Leitsatz:
1. Für die Entscheidung über den Widerspruch gegen die Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten ist der der Kündigung zugrundeliegende historische Sachverhalt maßgebend.
Orientierungssatz:
1. Dies schließt es aus, Tatsachen und Umstände zu berücksichtigen, die erst nach der Kündigung eingetreten sind und nicht zu dem dieser zugrundeliegenden Sachverhalt gehören (so auch
OVG Berlin, Urteil vom 6. Juni 1968 - VI B 8.67 - (FEVS 16, 368)). Anderenfalls würde die Widerspruchsbehörde die Zustimmung zu einer Kündigung bestätigen oder versagen, die so nicht ausgesprochen worden ist.
2. Der Rechtsschutz des Schwerbehinderten wird nicht geschmälert, wenn für die Widerspruchsentscheidung über die gem
SchwbG §§ 12, 14 erteilte Zustimmung nur der für die Kündigung maßgebende Sachverhalt bedeutsam ist. Für alle Schwerbehinderte gilt das in gleicher Weise.
Rechtszug:
vorgehend
OVG Münster 1989-07-25
13 A 340/88 DB 1990, 1928
vorgehend
VG Köln 1987-11-20 21 K 6281/86