Urteil
Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers - außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist - behinderungsbezogener Kündigungsgrund - negative Gesundheitsprognose - Ermessensentscheidung des Integrationsamtes (hier fehlerfrei)

Gericht:

VG Ansbach 14. Kammer


Aktenzeichen:

AN 14 K 11.01275 | 14 K 11.01275


Urteil vom:

06.10.2011


Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen.

Tatbestand:

Der Kläger geht gegen die Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist seines mit der Beigeladenen bestehenden Arbeitsverhältnisses durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales, ..., Integrationsamt vor.

Der am ... geborene Kläger - der mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 schwerbehindert ist (vgl. insoweit Bescheid des Versorgungsamtes vom 23. Oktober 2010, Beiakte, Blatt 24ff.) - war seit dem 1. Oktober 1989 bei der Beigeladenen in Vollzeit als Straßenkehrer bzw. Gehsteigkehrmaschinenfahrer beschäftigt. Nach dem für ihn geltenden Tarifvertrag ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen.

Mit am 7. Februar 2011 bei der Beigeladenen eingegangenem Antrag vom 14. Januar 2011 beantragte die Beigeladene bei dem Zentrum Bayern Familie und Soziales, ..., Integrationsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung.

Zur Begründung ihres Antrages trug die Beigeladene im Wesentlichen vor, dass der Kläger nach einer langen Zeit der Arbeitsunfähigkeit ab dem 22. August 2007 auf Dauer arbeitsunfähig erkrankt sei. Nach einem am 8. Juni 2005 erlittenen Herzinfarkt sei er bis zum 28. April 2006 arbeitsunfähig erkrankt gewesen (325 Kalendertage). Des Weiteren sei er in der Zeit vom 2. Mai 2006 bis 3. August 2007 insgesamt an 79 Kalendertagen arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Laut Mitteilung seiner seinerzeitigen Bevollmächtigten sei der Kläger wegen des erlittenen Herzinfarktes nicht mehr in der Lage gewesen, schwere körperliche Tätigkeiten, insbesondere Winterdienst, zu verrichten oder Abfallbehälter an Bushaltestellen und in der Fußgängerzone zu leeren, da dies regelmäßig unter Zeitdruck erledigt werden müsse. Der Kläger könne jedoch Kehrmaschinen und Müllfahrzeuge fahren, wobei er die notwendige Fahrerlaubnis noch erwerben könne. Zu einer Arbeitsaufnahme sei es nicht mehr gekommen. Für die Zeit vom 1. März 2008 bis - nach dem gegenwärtigen Stand - 31. Dezember 2013 sei ihm als Folge der Erkrankung aus dem Jahre 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt worden. Vorliegend sei der Gesamtzusammenhang seit dieser Zeit zu berücksichtigen. Es sei vorliegend von einer auf nicht absehbare Zeit vorliegenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
Unabhängig davon sei eine Präventionsmaßnahme nach § 84 SGB IX durchgeführt worden. Anlässlich eines Gesprächs mit Vertretern der Beigeladenen am 6. Dezember 2010, bei welchem auch die Vertreterin des Integrationsfachdienstes eingeschaltet gewesen sei, habe der Kläger keine Gründe nennen können, die einer Kündigung zu diesem Zeitpunkt widersprechen würden, also dass eine Gesundung wenigstens in dem Umfang, dass eine Teilzeitbeschäftigung möglich wäre, voraussehbar wäre. Die Tätigkeit des Gehwegkehrmaschinenfahrers, die der Kläger nach seiner Meinung nach Wegfall der Erwerbsminderungsrente ausüben könnte, bestehe nicht nur aus dem Fahren, sondern die Mitarbeiter müssten auch von Hand kehren, wenn bestimmte Bereiche nicht mit dem Fahrzeug befahren werden könnten. Hinzu komme, dass die Gehsteigkehrmaschinenfahrer eine tarifliche Arbeitszeit von vier Arbeitstagen à zehn Stunden hätten. Auch dies stelle bei der allgemeinen Herzerkrankung des Klägers (laut versorgungsamtlichem Bescheid Herzleistungsminderung, Bluthochdruck, Kardioverter-Defibrilator usw.) eine besonders starke Belastung dar und werde wohl - auch wegen der Zwangshaltung als Kraftfahrer - auf Dauer ausgeschlossen sein. Die Stelle des Klägers könne nicht umorganisiert werden, um die schweren Arbeiten von Hand entfallen und insbesondere den Winterdienst entfallen zu lassen. Die Anzahl der Stellen der Straßenreinigung richte sich nach den Erfordernissen des Winterdienstes. Wer keinen Winterdienst verrichten könne, könne damit auch nicht in der Straßenreinigung beschäftigt werden. Zudem habe der Kläger das Merkzeichen "G" zuerkannt bekommen. Es sei also eine erhebliche Gehbehinderung festgestellt worden, die es ihm nicht erlaube, über eine größere Strecke zu gehen. Für die Tätigkeit als Kraftfahrer bei der Müllabfuhr fehle dem Kläger die Qualifikation, wobei eine solche Stelle derzeit auch nicht frei wäre. Somit gebe es bei dem Kläger eine negative Gesundheitsprognose. Der Kläger könne seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung gesundheitsbedingt auf Dauer nicht mehr nachkommen. Wegen dieser Störung des Äquivalenzverhältnisses sei eine erhebliche betriebliche Beeinträchtigung gegeben. Der Beigeladenen sei es nicht zumutbar, ständig Vertretungen zu beschäftigen. Die Interessenabwägung spreche für ein überwiegendes Interesse der Beigeladenen an einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Der Kläger sei wegen seines Rentenbezugs nicht besonderes schutzbedürftig. Es liege ein sog. sinnentleertes Vertragsverhältnis vor. Der Kläger könne seine arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Leistung von Winterdienst nicht mehr erfüllen. Als Fahrer eines Müllfahrzeuges könne er wegen mangelnder Qualifikation sowie aus gesundheitlichen Gründen nicht beschäftigt werden. Eine andere passende Tätigkeit habe auch bei wohlwollender Betrachtungsweise nicht gefunden werden können. Mangels Qualifikation komme eine sog. leichte Tätigkeit in der Verwaltung nicht in Betracht. Die einzige bei der Beigeladenen verfügbare Pförtnerstelle sei bereits - voraussichtlich bis 2020 - mit einem leistungseingeschränkten Mitarbeiter besetzt. Da die Voraussetzungen für eine Kündigung des Klägers nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gegeben seien, sei beabsichtigt, das Beschäftigungsverhältnis gemäß § 34 Abs. 2 TVöD bzw. § 626 BGB außerordentlich mit einer Auslauffrist entsprechend der längsten Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres (30. September 3011) zu kündigen.

