Urteil
Versetzung in den Ruhestand - Anhörung der Schwerbehindertenvertretung - betriebliches Eingliederungsmanagement

Gericht:

VG Berlin 28. Kammer


Aktenzeichen:

28 A 134.05


Urteil vom:

26.02.2008


Grundlage:

Leitsätze:

1. Die Verpflichtung zur vorherigen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor der Entscheidung über die Zurruhesetzung des betreffenden Beamten besteht nur, wenn der Betroffene die für die Entscheidung über die Zurruhesetzung zuständige Personalstelle grundsätzlich vor Erlass des Ausgangsbescheides von der Anerkennung als Schwerbehinderter in Kenntnis gesetzt hat.

2. Die Verpflichtung zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement im Sinne von § 84 Abs 2 SGB IX gilt nicht für Beamte.

Hinweis:

Fachbeiträge zum Thema finden Sie im Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) unter:
https://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/b/2012/B7...

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Rechtsprechungsdatenbank Berlin

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Der am 26. September 1954 geborene Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Der Kläger, der 1981 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wurde, war zuletzt als Posthauptsekretär (BesGr. A 8) bei der Niederlassung R beschäftigt.

Nach einem Suizidversuch im Jahre 1987 wurde bei dem Kläger im Rahmen der fachärztlichen Betreuung eine manisch-depressive Erkrankung diagnostiziert, die bis Juni 2001 medikamentös behandelt wurde. Nach Änderung der Diagnose in "endogene Depression" wurden ab Oktober 2001 bis zu einem stationären Aufenthalt des Klägers zur Behandlung einer weiter festgestellten Alkoholabhängigkeit ab März 2002 Wiedereingliederungsversuche unternommen. Nach einer anschließenden ambulanten Behandlung war er vom 24. Juli bis 6. September 2002 wegen erheblicher depressiver Verstimmung in stationärer Behandlung. Seit dem 23. Juli 2002 war er - von einer 14-tägigen Unterbrechung abgesehen - ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Der Postbetriebsarzt H. stellte in seinem aufgrund dieser langen Erkrankung am 25. März 2003 erstellten ärztlichen Gutachten die Diagnose einer manisch-depressiven Erkrankung (F 31.4) und einer sekundären Alkoholabhängigkeit (F 10.2). Es sei zu erwarten, dass die in Frage stehende (dienstliche) Tätigkeit des Klägers innerhalb der nächsten zwei Monate mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden verrichtet werden könne. In 12 Monaten empfehle sich eine erneute Begutachtung bezüglich der Feststellung der Dienstfähigkeit.

Da der Kläger jedoch auch in der Folgezeit weiterhin dienstunfähig erkrankt war, wurde er am 11. Juli 2003 dem Postbetriebsarzt Br., einem Facharzt für Allgemein- und Betriebsmedizin, vorgestellt, welcher in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 16. September 2003 zu dem Ergebnis kam, dass die ausgeprägte Antriebsstörung und die deutlich depressive Stimmungslage in Kombination mit Suizidgedanken und einer sekundären Alkoholabhängigkeit eine berufliche Tätigkeit des Klägers nicht mehr zulassen würden. Dienstunfähigkeit sei zu bejahen, da nicht zu erwarten sei, dass der Kläger innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zeitraums seine Dienstfähigkeit wiedererlangen werde.

Nachdem die Vertriebsdirektion Filialen Berlin dem Kläger die Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens angekündigt hatte, lehnte der auf Antrag des Klägers beteiligte Betriebsrat unter dem 10. November 2003 die Zustimmung zu seiner Zurruhesetzung mit der Begründung ab, aufgrund einer geänderten Therapie sei mit einer Gesundung zu rechnen. Der Kläger teilte hierzu unter dem 12. Januar 2004 mit, dass er - wie erst nachträglich erkannt worden sei - über 14 Monate ein ungeeignetes Medikament eingenommen habe. Aufgrund des Einsatzes eines neuen Medikamentes in Verbindung mit regelmäßigen Therapiebesuchen bei seinem behandelnden Arzt sei nunmehr eine positive Gesundheitsprognose zu stellen. Es werde um erneute betriebsärztliche Untersuchung gebeten. Nachdem die Vertriebsdirektion Filialen Berlin dem Betriebsrat mit Schreiben vom 17. März 2004 mitgeteilt hatte, dass der Kläger nach Auskunft des Betriebsarztes Br. zwei Untersuchungstermine am 26. Februar und am 10. März 2004 grundlos nicht wahrgenommen habe und daher das Zurruhesetzungsverfahren fortgesetzt werde, beantragte der Betriebsrat eine Entscheidung durch den Arbeitsdirektor gemäß § 29 Abs. 6 Postpersonalrechtsgesetz i.V.m. § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG. Die Zentrale der Deutschen Post AG bat daraufhin um eine abschließende betriebsärztliche Begutachtung des Klägers.

