Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 5. März 2014 gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO) zur Entscheidung übertragen worden ist.
Die Entscheidung konnte gemäß § 101 Absatz 2
VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, nachdem die Beteiligten im Erörterungstermin am 17. Februar 2014 sowie nach der Einzelrichterübertragung mit Schriftsätzen vom 11. März 2014 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 7. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Absatz 1 Satz 1
VwGO.
Rechtsgrundlage für eine Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers sind die §§ 85
ff. SGB IX. Nach
§ 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Dies gilt gemäß
§ 91 Absatz 1 SGB IX auch im Fall der außerordentlichen Kündigung.
Für den Kläger wurde mit Feststellungsbescheid der Stadt E. vom 25. November 2009 rückwirkend ab dem 18. April 2007 ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt. Er ist daher schwerbehindert im Sinne des
§ 2 Absatz 2 SGB IX und unterfällt dem besonderen schwerbehindertenrechtlichen Kündigungsschutz.
Die Zustimmungsentscheidung des Beklagten ist zwar entgegen der Auffassung des Klägers formell rechtmäßig, insbesondere verfahrensfehlerfrei ergangen (I.). Sie ist aber in materieller Hinsicht rechtsfehlerhaft (II.).
I. Der Entscheidung des Beklagten liegt zunächst ein ordnungsgemäßer Antrag der Beigeladenen auf Erteilung der Zustimmung zugrunde. Nach
§ 87 Absatz 1 Satz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Zustimmung zur Kündigung schriftlich bei dem für den Sitz des Betriebs zuständigen Integrationsamt zu beantragen. Die Beigeladene hat mit Schreiben vom 22. August 2011 die Zustimmung bei dem für sie zuständigen Integrationsamt des Beklagten beantragt. Das Schreiben wahrt entgegen der Auffassung des Klägers auch die Schriftform im Sinne von § 61 Satz 2
SGB X i.V.m. § 126
BGB. Danach muss der Zustimmungsantrag vom Arbeitgeber eigenhändig unterzeichnet sein. Handelt es sich bei dem Arbeitgeber - wie vorliegend - nicht um eine natürliche Person, wird das Schriftformerfordernis durch die eigenhändige Unterschrift einer vertretungsberechtigten Person erfüllt. Den Antrag vom 22. August 2011 hat - neben der Personalreferentin - der stellvertretende Personalleiter der Beigeladenen unterzeichnet. Die durch den Arbeitgeber mit der Funktion des Personalleiters betraute Person ist in Personalangelegenheiten aber regelmäßig rechtsgeschäftlich zur Vertretung des Arbeitgebers bevollmächtigt,
vgl. Bundesarbeitsgericht (
BAG), Urteil vom 14. April 2011 - 6 AZR 727/09, juris, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 2 AZ 469/92 - und vom 30. Mai 1972 - 2 AZR 298/71 -, juris und
BAG 24, 273; Trenk-Hinterberger in: Lachwitz, Schellhorn, Welti, HK-SGB IX, 3. Auflage 2010, § 87 Rn 12.
Nichts anderes gilt, wenn nicht der Personalleiter selbst, sondern die mit der Stellvertretung des Personalleiters betraute Person in Wahrnehmung der Stellvertreterfunktion tätig wird. Der stellvertretende Personalleiter der Beigeladenen hat den Zustimmungsantrag eigenhändig und mit dem ausdrücklichen Zusatz "i.V." in Vertretung der Beigeladenen unterzeichnet. Dass er dessen ungeachtet im Innenverhältnis tatsächlich nicht über die erforderliche Vertretungsvollmacht zum Ausspruch von Kündigungen und zur Stellung von hierzu erforderlichen Zustimmungsanträgen beim Integrationsamt verfügt hat, hat der Kläger mit dem bloßen Hinweis auf die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Vorstands nicht nachvollziehbar dargelegt. Die gesetzliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Vorstandes der Beigeladenen, einer Aktiengesellschaft, nach §§ 77, 78 AktienG steht der Erteilung rechtsgeschäftlicher Vollmachten an weitere Personen nicht entgegen,
vgl. §§ 48
ff., 54 HGB. Sonstige Anhaltspunkte für das Fehlen der Vertretungsbefugnis des stellvertretenden Personalleiters sind für das Gericht - die Beigeladene beschäftigt mehr als 1.000 Mitarbeiter und hat damit einen erheblichen, vom Vorstand selbst regelmäßig nicht zu bewältigenden Entscheidungsbedarf in Personalangelegenheiten - nicht ersichtlich.