Mit Schreiben vom 24. Januar und 10. Februar 2011 ließ der Kläger dem Integrationsamt mitteilen, dass mit der beabsichtigten Kündigung kein Einverständnis bestehe. Trotz gewisser Defizite aufgrund der Schwerbehinderung könne der Kläger die Fahrertätigkeit bei der Straßenreinigung erledigen. Er könne auch Handkehrarbeiten, allerdings unter Reduzierung der zu erledigenden Mengen, erledigen. Eine finanzielle Belastung des Arbeitgebers bestehe nicht. Der Kläger sei bis jetzt seit 21 Jahren betriebszugehörig. Dies sei angemessen zu berücksichtigen. Der Kläger sei nicht auf unabsehbare Zeit arbeitsunfähig, sondern nur bis 2013. Dem erst 49 Jahre alten Kläger sei daran gelegen, nach Möglichkeit wieder in das Arbeitsleben zurück zu kehren. Im Bereich der Straßenreinigung gebe es durchaus Touren, die leicht durch den Kläger zu bewältigen wären. Diese seien ihm nie zugewiesen worden. Es handle sich um das Räumen und Säubern der Geh- und Fahrwege im Wiesengrund.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2011 (Beiakte, Blatt 39) lehnte der Gesamtpersonalrat der Beigeladenen unter Beifügung einer Stellungnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung die Kündigung des Klägers ab. Die gesundheitliche Entwicklung des Klägers sei nicht absehbar. Die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses sei für die Beigeladenen zumutbar, weil Entgeltfortzahlungen nicht anfielen und betriebliche Interessen nicht erheblich beeinträchtigt würden, da die Stelle des Klägers mit einer Vertretung besetzt sei.

Auf entsprechende Anforderung übermittelte die Krankenkasse des Klägers, die ..., dem Integrationsamt eine Gesamtübersicht aller laufenden und abgeschlossenen AU/STAT-Fälle sowie aller laufenden Leistungsfälle seit dem 8. Juni 2005 (Beiakte, Blatt 52 bis 56).

Mit Schreiben vom 15. Februar 2011 (Beiakte, Blatt 62 ff.) übermittelte der Internist - Kardiologe ..., ..., dem Integrationsamt auf dessen Anfrage vom 14. Februar 2011 hin eine Aufstellung über die Behandlungen im Zeitraum 6. Juli 2007 bis 19. November 2010 und stellte zusammenfassend fest, dass er über Zeiten von Arbeitsunfähigkeit keine Aussagen machen könne, da er den Kläger seinen Unterlagen folgend nicht krankgeschrieben habe. Falls eine gutachterliche Stellungnahme benötigt würde, empfehle er, diese von einem entsprechend versierten Gutachter einzuholen. Weitere Fragen zum Gesundheitszustand des Klägers sollten gezielt gestellt werden.

Laut psychologischer Stellungnahme der Dipl.-Psychologin ... vom ... (Beiakte, Blatt 81 f.) - auf die im Übrigen Bezug genommen wird - befindet sich der Kläger seit dem 16. November 2006 in verhaltenstherapeutischer Behandlung. Es lägen eine mittelgradige depressive Episode, eine Anpassungsstörung sowie eine Störung mit intermittierend auftretender Impulsivität vor. Von einer vollständigen psychischen Stabilisierung könne auch selbst jetzt nach einer weiterführenden Behandlung nicht gesprochen werden, weil die massiv eingeschränkte Herzleistung täglich als Bedrohung präsent sei.

Einem Attest des Hausarztes des Klägers (vgl. Beiakte, Blatt 40) Dr. ..., ..., vom ... (Beiakte, Blatt 95) zufolge ist der Kläger aufgrund der Schwere seiner Erkrankungen auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig, d.h. er ist als erwerbsunfähig einzustufen.