Der Betriebsarzt Br. erstellte unter dem 16. April 2004 ein Gutachten nach Aktenlage, in dem es unter anderem heißt: Der Kläger leide seit über 15 Jahren an psychischen Störungen. Die an seinen Suizidversuch im Jahre 1987 anschließenden Jahre seien von kontinuierlicher psychotherapeutischer Betreuung gekennzeichnet gewesen. Zwischenzeitlich habe sich dann zusätzlich eine Alkoholabhängigkeit entwickelt, die das Gesamtgeschehen noch wesentlich kompliziert habe. Es bestehe nunmehr seit Juli 2002 nahezu durchgehend Dienstunfähigkeit. Den letzten drei Aufforderungen zur Untersuchung sei der Kläger trotz Berücksichtigung der Terminierungswünsche des behandelnden Psychotherapeuten nicht nachgekommen.

Erneut diagnostizierte der Betriebsarzt eine schwere Depression (ICD-10 F 32.2) und eine sekundäre Alkoholabhängigkeit (ICD- 10 F10.2). Nach fast zweijähriger Dienstunfähigkeit (seit Juli 2002 mit 14-tägiger Unterbrechung) könne von einem stabilen depressiven Zustand ausgegangen werden, der zwar gewissen Schwankungen unterliege, aber keinesfalls in die Dienstfähigkeit geführt habe. Der Kläger sei auch heute noch nicht in der Lage, einfache Anforderungen zu erfüllen (Untersuchungstermine). Er sei auch nicht in der Lage, seine Tätigkeit oder eine andere seinem Amt entsprechende Tätigkeit, mit entsprechend eingeschränkter Wochenarbeitszeit auszuüben. In einem ergänzenden Schreiben vom 24. Mai 2004 führte der Betriebsarzt aus, der behandelnde Psychotherapeut habe ihm auf telefonische Nachfrage mitgeteilt, dass der Kläger morgens unter massiven Panikattacken verbunden mit ebenfalls massiven Existenzängsten leide. Aufgrund dieser Angaben, der Verweigerungshaltung und des bisherigen Krankheitsverlaufs sei nach seiner Einschätzung Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten.

Aufgrund einer am 5. August 2004 zustande gekommenen persönlichen Untersuchung des Klägers führte der Betriebsarzt in seiner weiteren Stellungnahme vom 15. Oktober 2004 u.a. aus, dass vom Kläger und seinem Psychotherapeuten zwar eine Besserung geschildert und eine Arbeitsaufnahme für Anfang September 2004 in Aussicht gestellt worden sei, letztere aber offensichtlich wegen fortbestehender Erkrankung nicht habe realisiert werden können. Der Kläger sei stark depressiv und antriebsgemindert und befinde sich in allgemeiner Ratlosigkeit. Nach seiner Einschätzung sei kein Unterschied zur Voruntersuchung feststellbar, nach über zweijähriger Dienstunfähigkeit sei von einem chronifizierten depressiven Zustand auszugehen. Auch wenn leichte Befindlichkeitsschwankungen in dem gesamten Zeitraum zu verzeichnen gewesen seien, hätten diese nicht zur normalen Belastbarkeit geführt. Deshalb sei dauernde Dienstunfähigkeit zu bestätigen.

Nachdem der Arbeitsdirektor mit Schreiben vom 29. November 2004 mitgeteilt hatte, dass das Zurruhesetzungsverfahren fortzuführen sei, und sowohl die oberste Dienstbehörde mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 als auch die Bundesanstalt Post und Telekommunikation unter dem 17. Dezember 2004 jeweils ihr Einvernehmen hierzu erteilt hatten, versetzte der Leiter der Niederlassung Retail den zwischenzeitlich dorthin versetzten Kläger mit Bescheid vom 29. Dezember 2004 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Nach Zurückweisung des gegen diesen mit fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid zunächst eingelegten Widerspruchs des Klägers durch die Niederlassung Retail wies dieselbe Niederlassung den daraufhin erneut eingelegten Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2005 als unbegründet zurück.

