I.
Die Klage ist begründet.
Die mit der angefochtenen Entscheidung vom 25. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2002 ausgesprochene Versagung der Erteilung der Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen ist rechtswidrig und verletzt jene in ihren Rechten (§ 113
Abs. 1
S. 1
VwGO).
Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Zustimmung gründet sich auf den mit Wirkung vom 1. Juli 2001 in Kraft getretenen
§ 85 SGB IX, der der Vorgängerregelung des § 15
SchwbG inhaltlich entspricht. Danach bedarf die ordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der der ablehnenden Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung zugrunde zulegenden Sachlage im Rahmen einer von dem Arbeitgeber erhobenen Verpflichtungsklage ist nicht der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, sondern entsprechend den allgemeinen Grundsätzen in Bezug auf Verwaltungsakte, die im Ermessen der Behörde stehen, derjenige des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung;
Bundesverwaltungsgericht (
BVerwG), Beschl. v. 22. Januar 1993 -
5 B 80.92 -, br 1994, 21 f.; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 22. Juni 1994 -
4 L 4474/93 -; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung v. 29. Mai 1998 -
12 A 12950/97 -; Verwaltungsgericht Berlin, Urt. v. 27. Juni 1995 -
8 A 362.94 -.
Abzustellen ist somit auf denjenigen Sachverhalt, der dem Beklagten im Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin bekannt war beziehungsweise bekannt sein musste. Dass bedeutet, dass alle Umstände, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten beziehungsweise die dem Widerspruchsausschuss bei seiner Entscheidungsfindung weder bekannt waren noch bekannt sein mussten, nicht zu berücksichtigen sind.
1. Die angefochtene Kündigungszustimmung erging formell ordnungsgemäß. Insbesondere hat der Beklagte im Einklang mit
§ 87 Abs. 2 SGB IX die Stellungnahme sowohl des für den Sitz des Betriebes als auch für den Wohnort des schwerbehinderten Menschen zuständigen Arbeitsamtes eingeholt;
vgl. insoweit
BVerwG, Urt. v. 28. September 1995 -
5 C 14.94 - u. Beschl. v. 13. August 1996 -
5 B 79.96 -;
OVG NRW, Entscheidung v. 9. Februar 1996 -
24 A 5457/94 -.
2. Die angegriffene Entscheidung ist jedoch materiellrechtlich zu beanstanden.
a) Mit einem Grad der Behinderung von 50 unterfällt der Beigeladene gemäß § 2
SGB IX dem Kündigungsschutz des § 85
SGB IX.
b) Gemäß § 85
SGB IX steht die Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung im Ermessen der Behörde. Sie unterliegt lediglich einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Das Gericht prüft
gem. § 114
S. 1
VwGO, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer den Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Hierbei ist zu untersuchen, ob die Behörde in ihre Ermessenserwägungen alle wesentlichen, den Streit zwischen den Parteien kennzeichnenden Gesichtspunkte eingestellt hat, ob sie dabei von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist und ob ihre sodann vorgenommene Gewichtung der widerstreitenden Interessen sachgerecht und vertretbar sowie das dabei gewonnene Abwägungsergebnis nicht schlechterdings unzumutbar ist. Hält die Versagung der Erteilung der Zustimmung zur Kündigung einer dahingehenden Überprüfung stand, ist sie zu akzeptieren, das heißt, von der erkennenden Kammer auch dann nicht zu beanstanden, wenn sie deren Wertung nicht entspräche. Denn das Gericht ist nicht befugt, seine eigenen Ermessensentscheidungen an die Stelle derjenigen der Behörde zu setzen;
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (
OVG NRW), Urt. v. 6. Juni 1991 - 13 A 1361/90 -.