Mit Bescheid vom 21. Februar 2011 - den Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 21. Februar 2011 - erteilte das Zentrum Bayern Familie und Soziales, ..., Integrationsamt der Beigeladenen die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist des mit dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag auf außerordentliche Kündigung - hier mit sozialer Auslauffrist - vom Arbeitgeber deswegen gestellt worden sei, weil der Kläger aufgrund seiner langen Betriebszugehörigkeit und seines Altes nicht mehr ordentlich kündbar sei. Nach § 91 Abs. 1 i.V.m. § 85 SGB IX bedürfe die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Der Entscheidungsspielraum bei außerordentlichen Kündigungen gemäß § 91 Abs. 4 SGB VIIII sei nur in den Fällen erheblich eingeschränkt, in denen kein ursächlicher Zusammenhang zwischen Behinderung und Kündigungsgrund bestehe. Im vorliegenden Fall sei jedoch ein solcher Zusammenhang gegeben. Demzufolge sei die Entscheidung des Integrationsamtes über den Zustimmungsantrag nach freiem, pflichtgemäßen Ermessen zu treffen. Das Integrationsamt habe hierbei das Interesse des schwerbehinderten Menschen an der Erhaltung des Arbeitsplatzes gegen das Interesse des Arbeitgebers an einem möglichst wirtschaftlichen und reibungslosen Führen des Betriebes nach dem Maßstab der Zumutbarkeit unter Berücksichtigung des Leitgedankens des Sozialgesetzbuches IX - Stärkung von Teilhabe und Selbstbestimmung behinderter Menschen im Arbeitsleben sowie in der Gesellschaft - abzuwägen. Dieses Anliegen des Schwerbehindertenrechts müsse das Integrationsamt einerseits bei seinen Erwägungen optimal zu verwirklichen suchen, ohne andererseits außer Acht zu lassen, dass der Schwerbehindertenschutz den Arbeitgeber in seinen Gestaltungsmöglichkeiten zwar einenge, jedoch nicht bezwecke, den einzelnen schwerbehinderten Menschen praktisch unkündbar zu machen. Bei der Abwägung der Interessen sei weiterhin zu berücksichtigen, dass der Schwerbehindertenschutz in erhöhtem Maße zu gewähren sei, wenn der Kündigungsgrund in der Behinderung seine Ursache finde. Auch wenn das Integrationsamt zugunsten des schwerbehinderten Arbeitnehmers davon ausgehe, dass die angefallenen Fehlzeiten sowie die Rentengewährung in Zusammenhang mit der anerkannten Behinderung stünden, sei festzuhalten, dass auch in seinem solchen Falle der Schutz des schwerbehinderten Menschen letztendlich durch das Arbeitgeberinteresse an einer möglichst wirtschaftlichen Betriebsführung begrenzt werde. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall komme das Integrationsamt zur Überzeugung, dass die Interessen des Arbeitgebers gegenüber den Belangen des schwerbehinderten Arbeitnehmers überwögen. Die ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit bzw. der Zeitraum der Gewährung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung des Beigeladenen bestehe nun seit August 2007. Der Arbeitgeber habe damit über einen Zeitraum von rund dreieinhalb Jahren hinweg den weiteren Krankheitsverlauf abgewartet. Die Grenze des für den Arbeitgeber Zumutbaren dürfe damit überschritten sein. Bei derartigen Fehlzeiten widerspreche eine Weiterbeschäftigung des schwerbehinderten Mitarbeiters allen Gesetzen wirtschaftlicher Vernunft. Etwas anderes könne nur dann angenommen werden, wenn eine hinreichend sichere Aussicht bestehen würde, dass es zu einer Wiederholung der Fehlzeiten nicht kommen würde und wenn die Aussicht auf eine zeitnahe Wiedereingliederung in den Arbeitsablauf des Arbeitgebers bestehen würde. Doch spreche gerade die Tatsache, dass durch den zuständigen Rentenversicherungsträger die Rente wegen voller Erwerbsminderung zunächst bis 30. April 2009 und mit Bescheid vom 26. Januar 2009 weiter bis zum 31. Dezember 2010 und im Anschluss für weitere volle drei Jahre bis 31. Dezember 2013 gewährt worden sei, dagegen, dass mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in naher Zukunft gerechnet werden könne. Es bleibe im vorliegenden Fall noch prüfen, ob dem Arbeitgeber im Hinblick auf seine besondere Fürsorgepflicht ein weiteres Abwarten zumutbar sei, zumal für ihn derzeit keine Verpflichtung zur Lohnfortzahlung bestehe. Nach Überzeugung des Integrationsamtes handle es sich um ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis, dessen Aufrechterhaltung dem Arbeitgeber nicht zuzumuten sei. Die ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit bzw. der Zeitraum der Gewährung einer befristeten Erwerbsminderungsrente bestehe nun seit August 2007. Die dauernde Unmöglichkeit, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, hier zunächst einmal vom 22. August 2007 bis 31. Dezember 2013, führe zu einer erheblichen Störung des Arbeitsverhältnisses. Auf eine negative Prognose hinsichtlich künftiger Krankheitszeiten komme es daher nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Februar 1985, RzK I 5g Nr. 10, nicht mehr an. Die auf Dauer bestehende Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers ergebe sich aus der Verlängerung seiner Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31. Dezember 2010 hinaus bis zum 31. Dezember 2013. Gleichwohl seien im Rahmen des Verfahrens medizinische Auskünfte hinsichtlich der Zukunftsprognose eingeholt worden. Nach den Feststellungen des behandelnden Arztes sei der Kläger aufgrund der Schwere seiner Erkrankungen auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig, d.h. er sei als erwerbsunfähig einzustufen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in absehbarer Zeit wieder voll einsatzfähig sein werde, seien nicht gegeben. Im Hinblick auf die bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. März 2008 bis längstens 31. Dezember 2013 könne vermutet werden, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Arbeitgeber nicht abzusehen sei, ob und wann der schwerbehinderte Mitarbeiter wieder zur Arbeitsleistung zur Verfügung stehen werde. Damit sei regelmäßig auch eine erhebliche betriebliche Beeinträchtigung verbunden. Eine erhebliche Beeinträchtigung wäre ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber überhaupt keinen Wert hätte, d.h. überflüssig wäre. Für einen solchen Ausnahmezustand gebe es in vorliegenden Fall aber keinen Anhaltspunkt. Ein öffentlicher Arbeitgeber könne zwar Krankheitszeiten eines Mitarbeiters in der Regel leichter überbrücken als ein Kleinbetrieb, doch müsse auch er disponieren können, ob und wann sein Mitarbeiter wieder zur Arbeit erscheine. Dies sei im vorliegenden Fall nicht möglich. Die hohen Fehlzeiten der letzten Jahre ließen auch in Zukunft erhebliche Fehlzeiten befürchten. Der Tatbestand der Arbeitsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit stehe im Gegensatz zu den berechtigten und auch im Rahmen des besonderen Kündigungsschutzes nach dem Schwerbehindertenrecht zu berücksichtigenden Interessen des Arbeitgebers an einer möglichst wirtschaftlichen und reibungslosen Führung des Betriebes. Es könne dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden, den Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Mitarbeiters auf unbestimmte Zeit freizuhalten bzw. mit einer Aushilfskraft zu besetzen oder die direkten Kollegen regelmäßig mit entsprechenden Überstunden zu belasten. Das Integrationsamt verkenne nicht, dass es bei dem Kläger im Falle einer eventuellen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit unter Umständen zu einer längeren Arbeitslosigkeit kommen könne. Gleichwohl komme das Integrationsamt nach Abwägung der widerstreitenden Interessen zu dem Ergebnis, dass in diesem Fall den Interessen des Arbeitgebers an einer geregelten Personalplanung der Vorrang einzuräumen sei; zumal der Arbeitgeber über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren hinweg den weiteren Krankheitsverlauf und die Zeit der ersten und einer weiteren befristeten Rentengewährung abgewartet habe. Die Einwendungen des Klägers hätten nicht zu einem anderen Ergebnis führen können. Soweit der Kläger vortragen lasse, dass er mit einer Wiederherstellung seiner Gesundheit rechne, stünden dem die Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente zunächst einmal bis 31. Dezember 2013 sowie die Ausführungen des behandelnden Arztes entgegen. Der Verlust etwaiger finanzieller Vorteile bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in diesem Zusammenhang werde als zumutbar erachtet, da auch der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nachgekommen sei und über einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren hinweg den Arbeitsplatz freigehalten habe. Der Umstand, dass der Arbeitgeber den Arbeitsplatz bereits über einen so langen Zeitraum freigehalten habe, dürfe ihm nunmehr nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Im Übrigen sei der Kläger durch den Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung und aus der Zusatzversorgung sozial abgesichert.