Mit seiner am 3. Juni 2005 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Er rügt zunächst formelle Verstöße im Zurruhesetzungsverfahren. So habe die Beklagte entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX die vorherige Anhörung der Schwerbehindertenvertretung unterlassen. Diese sei deshalb erforderlich gewesen, weil das Landesamt für Gesundheit und Soziales bereits mit Bescheid vom 23. Juni 2003 beim Kläger einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 festgestellt hätte. Da die Antragstellung mit Hilfe der betrieblichen Sozialberaterin Frau B. erfolgt sei, müsse sich die Beklagte deren Kenntnis über die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers zurechnen lassen. Außerdem habe sie entgegen § 84 Abs. 2 SGB IX kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt. Der im Jahr 2002 erfolgte Versuch der Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell genüge den Anforderungen nicht, da er ohne ausreichende Absprache mit der zuständigen Interessenvertretung und dem Kläger erfolgt sei und zum Scheitern verurteilt gewesen sei, weil der Kläger wieder auf einem Arbeitsplatz mit Kundenkontakt eingesetzt worden sei.

Zur Begründung führt er weiter aus, dass sich bei ihm nach einigen Schicksalsschlägen zwar ein depressives Krankheitsbild entwickelt habe, welches zu längerer Arbeitsunfähigkeit geführt habe; dennoch sei die Beklagte zu Unrecht vom Bestehen dauernder Dienstunfähigkeit ausgegangen, was durch die Aussagen seiner behandelnden Ärzte bestätigt werde. Eine am 18. Mai 2005 ausgestellte Bescheinigung des Dr. V. enthält im Wesentlichen die Aussage, er gehe davon aus, dass der Kläger wieder arbeiten könne, wenn man ihm die "Möglichkeit gebe, sich psychisch und physisch zu rehabilitieren". Weiter heißt es darin, dass es den Kläger vor allen Dingen "kränke, sich nicht mehr geschätzt und benötigt" zu fühlen. Durch diese Kränkungsgefühle, die durch das Zurruhesetzungsverfahren für den Kläger bestätigt würden, öffneten sich "Tür und Tor für das Entstehen und Weiterbestehen einer Depression". Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. von H., bestätigte mit Bescheinigung vom 26. August 2005, dass ein Wiedereingliederungsversuch des Klägers in die Arbeit "möglich" sei und "ab 1. September 2005 beginnen" könne.

Der Kläger beanstandet weiterhin, dass der Betriebsarzt Br. als Facharzt für Allgemeinmedizin keine Beurteilungskompetenz zur Feststellung der Dienstunfähigkeit besitze. Die Beklagte hätte einen Facharzt zu Rate ziehen müssen. Auch habe der Betriebsarzt in unzulässiger Weise selbst die Folgerung gezogen, dass der Kläger dienstunfähig sei, wodurch eine fehlerfreie Ermessensentscheidung der Beklagten nicht mehr möglich, zumindest aber erschwert gewesen sei. Im Übrigen sei das Gutachten des Betriebsarztes vom 16. April 2004 nur nach Aktenlage erfolgt, eine Aussage hinsichtlich einer eventuell eingetretenen Besserung könne diesem nicht entnommen werden.


Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Leiters der Niederlassung vom 29. Dezember 2004 in Form des Widerspruchsbescheides der Niederlassung der Deutschen Post AG vom 27. Mai 2005 aufzuheben.


Die Beklagte, die in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand für rechtmäßig und erneuert die im Widerspruchsbescheid angeführten Argumente.

