I. Der Kläger ist einem Schwerbehinderten gleichgestellt und wendet sich gegen die Zustimmung, die der Beklagte zur Kündigung des Klägers durch die Beigeladene erteilt hat.
Der 1952 geborene Kläger ist seit 1971 bei der Beigeladenen beschäftigt. Seit 1998 ist er Mitglied des Betriebsrats. Im Sommer 2001 erhielt die Beigeladene davon Kenntnis, dass der Kläger Urkunden manipuliert und einen Prozessbetrug verursacht haben könnte. Nach Anhörung des Klägers am 9.8.2001 wurde beschlossen, dem Kläger außerordentlich zu kündigen. Der Betriebsrat verweigerte jedoch am 13.8.2001 die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung. Am 16.8.2001 stellte die Beigeladene beim Arbeitsgericht Mannheim den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats
gem. § 103
BetrVG. Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 29.1.2002 ersetzte das Gericht die Zustimmung (Az: 12 BV 10/01).
Der Personalleiter der Beigeladenen erhielt am 28.2.2002 von der Schwerbehindertenvertretung die vertrauliche Mitteilung, der Kläger habe der Schwerbehindertenvertretung am 26.2.2002 davon berichtet, dass er im November 2001 beim Versorgungsamt einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter gestellt habe. Mit Schreiben vom 6.3.2002, eingegangen beim Integrationsamt des Beklagten am 7.3.2002, beantragte die Beigeladene die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung
gem. § 91
SGB IX. Den Antrag stellte der Anwalt der Beigeladenen, ohne dass er eine Vollmacht vorlegte. Erst mit Schreiben vom 16.5.2002, eingegangen beim Landeswohlfahrtsverband am 17.5.2002, legte der Beigeladenenvertreter eine vom 28.2.2002 datierende Originalvollmacht vor.
Das Integrationsamt stimmte am 19.3.2002 der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung zu. Die Entscheidung erging "unter dem Vorbehalt einer nachträglichen rückwirkenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft".
Mit Abhilfebescheid des Hessischen Versorgungsamts vom 12.5.2003 wurde bei dem Kläger rückwirkend ein Grad der Behinderung (
GdB) von 50 festgestellt.
Am 12.4.2002 kündigte die Beigeladene dem Kläger fristlos. Die hiergegen vom Kläger am 29.4. 2002 erhobene Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Mannheim wurde mit Urteil vom 16. 10.2002 abgewiesen (Az: 12 Ca 1888/02). Das Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht ist noch anhängig (Az: 12 Sa 24/03).
Gegen die Zustimmung zur Kündigung vom 19.3.2002 legte der Kläger am 15.4.2002 Widerspruch ein. Auf die Mitteilung des Beklagten vom 25.06.2002, dass eine mündliche Anhörung, wenn gewünscht, voraussichtlich am 23. 07.2002 möglich sei, antworteten die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers und jetzigen Prozessbevollmächtigten, sie wünschten eine mündliche Verhandlung, der sachbearbeitende Verfahrensbevollmächtigte sei aber bis einschließlich 2.8.2002 im Urlaub. Sie bäten deshalb um Aussetzung des Verfahrens, hilfsweise um Mitteilung des nächstmöglichen Sitzungstermins des Widerspruchsausschusses. Mit Schreiben vom 11.7.2002 teilte der Beklagte den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers sowie dem Kläger persönlich mit, dass für die mündliche Verhandlung vor dem Widerspruchsausschuss Termin auf den 25.7.2002 festgesetzt sei. Mit Schreiben vom 17.7.2002 wies eine Vertreterin des sachbearbeitenden Verfahrensbevollmächtigten nochmals darauf hin, dass zu diesem Termin "von unserer Seite niemand erscheinen" werde. Auf Grund der Ausschusssitzung vom 25.7.2002, die in Abwesenheit des Klägers und dessen Verfahrensbevollmächtigten stattfand, wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.8. 2002 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 28.8.2002 zur Post gegeben.
