Die Beschwerde des Beteiligten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. März 2016 lautet: Es wird festgestellt, dass dem Antragsteller in Fällen der vorzeitigen Zurruhesetzung wie im Fall der Beamtin B... alle amtsärztlichen Gutachten mit der Mitbestimmungsvorlage vorzulegen sind und eine Nichtvorlage das Mitbestimmungsrecht verletzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Im Anlassfall stritten die Verfahrensbeteiligten um die Beachtlichkeit der vom Antragsteller erhobenen Einwände gegen die zur Mitbestimmung gestellte Versetzung der Beamtin B... in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Mit Beschluss vom 16. März 2016 hat das Verwaltungsgericht Berlin auf den Antrag des Antragstellers festgestellt, dass der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletze: Zwar gelte eine Maßnahme nach § 79
Abs. 2 Satz 3 und 4 PersVG Berlin als gebilligt, wenn die Personalvertretung nicht innerhalb von zwei Wochen die Zustimmung schriftlich verweigere; die Zustimmungsfiktion trete auch dann ein, wenn die Verweigerung unbeachtlich sei, weil die von der Personalvertretung angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung lägen. Hier habe indes die Zwei-Wochen-Frist schon nicht zu laufen begonnen. Die Frist im Mitwirkungsverfahren beginne erst mit der ordnungsgemäßen, d.h. vollständigen Unterrichtung des Personalrats durch die Dienststelle. Dem Lauf der Frist stehe hier entgegen, dass der Beteiligte dem Antragsteller die amtsärztliche Stellungnahme vom 14. Januar 2015 nicht zur Kenntnis gegeben habe. Ohne diese unverzichtbare Information sei es dem Antragsteller nicht möglich, die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Zurruhesetzung zu prüfen. Allerdings wäre auch bei einem unterstellten Fristenlauf die Zustimmungsfiktion nicht eingetreten. Denn die Einwendung des Antragstellers, der Beteiligte habe es versäumt bereits frühzeitig eine anderweitige Verwendung der Beamtin zu prüfen, lasse sich dem Mitbestimmungstatbestand bei der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand nach § 88
Nr. 10 PersVG Berlin zuordnen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten vom 28. April 2016. Im Termin zur mündlichen Anhörung vor dem Senat hat er mitgeteilt, dass er den Zurruhesetzungsbescheid betreffend die Beamtin B... vom 5. Mai 2015 im Dezember 2016 aufgehoben habe. Die Beamtin versehe seit Anfang Januar wieder ihren Dienst. Das von ihr gegen den Zurruhesetzungsbescheid geführte Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Berlin sei übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden. Damit sei zwar der Anlassfall erledigt. Gleichwohl bestehe weiterhin ein Interesse an einer gerichtlichen Klärung des Umfangs der Informationspflicht der Dienstbehörde in vergleichbaren Fällen. Der Beteiligte werde dem Antragsteller - wie das mit diesem vor einiger Zeit mündlich vereinbart worden sei - auch in zukünftigen Fällen vorzeitiger Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit nur ein Exzerpt des amtsärztlichen Gutachtens übersenden, wenn er dessen Mitbestimmung beantrage. Diese Information würde im Zweifelsfall so aussehen, wie der Vermerk vom 16. Februar 2015 im Anlassfall:
"Aufgrund von Fehlzeiten ab 07.12.2012 wurde eine amtsärztliche Untersuchung veranlasst. Nach dem Untersuchungsbefund vom 14.01.2015 ist die Beamtin wegen ihres körperlichen Zustands zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig). Eine anderweitige Verwendung ist nicht möglich. Nach der amtsärztlichen Prognose besteht keine Aussicht, dass die Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate wieder voll hergestellt ist. Der amtsärztliche Untersuchungsbefund empfiehlt eine Nachuntersuchung in 2 Jahren."