Die Versagung der Erteilung der Zustimmung des Beklagten zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ist unter Zugrundelegung des vorbezeichneten Prüfungsmaßstabes zu beanstanden. Die Entscheidung erweist sich als ermessensfehlerhaft, da der Beklagte von dem ihm eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
aa) Ob die Neugründung der Wirtschafts- und Beschägtigungsförderungsgesellschaft X
GmbH einen Wechsel des Betriebsinhabers im Sinne des § 613a
BGB zur Folge hatte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Ein entsprechender Betriebsübergang führte im vorliegenden Verfahren allein zu der Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis zur Klägerin nicht mehr bestünde, es vielmehr der neu gegründeten Gesellschaft obläge, um die Zustimmung zur Kündigung nachzusuchen;
OVG NRW, Urt. v. 21. März 2000 - 22 A 5137/99 -, BR 2000, 205 - 207: "Vorliegend geht es um die beabsichtigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Klägerin. War diese Mangels eines Betriebsübergangs auf die Firma ( ... ) noch Arbeitgeberin, hat sie nach obigen Ausführungen Anspruch darauf, dass die Beklagte die beabsichtigte Kündigung für zulässig erklärt. War der Betrieb der Klägerin dagegen auf die Firma (...) übergegangen, war diese damit gemäß § 613a
BGB in die Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverhältnisse, also auch in das mit der Beigeladenen, eingetreten. Das bedeutet, dass im Falle eines Betriebsüberganges die Firma (...) als Arbeitgeberin selbst den Antrag auf Zulässigkeitserklärung stellen müsste, wenn sie der Beigeladenen während des Erziehungsurlaubs kündigen wollte. Eine Kündigung der Beigeladenen durch die Klägerin wäre im Falle eines bereits erfolgten Betriebsübergangs rechtlich bedeutungslos und hätte insbesondere auch auf das dann zwischen der Beigeladenen und der Firma (...) bestehende Arbeitsverhältnis keinen Einfluss. ... Liegt dagegen ein Betriebsübergang vor, wovon die Beigeladene ausgeht mit der Folge, dass sie selbst die Klägerin gar nicht mehr als ihre Arbeitgeberin ansieht - berührt die Kündigung der Beigeladenen nicht, weil sie ins Leere geht. Einen Arbeitsgerichtsprozess mit dem - angenommenen - Betriebsübernehmer kann die Beigeladene ohnehin nicht vermeiden, wenn dieser das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit ihr bestreitet"; in diesem Sinne auch Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urt. v. 26. Februar 2002 - 17 K 4331/01 -.
bb) Dessen ungeachtet unterliegt die Frage, ob eine Kündigung im Sinne von
§ 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist, grundsätzlich nicht der Überprüfung durch das Integrationsamt beziehungsweise der Verwaltungsgerichte, sondern ist in erster Linie eine Frage des Arbeitsrechts und daher der Entscheidung durch die Arbeitsgerichte im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens überantwortet. Für die Entscheidung, ob die Zustimmung nach § 85
SGB IX erteilt oder versagt werden soll, spielen grundsätzlich nur solche Erwägungen eine Rolle, die sich speziell aus der Schwerbehindertenfürsorge herleiten. Zweck der besonderen und neben dem allgemeinem Kündigungsschutz gegebenen Kündigungsschutzes nach § 85
SGB IX ist es, den Schwerbehinderten vor den besonderen Gefahren, denen er wegen seiner Behinderung auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt ist, zu bewahren und sicherzustellen, dass er gegenüber gesunden Arbeitnehmern nicht ins Hintertreffen gerät. Bei der vorzunehmenden Abwägung des Interesses des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten und des Interesses des (schwerbehinderten) Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes ist es Aufgabe des Integrationsamtes zu prüfen, ob und inwieweit die Kündigung die besondere, durch das körperliche Leiden bedingte Stellung des schwerbehinderten Menschen als Arbeitnehmer berührt. Demgegenüber ist es grundsätzlich nicht ihre Aufgabe, bei ihrer Entscheidung die allgemeinen sozialen Interessen des schwerbehinderten Menschen zu wahren;