Sie trägt im Wesentlichen vor: Das Zurruhesetzungsverfahren sei formell nicht zu beanstanden. Der Kläger räume selbst die Durchführung einer, wenn auch letztlich gescheiterten, Wiedereingliederungsmaßnahme ein. Auch habe er sich erstmalig im Schriftsatz vom 28. September 2007 auf Formfehler berufen und gegenüber der Beklagten seine Schwerbehinderteneigenschaft bislang weder geltend gemacht noch hierzu einen Nachweis geführt. In der Sache ergebe sich aus den letzten postbetriebsärztlichen Gutachten zweifelsfrei, dass der Kläger dauerhaft dienstunfähig sei und keinerlei Arbeiten mehr verrichten könne, weshalb auch keine Möglichkeit einer anderweitigen Verwendbarkeit gemäß §§ 42 Abs. 3, 42 a BBG bestehe. Das privatärztliche Gutachten des Dr. V. sei nicht geeignet, die postbetriebsärztlichen Feststellungen zu erschüttern. Zum einen habe dieser in seiner Bescheinigung keinerlei Zeiträume angegeben, in denen eventuell mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu rechnen sei. Zum anderen seien privatärztliche Stellungnahmen zur Beurteilung der Dienstunfähigkeit gemäß § 46 a Abs. 1 BBG nicht geeignet, die vom Kläger genannten Ärzte hätten hierzu nicht dieselbe Fachkompetenz wie der Betriebsarzt. Der Kläger habe bis zuletzt nicht substantiiert dargetan, weshalb die Einschätzung des Betriebsarztes nicht zutreffe. Er sei auch nach der Mitteilung seiner behandelnden Ärzte, dass sich sein Gesundheitszustand durch Medikamentenumstellung verbessert habe, erneut durch den Betriebsarzt untersucht und weiterhin für dienstunfähig gehalten worden. Leiste ein Beamter aufgrund desselben Krankheitsbildes etwa zwei Jahre keinen Dienst, sei die Prognose, dass dauernde Dienstunfähigkeit vorliege, stichhaltig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte und den Inhalt der Verwaltungsvorgänge ( 3 Bände Personalakte, 1 Verwaltungsvorgang und 1 Disziplinarakte) verwiesen, die vorgelegen haben und - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Anfechtungsklage, über die entsprechend § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte, da dieser vorab auf eine schriftliche Ladung und auf Einhaltung der Ladungsfristen verzichtet hatte, ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide, mit welchen der Kläger vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde, sind formell und materiell rechtmäßig und verletzen ihn daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Die vorzeitige Versetzung des Klägers in den Ruhestand ist zunächst in formeller Hinsicht rechtmäßig erfolgt. Insbesondere mit seinem erstmals im Klageverfahren erhobenen Einwand, die Beklagte habe gegen ihre sich aus den §§ 84 Abs. 2 und 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX ergebenden Verpflichtungen verstoßen, hat der Kläger keinen Erfolg.

Dass im vorliegenden Fall seitens der Beklagten keine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung durchgeführt wurde, wirkt sich nicht auf die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung aus. Aufgrund der Anerkennung eines Grads der Behinderung von 50 v.H. durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales im Juni 2003 war der Kläger zwar im Zeitpunkt der Zurruhesetzung schwerbehindert i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB IX. Nach § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX ist bei Maßnahmen, die schwerbehinderte Beschäftigte betreffen, grundsätzlich eine vorherige Anhörung der Schwerbehindertenvertretung durchzuführen. Diese Verpflichtung besteht jedoch nur, wenn der Betroffene die für die Entscheidung über die Zurruhesetzung zuständige Personalstelle grundsätzlich vor Erlass des Ausgangsbescheides von der Anerkennung als Schwerbehinderter in Kenntnis gesetzt hat (vgl. BVerwG Beschluss vom 17. August 1998 - 2 B 61.98 - in juris; VG Berlin Beschluss vom 3. Mai 2004 - 28 A 394.03 -, S. 6; VGH BaWü Beschluss vom 22. Februar 1995 - 4 S 2359.94 -, in juris Rn. 6).

Daran fehlt es hier ausweislich der Verwaltungsvorgänge. Der Kläger hat die Schwerbehinderung erstmals im Klageverfahren geltend gemacht und hierzu eine Kopie des Bescheids des Landesamts für Gesundheit und Soziales vom 23. Juni 2003 überreicht. Dass er den Antrag auf Anerkennung einer Behinderung mit Hilfe einer Sozialberaterin der Beklagten ausgefüllt haben will, steht der Kenntnis der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht gleich, da die Sozialberaterin nicht der für die Zurruhesetzung zuständigen Personalstelle angehört. Nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung erscheint es in den Fällen, in denen der Beamte es - wie hier - unterlassen hat, rechtzeitig auf seine Schwerbehinderung hinzuweisen, nicht gerechtfertigt, den Dienstherrn gleichwohl zur Anhörung der Schwerbehindertenvertretung zu verpflichten. Denn die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung sind nicht als echte Mitbestimmungsrechte, sondern als Anhörungsrechte ausgestaltet, welche dem Beamten nicht gegen bzw. ohne seinen Willen aufgedrängt werden dürfen (vgl. BVerwG Beschluss vom 17. August 1998 - 2 B 61. 98 - in juris Rn. 12 zum insoweit nahezu gleichlautenden § 25 Abs. 2 SchwbG i.d.bis zum 30. Juni 2001 gültigen Fassung; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 1 L 1397.06 - in juris Rn. 10 f.; ArbG Oldenburg, Urteil vom 14. Februar 2007 - 2 Ca 140/06 - in juris; Kossens in: Kossens, von der Heide, Maaß, SGB IX, 2. Aufl. 2006, § 95 Rn. 22; Trenk-Hinterberger, HK-SGB IX, 2. Auflage 2006, § 95 Rn. 20, jeweils m.w.N.).

