 1 LGG ist die Frauenvertreterin bei allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen, sowie bei allen Vorlagen, Berichten und Stellungnahmen zu Fragen der Frauenförderung zu beteiligen. Mit deren Erklärungen vom 7. Februar 2017
bzw. 22. Februar 2017, keine Einwände zu haben, hat es sein Bewenden.
2. Die Zustimmungsverweigerung des gemäß dem Mitbestimmungstatbestand des § 88
Nr. 10 PersVG um Zustimmung ersuchten Personalrats ist unbeachtlich, die Zustimmung gilt in entsprechender Anwendung von § 79
Abs. 2 Satz 3 und 4 PersVG als erteilt. Nach § 88
Nr. 10 PersVG bestimmt der Personalrat in Angelegenheiten der Beamten mit bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand ohne eigenen Antrag, soweit der Beamte der Mitbestimmung des Personalrats nicht widerspricht. Obwohl das Berliner Personalvertretungsgesetz keinen Katalog der Verweigerungsgründe enthält, ist die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme dann unbeachtlich, wenn die von der Personalvertretung innerhalb der Frist des § 79
Abs. 2 Satz 3 PersVG angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen (
vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juni 2000 - 6 P 6.99 - juris Rn. 25 und vom 20. März 1996 - 6 P 7.94 - juris Rn. 23;
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2013 -
OVG 60 PV 15.12 - juris Rn. 24
ff.). Ist die gesetzlich gebotene Befassung der Frauenvertreterin
bzw. der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen unterblieben und stützt der Personalrat seine Zustimmungsverweigerung darauf, wäre die Verweigerung zwar beachtlich (so
BVerwG, Beschluss vom 20. März 1996 - 6 P 7.94 - juris Rn. 44 zum Berliner Personalvertretungsgesetz). Die rechtliche Bewertung ändert sich jedoch, wenn die Frauenvertreterin und die Vertrauensperson von der Dienststelle mit dem Vorgang befasst werden und sich mit den ihnen unterbreiteten Informationen begnügen. Diese Stellen haben selbst zu entscheiden, ob sie genauere Angaben für notwendig erachten. Das haben sie im vorliegenden Fall konkludent verneint, weil sie sich zu einer abschließenden Entscheidung in der Lage sahen. Ist für beide Stellen der Vorgang abgeschlossen, könnten sie sich später nicht mehr auf die Notwendigkeit einer ausführlicheren Unterrichtung berufen (entsprechend VGH Mannheim, Urteil vom 29. Januar 2021 - DL 16 S 1268/19 - juris Rn. 96 zum Personalrat). Ein Einwand des Personalrats, die Stellen müssten weiter beteiligt werden, würde hinfällig. Er kann darauf seine Zustimmungsverweigerung nicht mehr stützen (
vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 1996 - 6 P 7/94 - juris Rn. 44).
Im Unterschied dazu hat der Personalrat sich nicht mit der Vorlage begnügt, weil ihm das amtsärztliche Gutachten als tatsächliche Grundlage der Zurruhesetzungsentscheidung fehlte. Auf dessen Beifügung durfte der Personalrat gemäß der damals neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg bestehen (Beschluss vom 19. Januar 2017 -
OVG 60 PV 6.16 - juris Leitsatz 1). Die daran anknüpfende Annahme des Personalrats in dem von ihm angestrengten Gerichtsverfahren
VG 61 K 15.17 PVL in Bezug auf die Zurruhesetzung der Klägerin, die Vorlage vom 7. April 2017 sei von der Vorlage vom 23. Februar 2017 rechtlich unabhängig und für diesen neuen Vorgang fehle jegliche Befassung der Frauenvertreterin und der Vertrauensperson, ist allerdings haltlos. Ausgehend vom Begriff der personalvertretungsrechtlichen Maßnahme, die von der Dienststelle beabsichtigt wird, kommt es darauf an, ob ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt (
vgl. dazu
BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 6 P 22.90 - juris Rn. 24; siehe auch dessen Urteil vom 12. Oktober 1989 -2 C 22.87 - juris Rn. 24; ferner dessen Beschluss vom 4. Juni 2019 - 1 WDS-
VR 6/19 - juris Rn. 26;
OVG Münster, Beschluss vom 11. Januar 2021 - 6 B 1515/20 - juris Rn. 18). Der Lebenssachverhalt wurde hier bestimmt durch die anhaltende Absicht des Dienstherrn, die Klägerin auf der Grundlage der amtsärztlichen gutachterlichen Stellungnahme vom 30. Januar 2017 in den Ruhestand zu versetzen. Die Vorlage vom 23. Februar 2017 war in Bezug auf die Informationsrechte des Personalrats unvollständig und deswegen ungeeignet, die Frist aus § 79
Abs. 2 Satz 3 PersVG auszulösen (
vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2010 - 6 P 6.09 - juris Rn. 20,
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2020 -
OVG 62 PV 11.19 - juris Rn. 29 f.). Die Äußerungsfrist begann erst aufgrund der Vervollständigung der Vorlage am 7. April 2017. An der Zurruhesetzungsabsicht der Dienststelle hatte sich dadurch nichts geändert. Das Gesetz schreibt nicht vor, dass die benannten Gremien über alle Weiterungen auf dem Laufenden gehalten werden müssen (
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juni 2021 -
OVG 4 S 47/20 - juris Rn. 11).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 2
VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
VwGO in Verbindung mit § 708
Nr. 10, § 711
ZPO. Die Revision wird nach § 132
Abs. 2
Nr. 1
VwGO zugelassen. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, welche Auswirkungen das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 9. März 2017 - C 406/15 - (Milkova) auf die Rechtsstellung schwerbehinderter Beamter insbesondere im Fall der Versetzung in den Ruhestand hat.