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Urteil
Durchführungspflicht eines BEM vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung

Gericht:

KGH.EKD


Aktenzeichen:

KGH.EKD II-0124/52-2017 | II-0124/52-2017


Urteil vom:

09.04.2018


Grundlage:

Leitsätze:

1. Das Kündigungsschutzgesetz ist eine Rechtsvorschrift i.S. von § 41 Abs. 2 MVG.EKD, auf dessen Verletzung eine Mitarbeitervertretung die Zustimmungsverweigerung stützen kann (vgl. KGH.EKD vom 31. August 2015 -II-0124/6-2015).

2. Unterlässt der Dienstgeber vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB 9 (seit 1.1.2018 § 167 Abs. 2 SGB 9), obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, so ist die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt, es sei denn, der Dienstgeber legt dar, dass die Durchführung eines BEM objektiv nutzlos gewesen und zu keiner Veränderung der Krankheitszeiten geführt hätte (vgl. BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14-).

Rechtsweg:

KG für MAV-Streitigkeiten der Ev. Kirche von Kurhessen-Waldeck, Beschluss vom 17.11.2017 - 2017-2 D

Quelle:

Fachinformationssystem Kirchenrecht

Leitsätze:

1. Das Kündigungsschutzgesetz ist eine Rechtsvorschrift i.S. von § 41 Abs. 2 MVG.EKD, auf dessen Verletzung eine Mitarbeitervertretung die Zustimmungsverweigerung stützen kann (vgl. KGH.EKD vom 31. August 2015 -II-0124/6-2015).

2. Unterlässt der Dienstgeber vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB 9 (seit 1.1.2018 § 167 Abs. 2 SGB 9), obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, so ist die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt, es sei denn, der Dienstgeber legt dar, dass die Durchführung eines BEM objektiv nutzlos gewesen und zu keiner Veränderung der Krankheitszeiten geführt hätte (vgl. BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14-).

Referenznummer:

R/R8607


Informationsstand: 15.03.2021