Die Klage - deren Gegenstand die Aufhebung des Bescheides des Integrationsamtes vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2011 ist, durch welchen der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Beigeladenen mit dem Kläger mit Auslauffrist von sechs Monaten zugestimmt wurde - ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113
Abs. 1 Satz 1
VwGO).
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten im Sinne des
§ 2 Abs. 2 SGB IX bedarf gemäß
§ 85 SGB IX, soweit - wie im Falle des Klägers - kein Ausnahmefall im Sinne des
§ 90 SGB IX vorliegt, der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Die Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung oder deren Versagung liegt grundsätzlich im Ermessen des Integrationsamtes; dies gilt gleichermaßen für die ordentliche (§ 85
SGB IX) wie für die außerordentliche Kündigung (
§ 91 SGB IX), es sei denn, die Kündigung erfolgte aus einem Grund, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht (§ 91
Abs. 4
SGB IX). Nur in einem derartigen Fall "soll" das Integrationsamt nach der letztgenannten Vorschrift die Zustimmung erteilen.
Auch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei einem Kläger, dem nicht mehr ordentlich gekündigt werden kann, ist als außerordentliche Kündigung nach der Maßgabe des § 91
SGB IX zustimmungspflichtig (
VG Ansbach, Urteil vom 29. Januar 2009 - AN 14 K 08.00429; AN 14 K 08.00876).
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung von schwerbehinderten Menschen ist eine Ermessensentscheidung, die am Zweck des Sonderkündigungsschutzes ausgerichtet ist (ausführlich dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18. Juni 2008 -
12 BV 05.2467). Für die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung gilt nichts anderes, wenn der Kündigungsgrund - wie hier - im Zusammenhang mit der Behinderung steht (§ 91
Abs. 4
SGB IX). Das Integrationsamt hat im Rahmen der Ermessensausübung das Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes abzuwägen. Dabei ist dem Fürsorgegedanken des Gesetzes Rechnung zu tragen, das die Nachteile schwerbehinderter Arbeitnehmer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen will und dafür in Kauf nimmt, dass die Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers eingeengt wird. Besonders hohe Anforderungen an die Zumutbarkeit beim Arbeitgeber sind im Rahmen der Abwägung dann zu stellen, wenn die Kündigung auf Gründen beruht, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben. So kann der Arbeitgeber in Ausnahmefällen sogar verpflichtet sein, den schwerbehinderten Arbeitnehmer "durchzuschleppen", während andererseits die im Interesse der Schwerbehindertenfürsorge gebotene Sicherung des Arbeitsplatzes auf jeden Fall dort ihre Grenze findet, wo eine Weiterbeschäftigung des Schwerbehinderten allen Gesetzen wirtschaftlicher Vernunft widersprechen, insbesondere dem Arbeitgeber einseitig die Lohnzahlungspflicht auferlegen würde (
vgl. BVerwG vom 19.10.1995 BVerwGE 99, 336/339).
Sinn und Zweck des sozialrechtlichen Sonderkündigungsschutzes ist es nicht, eine zusätzliche, zweite Kontrolle der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit der Kündigung zu schaffen. Die §§ 85
ff. SGB IX sollen nach ihrer Regelungskonzeption erkennbar keinen umfassenden Schutz schwerbehinderter Arbeitnehmer vor einer Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bieten. Das Integrationsamt hat im Zustimmungsverfahren nach § 85
ff. SGB IX deshalb grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die beabsichtigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Schwerbehinderten etwa sozial gerechtfertigt im Sinn von
§ 1 Abs. 2 KSchG ist. Denn diese Prüfung ist allein von den Arbeitsgerichten vorzunehmen. Ist die beabsichtigte Kündigung allerdings nach arbeitsrechtlichen Vorschriften offensichtlich unwirksam,
d. h. dass die Unwirksamkeit der Kündigung "ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt, sich jedem Kundigen gerade zu aufdrängt", ist der Zustimmungsantrag abzulehnen,
bzw. eine erteilte Zustimmung vom Gericht aufzuheben. Die Integrationsbehörde soll nicht an einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung zum Nachteil des Schwerbehinderten mitwirken.
