Urteil
Verhaltensbedingte Kündigung - Sozialwidrigkeit - Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Zustimmung des Integrationsamts

Gericht:

LAG Stuttgart 4. Kammer


Aktenzeichen:

4 Sa 45/02


Urteil vom:

12.03.2003


Grundlage:

Orientierungssatz:

1. Einzelfallentscheidung zur Sozialwidrigkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung.

2. Der Auflösungsantrag des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess nach § 9 Abs 1 S 2 KSchG bedarf nicht der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts, wenn für einen Zeitpunkt nach Zugang der Kündigung die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers festgestellt bzw dessen Gleichstellung ausgesprochen wird.

3. Der Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs 3 KSchG kommt im Rahmen eines Auflösungsantrages nur dann zum Tragen, wenn der Auflösungsgrund nach Beginn des Sonderkündigungsschutzes entstanden ist. Sind die Auflösungsgründe lange vor dem Eintritt des Sonderkündigungsschutzes entstanden, so greift der Schutzzweck des Sonderkündigungsschutzes nicht ein.

(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZN 309/03)

Rechtsweg:

ArbG Stuttgart Urteil vom 27.06.2002 - 9 Ca 131/01 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZN 309/03

Quelle:

JURIS-GmbH

Orientierungssatz:

1. Einzelfallentscheidung zur Sozialwidrigkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung.

2. Der Auflösungsantrag des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess nach § 9 Abs 1 S 2 KSchG bedarf nicht der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts, wenn für einen Zeitpunkt nach Zugang der Kündigung die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers festgestellt bzw dessen Gleichstellung ausgesprochen wird.

3. Der Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs 3 KSchG kommt im Rahmen eines Auflösungsantrages nur dann zum Tragen, wenn der Auflösungsgrund nach Beginn des Sonderkündigungsschutzes entstanden ist. Sind die Auflösungsgründe lange vor dem Eintritt des Sonderkündigungsschutzes entstanden, so greift der Schutzzweck des Sonderkündigungsschutzes nicht ein.

(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZN 309/03)

Referenznummer:

KARE600008851


Informationsstand: 03.03.2004