Die Beigeladene sprach die Kündigung dem Kläger gegenüber mit Schreiben vom 22. Februar, zugegangen am 23. Februar 2011, aus. Mit Schriftsatz vom 9. März, beim Arbeitsgericht ..., eingegangen am 14. März 2011, erhob der Kläger Kündigungsschutzklage (Aktenzeichen des Arbeitsgerichts 6 Ca 1588/11) (vgl. die Gesprächsnotiz vom 15.4.2011, Beiakte, Blatt 117).

Mit am 11. März 2011 beim Integrationsamt eingegangenem Schreiben vom 9. März 2011 legte die Bevollmächtigte des Klägers gegen den Bescheid vom 21. Februar 2011 Widerspruch ein, welchem die Beigeladene mit Schreiben vom 25. März 2011 entgegentrat.

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2011 wies das Zentrum Bayern Familie und Soziales, Integrationsamt, Widerspruchsausschuss den Widerspruch des Klägers vom 21. Februar 2011 zurück.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Der Kläger sei zum Antrag auf Zustimmung zur Kündigung der Beigeladenen vom 14. Januar 2011 mit Schreiben vom 7. Februar 2011 angehört worden. Der Kläger habe hierzu durch seine Bevollmächtigte mit Schreiben vom 10. Februar 2011 Stellung genommen. Der Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung der Beigeladenen seien mit Schreiben vom 7. Februar 2011 angehört worden. Der Personalrat habe mit Schreiben vom 14. Februar 2011 die Kündigung abgelehnt. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung solle das Integrationsamt nach §§ 85, 91 Abs. 4 SGB IX die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolge, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung stehe. Im vorliegenden Fall sei ein solcher Zusammenhang jedoch gegeben, so dass eine Ermessensentscheidung zu treffen sei. Bei der Entscheidung sei unter dem Aspekt der Zumutbarkeit das Interesse des schwerbehinderten Menschen an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes gegen das Interesse des Arbeitgebers an der möglichst wirtschaftlichen Betriebsführung abzuwägen. Die Zustimmung zur Kündigung sei zu erteilen gewesen. Zu entscheiden sei hier über den von der Beigeladenen im Zustimmungsverfahren vorgetragenen krankheitsbedingten Kündigungsgrund mit entsprechender betrieblicher Auswirkung. Bei krankheitsbedingten, insbesondere behinderungsbedingten Kündigungsgründen seien erhöhte Anforderungen an einen Arbeitgeber zu stellen. Bei einer krankheitsbedingten Kündigung orientiere sich das Integrationsamt an den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätzen. Danach sei bei einer Kündigung wegen einer lang anhaltenden Krankheit die Prüfung in drei Stufen vorzunehmen. Zunächst sei als erste Stufe eine negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustandes erforderlich. Sodann müssten die zu erwartenden Auswirkungen des Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen (zweite Stufe). Schließlich sei eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der zu prüfen sei, ob die erheblichen Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen zu einer billigerweise nicht hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führten (dritte Stufe). Im Falle eines Widerspruches gegen die Zustimmung zu einer Kündigung sei für die Überprüfung der Gesundheitsprognose im Widerspruchsverfahren der der Kündigung zugrundeliegende Sachverhalt maßgebend. Im danach maßgeblichen Zeitpunkt der Zustimmung und der daraufhin erfolgten Arbeitgeberkündigung sei im vorliegenden Fall von einer negativen Gesundheitsprognose des Klägers auszugehen. So werde dem Kläger seit 1. März 2008 nach zweimaliger Verlängerung die vorerst bis 31. Dezember 2013 befristete volle Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt. Damit sei der Kläger bereits seit über drei Jahren arbeitsunfähig. Mit einer Arbeitsfähigkeit sei auch nach Ablauf des derzeitigen Rentengewährungszeitraumes zum 31. Dezember 2013 nicht zu rechnen. Der Widerspruchsausschuss folge insoweit der Stellungnahme des Arztes Dr.... vom .... Danach sei der Kläger auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig, sondern als erwerbsunfähig einzustufen. Eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen liege ebenfalls vor. Zwar habe die Beigeladene keine Entgeltfortzahlungskosten zu leisten. Doch sei hier die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers völlig ungewiss. Völlige Ungewissheit sei nach dem Bundesarbeitsgericht anzunehmen, wenn mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht in absehbarer Zeit zu rechnen sei. Unter einem absehbaren Zeitraum verstehe das Bundesarbeitsgericht einen Zeitraum von 24 Monaten. Im hier vorliegenden Fall sei die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bereits für einen Zeitraum von sechs Jahren ungewiss. Eine solche Ungewissheit sei einer dauernden Arbeitsunfähigkeit gleich zu setzen. In einem solchen Fall komme es auf darüber hinausgehende wirtschaftliche Belastungen nicht mehr an. Betriebliche Umsetzungsmöglichkeiten seien nicht ersichtlich. Die Beigeladene habe ausreichend dargelegt, dass andere freie Arbeitsplätze, für die der Widerspruchsführer ausreichend qualifiziert sei, nicht vorhanden seien. Zu diesem Ergebnis komme auch der Integrationsfachdienst. Der Widerspruchsausschuss sei der Auffassung, dass die Beigeladene ihrer Fürsorgepflicht nachgekommen sei. Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beigeladenen an einer möglichst wirtschaftlichen und reibungslosen Betriebsführung mit denen des Klägers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes seien die Schwerbehinderung mit einem Grad von 70 und das Lebensalter zu berücksichtigen. Ferner werde berücksichtigt, dass der Kläger bis Ende 2013 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit erhalte und diese in der Vergangenheit bereits zweimal verlängert worden sei. Insgesamt überwögen hier die Interessen der Beigeladenen. Die negative Gesundheitsprognose, die völlige Ungewissheit bezüglich der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sowie das Fehlen eines alternativen Arbeitsplatzes rechtfertigten unter Abwägung dieser gegensätzlichen Interessen die erteilte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist. Die Ermessensentscheidung des Integrationsamtes vom 21. Februar 2011 sei rechtens. Auf die zutreffende Begründung des Bescheides werde vollinhaltlich Bezug genommen.