Die Beigeladene hat die Zustimmung auch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist gemäß § 91 Absatz 2
SGB IX beantragt. Das im Zustimmungsantrag als kündigungsauslösend bezeichnete Verhalten des Klägers, die Versendung der fraglichen E-Mail, erfolgte am 16. August 2011. Der Zustimmungsantrag ging bereits am 23. August 2011 und mithin innerhalb der Zwei-Wochen-Frist beim Beklagten ein. Soweit im Zustimmungsantrag auch noch auf einen angeblichen Vorfall vom 16. Mai 2011
bzw. weitere Probleme des Klägers mit seinen Teamkollegen "in jüngerer Zeit" verwiesen wird, kann offen bleiben, ob die Beigeladene diese Gründe überhaupt als eigenständige Kündigungsgründe aufgeführt hat. Dies führt schon deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit der Zustimmungsentscheidung, weil der Zustimmungsantrag insoweit jedenfalls verspätet gestellt worden ist und der Beklagte - ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheides - seine Entscheidung auch nicht auf diese weiteren Gründe, sondern nur auf die Versendung der fraglichen E-Mail vom 16. August 2011 gestützt hat.
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 24. August 2011 die gemäß
§ 87 Absatz 2 SGB IX erforderlichen Stellungnahmen des Klägers, des Betriebsrates und der Schwerbehindertenvertretung der Beigeladenen eingeholt.
Dass der Beklagte - auch im Widerspruchsverfahren - keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, begründet entgegen der Auffassung des Klägers keinen Verfahrensfehler, da die mündliche Verhandlung nach
§ 88 Absatz 1 SGB IX keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Entscheidung des Integrationsamtes ist,
vgl. Trenk-Hinterberger in: Lachwitz, Schellhorn, Welti, HK-SGB IX, 3. Auflage 2010, § 88 Rn 33; Knittel,
SGB IX, 6. Auflage 2012, § 88 Rn 6.
Gleiches gilt, soweit der Beklagte - soweit ersichtlich - seiner Verpflichtung nach § 87 Absatz 4
SGB IX, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken, nicht nachgekommen ist, da insoweit keine Verfahrensrechte der Beteiligten verletzt werden und die Regelungen der §§ 85
ff. SGB IX an das Unterlassen eines solchen Einigungsversuchs keine Rechtsfolgen anknüpfen,
vgl. Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 9. März 2004 -
5 K 3302/02-, juris; Trenk-Hinterberger in: Lachwitz, Schellhorn, Welti, HK-SGB IX, 3. Auflage 2010, § 87 Rn 33.
II. Die angegriffene Entscheidung des Beklagten ist aber materiell rechtswidrig.
Das bei der Erteilung der Zustimmung zur Kündigung nach § 85
SGB IX bestehende Ermessen ist fehlerhaft ausgeübt worden.
Bei der Ausübung des besonderen Kündigungsschutzes trifft das Integrationsamt, soweit - wie hier - nicht die besonderen Voraussetzungen des
§ 89 SGB IX vorliegen, seine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen.
Dies gilt grundsätzlich auch im Fall einer außerordentlichen Kündigung, wenn die Voraussetzungen des § 91 Absatz 4
SGB IX nicht vorliegen.
Gemäß § 91 Absatz 4
SGB IX soll das Integrationsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung erteilen, wenn die Kündigung aus Gründen erfolgt, die nicht im Zusammenhang mit der Behinderung stehen. Die Entscheidung, ob der Kündigungsgrund im Zusammenhang mit der Behinderung steht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf der Grundlage des vom Arbeitgeber angegebenen, nur im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu überprüfenden Kündigungsgrundes zu treffen. Besteht danach kein Zusammenhang zwischen dem Kündigungsgrund und der Behinderung, ist das freie Ermessen nach § 85
SGB IX durch § 91 Absatz 4
SGB IX dahingehend eingeschränkt, dass das Integrationsamt im Regelfall die Zustimmung zu erteilen hat und nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden darf,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (
OVG NRW), Beschluss vom 20. April 2009 -
12 A 2431/08 -, juris Rn 12
ff. m.w.N.Im vorliegenden Fall hat der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt des Beklagten einen Zusammenhang zwischen dem der Kündigung zugrunde liegenden Verhalten des Klägers vom 16. August 2011 und seiner Behinderung angenommen. Im Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2013 heißt es hierzu, dass ein mittelbarer Zusammenhang zwischen dem vorgetragenen Kündigungsgrund und der anerkannten Schwerbehinderung des Klägers nicht ausgeschlossen werden könne. Im Erörterungstermin am 17. Februar 2014 hat der Beklagte hierzu ergänzend erläutert, dass er seine Einschätzung auf die beim Kläger vorliegende Funktionsbeeinträchtigung "Depressionen" stütze, die auch der Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zugrunde liege. Der Wirkungszusammenhang zwischen psychischen Erkrankungen und dem Verhalten einer erkrankten Person sei so komplex, dass nach der Erfahrung des Beklagten zugunsten des Schwerbehinderten zumindest von einem mittelbaren Zusammenhang ausgegangen werden müsse, wenn - wie vorliegend - die Kündigung gerade auf verhaltensbedingte Gründe gestützt werde.