Zu Unrecht meint der Kläger daher, dass sich die Beklagte auf die verspätete Bekanntgabe der förmlichen Anerkennung seiner Schwerbehinderung nicht berufen könne, weil diese offensichtlich gewesen sei. Im Übrigen erlaubt die Identität der Krankheiten, die sowohl der Anerkennung der Schwerbehinderung als auch der dauernden Dienstunfähigkeit zugrunde liegen ( psychische Erkrankung und Alkoholabhängigkeit) nicht die Annahme, dass eine Schwerbehinderung für den Beklagten offensichtlich gewesen wäre. Personen, die unter den gleichen Krankheiten wie der Kläger leiden, sind nicht offenkundig schwerbehindert. Dagegen dürfte schon sprechen, dass derartige Erkrankungen bekanntlich weit verbreitet sind, ohne dass jeder unter ihnen Leidende offenbar als schwerbehindert angesehen werden müsste oder würde (Nach der WHO gelten Depressionen als Volkskrankheit, vgl. hierzu: http://www.who.int/mental_health/management/depression/definition/en/index. html, Stand 29. Februar 2008).

Die angegriffenen Bescheide sind auch nicht - wie der Kläger rügt - wegen Unterbleibens eines sog. betrieblichen Eingliederungsmanagements im Sinne von § 84 Abs. 2 SBG IX rechtswidrig. Denn diese Vorschrift begründet keine die Fürsorgepflicht des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn rechtlich verbindlich konkretisierenden Verpflichtungen gegenüber seinen Beamten (ebenso Steiner in PersV 2006, 417 ff m.w.N. zum Streitstand). Vielmehr lässt der aus der Entstehungsgeschichte abzuleitende Zweck der Regelung im Einklang mit deren Wortlaut erkennen, dass diese Norm lediglich Rechtspflichten von Arbeitgebern innerhalb privatrechtlicher Beschäftigungsverhältnisse begründet, um einem in derartigen Rechtsverhältnissen aus gesundheitlichen Gründen drohenden Arbeitsplatzverlust frühzeitig entgegenzuwirken.

Nach der durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen mir Wirkung zum 1. Mai 2004 (BGBl. 2004 I S. 606) neu gefassten Regelung des § 84 Abs. 2 SGB IX hat der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93 SGB IX - bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung - mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person, die Möglichkeiten zu klären, wie eine innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt aufgetretene Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Ziel dieser bereits nach ihrem Wortlauf ("Arbeitgeber", "betriebliches Eingliederungsmanagement") auf privatrechtliche Beschäftigungsverhältnisse hinweisenden Norm ist - in Erweiterung der Zielsetzung des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter - der Ausbau der betrieblichen Prävention durch ein betriebliches Eingliederungsmanagement (vgl. BT-Drucks. 15/1783, S. 11 f., 15 f.). Über den Kreis der zuvor nur erfassten Schwerbehinderten hinaus sollte das betriebliche Eingliederungsmanagement auch auf Beschäftigte mit durch gesundheitliche Störungen bedingten längeren Krankheitszeiten ausgedehnt werden. Da "viele Abgänge in die Arbeitslosigkeit" immer noch aus Krankheitsgründen erfolgten (BT-Drucks. a.a.O., S. 16), sollte das betriebliche Eingliederungsmanagement "das Arbeitsverhältnis" möglichst dauerhaft sichern.

Dieser Schutzgedanke greift für das Beamtenverhältnis nicht ein. Die Rechtsstellung der Beamten ist mit derjenigen von in privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen stehenden Arbeitnehmern im Falle einer durch gesundheitliche Störungen drohenden Kündigung bzw. des Eintritts von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nicht vergleichbar. Denn die rechtliche Absicherung der Beamten ist bei gesundheitlich bedingten Leistungsbeeinträchtigungen deutlich besser ausgestaltet als das soziale Sicherungsnetzwerk der Arbeitnehmer bei Eintritt von gesundheitlichen Leistungsstörungen, insbesondere bei drohender Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Die daraus folgende geringere Schutzbedürftigkeit der Beamten durch zusätzliche, über die beamtenrechtlichen Vorschriften hinausgehende Regelungen hat der Gesetzgeber etwa dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er die Anhörungspflicht öffentlich-rechtlicher Dienstherrn bei Zurruhesetzung und Entlassung von schwerbehinderten Beamten (§ 128 Abs. 2 SGB IX) ebenfalls mit Wirkung zum 1. Mai 2004 ersatzlos hat wegfallen lassen.