Durch seine Bevollmächtigte ließ der Kläger mit am 30. Juni 2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales, ..., Integrationsamt vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2011 aufzuheben (I.) und die beantragte Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Beigeladenen zu verweigern (II.).

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es falsch sei, dass eine Umsetzung des Klägers nicht ersichtlich sei. Eine Umsetzungsmöglichkeit des Klägers sei nicht geprüft worden. Der Kläger sei auch nicht so eingesetzt worden, dass er seine Arbeit hätte verrichten können. Es sei entgegen der Angaben der Beigeladenen durchaus möglich, ihm solche Aufgaben zuzuweisen, dass er arbeitsfähig sei. Gerade bei der Verrichtung des Winterdienstes sei es möglich, fahrende Tätigkeiten in den Räumfahrzeugen dem Kläger zuzuweisen. Aus diesem Grunde habe durchaus eine Einsatzmöglichkeit des Klägers im Raum gestanden, insbesondere bei Beendigung der AU. Der Kläger erhalte derzeit eine befristete EU-Rente bis Ende 2013. Aufgrund seiner langen Beschäftigungszeit von 21 Jahren erscheine es als absolut unverhältnismäßig, soweit die Beigeladene hier die Kündigung bzw. die Zustimmung zur Kündigung beantrage. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger ordentlich nicht mehr kündbar sei. Ein überwiegendes Interesse der Beigeladenen sei hier nicht ersichtlich. Insbesondere nicht aufgrund der Tatsache, dass kein Wiedereingliederungsverfahren nach SGB durchgeführt worden sei. Die Interessen des Klägers seien daher nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Beigeladene sei vielmehr ihrer Fürsorgepflicht nicht ausreichend nachgekommen.

Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2011 beantragte der Beklagte

Klageabweisung

und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass das Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Im Fall einer außerordentlichen Kündigung solle das Integrationsamt nach §§ 85, 91 Abs. 4 SGB IX die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolge, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung stehe. Im vorliegenden Falle sei ein solcher Zusammenhang aber gegeben, so dass eine Ermessensentscheidung zu treffen gewesen sei. Bei einer krankheitsbedingten Kündigung orientiere sich das Integrationsamt an den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätzen. Danach sei bei einer Kündigung wegen einer lang anhaltenden Krankheit die Überprüfung in drei Stufen vorzunehmen. Auf der ersten Stufe sei eine negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustandes erforderlich. Auf der zweiten Stufe müsse geprüft werden, ob die zu erwartenden Auswirkungen des Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers zu einer erheblichen Beeinträchtigung des betrieblichen Interesses führten. Auf der dritten Stufe sei schließlich eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der zu prüfen sei, ob die erheblichen Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen zu einer billigerweise nicht hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führten. Danach sei der Kläger seit 22. August 2007 dauerhaft erkrankt. Nach der Stellungnahme des Arztes Dr. ... vom ... sei der Kläger auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig. Eine negative Gesundheitsprognose liege damit vor. Wie sich aus dem Widerspruchsbescheid ergebe, liege auch eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen vor. Es treffe nicht zu, dass Umsetzungsmöglichkeiten nicht geprüft worden seien. Bereits im Antrag auf Zustimmung zur Kündigung vom 14. Januar 2011 habe die Beigeladene sich ausdrücklich damit auseinandergesetzt, welche Tätigkeiten der Kläger gesundheitlich noch verrichten könne und welche Tätigkeiten zur Verfügung stünden. Die Beigeladene habe dargelegt, welche freien und frei werdenden Stellen es bei der Beigeladenen gebe. Ferner habe die Beigeladene ausgeführt, warum der Kläger auf diesen freien bzw. frei werdenden Stellen nicht eingesetzt werden könne. Zum Vortrag des Klägers, er könne im Winterdienst eingesetzt werden, habe die Beigeladene bereits mit Schrieben vom 7. Januar 2008 dargelegt, dass der Kläger insbesondere keinen Winterdienst mehr übernehmen könne. Er könne aufgrund des erlittenen Herzinfarktes keine schweren körperlichen Tätigkeiten mehr verrichten. Die Beigeladene habe überzeugend dargelegt, dass aufgrund der vorliegenden Atteste und der Art der im Winterdienst auszuführenden Tätigkeiten eine Beschäftigung des Klägers im Winterdienst nicht möglich sei. Weiter habe die Beigeladene dargelegt, dass es bei ihr keine rein fahrenden Tätigkeiten gebe. Die Tätigkeit eines Gehsteigkehrmaschinenfahrers bestehe nicht nur aus dem Fahren. Vielmehr müssten die Mitarbeiter auch von Hand kehren, wenn die Bereiche mit dem Fahrzeug nicht befahren werden könnten, weil bspw. der Gehweg baulich zu schmal sei oder Hindernisse dies nicht zuließen. Der Kläger habe sich zudem nicht dazu geäußert, welche Tätigkeiten er außerhalb der Wintermonate ausführen könne. Hinsichtlich der langen Beschäftigungszeit von 21 Jahren sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger alleine durch die nun fast vierjährige durchgehende Arbeitsunfähigkeit ca. 20% dieser Betriebszugehörigkeit im Krankenstand verbracht habe. Da der Kläger Erwerbsunfähigkeitsrente erhalte und auch nicht absehbar sei, dass die Arbeitsunfähigkeit wieder hergestellt werden könne, sei es hier verhältnismäßig, ein überwiegendes Interesse der Beigeladenen anzunehmen. Die Interessen des Klägers seien im Widerspruchsbescheid ausreichend berücksichtigt worden.

In der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2011 waren von Seiten der Beteiligten die Bevollmächtigte des Klägers und die Vertreter des Beklagten und der Beigeladenen erschienen. Der Vertreter der Beigeladenen übergab verschiedene Unterlagen, u. a. ein Schreiben der Beigeladenen vom 14. Januar 2011 an den Kläger, in dem diesem - vor Beantragung der Zustimmung beim Integrationsamt - Gelegenheit zur Äußerung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung mit einer Auslauffrist von sechs Monaten gegeben wurde.