Am 30.09.2002 hat der Kläger "gegen den Bescheid vom 19.03.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2002" Klage erhoben, die er wie folgt begründet: Die Beigeladene habe ihren Antrag auf Zustimmungserteilung
gem. § 91
SGB IX durch einen Anwalt gestellt, ohne dass dieser seine Bevollmächtigung durch die Beigeladene nachgewiesen habe. Deshalb liege schon kein wirksamer Antrag der Beigeladenen vor, der, weil zwischenzeitlich die Zustimmung erteilt worden sei, auch nicht mehr nachgeholt werden könne, sodass die Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam sei. Des Weiteren hätte der Beigeladene den Antrag beim Integrationsamt auf Zustimmung zur Kündigung gar nicht stellen dürfen, weil er nicht vom Kläger selbst, sondern "unter Missachtung der Vertraulichkeit der Mitteilung der Schwerbehindertenvertretung "über Dritte davon erfahren habe, dass der Kläger beim Versorgungsamt einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter gestellt habe. Auch hätte das Integrationsamt zum Zeitpunkt, als es seine Zustimmung erteilte, diese Entscheidung noch gar nicht treffen dürfen, weil der Kläger damals noch nicht als Schwerbehinderter anerkannt gewesen sei. Der Beklagte hätte ein Negativ-Attest erteilen oder das Zustimmungsverfahren aussetzen müssen, bis rechtskräftig über den Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter entschieden worden wäre; es hätte keine positive Zustimmung, sondern allenfalls ein vorsorglicher Bescheid erteilt werden dürfen. Schließlich sei das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, weil der Widerspruchsausschuss dem Kläger und seinem Rechtsbeistand die Teilnahme an der Widerspruchsausschusssitzung am 25.7.2002 nicht ermöglicht habe. Der Widerspruchsausschuss habe sich geweigert, die Sitzung zu verlegen, obwohl der Rechtsbeistand des Klägers wegen seiner Urlaubsabwesenheit bis zum 2.8.2002 wiederholt gebeten und auch dargelegt habe, dass auf Grund des komplexen Stoffes kein Vertreter an seiner Stelle den Termin wahrnehmen könne. Schließlich sei die Zustimmung des Integrationsamtes auch deswegen verfahrensfehlerhaft, weil das Integrationsamt nicht
gem. § 87
Abs. 3
SGB IX auf eine gütliche Einigung hingewirkt habe.
(...)
II. Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101
Abs. 2
VwGO).
Die Klage gegen den Ausgangsbescheid vom 9.3.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.8.2002 ist zulässig, aber nicht begründet. Soweit der Kläger auch die Verhaltensweise im Widerspruchsausschuss und eine Fehlerhaftigkeit des Widerspruchsbescheids rügt, kann dahinstehen, ob in der nicht auf eine isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheids gerichteten Klage auf Aufhebung des Ausgangsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids auch das Begehren auf isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids im Fall der Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids als Minus liegt (befürwortend etwa Kopp/Schenke,
VwGO, 2000, § 79, Rn. 2 m.w. Nachw. zur von der Rechtsprechung vertretenen Gegenansicht), denn die Klage ist auch insoweit unbegründet. Die Erteilung der Zustimmung zur Kündigung durch den Bescheid der Beklagten vom 9.3.2002 sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27.8. 2002 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 113
Abs. 1 Satz 1, 115
VwGO).
1. Die Beigeladene hat beim Beklagten einen wirksamen Antrag
gem. § 91
Abs. 2 Satz 1
SGB IX auf Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Klägers gestellt.