Das Bestehen eines Zusammenhangs im Sinne von § 91 Absatz 4
SGB IX zwischen der Schwerbehinderung des Klägers und dem Kündigungsgrund ist von den Beteiligten einschließlich der Beigeladenen auch im weiteren Verfahren nicht in Frage gestellt worden.
Für das Bestehen des von den Beteiligten angenommenen Zusammenhangs spricht aber auch nachdrücklich, dass es nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten im Erörterungstermin erstmals nach der Bypass-Operation des Klägers im Jahr 2007 zu Verhaltensauffälligkeiten und Problemen am Arbeitsplatz kam. Gerade die gesundheitlichen Schwierigkeiten des Klägers nach der Bypass-Operation waren aber ihrerseits auch Grundlage der Feststellung des für das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft maßgeblichen Grades der Schwerbehinderung von 50 ab dem 18. April 2007. Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Protokolls des Erörterungstermins vor dem Sozialgericht E. am 29. Oktober 2009 beruhte das von der Fürsorgestelle ausgesprochene Anerkenntnis ausgehend vom Gegenstand der Erörterung im Wesentlichen auf der durch die Bypass-Operation verschlechterten physischen, vor allem aber psychischen Situation des Klägers. Denn der Kläger schilderte im Erörterungstermin, dass er mit der einschneidenden Veränderung in seinem Leben durch die Bypass-Operation, insbesondere der hieraus folgenden Beeinträchtigung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit und der Angst vor einem weiteren Herzinfarkt nicht zurechtkomme und sich seither nicht mehr als vollwertiger Mensch fühle. Auch fühle er sich am Arbeitsplatz seither gemobbt und bedroht. Er sei wegen seiner psychischen Situation seit mehr als einem Jahr krankgeschrieben. Die kündigungsauslösende Mail vom 16. August 2011, mit der der Kläger im Wesentlichen die aus seiner Sicht über Jahre als ungerechtfertigt und überzogen empfundenen Reaktionen seiner Vorgesetzten auf seine krankheitsbedingten Leistungsbeeinträchtigungen und die arbeitsrechtlichen Konsequenzen der Beigeladenen sowie die aus seiner Sicht fehlende Unterstützung durch den Betriebsrat moniert, lässt sich - gerade auch mit ihrer problematischen Wortwahl - vor diesem Hintergrund zwanglos aus den beim Kläger festgestellten, insbesondere psychischen Funktionsbeeinträchtigungen erklären und steht nicht nur in einem entfernten Zusammenhang zu diesen Erkrankungen,
vgl. zu diesem Maßstab
OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2011 -
12 A 705/10 -, juris, Rn 25
ff., Urteil vom 28. Januar 2013 - 12 A 1635/10 -, juris, Rn 58
ff.; Bundesverwaltungsgericht (
BVerwG), Urteil vom 12. Juli 2012 -
5 C 16/11 -, juris, Rn 27.
Da der Beklagte daher in seinem Ermessen nicht durch § 91 Absatz 4
SGB IX beschränkt ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben, inwiefern die Regelung bei einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist eines - wie vorliegend - tariflich ordentlich nicht (mehr) kündbaren Arbeitnehmers Anwendung finden kann,
vgl. für die Anwendbarkeit: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. Juni 2013 - 13 K 6670/12 - , juris Rn 62
ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Juni 2011 -
3 L 246/09, juris Rn 30 f.; Bundesarbeitsgericht (
BAG), Urteil vom 12. Mai 2005 -
2 AZR 159/04 -, juris, Rn 19 f.; a.A. Düwell in: Dau/Düwell/Joussen, Sozialgesetzbuch IX, 4. Auflage 2014, § 91 Rn 11.
Greift die Ermessensbindung nach § 91 Absatz 4
SGB IX nicht, ist dementsprechend über die Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist im Rahmen der allgemeinen, nicht gebundenen Ermessensentscheidung nach § 85
SGB IX zu befinden.
Die dem Integrationsamt in diesen Fällen überantwortete Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen überprüft das Gericht gemäß § 114
VwGO allein daraufhin, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Insbesondere hat die Behörde alle den Streitfall kennzeichnenden widerstreitenden Interessen einzustellen, die Gesichtspunkte angemessen zu gewichten und gegeneinander abzuwägen und sich dabei ausschließlich an sachlichen Erwägungen zu orientieren,
vgl. zu diesem Maßstab etwa Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 4. Mai 2012 -
13 K 6422/11 - juris, Rn 44
ff., m.w.N, Urteil vom 27. September 2011 -
19 K 2234/11 -, n.v.
Bei der Entscheidung nach § 85
SGB IX ist das Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes abzuwägen. Entscheidend für die Berücksichtigung abwägungserheblicher Umstände sind ihr Bezug zur Behinderung und ihre an der Zweckrichtung des behindertenrechtlichen Sonderkündigungsschutzes gemessene Bedeutung.