Der Antragsteller hat vorgetragen, auch er habe ein Interesse an einer Entscheidung. Er habe sich an die mündliche Vereinbarung mit der Dienstellenleitung für gebunden gehalten, wonach der Mitbestimmungsvorlage bei einer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nur das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung beizufügen sei. Zukünftig bestehe er darauf, mit der Mitbestimmungsvorlage bei vorzeitigen Zurruhesetzungen wie im Fall der Beamtin B... alle amtsärztlichen Gutachten vorgelegt zu bekommen. Er hat daraufhin seinen erstinstanzlichen Feststellungsantrag umgestellt und nunmehr beantragt,
festzustellen, dass ihm in Fällen der vorzeitigen Zurruhesetzung wie im Fall der Beamtin B... alle amtsärztlichen Gutachten mit der Mitbestimmungsvorlage vorzulegen sind und eine Nichtvorlage das Mitbestimmungsrecht verletzt.
Der Beteiligte beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. März 2016 zu ändern und den Antrag des Antragstellers nach Maßgabe der Erklärung im Termin zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten einschließlich Anlagen und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Beteiligten ist unbegründet. Der Feststellungsantrag des Antragstellers ist zulässig und begründet.
Hat sich ein konkretes Feststellungsbegehren - wie hier - erledigt, kann der Antragsteller einen vom konkreten Fall losgelösten abstrakten Feststellungsantrag zu den Rechtsfragen stellen, die hinter dem anlassgebenden Vorgang stehen, dem konkreten Vorgang zugrunde liegen oder durch den konkreten Anlass als entscheidungserheblich aufgeworfen werden. Der abstrakte Feststellungsantrag muss sich auf künftige Sachverhalte beziehen, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt des anlassgebenden konkreten Vorgangs entsprechen und im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen. Es können nur solche Rechtsfragen einer Klärung zugeführt werden, die sich an dem konkreten Vorgang ausrichten, durch ihn ausgelöst und auch begrenzt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. Beschluss vom 19. Oktober 2015 -
BVerwG 5 P 11.14 -, juris Rn. 10
m.w.N., und des Senats,
vgl. Beschluss vom 6. Mai 2010 -
OVG 60 PV 16.08 -, juris Rn. 18). Diesen Anforderungen genügt der in der mündlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag des Antragstellers.
Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse an der geltend gemachten Feststellung (§ 256
Abs. 1
ZPO). Die Frage nach Art und Umfang der Information des zur Mitbestimmung berufenen Personalrats über amtsärztliche Gutachten in Verfahren der vorzeitigen Versetzung eines Beamten/einer Beamtin in den Ruhestand wird sich auch künftig mit einiger, mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit zwischen denselben Verfahrensbeteiligten stellen. In einer größeren Dienststelle wie dem Bezirksamt Mitte von Berlin wird es auch in absehbarer Zeit vergleichbare Fälle der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit von Beamten/Beamtinnen geben. Das ist zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht streitig. Streit besteht zwischen ihnen jedoch darüber, ob der Beteiligte dem Antragsteller zur Ausübung seines Mitbestimmungsrechts bei vorzeitigen Zurruhesetzungen die der beabsichtigten Entscheidung zugrundeliegenden amtsärztlichen Gutachten und Stellungnahmen zur Kenntnis zu geben hat und ob die Unterlassung
ggf. das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt.
Der Feststellungsantrag ist begründet.
Der Antragsteller hat in Fällen wie dem Anlassfall einen Anspruch darauf, mit der Beteiligungsvorlage alle amtsärztlichen Gutachten und Stellungnahmen übersandt zu bekommen, die tragende Feststellungen und Gründe enthalten, auf die sich die Dienstbehörde für ihre Entscheidung über die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand stützt. Gibt der Beteiligte dem Antragsteller die Gutachten nicht zur Kenntnis, setzt er sich über den diesbezüglichen Einwand des Antragstellers hinweg und behandelt er die mit dem Fehlen der ärztlichen Gutachten begründete Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich, verletzt er das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers.