Einen von der Bevollmächtigten des Klägers gestellten Beweisantrag, den bei der Beigeladenen beschäftigten .... als Zeugen für die Tatsache zu vernehmen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beigeladenen behindertengerecht hätte ausgestaltet werden können, da dies auch bei zwei anderen Kollegen geschehen, beim Kläger aber unterlassen worden sei, lehnte die Kammer mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss ab.

Die Bevollmächtigte des Klägers wiederholte den mit Schriftsatz vom 30. Juni 2011 gestellten Antrag mit Ausnahme von dessen Ziffer II.

Die Vertreterin des Beklagten wiederholte den bereits schriftlich gestellten Klageabweisungsantrag.

Der Vertreter der Beigeladenen stellte keinen Antrag.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des zugezogenen Behördenvorganges Bezug genommen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

BAYERN.RECHT

Entscheidungsgründe:

Die Klage - deren Gegenstand die Aufhebung des Bescheides des Integrationsamtes vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2011 ist, durch welchen der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Beigeladenen mit dem Kläger mit Auslauffrist von sechs Monaten zugestimmt wurde - ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX bedarf gemäß § 85 SGB IX, soweit - wie im Falle des Klägers - kein Ausnahmefall im Sinne des § 90 SGB IX vorliegt, der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Die Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung oder deren Versagung liegt grundsätzlich im Ermessen des Integrationsamtes; dies gilt gleichermaßen für die ordentliche (§ 85 SGB IX) wie für die außerordentliche Kündigung (§ 91 SGB IX), es sei denn, die Kündigung erfolgte aus einem Grund, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht (§ 91 Abs. 4 SGB IX). Nur in einem derartigen Fall "soll" das Integrationsamt nach der letztgenannten Vorschrift die Zustimmung erteilen.

Auch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei einem Kläger, dem nicht mehr ordentlich gekündigt werden kann, ist als außerordentliche Kündigung nach der Maßgabe des § 91 SGB IX zustimmungspflichtig (VG Ansbach, Urteil vom 29. Januar 2009 - AN 14 K 08.00429; AN 14 K 08.00876).

Die Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung von schwerbehinderten Menschen ist eine Ermessensentscheidung, die am Zweck des Sonderkündigungsschutzes ausgerichtet ist (ausführlich dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18. Juni 2008 - 12 BV 05.2467). Für die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung gilt nichts anderes, wenn der Kündigungsgrund - wie hier - im Zusammenhang mit der Behinderung steht (§ 91 Abs. 4 SGB IX). Das Integrationsamt hat im Rahmen der Ermessensausübung das Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes abzuwägen. Dabei ist dem Fürsorgegedanken des Gesetzes Rechnung zu tragen, das die Nachteile schwerbehinderter Arbeitnehmer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen will und dafür in Kauf nimmt, dass die Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers eingeengt wird. Besonders hohe Anforderungen an die Zumutbarkeit beim Arbeitgeber sind im Rahmen der Abwägung dann zu stellen, wenn die Kündigung auf Gründen beruht, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben. So kann der Arbeitgeber in Ausnahmefällen sogar verpflichtet sein, den schwerbehinderten Arbeitnehmer "durchzuschleppen", während andererseits die im Interesse der Schwerbehindertenfürsorge gebotene Sicherung des Arbeitsplatzes auf jeden Fall dort ihre Grenze findet, wo eine Weiterbeschäftigung des Schwerbehinderten allen Gesetzen wirtschaftlicher Vernunft widersprechen, insbesondere dem Arbeitgeber einseitig die Lohnzahlungspflicht auferlegen würde (vgl. BVerwG vom 19.10.1995 BVerwGE 99, 336/339).

Sinn und Zweck des sozialrechtlichen Sonderkündigungsschutzes ist es nicht, eine zusätzliche, zweite Kontrolle der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit der Kündigung zu schaffen. Die §§ 85 ff. SGB IX sollen nach ihrer Regelungskonzeption erkennbar keinen umfassenden Schutz schwerbehinderter Arbeitnehmer vor einer Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bieten. Das Integrationsamt hat im Zustimmungsverfahren nach § 85 ff. SGB IX deshalb grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die beabsichtigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Schwerbehinderten etwa sozial gerechtfertigt im Sinn von § 1 Abs. 2 KSchG ist. Denn diese Prüfung ist allein von den Arbeitsgerichten vorzunehmen. Ist die beabsichtigte Kündigung allerdings nach arbeitsrechtlichen Vorschriften offensichtlich unwirksam, d. h. dass die Unwirksamkeit der Kündigung "ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt, sich jedem Kundigen gerade zu aufdrängt", ist der Zustimmungsantrag abzulehnen, bzw. eine erteilte Zustimmung vom Gericht aufzuheben. Die Integrationsbehörde soll nicht an einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung zum Nachteil des Schwerbehinderten mitwirken.

Maßgeblich für die Entscheidung des Beklagten über den Widerspruch des Klägers gegen diese Zustimmungsentscheidung, und damit maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Beurteilung eines bestehenden, gegen das Interesse des Schwerbehinderten abzuwägenden Kündigungsinteresses des Arbeitgebers, ist der der Kündigung zugrunde liegende historische Sachverhalt. Grundsätzlich beurteilt sich die Frage, ob ein Kündigungssachverhalt vorliegt, aus dem der Arbeitgeber das seinem Antrag zugrunde liegende Kündigungsinteresse herleitet, nach dem historischen Sachverhalt, der den Kündigungsgrund bildet und bis zum Zugang der Kündigungserklärung vorliegt. Für diesen Zeitpunkt hat die Behörde für ihre Entscheidungsfindung all diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die von den Beteiligten an sie herangetragen worden sind oder die sich ihr sonst hätten aufdrängen müssen. Denn nur die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe sind mit dem Schutzinteresse des behinderten Arbeitnehmers abzuwägen. Tatsachen und Umstände, die erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind, gehören daher nicht zu dem zugrundezulegenden Sachverhalt. Andernfalls würde die Behörde die Zustimmung zu einer Kündigung bestätigen oder versagen, die sich auf nicht vom Arbeitgeber geltend gemachte Kündigungsgründe stützen würde (so zusammenfassend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18. März 2009 - 12 B 08.3327 mit weiteren Nachweisen).

Gemessen an diesen Darlegungen ist die Zustimmung des Integrationsamtes zur außerordentlichen Kündigung (mit sozialer Auslauffrist) des Klägers durch die Beigeladene weder in formeller noch in materiellrechtlicher Hinsicht zu beanstanden.