Sinn und Zweck der Schwerbehindertenschutzvorschriften als Fürsorgevorschriften bestehen vor allem darin, Nachteile eines schwerbehinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugleichen. Die Vorschriften über den Sonderkündigungsschutz sollen den schwerbehinderten Menschen vor den besonderen Gefahren, denen er wegen seiner Behinderung auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt ist, bewahren und sicherstellen, dass er gegenüber nicht schwerbehinderten Menschen nicht ins Hintertreffen gerät.
Dabei gewinnt der Schwerbehindertenschutz an Gewicht, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt wird, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben. In diesem Fall sind an die im Rahmen der interessenabwägenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu stellen, um auch den im Schwerbehindertenrecht zum Ausdruck gekommenen Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können,
vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 -
5 C 24/93 -, BVerwGE 99, 336 (339)
m.w.N.; dem folgend etwa
OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2009 -
12 A 2431/08 -, juris, Rn 21.
So kann der Arbeitgeber in Ausnahmefällen sogar verpflichtet sein, den schwerbehinderten Arbeitnehmer "durchzuschleppen", während andererseits die im Interesse der Schwerbehindertenfürsorge gebotene Sicherung des Arbeitsplatzes auf jeden Fall dort ihre Grenze findet, wo eine Weiterbeschäftigung des Schwerbehinderten allen Gesetzen wirtschaftlicher Vernunft widersprechen, insbesondere dem Arbeitgeber einseitig die Lohnzahlungspflicht auferlegt würde,
vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 -
5 C 24/93 -, a.a.O.
In einem Fall, in dem - wie hier - die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt wird, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben, reicht daher nicht jeder als Kündigungsgrund geltend gemachte Umstand aus, um die Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber, an die in einem derartigen Fall besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, zu überschreiten. Vielmehr bedingen die auf der einen Seite zu Lasten des Arbeitgebers bestehenden besonders hohen Anforderungen an dessen Zumutbarkeitsgrenze, dass auf der anderen Seite der Kündigungsgrund nach Art und Umfang besonderes Gewicht haben muss, um im Rahmen der Ermessensabwägung die besonders hohen Anforderungen an die für den Arbeitgeber geltende besonders hohe Zumutbarkeitsgrenze signifikant überschreiten zu können,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2009 -
12 A 472/09 -, juris, Rn 19, und vom 20. April 2009 - 12 A 2431/08 -, juris, Rn 25.
Die danach an die Schwere des Kündigungsgrundes zu stellenden besonders hohen Anforderungen sind umso mehr von zentraler Bedeutung, wenn sie nicht nur als Grund für eine ordentliche Kündigung, sondern zum Anlass für eine - hier allein in Betracht kommende - außerordentliche Kündigung genommen werden und zugunsten des Schwerbehinderten weitere abwägungsrelevante Umstände - wie vorliegend die im Widerspruchsbescheid berücksichtigte besonders lange Betriebszugehörigkeit des Klägers und seine unter Berücksichtigung von Alter und der Schwerbehinderung sehr schwere Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt - streiten,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2009 - 12 A 472/09 -, juris, Rn 21, und vom 20. April 2009 - 12 A 2431/08 -, juris, Rn 27.
Soweit danach ein behinderungsbedingter Umstand materiell-rechtlich für die gebotene Interessenabwägung Bedeutung hat, unterliegt er der Aufklärungspflicht. Das Integrationsamt ist dabei nicht der Pflicht enthoben, sich von der Richtigkeit der für seine Entscheidung wesentlichen Behauptungen eine eigene Überzeugung zu verschaffen; gründet es seine Entscheidung auf unrichtige Behauptungen, dann begeht es einen Ermessensfehler. Die Aufklärungspflicht wird verletzt, wenn das Integrationsamt (oder der zuständige Widerspruchsausschuss) sich damit begnügt, das Vorbringen des Arbeitgebers, soweit es in der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist, nur auf Schlüssigkeit zu prüfen,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2009 - 12 A 472/09 -, juris, Rn 22,
m.w.N.Grundsätzlich nicht zu prüfen hat das Integrationsamt in diesem Zusammenhang allerdings die arbeitsrechtliche
bzw. kündigungsschutzrechtliche Wirksamkeit der Kündigung,
vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 - 5 C 24.93 -, a.a.O.,
S. 340;
OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2009 - 12 A 2431/08 -, juris, Rn 30.