a) Die Antragstellung war entgegen der Rechtsansicht des Klägers nicht deshalb unwirksam, weil die Beigeladene den Antrag auf Zustimmung
gem. § 91
SGB IX durch einen Anwalt stellen ließ, dieser dem Antrag aber keine Vollmacht beifügte. Gem. § 13
Abs. 1 Satz 1
SGB X kann sich der Arbeitgeber bei der Antragstellung wie jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Aus der Regelung des § 13
Abs. 1 Satz 3
SGB X, wonach der Bevollmächtigte nur auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen hat, ergibt sich, dass es eines schriftlichen Vollmachtsnachweises nicht bedarf, um die Zweiwochenfrist des § 91
Abs. 2
SGB IX zu wahren (
vgl. zur entsprechenden Frist nach § 21
Abs. 2
SchwbG BVerwG, Beschl. v. 15.12. 1997 - Az: 5 B 1/97 -; juris). Anders als im Verwaltungsprozess (
vgl. § 67
VwGO) ist im ( Sozial-) Verwaltungsverfahren die Vorlage einer schriftlichen Vollmachtserklärung nicht Voraussetzung der Vertretungsbefugnis, sondern dient nur dem Nachweis der Vollmacht (
vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 2003, § 14, Rn. 17 m.w. Nachw.). An der Wirksamkeit der Bevollmächtigung als solcher hat das Gericht im Hinblick auf die vom 28.2.2002 datierende Originalvollmacht keine Zweifel; auch der Kläger hat die Bevollmächtigung als solche nicht bestritten.
b) Der Antrag wurde auch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 91
Abs. 2
SGB IX gestellt. Die Frist beginnt
gem. § 91
Abs. 2 Satz 2 mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Zu den maßgeblichen Tatsachen gehört nach ständiger Rechtsprechung neben dem Kündigungssachverhalt i.
S. des § 626
Abs. 2
BGB auch die Kenntnis von der Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers
bzw. die Kenntnis von dem Umstand, dass der Arbeitnehmer einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter gestellt hat (
vgl. BAG, Urt. v. 14.5.1982 - Az: 7 AZR 1221/79 - br 1983, 21; Düwell, in LPK-SGB IX, 2002, § 91, Rn. 11 m.w. Nachw.). Der Arbeitgeber soll nicht einen Antrag beim Integrationsamt "ins Blaue" hinein stellen müssen. Von der Antragstellung des Klägers beim Versorgungsamt erfuhr die Beigeladene am 28.2.2002, sodass ihr am 7.3.2002 bei dem Beklagten eingegangener Antrag fristgemäß gestellt wurde.
2. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers durfte der Beklagte über den Antrag der Beigeladenen entscheiden, obwohl diese nicht vom Kläger, sondern über Dritte von dessen Antragstellung beim Versorgungsamt erfahren hatte. Die Norm des § 91
Abs. 2
SGB IX stellt nur darauf ab, dass ein Antrag vom Arbeitgeber gestellt wird. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Nachteile der Kläger erlitten zu haben meint. Wenn der Kläger selbst den Arbeitgeber von seinem Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter in Kenntnis gesetzt hätte, hätte der Arbeitgeber den Antrag
gem. § 91
SGB IX ebenso stellen können, insbesondere wäre die Zwei-Wochen-Frist des § 91
Abs. 2 Satz 2
SGB IX nicht abgelaufen gewesen, weil, wie bereits ausgeführt, zur Kenntnis der maßgebenden Tatsachen auch die Kenntnis von der Antragstellung beim Versorgungsamt gehört. Hätte der Kläger gegenüber dem Arbeitgeber geschwiegen, hätte die Frist des § 91
Abs. 2
SGB IX mangels Kenntnis von der Schwerbehinderteneigenschaft
bzw. der Antragstellung beim Versorgungsamt gar nicht zu laufen begonnen. Spätestens einen Monat nach Ausspruch der Kündigung hätte der Kläger ohnehin auf seine Schwerbehinderteneigenschaft
bzw. die Antragstellung hinweisen müssen (
vgl. BAG, Urt. v. 23.2.1978 - Az: 2 AZR 214/77 -, juris; Düwell, in: LPK-SGB IX, 2002, § 91, Rn. 4; § 85, Rn. 6), ansonsten hätte er den besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte verloren. Insofern war es für den Kläger auch von Vorteil, dass die Beigeladene auf Grund der zufälligen Kenntniserlangung den Antrag beim Integrationsamt stellte, denn dies schützte ihn vor dem Risiko einer Fristversäumnis. Dass das Integrationsamt letztlich nicht zu seinen Gunsten entschieden hat, ist eine andere, hiermit nicht zusammenhängende Frage.