BVerwG, Urt. v. 2. Juli 1992 -
5 C 51.90 -, BR 1993, 15 (16), u. Beschl. v. 20. Oktober 1994 -
5 B 19.94 -.
Eine Vorwegnahme der Gewährung arbeitsrechtlichen Schutzes für den Schwerbehinderten im Rahmen des Zustimmungsverfahrens ist allenfalls dann in Betracht zu nehmen, wenn die Unrichtigkeit des Sachvortrages und die arbeitsrechtliche Unwirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage tritt, sich mithin jedem Kundigen geradezu aufdrängt;
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (
OVG Nds.), Urt. v. 14. April 1993 -
4 L 6322/92 - und 22. Juni 1994 -
4 L 4474/93 -; Bay. Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg (VGH BW), Entscheidung v. 16. November 1993 - 12 B 92.84 u. 12 B 93.2264 - u. 9. März 1995 - 12 B 93.3543 - ; Bayrisches Verwaltungsgericht München, Enstcheidung v. 3. Juli 1998 - M 6 K 378.97 -.
Ein solcher Fall ist vorliegend indes nicht gegeben.
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer betriebsbedingten Kündigung ist, dass außerbetriebliche oder innerbetriebliche Faktoren den Wegfall eines oder mehrerer Arbeitsplätze zur Folge haben und keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit in demselben Betrieb oder einem anderen Betrieb desselben Unternehmens bestehen.
Es unterliegt der freien unternehmerischen Entscheidung des Betriebsinhabers, den Betrieb seinen Vorstellungen von Rentabilität entsprechend zu organisieren und in diesem Zusammenhang einen unrentablen Arbeitsplatz wegfallen zu lassen und verbleibende auf den Inhaber des Arbeitsplatzes entfallende Aufgaben anderen übernahmefähigen Arbeitnehmern zu übertragen;
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (
OVG NRW), Urt. v. 23. Januar 1992 -
13 A 297/91 -, BR 1992, 113.
Der Arbeitsplatz, den der Beigeladene vormals bei der Klägerin ausgefüllt hat, ist spätestens nach der Ausgliederung des Bereiches der Wirtschaftsförderung und des Wegfalles eines großen Teiles der der Klägerin zuvor übertragenen Planungsaufgaben nicht mehr existent. Ausgehend von der von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung machten die von dem Beigeladenen entsprechend seiner Qualifikation als Raumplaner wahrgenommenen Tätigkeit den wesentlichen Teil seiner Aufgaben aus. Die von dem Beigeladenen darüber hinaus im Zusammenhang mit diesen Aufgaben verrichteten weiteren Tätigkeiten werden seit seiner Freistellung, soweit sie noch in geringem Umfang anfallen, von anderen Beschäftigten der Klägerin miterledigt.
In Ansehung dessen war es dem Beklagten untersagt, in den Freiraum der unternehmerischen Entscheidung hinsichtlich Organisation und Struktur des Betriebes einzudringen.
Das Integrationsamt ist grundsätzlich verpflichtet zu prüfen, ob ein anderer Arbeitsplatz für den Schwerbehinderten zur Verfügung steht. Eine Zustimmung zur Kündigung ist regelmäßig ermessensfehlerhaft, wenn ein anderer Arbeitsplatz in demselben oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers zur Verfügung steht, der Schwerbehinderte mit der Umsetzung einverstanden und diese dem Arbeitgeber zumutbar ist. Aufgrund der Stellungnahme der Klägerin im gerichtlichen Verfahren ist indes nicht ersichtlich, dass sie in der Lage wäre, dem Beigeladenen in ihrem Betrieb einen gleichwertigen oder schlechteren Ersatzarbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Die Prüfung von Umsetzungsmöglichkeiten beschränkt sich auf den konkreten Arbeitgeber, vorliegend mithin auf das Unternehmen der Klägerin, mit der das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist, nicht jedoch - wie im Rahmen des Widerspruchsbescheides dargetan - auf die Stadt X in ihrer Eigenschaft als Alleingesellschafterin der Klägerin.
