Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
Das Zulassungsverfahren ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Verfahrensbeteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Anträge auf Zulassung der Berufung sind unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln
i.S.v. § 124
Abs. 2
Nr. 1
VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2008 weise einen zur Rechtswidrigkeit führenden Ermessensfehler auf, nicht in Frage zu stellen.
Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach
§ 85 SGB IX, in der unter dem speziellen Gesichtspunkt der Schwerbehindertenfürsorge das Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes abzuwägen ist, hat das Integrationsamt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anknüpfend an den Antrag des Arbeitgebers und von ihm ausgehend all das zu ermitteln und zu berücksichtigen, was erforderlich ist, um die gegensätzlichen Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Arbeitnehmers gegeneinander abwägen zu können.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 -
5 C 24.93 -, BVerwGE 99, 336
ff.; Beschluss vom 6. Februar 1995 -
5 B 75.94 -, Buchholz 436.61 § 15
SchwbG Nr. 9; Urteil vom 2. Juli 1992 -
5 C 51.90 -, BVerwGE 90, 287
ff.; Beschluss vom 11. Juni 1992
-
5 B 16.92 -, Buchholz 436.61 § 15
SchwbG 1986
Nr. 5; Beschluss vom 18. Mai 1988 -
5 B 135.87 -, Buchholz 436.61 § 15
SchwbG 1986
Nr. 1; Beschluss vom 12. Juni 1978 - V B 97.77 -, Buchholz 436.6 § 14
SchwbG Nr. 9; Urteil vom 26. Oktober 1971 -
V C 78.70 -, BVerwGE 39, 36
ff.; Urteil vom 28. Februar 1968 -
V C 33.66 -, BVerwGE 29, 140
ff.; Urteil vom 28. November 1958 -
V C 32.56 -, BVerwGE 8, 46
ff., jeweils zu den Vorgängerregelungen des § 85
SGB IX.
Das Integrationsamt ist dabei nicht der Pflicht enthoben, sich von der Richtigkeit der für seine Entscheidung wesentlichen Behauptungen eine eigene Überzeugung zu verschaffen; gründet es seine Entscheidung auf unrichtige Behauptungen, dann begeht es einen Ermessensfehler. Die Aufklärungspflicht wird verletzt, wenn das Integrationsamt (oder der zuständige Widerspruchsausschuss) sich damit begnügt, das Vorbringen des Arbeitgebers, soweit es in der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist, nur auf seine Schlüssigkeit zu überprüfen.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 -
5 C 24.93 -, a.a.O.; Beschluss vom 6. Februar 1995 -
5 B 75.94 -, a.a.O., jeweils zu der Vorgängerregelung des § 85
SGB IX;
OVG NRW.
Hiervon unberührt bleibt die vom Integrationsamt nicht zu prüfende arbeitsrechtliche
bzw. kündigungsschutzrechtliche Wirksamkeit der Kündigung.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 - 5 C 24.93 -, a.a.O.
Hieraus folgt, dass in einem Fall, in dem die Kündigung mit einem konkreten Fehlverhalten begründet wird, wie hier mit einem Verstoß gegen nebenvertragliche Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, der Pflichtenverstoß als solcher und die für die Bewertung der Schwere dieses Pflichtenverstoßes unerlässlichen Begleitumstände einschließlich etwaiger Verantwortungsanteile des Arbeitgebers oder von Kollegen,
vgl. insoweit etwa
BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 51.90 -, a.a.O., Urteil vom 26. Oktober 1971
- V C 78.70 -, a.a.O.;
OVG NRW, Urteil vom 22. November 2006 - 12 A 1474/05 - ,
festzustellen ist. Eine derartige, im Zusammenhang mit der rechtlichen Wertung des Verhaltens des Klägers als Verstoß gegen nebenvertragliche Pflichten stehende Sachverhaltsaufklärung ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ersichtlich unterblieben. Ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheides ist der Widerspruchsausschuss zwar davon überzeugt, "dass es sich bei der Nichtherausgabe des Firmenfahrzeuges um einen Verstoß gegen nebenvertragliche Pflichten aus dem Arbeitsvertrag" handele. Die gegenteiligen Ausführungen des Klägers, die dieses bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen zentrale Abwägungselement vollständig in Frage stellen, weil "ihm das streitige Firmenfahrzeug aufgrund seines ungekündigten Anstellungsvertrags weiterhin zu belassen sei und ein Herausgabeanspruch der Widerspruchsführerin (d.h. der Beigeladenen - Ergänzung durch den Senat) nicht bestehe und er (d.h. der Kläger - Ergänzung durch den Senat) sich diesbezüglich auf die Rechtsauskunft seiner Rechtsanwältin verlassen habe", hat der Widerspruchsausschuss zwar zur Kenntnis genommen. Von der sich nach Auffassung des Widerspruchsausschusses deswegen aufdrängenden und notwendigen Sachverhaltsaufklärung ("wäre zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes eine Beweiserhebung notwendig") hat er jedoch aufgrund seiner mit den o.g. Maßstäben nicht zu vereinbarenden Rechtsauffassung abgesehen, wonach die Erhebung von Beweisen,
z.B. die Zeugenvernehmung, allein der Arbeitsgerichtsbarkeit obliege und der Widerspruchsausschuss nur eine "Offensichtlichkeitskontrolle" durchführen könne.