3. Die nach § 91
SGB IX erteilte Zustimmung des Beklagten zur außerordentlichen Kündigung ist auch sonst nicht verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Ob der Beklagte wie vom Kläger behauptet gegen § 91
Abs. 1 i.V. m. § 87
Abs. 3
SGB IX verstoßen hat, wonach das Integrationsamt in jeder Verfahrenslage auf eine gütliche Einigung hinzuwirken hat, kann offen bleiben. Denn ein Verstoß gegen § 87
Abs. 3
SGB IX macht eine Zustimmungsentscheidung jedenfalls nicht rechtswidrig, da diese Vorschrift anders als § 87
Abs. 1 und 2
SGB IX keine Verfahrensrechte der Beteiligten begründet, sondern nur auf eine allgemeine Amtspflicht des Integrationsamts hinweist (
vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.9.1990 - Az: 6 S 102/90 -, juris, m.w. Nachw.).
4. Die Entscheidung des Beklagten,der Kündigung
gem. § 91
Abs. 3, 4
SGB IX "unter Vorbehalt einer nachträglichen rückwirkenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft" zuzustimmen, ist auch materiell rechtmäßig. Ermessensfehler (§ 114 Satz 1
VwGO) sind nicht ersichtlich.
a) Gem. § 91
Abs. 4
SGB IX soll das Integrationsamt die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grunde erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Der Vorwurf der Urkundenfälschung und des Prozessbetrugs steht in keinem Zusammenhang mit den Gebrechen, die zur Anerkennung des Klägers als Schwerbehinderten geführt haben (Wirbelsäulen-Syndrom, Kopf- und Armbeschwerden, somatoforme Störungen, Schultergelenk-Teilsteife (rechts), Bronchialasthma). Anhaltspunkte dafür, dass beim Kläger ein atypischer Fall vorliegt, sind nicht gegeben.
b) Entgegen der Rechtsansicht des Klägers durfte der Beklagte auch schon vor der Anerkennung des Klägers als Schwerbehinderter entscheiden und sogar eine Zustimmung und nicht nur ein Negativattest erteilen, womit die Mitteilung des Integrationsamtes an den Arbeitgeber gemeint ist, dass die Kündigung keiner Zustimmung bedarf, weil der sich auf die Schwerbehinderung berufende Arbeitnehmer nicht geschützt sei. Eine Aussetzung des Zustimmungsverfahrens ist zum einen auf Grund der Eilbedürftigkeit auch im Interesse des Arbeitnehmers nicht zweckmäßig, denn
gem. § 91
Abs. 3 Satz 1
SGB IX muss das Integrationsamt innerhalb von zwei Wochen eine Entscheidung treffen, andernfalls gilt die Zustimmung als erteilt. Zum anderen ist eine Aussetzung oder die Erteilung eines Negativattests auch rechtlich nicht erforderlich. Wenn wie vorliegend die Frage der Schwerbehinderteneigenschaft
bzw. Gleichstellung im Zeitpunkt der Entscheidung des Integrationsamtes noch im Streit ist und innerhalb der Zwei-Wochen-Frist die Ermittlungen nicht abgeschlossen werden können, kann das Integrationsamt auch unter dem Vorbehalt der rückwirkenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft dem Arbeitgeber die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung erteilen (
vgl. BVerwG, Urt. v. 15. 12.1988 - Az: 5 C 67/85 -, NZA 1989, 554). Dem vorsorglichen, für den Fall des positiven Ausgangs des versorgungsamtlichen Feststellungsverfahrens beantragten Verwaltungsakt ist der Vorbehalt immanent, dass ihm rechtliche Bedeutung nur zukommt, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft später tatsächlich festgestellt wird. Auf diesen Vorbehalt kann der Bescheid aus Gründen der Rechtsklarheit ausdrücklich hinweisen, muss es aber nicht, da sich der Vorbehalt für alle Beteiligten hinreichend erkennbar aus der zur Entscheidung gestellten Fallgestaltung von selbst ergibt (
BVerwG, a.a.O.). Vorliegend hat der Beklagte seine Zustimmung sogar ausdrücklich "unter dem Vorbehalt einer nachträglichen rückwirkenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft" erteilt.