Während in privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen stehende Arbeitnehmer bei längerer Erkrankung oder gar mit Eintritt von Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ihren Arbeitsplatz endgültig verlieren, enthalten bereits die beamtenrechtlichen Regelungen (vgl. §§ 42 ff. BBG) einen spezialgesetzlichen Schutz der Beamten vor dem - in privatrechtlich ausgestalteten Beschäftigungsverhältnissen drohenden - "endgültigen Arbeitsplatzverlust". Sowohl das in § 43 Abs. 3 BBG verankerte Prinzip "Rehabilitation vor Pensionierung" als auch die nach § 45 BBG vorgesehene Möglichkeit einer Rückkehr in das aktive Dienstverhältnis (Reaktivierung) sowie das in diesen Regelungen zum Ausdruck kommende, ungeachtet seiner Fürsorgepflicht bestehende Eigeninteresse des Dienstherrn an einer Erhaltung der Dienstfähigkeit seiner ( aktiven) Beamten bis zum Erreichen der Altersgrenze sprechen dagegen, dass der Gesetzgeber die vo n ihm als Prävention gegen endgültigen Arbeitsplatzverlust geschaffene Vorschrift des § 84 Abs. 2 SGB IX auch auf Beamtenverhältnisse erstrecken wollte. Anders als der private Arbeitgeber hat der Dienstherr im Falle des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit die Versorgungslasten gegenüber dem Beamten grundsätzlich selbst zu tragen. Hinzu tritt, dass im Falle einer der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit gleichzustellenden dauernden Dienstunfähigkeit - anders im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses - nicht der Versicherungsträger, sondern der Dienstherr selbst die Entscheidung über die der Feststellung von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit gleichzustellende Zurruhesetzung zu treffen hat; hieran ist - anders als im privaten Beschäftigungsverhältnis - ohnehin die zuständige Beschäftigtenvertretung (= Personalvertretung) zu beteiligen ( vgl. §§ 78 Abs. 1 Nr. 5, 72 BPersVG). Daher wird die Personalvertretung als "zuständige Interessenvertretung" im Sinne des § 93 SGB IX im Falle drohender Zurruhesetzung auch ohne Begründung einer zusätzlichen Verfahrenspflicht durch § 84 Abs. 2 SGB IX hinzu gezogen.

Für dieses Verständnis der Norm sprechen weiter gesetzessystematische Gesichtspunkte: Anders als die verpflichtende Norm des § 71 Abs. 1 SGB IX, die ausdrücklich private und "öffentliche Arbeitgeber" als Normadressaten bezeichnet, bezieht § 84 Abs. 2 SGB IX öffentlich-rechtliche Dienstherrn als "öffentliche Arbeitgeber" im Sinne von § 73 Abs. 1 SGB IX gerade nicht ein (vgl. zum Vorstehenden: Steiner, PersV 2006, 417 ff. m.w.N.). Aus alledem folgt jedoch nicht, dass der Dienstherr im Rahmen der Ausübung der Fürsorgepflicht und der Anwendung der hierfür einschlägigen beamtenrechtlichen Regelungen rechtlich gehindert wäre, mit Zustimmung des betroffenen Beamten ein dem § 84 Abs. 2 SGB IX vergleichbares Verfahren durchzuführen. Dessen Unterbleiben führt jedoch - wie vorliegend - nicht zur Rechtswidrigkeit einer ohne ein solches Verfahren verfügten Zurruhesetzung.

Dessen ungeachtet würde vorliegend aber auch ein zu Unrecht unterlassenes betriebliches Eingliederungsmanagement nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide führen, da ein Verstoß sich jedenfalls nicht ausgewirkt haben dürfte. Da die Beklagte im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens die im Rahmen eines Präventionsgesprächs gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX üblichen Erwägungen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit etwa durch Einsatz von Hilfsmitteln, geringerer Arbeitszeit oder ähnlichen Maßnahmen - auch unter Berücksichtigung der vom Kläger und vom Personalrat unterbreiteten Vorschläge - geprüft hat, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Durchführung eines förmlichen betrieblichen Eingliederungsmanagements zu keiner anderen Entscheidung der Beklagten hätte führen können.

