Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die für die Zulassung der Revision allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i.
S. des § 132
Abs. 2
Nr. 1
VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, § 19
Abs. 1 Satz 3
SchwbG schließe mit der Forderung eines freien Arbeitsplatzes in einem anderen Betrieb oder einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers eine soziale Auswahl zwischen der Kündigung des Schwerbehinderten und derjenigen eines Mitarbeiters des anderen Betriebes
bzw. der anderen Dienststelle aus. Dies stellt die Beschwerde zu Unrecht als klärungsbedürftig in Frage. Denn die Ansicht des Berufungsgerichts entspricht dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, der Entstehungsgeschichte (
vgl. BTDrucks 10/5701,
S. 11 zu
Nr. 14) und der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (
vgl. OVG Münster, Urteil vom 3. Oktober 1989 - 13 A 74/88 - (BehR 1990, 89/92); Etzel, in: KR, 5. Aufl. 1998, §§ 15 - 20
SchwbG, Rn. 94; Dörner,
SchwbG (Stand: 31. März 1999), § 19, Rn. 43; Gröninger/Thomas,
SchwbG 1998, § 19, Rn. 16; auch Großmann, in:
GK-SchwbG, 1992, § 19, Rn. 109 hält allenfalls Umsetzungen oder Einrichtungsmaßnahmen in dem anderen Betrieb, nicht aber das Freikündigen eines Arbeitsplatzes für den Schwerbehinderten für zumutbar).