Maßgeblich für die Entscheidung des Beklagten über den Widerspruch des Klägers gegen diese Zustimmungsentscheidung, und damit maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Beurteilung eines bestehenden, gegen das Interesse des Schwerbehinderten abzuwägenden Kündigungsinteresses des Arbeitgebers, ist der der Kündigung zugrunde liegende historische Sachverhalt. Grundsätzlich beurteilt sich die Frage, ob ein Kündigungssachverhalt vorliegt, aus dem der Arbeitgeber das seinem Antrag zugrunde liegende Kündigungsinteresse herleitet, nach dem historischen Sachverhalt, der den Kündigungsgrund bildet und bis zum Zugang der Kündigungserklärung vorliegt. Für diesen Zeitpunkt hat die Behörde für ihre Entscheidungsfindung all diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die von den Beteiligten an sie herangetragen worden sind oder die sich ihr sonst hätten aufdrängen müssen. Denn nur die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe sind mit dem Schutzinteresse des behinderten Arbeitnehmers abzuwägen. Tatsachen und Umstände, die erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind, gehören daher nicht zu dem zugrundezulegenden Sachverhalt. Andernfalls würde die Behörde die Zustimmung zu einer Kündigung bestätigen oder versagen, die sich auf nicht vom Arbeitgeber geltend gemachte Kündigungsgründe stützen würde (so zusammenfassend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18. März 2009 - 12 B 08.3327 mit weiteren Nachweisen).
Gemessen an diesen Darlegungen ist die Zustimmung des Integrationsamtes zur außerordentlichen Kündigung (mit sozialer Auslauffrist) des Klägers durch die Beigeladene weder in formeller noch in materiellrechtlicher Hinsicht zu beanstanden.
Die Frist des § 91
Abs. 4
SGB IX ist eingehalten. Nach dieser Vorschrift kann die Zustimmung des Integrationsamtes zu einer beabsichtigten (außerordentlichen) Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen beantragt werden; Fristbeginn ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Kenntniserlangung in diesem Sinne bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 626
Abs. 2
BGB - auf die wegen der Vergleichbarkeit dieser Vorschrift mit § 91
Abs. 2
SGB IX zurückgegriffen werden kann -, dass der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis vom Kündigungssachverhalt hat, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Anlass für die Absicht, dem Kläger außerordentlich zu kündigen, waren die erheblichen Fehlzeiten des Klägers sowie seine im Kündigungszeitpunkt gegebene volle Erwerbsunfähigkeit. Die Beigeladene hat den Kläger mit Schreiben vom 14. Januar 2011 - welches von ihrem Vertreter in der mündlichen Verhandlung dem Gericht vorgelegt wurde - die Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Dies bedeutet, dass die Beigeladene zu diesem Zeitpunkt noch nicht die vollständige Kenntnis vom Kündigungssachverhalt hatte, weil ihr die Äußerung des Klägers zu der beabsichtigten Kündigung fehlte. Erst nachdem der Kläger sich offenbar innerhalb einer angemessenen Frist gegenüber der Beigeladenen nicht zu der beabsichtigten Kündigung geäußert hat, beschloss die Beigeladene, den bereits als Entwurf vorhandenen Zustimmungsantrag an das Informationsamt abzusenden, wo er am 7. Februar 2011 einging. Damit hat die Beigeladene die Frist des § 91
Abs. 2 Satz 1
SGB IX eingehalten, denn eine für den Entschluss zur Kündigung abschließende Willensbildung aufgrund vollständig vorhandener Kenntnisse zum Kündigungssachverhalt konnte sie erst nach der erbetenen Äußerung des Klägers ihr gegenüber oder, sobald mit einer solchen Äußerung des Klägers ihr gegenüber nicht mehr gerechnet werden konnte, treffen. Unter diesem Gesichtspunkt ist davon auszugehen, dass die Frist des § 91
Abs. 2 Satz 1
SGB IX jedenfalls nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Aushändigung des Schreibens vom 14. Januar 2011 an den Kläger zu laufen begonnen hat; der Antrag der Beigeladenen ist somit am 7. Februar 2011 innerhalb der Frist des § 91
Abs. 2
SGB IX bei dem Integrationsamt eingegangen. Auch wenn man davon ausgehen würde, dass das Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 24. Januar 2011, eingegangen beim Integrationsamt am 26. Januar 2011 (Beiakte, Blatt 11), der Beigeladenen danach zur Kenntnis gelangt ist und sie mit Kenntnisnahme von diesem Schreiben und der darin zum Ausdruck kommenden sachlichen Einwände des Klägers gegen die beabsichtigte Kündigung nunmehr die erforderliche zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis vom Kündigungssachverhalt als Grundlage für ihre Entscheidung erlangt hat, wäre mit Eingang des Zustimmungsantrages beim Integrationsamt am 7. Februar 2011 die Frist des § 91 Abs 2 Satz 1
SGB IX eingehalten gewesen. Keine Rolle spielt insoweit, dass der (dem Kläger mit dem Schreiben vom 14. Januar 2011 als Abdruck überlassene) Zustimmungsantrag ebenfalls das Datum des 14. Januar 2011 trug. Der Formulierung im Schreiben der Beigeladenen an den Kläger vom 14. Januar 2011, 2. Absatz, ist eindeutig zu entnehmen, dass dem Kläger eine Äußerung v o r Stellung des Zustimmungsantrages eingeräumt wurde. Daraus ergibt ungeachtet des auf beiden Schriftstücken enthaltenen selben Datums, dass die Beigeladene vor letztendlicher Entscheidungsfassung über die Kündigung des Klägers dessen Äußerung noch in ihre endgültige Entscheidung einfließen lassen wollte, am 14. Januar 2011 also noch keine Entscheidung über die Stellung des Zustimmungsantrages getroffen hatte.