Gem. § 88
Nr. 10 PersVG Berlin bestimmt der Personalrat in Angelegenheiten der Beamten mit bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand ohne eigenen Antrag, soweit der Beamte der Mitbestimmung des Personalrats nicht widerspricht. Eine solche vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag des Beamten kommt in Betracht bei Dienstunfähigkeit. Gem. § 26
Abs. 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von weiteren sechs Monaten (
vgl. § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG
i.V.m. § 39
Abs. 1 Satz 1
LBG Berlin) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
Die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit setzt die Feststellung seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen voraus. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkenntnis, über die nur ein Arzt verfügt (
vgl. hierzu und für das Folgende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2015 -
BVerwG 2 C 37.13 -, juris Rn. 11
ff.). Der Beamte ist bei Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit verpflichtet, sich nach Weisung der Dienstbehörde durch eine von dieser bestimmten Ärztin oder einen von dieser bestimmten Arzt untersuchen zu lassen (
vgl. § 39
Abs. 1 Satz 2
LBG Berlin). Den Gesundheitszustand des Beamten feststellen und medizinisch bewerten muss der Arzt, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen ist dagegen Aufgabe der Behörde und
ggf. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen. Die Dienstbehörde trifft dabei die Pflicht, zu prüfen, ob die entsprechenden Mitteilungen im amtsärztlichen Gutachten aus sich heraus verständlich, schlüssig und nachvollziehbar sind oder ob es etwa für die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit einer zusätzlichen fachärztlichen Untersuchung und Begutachtung bedarf.
Steht die dauernde Dienstunfähigkeit fest, soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung des Beamten möglich ist. Eine anderweitige Verwendung ist nach § 26
Abs. 2 BeamtStG möglich, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ist ohne Zustimmung des Beamten u.a. nur dann zulässig, wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Erst wenn feststeht, dass der in seiner Beschäftigungsbehörde dienstunfähige Beamte auch nicht anderweitig von seinem Dienstherrn eingesetzt werden kann, darf er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Auch auf die Frage der gesundheitlichen Gründe für oder gegen eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit hat sich
ggf. die amtsärztliche Begutachtung und die eigene Prüfung durch die Dienstbehörde zu beziehen.
Hat der Beamte seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nicht selbst beantragt und hat er der Mitbestimmung des Personalrats nicht widersprochen, unterliegt die beabsichtigte Zurruhesetzung der Mitbestimmung. Die Mitbestimmung des Personalrats bezieht sich auf die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zurruhesetzung vorliegen. Das umfasst die Überprüfung der der beabsichtigten Entscheidung der Dienstbehörde zugrundeliegenden ärztlichen Feststellungen in dem Maße, wie sie auch der Dienstbehörde obliegt und setzt denklogisch die Kenntnis der Personalvertretung vom Inhalt der amtsärztlichen Gutachten und Stellungnahmen voraus, soweit sie auch der Dienstbehörde vorliegen. Ein Verhandeln "auf gleicher Augenhöhe" mit der Dienststellenleitung (
vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2009 -
BVerwG 6 PB 21.09 -, juris Rn. 13) ist nur denkbar, wenn der Personalrat über denselben Informationsstand wie die Dienststelle verfügt.
Die Kenntnis der der beabsichtigten Entscheidung der Dienstbehörde zugrundeliegenden ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - unverzichtbar, damit der Antragsteller seine Aufgabe wahrnehmen kann. Nach § 73
Abs. 1 PersVG Berlin ist die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (Satz 1). Ihr sind sämtliche zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (Satz 2). Es kann nach dem vorstehend Gesagten keinem Zweifel unterliegen, dass der Antragsteller die amtsärztlichen Gutachten und Stellungnahmen zur Durchführung seiner Aufgaben - hier der Mitbestimmung nach § 88
Nr. 10 PersVG Berlin - benötigt. Zur-Verfügung-stellen bedeutet dabei die - befristete - Übersendung der Unterlagen an den Personalrat im Original oder in Kopie. Dabei ist sicherzustellen, dass die Unterlagen auch nur von einem dazu befugten Mitglied des Personalrats in Empfang genommen werden (zu Versendung, Zugänglichmachen und Aufbewahren
vgl. § 45 GGO I). Mit diesen Informationsansprüchen des Personalrats korrespondiert die Schweigepflicht der Personalratsmitglieder, deren Verletzung schwerwiegende arbeits- oder dienstrechtliche, personalvertretungsrechtliche und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann, worauf das Verwaltungsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat.