Auch weitere formelle Anforderungen hat die Beklagte erfüllt:

Der Betriebsrat wurde gemäß § 29 Abs. 5 PostPersRG i.V.m. §§ 78 Abs. 1 Nr. 5, 72 BPersVG ordnungsgemäß beteiligt. Auf Antrag des Betriebsrats wurde eine Entscheidung durch den Arbeitsdirektor gemäß §§ 29 Abs. 6 und 1 Abs. 7 PostPersRG i.V.m. § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG herbeigeführt. Der Vorstand der Deutschen Post AG und die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation haben jeweils ihr Einvernehmen mit der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand erklärt, vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BBG, § 1 Abs. 2 und 7 PostPersRG bzw. § 16 BA PostG.

Die angegriffenen Bescheide sind auch in der Sache rechtmäßig, da der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also des Widerspruchsbescheids, dauernd dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG gewesen ist und keine anderweitige Verwendbarkeit gemäß § 42 Abs. 3 BBG in Betracht kam. Dienstunfähigkeit gemäß § 42 Abs. 1 BBG ist gegeben, wenn der Beamte bezogen auf das von ihm innegehabte abstrakt-funktionelle Amt wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Dabei kommt es darauf an, ob aufgrund eines bestimmten Sachverhalts die Prognose getroffen werden kann, dass sich die Dienstunfähigkeit in absehbarer Zeit nicht beheben lässt, wobei hierfür auf einen Zeitraum von einem halben Jahr abzustellen ist (vgl. nur Summer in GKÖD K § 42 Rn. 4, 13 f.). Es kann dabei im vorliegenden Fall offen bleiben, ob - unabhängig von der Unkenntnis der Beklagten hiervon - aufgrund der anerkannten Schwerbehinderung des Klägers geringere Anforderungen an den sonst geltenden Maßstab für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu stellen gewesen wären, da die Beklagte unter Beachtung der überzeugenden Gutachten des Postbetriebsarztes - auch unter Anlegung eines modifizierten Maßstabes der Dienstunfähigkeit ( vgl. hierzu OVG Berlin - 4 B 37.02 - Urteil vom 8. Januar 2003 m.w.N.) - zutreffend von Dienstunfähigkeit des Klägers ausgegangen ist.

Aufgrund der nicht nur betriebsärztlich festgestellten Erkrankung des Klägers, einer schweren manischen Depression in Kombination mit einer sekundären Alkoholabhängigkeit, ist die Beklagte rechtlich beanstandungsfrei von dauernder Dienstunfähigkeit ausgegangen, nachdem der Versuch einer Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell aufgrund eines stationären Klinikaufenthaltes Anfang 2002 abgebrochen worden war. Seitdem war der Kläger nahezu ununterbrochen dienstunfähig erkrankt, wobei weitere stationäre Behandlungen ersichtlich keine wesentliche Verbesserung erbracht hatten. Im Zeitpunkt des letzten postbetriebsärztlichen Gutachtens war der Kläger bereits über zwei Jahre lang nicht in der Lage, Dienst zu verrichten. Der Postbetriebsarzt kam in seinen Gutachten vom 16. September 2003 und vom 16. April 2004, die jeweils nach Aktenlage erstellt und durch die Stellungnahme vom 24. Mai 2004 ergänzt wurden, sowie in dem - entgegen dem klägerischen Vortrag - nach persönlicher Untersuchung erstellten letzten Gutachten vom 15. Oktober 2004 jeweils nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass mit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb des gesetzlichen Zeitraums von 6 Monaten nicht zu rechnen gewesen sei. Betrachtet man den Krankheitsverlauf, haben sich die früheren Prognosen des Postbetriebsarztes zum Fortbestehen der Dienstunfähigkeit auch jeweils bestätigt.

Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung hat sich der Betriebsarzt in seinen Gutachten mit der behaupteten Verbesserung des Gesundheitszustandes durch Einsatz eines anderen Medikaments ab Anfang 2004 und der für September 2004 in Aussicht gestellten Arbeitsaufnahme auseinandergesetzt. Er kam dabei zu der überzeugenden Einschätzung, dass die von Klägerseite behauptete positive Gesundheitsprognose nicht nachvollziehbar sei, da zum einen die für September 2004 geplante Wiederaufnahme der Arbeit wegen fortbestehender Erkrankung des Klägers nicht habe realisiert werden können, und zum anderen zwar Befindlichkeitsschwankungen beim Kläger zu verzeichnen gewesen seien, diese aber nie zur normalen Belastbarkeit geführt hätten. Er hat dies überzeugend mit der fortlaufenden Krankschreibung und dem Umstand begründet, dass dem Kläger die Erfüllung selbst einfacher Verpflichtungen, wie etwa die Einhaltung von Arztterminen, unmöglich sei bzw. sehr schwer falle.