Nur wenn die beabsichtigte Kündigung arbeitsrechtlich evident unzulässig ist, darf das Integrationsamt dies bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigen, da es an einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung zum Nachteil des Schwerbehinderten nicht mitwirken soll,
vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Juni 2011 -
3 L 246/09 -, juris, Rn 32; Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 6. Oktober 2011 -
AN 14 K 11.01275 -, juris, Rn 33.
Nach diesen Maßstäben erweist sich die von dem Beklagten getroffene Ermessensentscheidung als rechtsfehlerhaft.
Die Zustimmungsentscheidung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2013 erweist sich zunächst als ermessensfehlerhaft, weil die Ermessensentscheidung auf einem unzureichend ermittelten und damit unvollständigen Sachverhalt beruht und dieses Aufklärungsdefizit auch gerade den kündigungsrelevanten Sachverhalt betrifft. Insoweit bleibt der Beklagte zugleich deutlich hinter seiner - rechtlich zutreffend - aufgestellten eigenen Anforderung im Widerspruchsbescheid (
vgl. Seite 6 Absatz 3) zurück, "seine Entscheidung nach einer umfassenden Aufklärung des Sachverhalts" zu treffen.
Dies gilt zunächst für die Ermittlung des dem Kündigungsgrund zugrunde liegenden historischen Sachverhalts.
Ungeachtet des im Antrag der Beigeladenen vom 22. August 2011 enthaltenen Hinweises ("Diese E-Mail haben wir diesem Schreiben beigefügt.") ist die streitgegenständliche E-Mail vom 16. August 2011 weder in dem dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgang des Beklagten, noch in dem die außerordentliche fristlose Kündigung betreffenden Verwaltungsvorgang des Parallelverfahrens 13 K 2927/13 enthalten. Die Vertreterin des Beklagten konnte im Erörterungstermin am 17. Februar 2014 auch nicht nachvollziehbar darlegen, dass die fragliche E-Mail jedenfalls der für die Sitzung des Widerspruchsausschusses erstellten Vorlage vom 5. Februar 2013 tatsächlich beigefügt war. Sie verwies hierzu im Erörterungstermin lediglich darauf, dass der Widerspruchsausschuss alle Unterlagen erhalten habe, die auch das Gericht bekommen habe. Hierzu gehörte die streitgegenständliche E-Mail aber gerade nicht. Auch der erstmals im Erörterungstermin von der Vertreterin des Beklagten vorgelegte Ausdruck der E-Mail stammt ersichtlich nicht aus dem Verwaltungsvorgang, sondern wurde dem Beklagten nach eigenen Angaben auf seine Anforderung am 11. Februar 2014 unmittelbar von der Beigeladenen übermittelt. Lag dem Widerspruchsausschuss bei seiner Entscheidung aber die kündigungsauslösende Mail nicht im vollen Wortlaut vor, konnte er sich keine vollständige eigene Überzeugung von dem zur Kündigung führenden Verhalten des Klägers bilden. Der Widerspruchsausschuss hat sich stattdessen mit dem Vorbringen der Beigeladenen begnügt und nur dieses seiner eigenen Würdigung im Widerspruchsbescheid (
vgl. S. 7) zugrunde gelegt. Er hat damit nach oben dargelegten Maßstäben seine Aufklärungspflicht verletzt,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2009 - 12 A 472/09 -, juris, Rn 22
m.w.N.Die Berücksichtigung und Auswertung der vollständigen kündigungsauslösenden E-Mail war vorliegend auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 6. Februar 2013 das arbeitsgerichtliche Kündigungsschutzverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen war und die Äußerungen des Klägers in seiner Mail vom 16. August 2011 arbeitsrechtlich rechtskräftig als - die außerordentliche Kündigung rechtfertigende - grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und seiner Vertreter bewertet waren. Offen bleiben kann, ob dies schon daraus folgt, dass der Beklagte die arbeitsrechtliche
bzw. kündigungsschutzrechtliche Wirksamkeit der Kündigung nach oben dargelegten Grundsätzen ohnehin nicht zu prüfen hat, es mithin für seine Entscheidung auch nicht auf das Ergebnis des vorher abgeschlossenen arbeitsgerichtlichen Verfahrens ankommt. Jedenfalls beschränkte sich der maßgebliche Sachverhalt im vorliegenden Zustimmungsverfahren nicht allein auf die vom Beklagten und arbeitsgerichtlich als Beleidigung gewerteten Textstellen der E-Mail vom 16. August 2011.