Weitergehende Einschränkungen des Informationsrechts sind aus Sicht des Senats nicht gerechtfertigt.
Die Vereinbarung zwischen den Verfahrensbeteiligten, wonach der Personalrat für die Mitbestimmung nach § 88
Nr. 10 PersVG Berlin in der Regel nur ein Exzerpt der amtsärztlichen Gutachten und Stellungnahmen erhält, entbehrt mangels Schriftform der Verbindlichkeit (
vgl. § 74
Abs. 1 Satz 2 PersVG Berlin). Es kann mithin offen bleiben, ob der Wirksamkeit einer solchen Dienstvereinbarung nicht auch die Unterrichtungspflicht
gem. § 73
Abs. 1 PersVG Berlin entgegenstünde (
vgl. § 74
Abs. 1 Satz 1 PersVG Berlin).
Die ärztliche Verschwiegenheitspflicht der untersuchenden und begutachtenden Ärzte (
vgl. § 203
Abs. 1
Nr. 1 StGB) gebietet keine weitergehende Einschränkung des Informationsrechts des Personalrats. Gem. § 45
Abs. 2
LBG Berlin ist die ärztliche Mitteilung über die Untersuchungsbefunde der Dienstbehörde in einem gesonderten verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden. Die übermittelten Daten dürfen nur für die nach §§ 26 bis 29 BeamtStG oder §§ 39 bis 44
LBG Berlin zu treffenden Entscheidungen verarbeitet oder genutzt werden (Satz 2 der Vorschrift). Zu Beginn der Untersuchung ist der Beamte/die Beamtin auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die Dienstbehörde hinzuweisen. Die Mitbestimmung gehört als unverzichtbare Voraussetzung für eine rechtmäßige Zurruhesetzung zu der "zu treffenden Entscheidung" dazu (
vgl. § 79
Abs. 1 PersVG Berlin), die Übersendung der ärztlichen Mitteilung an den Personalrat im Rahmen seiner Beteiligung ist ein "Verarbeiten oder Nutzen" der übermittelten Daten.
Auch aus den Regelungen über die Vorlage von Personalakten ergibt sich keine Beschränkung des Informationsrechts des Personalrats. Die amtsärztlichen Gutachten und Stellungnahmen sind nach § 45
Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2
LBG Berlin zur Personalakte zu nehmen und werden dadurch Teil derselben. Gem. § 73
Abs. 1 Satz 3 PersVG Berlin dürfen Personalakten nur mit Einwilligung des Betroffenen vorgelegt werden. Personalakten sind eine Sammlung von Schriftstücken, die in Bezug zur Person des Beschäftigten von dienstlichem Interesse sind. Sie sollen ein umfassendes, möglichst lückenloses Bild über Herkunft, Ausbildung, beruflichen Bildungsgang, sonstige dienstliche relevante Daten (
z.B. über Befähigung und Leistungen) sowie über das dienstliche und
ggf. außerdienstliche Verhalten des Beschäftigten geben. Die amtsärztlichen Gutachten und Stellungnahmen zur Dienstfähigkeit liefern für sich genommen in der Regel noch nicht das vollständige Bild über die Persönlichkeit des Beamten oder der Beamtin, welches für Personalakten typisch ist. Wollte man die Regelung in § 73
Abs. 1 Satz 3 PersVG Berlin gleichwohl auch auf die amtsärztlichen Gutachten erstrecken, wäre die Information an die Personalvertretung von einer Einwilligung des Betroffenen abhängig. Diese Einwilligung ist als erteilt anzusehen, wenn der Beamte/die Beamtin über sein/ihr Recht, der Beteiligung des Personalrats zu widersprechen nach § 88
Nr. 10 PersVG Berlin vollständig belehrt worden ist und er/sie der Beteiligung nicht widersprochen hat.