Auch der Einwand des Klägers, der Postbetriebsarzt verfüge als Facharzt für Allgemein- und Betriebsmedizin nicht über die für die Beurteilung des Sachverhalts erforderliche Qualifikation und hätte daher einen Facharzt für psychische Erkrankungen beauftragen müssen, überzeugt nicht. Es ist nicht ersichtlich, warum einem Facharzt für Allgemein- und Betriebsmedizin, der - wie hier - Rücksprache mit den behandelnden Psychotherapeuten hält, von vornherein die Befähigung abgesprochen werden müsste, aus den hier diagnostizierten Krankheiten eine zutreffende Prognose zur Dienstfähigkeit zu erstellen. Die vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Stellungnahmen sind - unabhängig von der Frage des grundsätzlichen Vorranges amts- bzw. betriebsärztlicher Gutachten gegenüber privatärztlichen Attesten (vgl. zu dieser Problematik BVerwG, Beschluss vom 15. September 1999 - 1 DB 40/98 -; BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 - 1 D 81.97 - m.w.N.; OVG Berlin Beschluss vom 26. September 2001 - 4 S 5/01 -) - nicht geeignet, begründete Zweifel an der Sachkunde des Betriebsarztes zu wecken. Die medizinischen Beurteilungen des Betriebsarztes beruhen vielmehr erkennbar auf zutreffenden Tatsachengrundlagen, sind in sich stimmig und nachvollziehbar. Der Betriebsarzt ist zudem auf die Erwägungen des behandelnden Arztes Dr. V. eingegangen und hat nachvollziehbar erläutert, warum er ihnen nicht folgt (vgl. hierzu OVG Nds., Beschluss vom 28.03.2007 - 5 LA 255.04 - in juris Rn. 9). Der in der Bescheinigung des Dr. V. vom 27. Januar 2004 aufgestellte pauschale Befund , dass aufgrund der Medikamentenumstellung eine deutliche Besserung der Symptomatik zu verzeichnen sei und dem Kläger die Möglichkeit, wieder an seinem früheren Arbeitsplatz arbeiten zu können, nicht verbaut werden dürfe, hat sich im übrigen nicht bestätigt, da der Kläger in der Folgezeit weiterhin erkrankt war und noch nicht einmal in der Lage war, die Termine beim Betriebsarzt wahrzunehmen.

Auch aus den Bescheinigungen des Dr. V. vom 18. Mai 2005 und des Dr. von H. vom 26. August 2005 ergeben sich unabhängig von der Frage, ob sie überhaupt zu berücksichtigen sind, da sie erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorgelegt wurden, keine Zweifel an der Richtigkeit der Prognose des Postbetriebsarztes, da sie keine positive Prognose zur Dienstfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids enthalten. Die Bescheinigung des Dr. V. weist lediglich die nicht näher substantiierte und damit unergiebige Formulierung auf, dass er davon "ausgehe", dass der Kläger wieder arbeiten könne, wenn man ihm die "Möglichkeit gebe, sich psychisch und physisch zu rehabilitieren". Gleiches gilt für die Bescheinigung des Dr. von H., in welcher dieser erklärt, dass ein "Wiedereingliederungsversuch" in die Arbeit möglich sei und "ab 1. September 2005" beginnen könne.

Auch der Einwand des Klägers, dass die Beklagte nicht ermessensfehlerfrei das Vorliegen dauernder Dienstunfähigkeit habe feststellen können, weil der Postbetriebsarzt unzulässigerweise in den Gutachten erklärt habe, dass die "dauernde Dienstunfähigkeit zu bestätigen sei", überzeugt nicht, da sich aus den Verwaltungsvorgängen und den angegriffenen Bescheiden ergibt, dass die Beklagte eine eigene Prognoseentscheidung zur dauernden Dienstunfähigkeit getroffen hat.

Im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids lagen aufgrund des Krankheitsbildes und des Krankheitsverlaufs weder Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger - unabhängig von der Frage, inwieweit dies mangels Kenntnis der Beklagten überhaupt hätte berücksichtigt werden müssen - unter Heranziehung von Hilfsmitteln an einem behindertengerechten Arbeitsplatz einsetzbar gewesen wäre, noch dass eine anderweitige Verwendbarkeit gemäß § 42 Abs. 3 BBG in Betracht gekommen wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Referenznummer:

R/R3185


Informationsstand: 01.07.2009