Orientierungssatz:
1. Ein Schwerbehinderter ist wegen Harninkontinenz und Miktionsschwäche infolge Prostatahyperplasie, die zu häufigem Harnlassen führen, nicht daran gehindert, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen; die Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" sind soweit nicht gegeben.
Rechtszug:
vorgehend SG Karlsruhe 1987-05-19 S 6 Vs 1329/86
vorgehend LSG Stuttgart 1989-12-11 L 11 Vs 1308/87