Der Senat hat erwogen, die Informationspflicht insoweit einzuschränken, als dass der Beteiligte die Gutachten nur dem Vorsitzenden des Antragstellers oder einem vom Antragsteller zu bestimmenden Personalratsmitglied zur Kenntnis zu geben hat. Denn die Beschränkung von Mitteilungen des Dienststellenleiters an den Personalrat auf einzelne Personalratsmitglieder ist ein in der Verwaltungsrechtsprechung anerkanntes Mittel, um dem Schutz besonders sensibler personenbezogener Daten der Beschäftigten Rechnung zu tragen (
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Juni 2010 -
BVerwG 6 P 8.09 -, juris Rn. 53). Es mag Fälle geben, in denen die ärztlichen Gutachten besonders sensible personenbezogene Daten enthalten, die insgesamt ein vollständiges Bild über die Persönlichkeit des Beamten/der Beamtin liefern, welches für Personalakten typisch ist. Es spricht indes alles dafür, dass es sich bei dem maßgeblichen Anlassfall um einen Regelfall handelt, bei dem dies nicht der Fall ist. Der Beteiligte hat auch keine Tatsachen vorgetragen, die auf besonders sensible Daten in den amtsärztlichen Gutachten und Stellungnahmen hindeuten.
Um das Widerspruchsrecht nach § 88
Nr. 10 PersVG Berlin sinnvoll ausüben zu können, ist der betroffene Beamte/die betroffene Beamtin nicht nur - wie es in der Praxis geschieht - darüber zu belehren, dass er/sie der Beteiligung des Personalrats widersprechen kann. Darüber hinaus ist er/sie gleichzeitig zu belehren, dass mit der Beteiligung des Personalrats die Vorlage der amtsärztlichen Gutachten und Stellungnahmen an diesen einhergeht. Nur bei Kenntnis des Umfangs der Beteiligung des Personalrats kann sich der/die Betroffene eine fundierte Meinung dazu bilden, ob er die Mitbestimmung wünscht oder nicht. Da er in der Regel von der Überlassung der amtsärztlichen Gutachten an den Personalrat keine gesonderte Kenntnis erhält, könnte er der Mitbestimmung auch nicht mehr rechtzeitig vor Kenntnisnahme durch den Personalrat widersprechen. Diese Belehrung über den Informationsanspruch des Personalrats für den Fall seiner Beteiligung ist nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der betroffene Beamte/die betroffene Beamtin zu Beginn der Untersuchung auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die Dienstbehörde
gem. § 45
Abs. 3 Satz 1
LBG Berlin hinzuweisen ist. Denn nicht jedem Beamten/jeder Beamtin dürfte der Zusammenhang zwischen der Übermittlung der amtsärztlichen Gutachten an die Dienstbehörde und deren Weitergabe an den Personalrat im Mitbestimmungsverfahren geläufig sein.
Hat der Beamte/die Beamtin der Beteiligung des Personalrats nicht widersprochen und stellt der Beteiligte dem Antragsteller nicht mit der Mitbestimmungsvorlage die ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen zur Verfügung, verletzt er das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 88
Nr. 10 PersVG Berlin. Die Verletzung des Mitbestimmungsrechts zeitigt aber nur Folgen für den Fall, dass der Antragsteller innerhalb der Frist des § 79
Abs. 2 PersVG Berlin die Unvollständigkeit der Unterlagen rügt.
Nach § 79
Abs. 2 Satz 4 PersVG Berlin gilt die zur Zustimmung gestellte Maßnahme als gebilligt, wenn nicht die Personalvertretung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach Satz 3 der Vorschrift die Zustimmung schriftlich verweigert oder schriftlich Fristverlängerung beantragt. Einem Schweigen des Personalrats bis zum Ablauf der Zwei-Wochen-Frist steht der Fall unbeachtlicher Einwendungen gleich (ständige Rechtsprechung des Senats,
vgl. Beschlüsse vom 25. Mai 2016 -
OVG 60 PV 11.15 -, juris Rn. 17, vom 8. Oktober 2015 -
OVG 60 PV 4.15 -, juris Rn. 35
ff., vom 13. Juni 2013 -
OVG 60 PV 15.12 -, juris Rn. 25 und vom 25. August 2011 -
OVG 60 PV 3.11 -, juris Rn. 46
ff. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
z.B. Beschluss vom 30. November 1994 -
BVerwG 6 P 11.93 -, juris Rn. 14, und allgemein Beschluss vom 16. Juni 2000 -
BVerwG 6 P 6.99 - juris Rn. 25).