5. Der Kläger kann auch nicht im Hinblick auf die Verfahrensweise im Widerspruchsausschuss die Aufhebung nur des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 27.8.2002
gem. §§ 79
Abs. 2 Satz 1, 115
VwGO verlangen. Die Frage der Zulässigkeit der Klage insoweit dahinstehen lassend (s.o.), fehlt es jedenfalls an der Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift.
a) Soweit die Rüge des Klägers, es liege ein Verstoß gegen § 87
Abs. 3
SGB IX vor, sich auch auf das Widerspruchsverfahren bezieht, geht diese ins Leere, da ein Verstoß gegen § 87
Abs. 3
SGB X, wie bereits ausgeführt (s.o. 3.), keine Rechte des Klägers verletzen kann.
b) Es liegt kein Verfahrensfehler auf Grund des Umstandes vor, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers wegen Urlaubsabwesenheit nicht an der Sitzung des Widerspruchsausschusses am 25.7.2002 teilgenommen hat. Zwar schreibt § 121
Abs. 2
SGB IX ebenso wenig wie § 71
VwGO eine mündliche Verhandlung des Widerspruchsausschusses vor, sondern überlässt diesem die Ausgestaltung eines - willkürlichen - Anhörungsverfahrens. So kann im Einzelfall der genannten Vorschrift auch schon dadurch Genüge getan werden, dass Arbeitgeber und Schwerbehinderter Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung erhalten und diese Äußerung den Ausschussmitgliedern zur Kenntnis gebracht werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7. 1996 - Az: 7 S 3383/94 -, juris). Entschließt sich der Ausschuss aber dazu, zusätzlich zu schriftlichen Stellungnahmen des Arbeitgebers und des Schwerbehinderten eine mündliche Verhandlung durchzuführen, so ist es schon unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung im Sinne einer prozessualen Waffengleichheit unverzichtbar, beiden betroffenen Beteiligten von dem Verhandlungstermin Kenntnis zu geben und ihnen dadurch entsprechendes mündliches Vorbringen zu ermöglichen, was sich umso mehr angesichts der heterogenen Zusammensetzung des Ausschusses nach §§ 121
Abs. 1, 119
Abs. 1
SGB IX aufdrängt, da allen Ausschussmitgliedern das jeweilige Vorbringen zu Gehör gebracht werden soll (VGH Bad.-Württ., a.a.O.).
Für den Kläger war es jedoch nicht möglich, an der Widerspruchsausschusssitzung teilzunehmen. Der sachbearbeitende Verfahrensbevollmächtigte des Klägers hätte einen Vertreter schicken können. Die den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers erteilte Vollmacht (
S. 253 der beigezogenen Akte) erstreckt sich ausdrücklich auf insgesamt vier bei der
DGB Rechtsschutz
GmbH beschäftigten Rechtssekretäre. Der schwerbehindertenrechtliche Aspekt der Kündigung des Klägers stellt sich nicht als derart komplexe Materie dar, dass sich nicht ein Vertreter innerhalb des Zeitraums von etwa einem Monat, der vorliegend zwischen der Ankündigung der Widerspruchsausschusssitzung und der Ausschusssitzung lag, darin hätte einarbeiten können. Gerade die mit der arbeitsrechtlichen Seite der Kündigung bereits vorbefasste
DGB-Rechtssekretärin D., die auch anstelle des urlaubsabwesenden Verfahrensbevollmächtigten H. die Korrespondenz mit dem Beklagten führte, hätte sich schnell in die schwerbehindertenrechtliche Seite des ihr bereits bekanntenFalles einarbeiten und den Kläger in die Ausschusssitzung begleiten können (
vgl. BSG, Beschl. v. 18.6.2003 - Az: B 13 RJ 223/02 B - juris m.w. Nachw., st. Rspr.).