Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Entlassungsverfügung vom 24. Oktober 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 1997 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113
Abs. 1 Satz 1
VwGO).
1. Die Entlassungsverfügung leidet nicht an durchgreifenden, einen Aufhebungsanspruch gewährenden formellen Fehlern.
Dies gilt zunächst im Blick auf die Beteiligung des Personalrats. Zwar folgt der Senat in diesem Zusammenhang nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der hier in Folge eines unzureichenden Hinweises nach § 78
Abs. 2 Satz 2 BPersVG auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Beteiligung des Personalrats zunächst aufgetretene Fehler im personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren,
vgl. dazu
BVerwG, Urteile vom 24. November 1983 - 2 C 27.82 -, BVerwGE 68, 197, und vom 9. Dezember 1999 - 2 C 4.99 -, BVerwGE 110, 173;
OVG NRW, Urteil vom 18. März 1998 - 12 A 1388/96 -,
in Anwendung des § 44 (gemeint offenbar 45)
Abs. 1
Nr. 4
iVm Abs. 2 VwVfG noch im Klageverfahren nachträglich geheilt werden konnte. Denn die Heilbarkeit einer zunächst unterbliebenen ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats (welche auch die Hinweispflicht nach § 78
Abs. 2 Satz 2 BPersVG umfasst) bestimmt sich nicht nach der Vorschrift des § 45 VwVfG - der Personalrat ist kein "Ausschuss" im Sinne des § 45
Abs. 1
Nr. 4 VwVfG -, sondern allein in Anwendung der personalverwaltungsrechtlichen Vorschriften, denen wiederum zu entnehmen ist, dass die vorgeschriebene Mitwirkung der Personalvertretung (nur) bis zum Ergehen der letzten Verwaltungsentscheidung in dem zugehörigen Verwaltungsverfahren (hier dem Zurruhesetzungsverfahren), also regelmäßig bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheides, mit heilender Wirkung nachgeholt werden kann.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 24. November 1983 - 2 C 9.82 -, BVerwGE 68, 189; dazu auch
BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1989 - 2 C 76.86 -, BVerwGE 81, 277; Senatsbeschluss vom 29. Mai 2000 - 1 B 46/01 -.
Unbeschadet dessen greift der Verfahrensmangel hier aber im Ergebnis nicht durch, weil in Anwendung des in § 46 VwVfG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens,
vgl. in diesem Zusammenhang zur Übertragbarkeit dieses Gedankens auf Fehler im personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren:
BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1999 - 2 C 4.99 -, a.a.O.; ähnlich auch schon
BVerwG, Urteil vom 24. November 1983 - 2 C 27.82 ., a.a.O., im Rahmen einer "Erheblichkeits"-Prüfung,
ausgeschlossen werden kann, dass der besagte Fehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat. Denn die im Klageverfahren erfolgte Nachholung des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren hat ergeben, dass der Personalrat nach einer gründlichen Prüfung der Angelegenheit und in Kenntnis der konkreten Rügen des Klägers keine Einwände gegen die Zurruhesetzungsmaßnahme erhoben hat. Da sich der Sach- und Streitstand zwischenzeitlich nicht wesentlich geändert hatte, kann deshalb mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Personalrat auch im Falle einer frühzeitigen Beteiligung die Angelegenheit nicht anders bewertet hätte, als es letztlich geschehen ist. Damit kann zugleich ausgeschlossen werden, dass die Beklagte auf Grund der Stellungnahme des Personalrats möglicherweise von einer Zurruhesetzung des Klägers abgesehen hätte.
Vgl. zur Unerheblichkeit von Verfahrensfehlern, deren Kausalität durch spätere Handlungen oder Ereignisse neutralisiert oder überholt wurden, allgemein Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 46 Rn. 29,
m.w.N.Wegen der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung merkt der Senat ergänzend an, dass der im erstinstanzlichen Urteil angesprochenen Anregung der Vertrauensfrau, dem Hinweis des Klägers betreffend die Nichtheranziehung der Befundergebnisse des Orthopäden
Dr. S. nachzugehen, im Ergebnis auch deshalb nicht nachgekommen werden musste, weil die Beklagte die Dienstunfähigkeit des Klägers allein schon aus dessen Schwächung seiner Leistungsfähigkeit auf Grund der Herzerkrankung hergeleitet hat.
Fehler des Ermittlungsverfahrens nach § 44 BBG können - wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - hier ebenfalls nicht festgestellt werden.
2. Weiterhin ist die angegriffene Zurruhesetzungsverfügung auch in materieller Hinsicht nicht rechtsfehlerhaft.
a) Der Kläger war in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt dienstunfähig.
Nach ### 42
Abs. 1 Satz 1 BBG ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er in Folge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zu Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Nach dem Satz 2 der Vorschrift kann ein Beamter als dienstunfähig auch dann angesehen werden, wenn er in Folge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstfähig wird.
Bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen. Vielmehr sind die Auswirkungen seiner körperlichen Gebrechen
usw. auf die Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt dabei nicht allein und ausschlaggebend - jedenfalls nicht in allen Fällen - auf Art und Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen
usw., den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte auf Grund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig ist. Die maßgeblichen Dienstpflichten bestimmen sich in diesem Zusammenhang nach den Anforderungen des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne, allerdings begrenzt auf die Behörde, der der Beamte angehört.
Vgl. zum Ganzen:
BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1966 - VI C 56.63, ZBR 1967, 148; Beschluss vom 23. Januar 1989 - 2 B 182. 88 -, DÖD 1989, 236; Urteil vom 28. Juni 1990 - 2 C 18.89 -, ZBR 1990, 352; Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267 = DÖV 1998, 208 = ZBR 1998, 176;
OVG NRW, Urteile vom 26. August 1998 - 12 A 5347/96 -, vom 10. Februar 1999 - 12 A 316/97 - und vom 21. Juli 2000 - 12 A 4969/98 -.
Nicht erforderlich ist indes, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung schlechthin verloren gegangen ist. Vielmehr liegt eine dauernde Dienstunfähigkeit bereits dann vor, wenn etwa durch eine Vielzahl in relativ kurzen Zeitabständen immer wieder auftretender - sei es gleicher oder zum Teil unterschiedlicher - Erkrankungen von längerer Dauer, die auf eine Schwäche der Gesamtkonstitution und eine damit verbundene Anfälligkeit des Beamten schließen lassen, der Dienstbetrieb empfindlich und unzumutbar beeinträchtigt wird und wenn eine Besserung des Zustandes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1966 - VI C 56.63 - a.a.O.;
OVG NRW, Urteil vom 26. August 1998 - 12 A 5347/96 -.
§ 42
Abs. 1 Satz 2 BBG stellt in diesem Zusammenhang eine die Grundregel des Satzes 1 ergänzende Zusatzregelung dar, mit deren Hilfe die Feststellung der Dienstunfähigkeit im Einzelfall erleichtert werden kann.
Vgl. etwa Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, § 42 Rn. 4a und b.
Maßgeblicher Beurteilungspunkt für die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung, also hier des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 1997.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 -, a.a.O.
In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich:
Der Kläger war seit dem 17. August 1993 bis auf urlaubsbedingte Unterbrechungen dienstunfähig erkrankt. Als die Beklagte im September 1994 erstmals Maßnahmen zur Feststellung seiner dauernden Dienstunfähigkeit einleitete, hatte der Beamte somit nicht nur innerhalb von sechs Monaten (
vgl. § 42
Abs. 1 Satz 2 BBG), sondern schon länger als ein Jahr keinen Dienst mehr geleistet. Auch in den nächsten Jahren änderte sich dieses Bild nicht; der Kläger erlangte seine Fähigkeit, "vollen" Dienst zu leisten (
vgl. § 42
Abs. 1 Satz 2 BBG) nicht wieder zurück. Ob bereits diese Umstände, gegebenenfalls auch verbunden mit dem hohen Grad seiner Schwerbehinderung, ausreichen, um die Dienstunfähigkeit des Klägers positiv festzustellen, kann der Senat letztlich offen lassen. Denn die Beklagte hat ihre Bewertung, dass der Kläger dienstunfähig sei, nicht zuletzt auch aus den verschiedenen von ihr eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen hergeleitet. Diese Stellungnahmen stützen die Auffassung von der Dienstunfähigkeit des Klägers nicht nur - in bemerkenswerter Deutlichkeit - in der Sache, sie weisen entgegen der Auffassung des Klägers auch keine Fehler auf, die es der Beklagten aus Rechtsgründen versagen würden, ihren Inhalt als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen.
Bereits in ihrer Stellungnahme vom 23. März 1993 ist die Amtsärztin nach einer Untersuchung des Klägers vom 10. November 1994 zu der Beurteilung gelangt, dass der Kläger gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, weiterhin regelmäßig und ohne vorhersehbare Unterbrechung durch Krankheit beruflich tätig zu sein. Die Dienstunfähigkeit des Klägers werde durch die Folgen einer schweren nicht mehr besserungsfähigen koronaren Herzerkrankung mit Zustand nach zweimaliger aortokoronarer Bypassoperation mit Herzleistungsminderung erheblich beeinträchtigt. Hinzu kämen eine LWS-Beschwerdesymptomatik und ausgeprägte Merkfähigkeits- und Konzentrationsstörungen. Die therapeutischen Möglichkeiten zu einer Besserung der stark eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit seien ausgeschöpft.