Zwar vermag ein Zustimmungsantrag die Äußerungsfrist nur in Gang zu setzen, wenn die Personalvertretung rechtzeitig und vollständig unterrichtet wird (
vgl. § 79
Abs. 2 Satz 1 PersVG Berlin). Was zur Unterrichtung in diesem Sinne gehört, bestimmt sich wiederum nach § 73
Abs. 1 PersVG Berlin. Der Umfang der Unterrichtungspflicht lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Mitbestimmungstatbestandes bestimmen. Der Personalvertretung sind alle Informationen und Unterlagen vorzulegen, die sie als für die Prüfung der Frage bedeutsam halten darf, ob ein Versagungsgrund vorliegen könnte. Dabei kommt es auf den Standpunkt einer "objektiven Personalvertretung" an, ausgehend von dem bei ihr bestehenden tatsächlichen Kenntnisstand (
vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1994 -
BVerwG 6 P 21.92 -, juris Rn. 22, und vom 11. November 2009 -
BVerwG 6 PB 25.09 -, juris Rn. 20). Darf andererseits der Dienststellenleiter von der Vollständigkeit der überlassenen Unterlagen und Informationen ausgehen, ist es nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit Sache der Personalvertretung, innerhalb der Äußerungsfrist um ergänzende Informationen nachzusuchen (
vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2009, a.a.O., Rn. 21).
§ 79
Abs. 2 PersVG Berlin sieht für den Fall einer aus Sicht der Personalvertretung unvollständigen Zustimmungsvorlage zwei Handlungsalternativen vor: Hält sie den Antrag für von vornherein nicht bescheidungsfähig, reicht sie dem Dienststellenleiter die Vorlage im Original mit einer entsprechenden Begründung zurück; hält sie die Vorlage für ergänzungsfähig, bittet sie den Dienststellenleiter um entsprechende weitere Unterrichtung und beantragt
ggf. zugleich eine Verlängerung der Äußerungsfrist. Diese Entscheidungen sind von der Personalvertretung zu treffen und müssen den Dienststellenleiter innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach § 79
Abs. 2 Satz 3 PersVG Berlin erreichen (
vgl. Beschluss des Senats vom 27. Januar 2011 -
OVG 60 PV 4.10 -, juris Rn. 47).
Nur diese gegenseitigen Obliegenheiten sichern im Interesse der Aufgabenerfüllung der Dienststelle eine zeitnahe Sachentscheidung. Es stellt im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit keine unverhältnismäßig hohen Anforderungen an die Personalvertretung, innerhalb der Zwei-Wochen-Frist zu entscheiden, ob sie die Mitbestimmungsvorlage für bescheidungsfähig hält und welche weitere Information und/oder Fristverlängerung sie
ggf. noch benötigt oder ob sie sich mit den zur Verfügung gestellten Informationen begnügt.
Rügt die Personalvertretung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist die Unvollständigkeit der Unterlagen nicht, spielt die Frage der Vollständigkeit der ihr gegebenen Informationen im weiteren Verfahren keine Rolle mehr. Insbesondere kann der Dienststelle später nicht mehr die vermeintliche Unwirksamkeit der Zustimmungsvorlage wegen unvollständiger Unterrichtung entgegengehalten werden. Maßgebend im Mitbestimmungs-, Einigungsstellen- und personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind nur die vom Personalrat rechtzeitig erhobenen Einwendungen (
vgl. Beschluss des Senats vom 8. Mai 2014 -
OVG 60 PV 21.13 -, juris Rn. 37
ff.). Findet er sich mit einer eingeschränkten Information ab -
z.B., weil er sich an eine mit der Dienststelle diesbezüglich getroffenen Vereinbarung für gebunden hält -, muss er sich daran im weiteren Mitbestimmungsverfahren festhalten lassen.
Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.