Soweit im unmittelbaren Anschluss an diese Begründung im Widerspruchsbescheid ausgeführt wird,
"Danach ist lediglich zu prüfen, ob ein Grund objektiv vorliegt, der möglicherweise eine Kündigung sozial rechtfertigen könnte",
ist der Widerspruchsausschuss deutlich hinter seinen eigenen Anforderungen zurückgeblieben. Denn das objektive Vorliegen des Kündigungsgrundes - hier also der objektive Verstoß gegen nebenvertragliche Pflichten aus dem Arbeitsvertrag - ist gerade nicht festgestellt worden. Vielmehr ist dieser Umstand streitig geblieben. Damit ist zugleich offen geblieben, ob dem Kläger überhaupt eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Ohne eine solche vorwerfbare Pflichtverletzung fehlt es jedoch schon im Ansatz an einem zugunsten des Arbeitgebers und der Aufrechterhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten streitenden Ermessensgesichtspunkt.
Der Widerspruchsbescheid und die ihn tragende Ermessensbetätigung sind danach offenkundig nur auf der Grundlage des von der Beigeladenen als Arbeitgeberin vorgetragenen - streitigen - Kündigungsgrundes erfolgt.
Vgl. zum Ausschluss des Nachschiebens von Ermessenserwägungen, wenn der Bescheid von einem Ausschuss erlassen worden ist, der - wie auch hier (
vgl. §§ 118 f. SGB IX) - nicht nur aus Bediensteten der betreffenden Behörde besteht, etwa:
BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1968 -
V B 174.67 -, Buchholz 436.6 § 14
SchwbG Nr. 6; Urteil vom 15. April 1959 -
V C 162.56 -, Buchholz 436.6 § 14 SchwBG
Nr. 3;
OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2008
-
12 A 3176/07 -, vom 25. September 2007 - 12 A 1243/07 - und vom 9. Oktober 2007 -
12 A 2269/07 -, Juris; letzterer zum Nachschieben von Ermessenserwägungen bei der Entscheidung über Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe.
Auf die weitere - vom Verwaltungsgericht ohnehin offen gelassene - Frage, ob sein Urteil vom 11. Februar 2008 im Verfahren 19 K 4363/07 in den Ermessenserwägungen Berücksichtigung hätte finden müssen, kommt es danach nicht mehr an.
Ein grundsätzliche Bedeutung
i.S.v. § 124
Abs. 2
Nr. 3
VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Die hier aufgeworfenen Rechtsfragen können auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantwortet werden.
Eine Abweichung des angefochtenen Urteils vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1992 - 5 C 51.90 -, a.a.O., liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat weder ausdrücklich noch konkludent einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in dem vorgenannten Urteil abweicht. Den speziellen Gesichtspunkt der Schwerbehindertenfürsorge, der nach dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Ermessenserwägungen prägt, hat das Verwaltungsgericht vielmehr ausweislich seiner Ausführungen auf Seite 8, 2. Absatz, des Urteilsabdrucks ausdrücklich seiner Entscheidungsfindung zugrundegelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154
Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1
VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152
Abs. 1
VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a
Abs. 5 Satz 4
VwGO).