In einem Fall, in dem - wie vorliegend - die Kündigung auf ein konkretes Fehlverhalten gestützt wird, das nach den oben dargestellten Grundsätzen im Rahmen der Ermessensbetätigung zu gewichten ist, ist es erforderlich, nicht nur das Fehlverhalten selbst, sondern auch die für die Bewertung der Schwere des Fehlverhaltens unerlässlichen Begleitumstände einschließlich etwaiger Verantwortungsanteile des Arbeitgebers oder von Kollegen zu ermitteln,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. April 2009 - 12 A 2431/08-, juris, Rn 32,
m.w.N., und vom 12. Februar 2009 -
12 A 3108/08 -, juris, Rn 9
m.w.N.Erst der vollständige Wortlaut und die Gestaltung der Mail lassen aber den Gesamtkontext erkennen, in dem die - im Zustimmungsantrag der Beigeladenen nur auszugweise zitierten - problematischen Formulierungen stehen und ermöglichen nur in ihrer Gesamtschau eine Einordnung und Gewichtung des Verhaltens des Klägers. Zudem ist es dem Beklagten nur unter Berücksichtigung des vollständigen Inhalts der E-Mail möglich, den für die erforderliche Gewichtung der Schwere des Fehlverhaltens des Klägers im Rahmen der Abwägungsentscheidung relevanten weiteren Fragen nachzugehen, ob der Kläger eventuell (auch) durch äußere Einflüsse in seinem Arbeitsumfeld zum Verfassen seiner kündigungsauslösenden E-Mail und der konkreten Wortwahl mitveranlasst worden ist. Dem nachzugehen bestand auch Anlass. Denn schon aus der nur auszugweisen Wiedergabe der E-Mail im Zustimmungsantrag der Beigeladenen vom 22. August 2011 war erkennbar, dass sich die Äußerungen des Klägers auf konkrete Vorfälle und Konflikte mit Vorgesetzten bezogen, deren tatsächliche Umstände bei der Bewertung der Äußerungen des Klägers nicht von vorneherein gänzlich außer Betracht bleiben konnten, sondern gegebenenfalls weiterer Aufklärung und Bewertung bedurft hätten.
Ein weiteres Aufklärungsdefizit ergibt sich im Hinblick auf die psychischen und körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen, die der Schwerbehinderung des Klägers zugrunde liegen.
Wird die Kündigung - wie vorliegend - auf ein Fehlverhalten gestützt, das nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten seine Ursache jedenfalls auch in der Behinderung selbst hat, und das im Rahmen der Ermessensbetätigung daher gerade im Hinblick auf die nach obigen Grundsätzen hohen Anforderungen an die Schwere der Pflichtverletzung einerseits und die Zumutbarkeitsgrenze des Arbeitgebers andererseits zu gewichten ist, muss der Beklagte, um eine sachgerechte Gewichtung des Fehlverhaltens vornehmen zu können, den Zusammenhang zwischen der Behinderung und dem konkreten Fehlverhalten näher aufklären. Dem Verwaltungsvorgang ist aber nicht ansatzweise zu entnehmen, dass der Beklagte, obwohl er selbst von einem Zusammenhang zwischen der Behinderung des Klägers und dem vorgeworfenen Verhalten
i.S.v § 91 Absatz 4
SGB IX ausgeht, in dem immerhin knapp eineinhalb Jahre dauernden Widerspruchsverfahren eigene Ermittlungen vorgenommen hat, um die Schwere der beim Kläger festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen, insbesondere der "Depressionen" und "Angststörung", einerseits und ihre konkreten Auswirkungen auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Klägers andererseits näher aufzuklären. Hierzu bestand aber insbesondere deshalb Anlass, weil der Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgetragen hat, dass er aufgrund seiner langjährigen Krankheit und der schwierigen Anpassungssituation am Arbeitsplatz in seiner Fähigkeit zur Steuerung seines Verhaltens krankheitsbedingt beeinträchtigt und eine Wesensveränderung bei ihm eingetreten sei. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs lagen dem Widerspruchsausschuss im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung aber ausschließlich die beiden Festsetzungsbescheide über die Anerkennung eines Grades der Schwerbehinderung von 40
bzw. 50 vom 26. Juni 2007 sowie 25. November 2009 vor. Weitere Ermittlungen hat der Beklagte - auch nach eigenen Angaben im Erörterungstermin - nicht durchgeführt. Insbesondere hat er weder den Kläger zur Vorlage ärztlicher Unterlagen aufgefordert, noch die Unterlagen des Versorgungsamtes, die der Feststellung der Schwerbehinderung zugrunde lagen, beigezogen. Gerade die dem Beklagten bekannte, erst aufgrund eines Anerkenntnisses im sozialgerichtlichen Verfahren rückwirkend zum 18. April 2007 erfolgte Erhöhung des Grades der Schwerbehinderung von 40 auf 50 hätte aber eine Beiziehung der Akten des Versorgungsamtes
bzw. der Fürsorgestelle nahegelegt.