Die angefochtene Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung (mit sozialer Auslauffrist) des Klägers ist auch in sachlicher Hinsicht rechtmäßig. Das Integrationsamt ist insbesondere von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und hat auf dieser Grundlage eine rechtlich nicht zu beanstandende Ermessensentscheidung getroffen. Die von der Beigeladenen ausgesprochene Kündigung ist außerdem nicht offensichtlich unwirksam.
Das Integrationsamt ist im Rahmen seiner Entscheidung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen, der keiner weiteren Aufklärung bedurfte. Aus den Akten ergibt sich unbestritten die Tatsache, dass der Kläger bereits seit über drei Jahren arbeitsunfähig ist und deshalb keine Arbeitsleistung erbracht hat ebenso wie die Tatsache, dass der Kläger nunmehr bis 31. Dezember 2013 wegen voller Erwerbsminderung Rente bezieht. Aufgrund der Angaben der Beigeladenen ist auch davon auszugehen, dass für den Kläger dort keine Arbeitsstelle vorhanden ist, die für ihn geeignet wäre. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beigeladenen nachvollziehbar dargestellt, dass eine langandauernde vertretungsweise Überbrückung auf dem Arbeitsplatz des Klägers, der diesen gegenwärtig nicht ausfüllen könne, mit Schwierigkeiten verbunden sei, weil qualifizierte Mitarbeiter, die lediglich befristet auf der Stelle des Klägers eingestellt werden könnten, nicht leicht zu finden seien. Nicht nachgehen musste die Kammer dem - in der mündlichen Verhandlung durch begründeten Beschluss abgelehnten - Beweisantrag der Bevollmächtigten des Klägers, Herrn ... als Zeugen dafür zu laden, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers behindertengerecht hätte gestaltet werden können, ebenso wie dies bei zwei anderen Mitarbeitern der Beigeladenen geschehen sei. Auf die zum Beweis gestellte Tatsache kam es nicht an. Maßgeblich ist der der Kündigung zugrunde liegende Sachverhalt. Dieser Einwand gegen die Zustimmung zur Kündigung wurde nicht vor der dem Kläger am 23. Februar 2011 zugegangen Kündigung (Beiakte, Blatt 117) vorgebracht. Ferner wurde nicht dargelegt, inwieweit die genannten Bezugsfälle mit dem des Klägers vergleichbar sind. Aus dem Vorbringen der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren ergibt sich, dass trotz Bemühens der Beigeladenen für den Kläger keine geeignete Stelle gefunden werden konnte und auch eine Modifizierung der bisherigen Stelle (Gehwegkehrmaschinenfahrer ohne Winterdienst) wegen der über das bloße Fahren hinausgehenden Tätigkeiten nicht möglich war. Zudem ist der Kläger - wie sich aus der Zuerkennung seiner Rente ergibt - bezogen auf den Zeitpunkt der Kündigung voll erwerbsunfähig. Vergleichbare Angaben zu den Bezugsfällen wurden nicht gemacht. Die Kammer ging deshalb bei ihrer Entscheidung über den Beweisantrag davon aus, dass die zum Beweis gestellten Tatsachen im Falle des Klägers nicht entscheidungserheblich waren.
