Urteil
Arbeitsplatzausstattung - behindertengerechter Arbeitsplatz - zum Anspruch auf Verzugslohn und Schadensersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung

Gericht:

LAG Hamm 8. Kammer


Aktenzeichen:

8 Sa 1013/97


Urteil vom:

14.01.1999


Grundlage:

Leitsatz:

1. Zur Verpflichtung des Arbeitgebers, gem § 14 Abs 3 SchwbG den Arbeitsplatz mit technischen Arbeitshilfen auszustatten.

2. Zur Abgrenzung von Ansprüchen aus Annahmeverzug (§ 615 BGB) wegen unterlassener Mitwirkungshandlung gem § 295 BGB von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der Fürsorgepflicht. Kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer (Tischler im handwerklichen Ladenbau-Betrieb) die von ihm bislang ausgeübte Tätigkeit nur noch ausüben, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz gem § 14 Abs 3 SchwbG mit technischen Hebehilfen ausstattet, so stellt die objektiv unberechtigte Weigerung des Arbeitgebers zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen keine unterlassene Mitwirkungshandlung im Sinne des § 295 BGB dar, welche ohne weiteres Verzugslohnansprüche gem § 615 BGB begründet. Vielmehr kommen allein Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers in Betracht, welche eine schuldhafte Pflichtverletzung des Arbeitgebers voraussetzen. Am Verschulden kann es im Einzelfall fehlen, wenn die Durchführbarkeit und Zumutbarkeit der erforderlichen Maßnahmen von Hauptfürsorgestelle und Arbeitsgericht mit vertretbaren Gründen verneint worden sind.

Orientierungssatz:

Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 287/99.

Referenznummer:

KARE542630739


Informationsstand: 06.03.2000