Die Frist des § 91 Abs. 4 SGB IX ist eingehalten. Nach dieser Vorschrift kann die Zustimmung des Integrationsamtes zu einer beabsichtigten (außerordentlichen) Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen beantragt werden; Fristbeginn ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Kenntniserlangung in diesem Sinne bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB - auf die wegen der Vergleichbarkeit dieser Vorschrift mit § 91 Abs. 2 SGB IX zurückgegriffen werden kann -, dass der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis vom Kündigungssachverhalt hat, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Anlass für die Absicht, dem Kläger außerordentlich zu kündigen, waren die erheblichen Fehlzeiten des Klägers sowie seine im Kündigungszeitpunkt gegebene volle Erwerbsunfähigkeit. Die Beigeladene hat den Kläger mit Schreiben vom 14. Januar 2011 - welches von ihrem Vertreter in der mündlichen Verhandlung dem Gericht vorgelegt wurde - die Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Dies bedeutet, dass die Beigeladene zu diesem Zeitpunkt noch nicht die vollständige Kenntnis vom Kündigungssachverhalt hatte, weil ihr die Äußerung des Klägers zu der beabsichtigten Kündigung fehlte. Erst nachdem der Kläger sich offenbar innerhalb einer angemessenen Frist gegenüber der Beigeladenen nicht zu der beabsichtigten Kündigung geäußert hat, beschloss die Beigeladene, den bereits als Entwurf vorhandenen Zustimmungsantrag an das Informationsamt abzusenden, wo er am 7. Februar 2011 einging. Damit hat die Beigeladene die Frist des § 91 Abs. 2 Satz 1 SGB IX eingehalten, denn eine für den Entschluss zur Kündigung abschließende Willensbildung aufgrund vollständig vorhandener Kenntnisse zum Kündigungssachverhalt konnte sie erst nach der erbetenen Äußerung des Klägers ihr gegenüber oder, sobald mit einer solchen Äußerung des Klägers ihr gegenüber nicht mehr gerechnet werden konnte, treffen. Unter diesem Gesichtspunkt ist davon auszugehen, dass die Frist des § 91 Abs. 2 Satz 1 SGB IX jedenfalls nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Aushändigung des Schreibens vom 14. Januar 2011 an den Kläger zu laufen begonnen hat; der Antrag der Beigeladenen ist somit am 7. Februar 2011 innerhalb der Frist des § 91 Abs. 2 SGB IX bei dem Integrationsamt eingegangen. Auch wenn man davon ausgehen würde, dass das Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 24. Januar 2011, eingegangen beim Integrationsamt am 26. Januar 2011 (Beiakte, Blatt 11), der Beigeladenen danach zur Kenntnis gelangt ist und sie mit Kenntnisnahme von diesem Schreiben und der darin zum Ausdruck kommenden sachlichen Einwände des Klägers gegen die beabsichtigte Kündigung nunmehr die erforderliche zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis vom Kündigungssachverhalt als Grundlage für ihre Entscheidung erlangt hat, wäre mit Eingang des Zustimmungsantrages beim Integrationsamt am 7. Februar 2011 die Frist des § 91 Abs 2 Satz 1 SGB IX eingehalten gewesen. Keine Rolle spielt insoweit, dass der (dem Kläger mit dem Schreiben vom 14. Januar 2011 als Abdruck überlassene) Zustimmungsantrag ebenfalls das Datum des 14. Januar 2011 trug. Der Formulierung im Schreiben der Beigeladenen an den Kläger vom 14. Januar 2011, 2. Absatz, ist eindeutig zu entnehmen, dass dem Kläger eine Äußerung v o r Stellung des Zustimmungsantrages eingeräumt wurde. Daraus ergibt ungeachtet des auf beiden Schriftstücken enthaltenen selben Datums, dass die Beigeladene vor letztendlicher Entscheidungsfassung über die Kündigung des Klägers dessen Äußerung noch in ihre endgültige Entscheidung einfließen lassen wollte, am 14. Januar 2011 also noch keine Entscheidung über die Stellung des Zustimmungsantrages getroffen hatte.

Die angefochtene Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung (mit sozialer Auslauffrist) des Klägers ist auch in sachlicher Hinsicht rechtmäßig. Das Integrationsamt ist insbesondere von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und hat auf dieser Grundlage eine rechtlich nicht zu beanstandende Ermessensentscheidung getroffen. Die von der Beigeladenen ausgesprochene Kündigung ist außerdem nicht offensichtlich unwirksam.

Das Integrationsamt ist im Rahmen seiner Entscheidung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen, der keiner weiteren Aufklärung bedurfte. Aus den Akten ergibt sich unbestritten die Tatsache, dass der Kläger bereits seit über drei Jahren arbeitsunfähig ist und deshalb keine Arbeitsleistung erbracht hat ebenso wie die Tatsache, dass der Kläger nunmehr bis 31. Dezember 2013 wegen voller Erwerbsminderung Rente bezieht. Aufgrund der Angaben der Beigeladenen ist auch davon auszugehen, dass für den Kläger dort keine Arbeitsstelle vorhanden ist, die für ihn geeignet wäre. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beigeladenen nachvollziehbar dargestellt, dass eine langandauernde vertretungsweise Überbrückung auf dem Arbeitsplatz des Klägers, der diesen gegenwärtig nicht ausfüllen könne, mit Schwierigkeiten verbunden sei, weil qualifizierte Mitarbeiter, die lediglich befristet auf der Stelle des Klägers eingestellt werden könnten, nicht leicht zu finden seien. Nicht nachgehen musste die Kammer dem - in der mündlichen Verhandlung durch begründeten Beschluss abgelehnten - Beweisantrag der Bevollmächtigten des Klägers, Herrn ... als Zeugen dafür zu laden, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers behindertengerecht hätte gestaltet werden können, ebenso wie dies bei zwei anderen Mitarbeitern der Beigeladenen geschehen sei. Auf die zum Beweis gestellte Tatsache kam es nicht an. Maßgeblich ist der der Kündigung zugrunde liegende Sachverhalt. Dieser Einwand gegen die Zustimmung zur Kündigung wurde nicht vor der dem Kläger am 23. Februar 2011 zugegangen Kündigung (Beiakte, Blatt 117) vorgebracht. Ferner wurde nicht dargelegt, inwieweit die genannten Bezugsfälle mit dem des Klägers vergleichbar sind. Aus dem Vorbringen der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren ergibt sich, dass trotz Bemühens der Beigeladenen für den Kläger keine geeignete Stelle gefunden werden konnte und auch eine Modifizierung der bisherigen Stelle (Gehwegkehrmaschinenfahrer ohne Winterdienst) wegen der über das bloße Fahren hinausgehenden Tätigkeiten nicht möglich war. Zudem ist der Kläger - wie sich aus der Zuerkennung seiner Rente ergibt - bezogen auf den Zeitpunkt der Kündigung voll erwerbsunfähig. Vergleichbare Angaben zu den Bezugsfällen wurden nicht gemacht. Die Kammer ging deshalb bei ihrer Entscheidung über den Beweisantrag davon aus, dass die zum Beweis gestellten Tatsachen im Falle des Klägers nicht entscheidungserheblich waren.