Schließlich hat der Kläger im Widerspruchsverfahren angeführt, dass ihm nach seiner lange währenden Krankheit kein Wiedereingliederungsverfahren ermöglicht worden sei und er nach seiner Rückkehr mit neuen Aufgaben betraut und hierbei planmäßig überfordert worden sei. Auch dieser - im Falle des Zutreffens - für die Bewertung der Schwere seines Fehlverhaltens maßgebliche Umstand hätte der weiteren Aufklärung bedurft und Feststellungen dazu geboten, ob der Beigeladene die ihm nach
§ 84 Absatz 1 SGB IX obliegenden Maßnahmen zur Vermeidung einer Kündigung ergriffen hat und mit welchem Ergebnis.
Unabhängig von diesen Defiziten der Sachverhaltsaufklärung erweist sich die von dem Beklagten getroffene Entscheidung aber auch deshalb als ermessensfehlerhaft, weil er in dem Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2013 maßgeblich auf die arbeitsrechtliche Zulässigkeit der beabsichtigten Kündigung abgestellt hat, obwohl diese Frage für die ihm überantwortete Interessenabwägung nach den oben dargelegten Maßgaben gerade keine maßgebliche Rolle spielen darf. Damit hat der Beklagte seine Entscheidung insoweit auf ein sachwidriges, weil von seinem Prüfauftrag nicht umfasstes Kriterium gestützt.
In seinem Widerspruchsbescheid hat der Beklagte die Zustimmungsentscheidung darauf gestützt, dass die Äußerungen des Klägers über seine Vorgesetzten nach seiner Auffassung eine Beleidigung darstellten. Es liege ein Fehlverhalten des Klägers im Vertrauensbereich vor, das Grund für eine außerordentliche Kündigung sein könne, dies insbesondere, weil der Kläger seine Äußerungen nicht nur innerhalb des Betriebs getätigt, sondern diese auch öffentlich gemacht habe. Es sei auch keine vorherige Abmahnung erforderlich, weil es sich um einen schweren Verstoß handele, bei dem der Kläger von vorneherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen könne.
Mit diesen Erwägungen hat der Beklagte aber seiner Entscheidung ausschließlich solche Kriterien zugrunde gelegt, die für die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung maßgeblich sind,
vgl. BAG, Urteile vom 18. September 2008 - 2 AZR 827/06 -, juris, Rn 33 f.,
m.w.N., und vom 15. November 2001 - 2 AZR 605/00 -, juris Rn 17.
Hiervon ist der Beklagte auch im gerichtlichen Verfahren nicht abgerückt, sondern hat zur Verdeutlichung seiner im Widerspruchsbescheid getroffenen Einschätzung nochmals ergänzend und vertiefend vorgetragen, dass der Kläger durch sein Verhalten seine arbeitsvertraglichen (Neben-)Pflichten aus § 611
i.V.m. § 241 Absatz 2
BGB verletzt habe. Unter Verweis auf ein arbeitsgerichtliches Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz führte der Beklagte weiter aus, dass der Arbeitgeber darauf zu achten habe, dass die Ehre seiner Arbeitnehmer nicht durch Angriffe einzelner Arbeitnehmer beeinträchtigt werde. Mögliche Meinungsverschiedenheiten seien sachlich und in angemessener Form auszutragen. Gegen die entsprechende arbeitsvertragliche Verhaltenspflicht habe der Kläger in schuldhaft-pflichtwidriger Weise verstoßen und nicht nur den Betriebsfrieden sondern auch das notwendige Vertrauensverhältnis zu seinem Arbeitgeber zerstört. Damit hat der Beklagte weiterhin ausschließlich arbeitsrechtlich argumentiert.
Die Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626
BGB unterliegt jedoch nach den oben genannten Grundsätzen nicht seiner Entscheidungskompetenz und ist damit - abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall der Frage nach der offensichtlichen arbeitsrechtlichen Unzulässigkeit der beabsichtigten Kündigung
vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 -
5 C 39/90 -, juris, Rn 30
m.w.N. -
für die dem Beklagten überantwortete Ermessensentscheidung gerade ohne Belang.
Insbesondere stellt die arbeitsrechtliche Zulässigkeit der beabsichtigten Kündigung keine Rechtfertigung für die in Rede stehende Zustimmung dar, sondern wird die Kündigung erst durch die Zustimmung ermöglicht. Ob sie nach den insoweit maßgeblichen arbeitsrechtlichen Kriterien zulässig ist, obliegt allein den insoweit zur Entscheidung berufenen - und vom Kläger auch tatsächlich angerufenen - Arbeitsgerichten.
Schließlich erweist sich die von dem Beklagten getroffene Entscheidung aber auch deshalb als ermessensfehlerhaft, weil er die oben genannten Anforderungen an die Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber nicht berücksichtigt hat.
