Das BAG hat mit dem vorliegenden Urteil nun auch für den Fall der Arbeitsunfähigkeit auf unabsehbare Zeit den Arbeitnehmer von der Verpflichtung freigestellt, dem unwirksam kündigenden Arbeitgeber seine wiedergewonnene Leistungsfähigkeit anzuzeigen, um diesen in Gläubigerverzug zu setzen und die Rechtsfolgen des 615 BGB über die Vergütung bei Annahmeverzug auszulösen. Dabei geht das BAG über die bisherige Rechtsprechung hinaus.
Die Obliegenheiten des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz einzurichten und Arbeit zuzuweisen, lebe mit dessen Genesung auch dann automatisch wieder auf, wenn für den Zeitpunkt der Beendigung der Arbeitsunfähigkeit keinerlei Anzeichen bestanden. Der Zweite Senat verzichtet jetzt generell auf eine Leistungsfähigkeitsanzeige des Arbeitnehmers, ohne darauf abzustellen, ob dem Arbeitgeber in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein Termin für den Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit mitgeteilt wurde.