Die vom Integrationsamt getroffene Ermessensentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Ist - wie hier - die schwerbehinderte Person krankheits- oder behinderungsbedingt nicht zur Fortsetzung der Arbeit am bisherigen Arbeitsplatz in der Lage, liegen also die Voraussetzungen des § 91 Abs. 4 SGB IX nicht vor, hat das Integrationsamt eine Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes gegeneinander abzuwägen sind. Sie bestimmt die Grenzen dessen, was zur Verwirklichung der dem Schwerbehinderten gebührenden weitgehenden Fürsorge dem Arbeitgeber zugemutet werden kann. Das SGB IX mit seinen Vorschriften über den Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte soll vor allem die Nachteile des Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen und sicherstellen, dass der Schwerbehinderte gegenüber dem gesunden Arbeitnehmer nicht ins Hintertreffen gerät (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Januar 1966 - 5 C 62.64). Deshalb sind an die Zumutbarkeitsgrenze beim Arbeitgeber in einem solchen Fall besonders hohe Anforderungen zu stellen, um auch den im SGB IX zum Ausdruck kommenden Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können. Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Schwerbehinderten einen Alternativarbeitsplatz freizukündigen oder einen anderen Arbeitnehmer zu entlassen, um für den Schwerbehinderten einen Alternativarbeitsplatz zu schaffen. Zuzumuten ist dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmer nach Möglichkeit umzusetzen, d. h. ihm im Rahmen der vorhandenen Arbeitsplätze einen geeigneten anderen Arbeitsplatz zuzuweisen, wobei das Bemühen um einen anderen geeigneten Arbeitsplatz von fürsorgerischem Denken und Fühlen getragen sein muss.

Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist das Integrationsamt zu einer aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstandenden Entscheidung gekommen.

Das Integrationsamt ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass für den Kläger eine negative Gesundheitsprognose besteht. Dies ergibt sich schon aus dem ärztlichen Attest des Hauarztes des Klägers (Beiakte, Blatt 95), der unter dem Datum des 18. Februar 2011 den Kläger als "auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig", d. h. als "erwerbsunfähig" bezeichnet. Diese Einschätzung stimmt überein mit derjenigen, die sich aus der Genehmigung einer Rente für den Kläger wegen voller Erwerbsminderung bis vorerst 31. Dezember 2013 ergibt. Volle Erwerbsminderung im Sinne des § 42 Abs. 2 Satz 2, 3 SGB III bedeutet, dass der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden am Tag erwerbsfähig zu sein. Dass das Integrationsamt darauf die Annahme einer negativen Gesundheitsprognose stützt, ist nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden.

Es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass das Integrationsamt davon ausgegangen ist, dass die Auswirkungen des Gesundheitszustandes des Klägers bei der Beigeladenen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen, insbesondere im Zusammenhang mit der ungeschmälerten Aufrechterhaltung des Winterdienstes führen. Die Beigeladene, deren Aufgabe es ist, auf den öffentlichen Straßen und Wegen für die erforderliche Sicherheit, insbesondere im Winter, zu sorgen, ist darauf angewiesen, dafür Personal zur Verfügung zu haben, das überwiegend stets einsatzbereit ist und gesundheitlich den hohen Anforderungen genügt, die eine solche Arbeit mit sich bringt. Anderenfalls könnte die Beigeladene diese Aufgabe, deren ungenügende Erfüllung auch Haftungsansprüche gegen sie zur Folge haben kann, nicht erfüllen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Integrationsamt aus diesen Gründen und wegen der bereits langandauernden behinderungsbedingten Abwesenheit des Klägers - wobei eine Änderung dieser Situation nicht in Sicht ist - davon ausgegangen ist, es liege aufgrund des Gesundheitszustandes des Klägers eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen der Beigeladenen vor.

Das Integrationsamt hat auch das ihm übertragene Ermessen beanstandungsfrei ausgeübt. Es hat in seine Überlegungen eingestellt, dass der Kläger als Gehsteigkehrmaschinenfahrer auch nicht mit eingeschränktem Arbeitsauftrag eingesetzt werden kann und dass die Beigeladene sich um Alternativarbeitsplätze bemüht, aber keinen solchen gefunden hat, auf dem der Kläger im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder seine Qualifikation eingesetzt werden könnte. Ohne Rechtsfehler ist das Integrationsamt - auch unter Würdigung der Interessen des Klägers - zu dem Ergebnis gekommen, dass eine möglichst wirtschaftliche und reibungslose Betriebsführung bei der Beigeladenen gefährdet wäre, müsste sie weiter an dem Arbeitsverhältnis festhalten. Es läge ein "sinnentleertes" Arbeitsverhältnis vor, wenn lediglich noch die Beigeladenen und nicht mehr der Kläger seine sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebende Verpflichtung erfüllen müsste. Die Auffassung des Integrationsamtes, dass es kann dem Arbeitgeber in diesem Fall nicht zugemutet werden kann, den Kläger gleichsam "durchzuschleppen" und seine Stelle ganz oder teilweise dauerhaft vertretungsweise zu besetzen, kann nicht beanstandet werden. Das Integrationsamt hat sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt.

Dafür, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch die Beigeladene offensichtlich rechtswidrig wäre, gibt es keine Anhaltspunkte.

Demgemäß war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Aufwendungen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO selbst zu tragen.

Referenznummer:

R/R5386


Informationsstand: 26.11.2012