In seinem Widerspruchsbescheid finden sich keine über die Frage der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit der Kündigung hinausgehenden Erwägungen. Obwohl der Beklagte selbst ausgeführt hat, dass ein Zusammenhang zwischen dem Kündigungsgrund und der anerkannten Behinderung des Klägers nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, und im Erörterungstermin nochmals ausdrücklich erläutert hat, dass man gerade in das freie Ermessen nach § 85
SGB IX "hineingewollt habe", hat er in den Ermessenserwägungen gerade nicht - auch nicht ansatzweise - angesprochen, wie dieser Zusammenhang der Behinderung im Hinblick auf das dem Kläger konkret vorgeworfene Fehlverhalten zu gewichten ist. Dabei handelt es sich jedoch - gerade vor dem Hintergrund des angenommenen Zusammenhangs zwischen Behinderung und Kündigungsgrund - um einen sich von der Sache her aufdrängenden zentralen und daher in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkt, dessen Nichtberücksichtigung bereits für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung zur Folge hat.
Schließlich sind die genannten Ermessensfehler auch nicht deshalb unbeachtlich, weil die Weiterbeschäftigung des Klägers allen Grenzen wirtschaftlicher Vernunft widerspräche und deshalb die Zustimmung zu seiner Kündigung erteilt werden müsste. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beigeladenen einseitig die Lohnzahlungspflicht auferlegt würde und daher die Interessenabwägung zwingend zu ihren Gunsten ausgehen müsste. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger aufgrund seiner Schwerbehinderung die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht hat und auch nicht erbringen könnte. Soweit der Kläger nach dem 14. Dezember 2011 tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht hat, beruht dies allein auf der von der Beigeladenen nach seiner Rückkehr aus einer Krankschreibung ausgesprochenen Freistellung des Klägers von der Arbeitsverpflichtung bis zum Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens.
Offen bleiben kann schließlich, ob der Beklagte zu Recht vom Eintritt der Zustimmungsfiktion nach § 91 Absatz 3 Satz 2
SGB IX ausgehen durfte. Denn der Ausgangsbescheid vom 7. September 2011, der den Eintritt der Fiktion nach § 91 Absatz 3 Satz 2
SGB IX bestätigt, wurde durch den Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2013 modifiziert und ist nur noch in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2013 erlangt hat, zur gerichtlichen Überprüfung gestellt. Der Beklagte hat aber, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, im Widerspruchsbescheid eine eigene - wenn auch rechtsfehlerhafte - Ermessensentscheidung über die Zustimmung zur Kündigung getroffen, die an die Stelle der zunächst festgestellten Zustimmungsfiktion nach § 91 Absatz 3 Satz 2
SGB IX getreten ist. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass der Wortlaut des § 91
SGB IX keine Differenzierung zwischen verschiedenen Arten der außerordentlichen Kündigung vornimmt, so dass entgegen der Auffassung des Klägers schon danach auch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist ohne weiteres in den Anwendungsbereich der Norm fallen dürfte. Soweit in der Literatur teilweise die Anwendbarkeit von § 91 Absatz 3 SBG IX auf solche Fälle als ungerechtfertigte Benachteiligung ordentlich unkündbarer schwerbehinderter Arbeitnehmer bemängelt wird, hat sich dem bisher die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht angeschlossen.
vgl. für die Anwendbarkeit von § 91
SGB IX: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. Juni 2013 - 13 K 6670/12 -, juris, Rn 68; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 7. Februar 2011 -
11 K 2352/10 - juris,
m.w.N.In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung hat ausschließlich das Landesarbeitsgericht Köln die Anwendbarkeit des § 91 Absatz 3 Satz 2
SGB IX abgelehnt,
vgl. Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 31. Oktober 2012 -
3 Sa 1062/11-, juris.
Diese vom Kläger angeführte Entscheidung begegnet aber schon deshalb Bedenken, weil sie außer Betracht lässt, dass dem schwerbehinderten Arbeitnehmer gegen den Bescheid des Integrationsamtes, der den Eintritt der Zustimmungsfiktion nach § 91 Absatz 3 Satz 2
SGB IX bestätigt, noch der Rechtsbehelf des Widerspruchs zusteht. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer hat es - sofern ein seine Schutzbedürftigkeit begründender Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und seiner Behinderung besteht - gerade in der Hand, eine "normale" materiell-rechtliche Ermessensentscheidung nach §§ 85, 87
SGB IX über die Zustimmung zu erreichen; eine relevante Benachteiligung dürfte sich allein aus der Notwendigkeit, gegen die Feststellung der Zustimmungsfiktion Widerspruch zu erheben, nicht ergeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1
VwGO, § 188 Satz 2
VwGO. Da die Beigeladene keine eigenen Anträge gestellt und sich mithin keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, war sie gemäß § 154 Absatz 3
VwGO weder neben dem Beklagten an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen, noch steht ihr ein Kostenerstattungsanspruch zu, § 162 Absatz 3
VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167
VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 11, 709
S. 2, 711
ZPO.