Die vom Integrationsamt getroffene Ermessensentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Ist - wie hier - die schwerbehinderte Person krankheits- oder behinderungsbedingt nicht zur Fortsetzung der Arbeit am bisherigen Arbeitsplatz in der Lage, liegen also die Voraussetzungen des § 91
Abs. 4
SGB IX nicht vor, hat das Integrationsamt eine Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes gegeneinander abzuwägen sind. Sie bestimmt die Grenzen dessen, was zur Verwirklichung der dem Schwerbehinderten gebührenden weitgehenden Fürsorge dem Arbeitgeber zugemutet werden kann. Das
SGB IX mit seinen Vorschriften über den Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte soll vor allem die Nachteile des Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen und sicherstellen, dass der Schwerbehinderte gegenüber dem gesunden Arbeitnehmer nicht ins Hintertreffen gerät (
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Januar 1966 - 5 C 62.64). Deshalb sind an die Zumutbarkeitsgrenze beim Arbeitgeber in einem solchen Fall besonders hohe Anforderungen zu stellen, um auch den im
SGB IX zum Ausdruck kommenden Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können. Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Schwerbehinderten einen Alternativarbeitsplatz freizukündigen oder einen anderen Arbeitnehmer zu entlassen, um für den Schwerbehinderten einen Alternativarbeitsplatz zu schaffen. Zuzumuten ist dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmer nach Möglichkeit umzusetzen,
d. h. ihm im Rahmen der vorhandenen Arbeitsplätze einen geeigneten anderen Arbeitsplatz zuzuweisen, wobei das Bemühen um einen anderen geeigneten Arbeitsplatz von fürsorgerischem Denken und Fühlen getragen sein muss.
Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist das Integrationsamt zu einer aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstandenden Entscheidung gekommen.
Das Integrationsamt ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass für den Kläger eine negative Gesundheitsprognose besteht. Dies ergibt sich schon aus dem ärztlichen Attest des Hauarztes des Klägers (Beiakte, Blatt 95), der unter dem Datum des 18. Februar 2011 den Kläger als "auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig",
d. h. als "erwerbsunfähig" bezeichnet. Diese Einschätzung stimmt überein mit derjenigen, die sich aus der Genehmigung einer Rente für den Kläger wegen voller Erwerbsminderung bis vorerst 31. Dezember 2013 ergibt. Volle Erwerbsminderung im Sinne des § 42
Abs. 2 Satz 2, 3
SGB III bedeutet, dass der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden am Tag erwerbsfähig zu sein. Dass das Integrationsamt darauf die Annahme einer negativen Gesundheitsprognose stützt, ist nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden.
Es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass das Integrationsamt davon ausgegangen ist, dass die Auswirkungen des Gesundheitszustandes des Klägers bei der Beigeladenen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen, insbesondere im Zusammenhang mit der ungeschmälerten Aufrechterhaltung des Winterdienstes führen. Die Beigeladene, deren Aufgabe es ist, auf den öffentlichen Straßen und Wegen für die erforderliche Sicherheit, insbesondere im Winter, zu sorgen, ist darauf angewiesen, dafür Personal zur Verfügung zu haben, das überwiegend stets einsatzbereit ist und gesundheitlich den hohen Anforderungen genügt, die eine solche Arbeit mit sich bringt. Anderenfalls könnte die Beigeladene diese Aufgabe, deren ungenügende Erfüllung auch Haftungsansprüche gegen sie zur Folge haben kann, nicht erfüllen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Integrationsamt aus diesen Gründen und wegen der bereits langandauernden behinderungsbedingten Abwesenheit des Klägers - wobei eine Änderung dieser Situation nicht in Sicht ist - davon ausgegangen ist, es liege aufgrund des Gesundheitszustandes des Klägers eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen der Beigeladenen vor.
Das Integrationsamt hat auch das ihm übertragene Ermessen beanstandungsfrei ausgeübt. Es hat in seine Überlegungen eingestellt, dass der Kläger als Gehsteigkehrmaschinenfahrer auch nicht mit eingeschränktem Arbeitsauftrag eingesetzt werden kann und dass die Beigeladene sich um Alternativarbeitsplätze bemüht, aber keinen solchen gefunden hat, auf dem der Kläger im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder seine Qualifikation eingesetzt werden könnte. Ohne Rechtsfehler ist das Integrationsamt - auch unter Würdigung der Interessen des Klägers - zu dem Ergebnis gekommen, dass eine möglichst wirtschaftliche und reibungslose Betriebsführung bei der Beigeladenen gefährdet wäre, müsste sie weiter an dem Arbeitsverhältnis festhalten. Es läge ein "sinnentleertes" Arbeitsverhältnis vor, wenn lediglich noch die Beigeladenen und nicht mehr der Kläger seine sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebende Verpflichtung erfüllen müsste. Die Auffassung des Integrationsamtes, dass es kann dem Arbeitgeber in diesem Fall nicht zugemutet werden kann, den Kläger gleichsam "durchzuschleppen" und seine Stelle ganz oder teilweise dauerhaft vertretungsweise zu besetzen, kann nicht beanstandet werden. Das Integrationsamt hat sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
Dafür, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch die Beigeladene offensichtlich rechtswidrig wäre, gibt es keine Anhaltspunkte.
Demgemäß war die Klage mit der Kostenfolge des § 154
Abs. 1
VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2
VwGO gerichtskostenfrei. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Aufwendungen gemäß § 162
Abs. 3
VwGO selbst zu tragen.