Leitsatz:
1. Die nach
SchwbG § 12 erforderliche vorherige Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten ist bereits dann erteilt, wenn (nur) dem Arbeitgeber (nicht aber dem Schwerbehinderten) der Zustimmungsbescheid der Hauptfürsorgestelle zugestellt worden ist. Dieser Zeitpunkt ist auch maßgeblich für den Beginn der in
SchwbG § 15 Abs 3 enthaltenen einmonatigen Kündigungserklärungsfrist.
2. Rechtsmittel gegen die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur ordentlichen Kündigung haben ebenfalls keine aufschiebende Wirkung (zur außerordentlichen Kündigung vgl
SchwbG § 18 Abs 3).
3. Wird einem schwerbehinderten Arbeitnehmer der Zustimmungsbescheid der Hauptfürsorgestelle erst nach Zugang der Kündigung zugestellt, so wird erst zu diesem Zeitpunkt die dreiwöchige Klagefrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage in Lauf gesetzt;
KSchG § 4 S 4 findet auch in einem solchen Fall Anwendung.
Orientierungssatz:
1. Ordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers aus krankheitsbedingten Gründen.