Dies folgt aus
§ 89 Abs. 1 S. 3 SGB IX, wonach die in § 89
Abs. 1
S. 1 und 2
SGB IX geregelten Einschränkungen der Ermessensentscheidung des Integrationsamtes nicht gelten, wenn eine Weiterbeschäftigung des schwerbehinderten Menschen auf einem anderen Arbeitsplatz desselben Betriebes oder einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers mit Einverständnis des Schwerbehinderten möglich und für den Arbeitgeber zumutbar ist. Der Gesetzgeber hat durch die Einführung dieser, § 1
Abs. 2
Nr. 1 b und 2 b
KSchG nachgebildeten Vorschriften den Kreis der für eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in Betracht zu ziehende Arbeitsplätze auf solche desselben Arbeitgebers beschränkt. Diese gesetzgeberische Vorgabe ist auch im Rahmen der Zustimmung nach § 85
SGB IX zu beachten, da bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 89
Abs. 1
S. 3
SGB XI das Integrationsamt seine Entscheidung nach § 85
SGB IX zu treffen hat. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des
§ 19 Abs. 1 S. 3 SGB IX kommt es daher auf den jeweiligen Arbeitgeber an. Arbeitgeberin des Beigeladenen ist vorliegend die Klägerin und nicht deren Alleingesellschafterin, die Stadt X. Auch arbeitsrechtlich ist in Ansehung des klaren Wortlautes des § 1
Abs. 2
KSchG und der Unvereinbarkeit eines konzernbezogenen Kündigungsschutzes mit dem Grundsatz der rechtlichen Selbstständigkeit der Konzernunternehmen an der Unternehmensbezogenheit des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz festzuhalten. Eine in Ausnahmefällen anzunehmende Verpflichtung des Arbeitgebers, vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung die anderweitige Unterbringung des Arbeitnehmers in einem Konzernbetrieb zu versuchen, vermag sich auf den Kündigungsschutz nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches nicht auszuwirken. Denn dessen Schutzfunktion besteht darin sicherzustellen, dass der schwerbehinderte Mensch nicht auf Grund seiner Behinderung ins Hintertreffen gerät. Das Risiko, wegen konzernbedingter Organisationsänderung den Arbeitsplatz zu verlieren, trifft alle Arbeitnehmer gleichermaßen. Der Fürsorgecharakter des Schwerbehindertengesetzes gebietet es nicht, den Schwerbehindertenschutz in diese Richtung über den daneben bestehenden allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz auszuweiten. Ob vorliegend ausnahmsweise eine konzerndimensionale Betrachtung geboten wäre, wäre nach alledem allein in einem arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren zu klären;
Verwaltungsgericht Berlin, Urt. v. 28. Juli 1992 -
8 A 466/91 -; ebenso in Bezug auf das Ausgleichsabgabenrecht
OVG NRW, Urt. v. 19. September 2000 - 22 A 3820/98 -.
Die Entscheidung der Klägerin, den verbliebenen Geschäftsbereich der Verwertung und Verwaltung des Immobilienbestandes durch angestellte Architekten betreuen zu lassen, begegnet keinen Bedenken. Vielmehr obliegt es ihr allein, das Anforderungsprofil der bestehenden Stellen festzulegen. Mit Blick auf die Sicherung der Qualität von ihren Angestellten verrichteten Tätigkeiten handelt es sich hierbei um eine von Seiten des Beklagten und des Gerichts nur eingeschränkt überprüfbare unternehmerische Entscheidung, die sich schon ob ihrer einheitlichen Anwendung nicht als offensichtlich fehlerhaft darstellt, zumal der Beigeladene über die Qualifikation "Diplom-Ingenieur Hochbau" nicht verfügt.
3. In Ansehung des Umstandes, dass die Klägerin außer dem Beigeladenen und den vorerwähnten Architektinnen keine weiteren technischen Angestellten beschäftigt und auch von dem Beigeladenen keine freien gleichwertigen oder schlechteren Arbeitsplätze aufgezeigt worden sind, war das die Erteilung der Zustimmung betreffende Entschließungsermessen der Beklagten auf Null reduziert.
II.
Die Kostenentscheidung ist nach Maßgabe der §§ 154
Abs. 1 und 3, 162
Abs. 2
S. 2 und
Abs. 3, 188
S. 2
VwGO ergangen.