Zwar trifft es zu, dass im Zeitpunkt der Abgabe dieser Stellungnahme der Amtsärztin noch nicht die privatärztlichen Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers vorgelegen hatten, auf deren Beiziehung sie zunächst selbst gedrungen hatten. Zur Vermeidung weiterer Verzögerungen, die nicht in ihren Verantwortungsbereich fielen, war es der Amtsärztin aber nicht verwehrt, auch vor Eingang jener Stellungnahmen eine Begutachtung bereits auf der Grundlage der von ihr selbst durchgeführten Untersuchung sowie der Anamnese vorzunehmen. Die Amtsärztin hat sich nämlich hiermit nicht begnügt, sondern hat nach Eingang der angesprochenen weiteren ärztlichen Befundberichte diese ausgewertet und unter dem 21. April 1995 nochmals eine ausführliche Zusammenfassung zum Gesundheitszustand und Leistungsvermögen des Klägers abgegeben. In der Zusammenfassung hat sie dabei ausgeführt, dass bei dem Kläger eine schwerwiegende diffuse koronare Dreigefäßerkrankung mit Zustand nach zweimaliger Bypassoperation bestehe sowie darüber hinaus ein Zustand nach Schlaganfall mit Arteriosklerose der Halsgefäße vorliege. Diese Erkrankungen seien nicht mehr besserbar und schränkten die Dienstfähigkeit auf Grund irreversibler Leistungsinsuffizienz dauerhaft hochgradig ein.
Schließlich hat die Amtsärztin während des Verfahrens noch zwei weitere Stellungnahmen abgegeben. Unter dem 14. Mai 1995 hat sie ausdrücklich bestätigt, in ihrem Gutachten vom 21. April 1995 auch die von dem Kardiologen
Dr. R. u.a. im Arztbericht vom 23. März 1995 erhobenen Befunde voll berücksichtigt zu haben. Unter dem 4. Juli 1997 hat sie des Weiteren unter nochmaliger eingehender Bekräftigung der in den vorherigen Gutachten abgegebenen medizinischen Bewertung festgestellt, aus amtsärztlicher Sicht sei "klar davon auszugehen", dass der Kläger gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, weiterhin regelmäßig und ohne vorhersehbare Unterbrechungen durch Krankheit beruflich tätig zu sein, sowie ergänzend darauf hingewiesen, dass aus amtsärztlicher Sicht auch eine teilweise Diensttätigkeit vom Kläger nicht mehr durchgeführt werden könne.
Der Senat hat keine rechtlichen Bedenken, die aufgeführten amtsärztlichen Stellungnahmen als Grundlage seiner Überzeugungsbildung mit heranzuziehen. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen greifen nicht durch.
Die Amtsärztin war entgegen der Auffassung des Klägers vorliegend nicht verpflichtet, diesen nach Eingang der privatärztlichen Befunde nochmals körperlich zu untersuchen. Hier hatte bereits einmal eine amtsärztliche Untersuchung des Klägers im November 1994 stattgefunden. Dabei wurden bestimmte medizinische Befunde erhoben. Die im Frühjahr 1995 nachgereichten privatärztlichen Befundunterlagen wurden durch die Amtsärztin offenbar dahingehend ausgewertet, dass die dort niedergelegten Befunde die bei der eigenen Untersuchung ermittelten Befunde lediglich erhärteten und weiter ergänzten. Um die dortigen Erkenntnisse mit in die Bewertung der Frage der Dienstfähigkeit einzubeziehen, bedurfte es mithin nicht notwendig einer erneuten körperlichen Untersuchung des Beamten gerade durch den Amtsarzt. In diesem Zusammenhang obliegt es grundsätzlich dem Amtsarzt, im Rahmen seiner Sachkunde und seines ärztlichen Ermessens selbst darüber zu befinden, wann er es im Zusammenhang mit einer (ergänzenden) gutachterlichen Stellungnahme für erforderlich erachtet, einen von ihm bereits untersuchten Beamten einer neuerlichen, aktuellen amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Der reine Zeitablauf seit der letzten amtsärztlichen Untersuchung - u.U. auch ein solcher vor mehreren Jahren - vermag dabei für sich genommen das angesprochene amtsärztliche Ermessen regelmäßig noch nicht in eine bestimmte Richtung zu determinieren. Insbesondere bleibt es dem Amtsarzt grundsätzlich unbenommen, ergänzend zu früheren eigenen Untersuchungsergebnissen auf zwischenzeitlich erhobene privatärztliche Untersuchungsergebnisse mit Blick auf die von ihm vorzunehmenden bewertenden Schlussfolgerungen zur Frage der Dienstfähigkeit aufzubauen. Eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung dürfte sich höchstens dann aufdrängen, wenn es -
z.B. aufgrund nachträglich beigezogener Unterlagen - Anzeichen für relevante aktuelle Änderungen hinsichtlich der bisher im Rahmen von amtsärztlich oder privatärztlich erhobenen Befunde gibt oder wenn der Amtsarzt bestimmte zwischenzeitlich erhobene privatärztliche Diagnosen anzweifelt. An alledem hat es hier indes gefehlt.
Insbesondere musste der Arztbericht von
Dr. R. vom 23. März 1995 betreffend eine kardiologische Kontrolluntersuchung des Klägers von Anfang 1995 die Amtsärztin nicht notwendig zu einer neuerlichen amtsärztlichen Untersuchung des Klägers veranlassen. Zum einen waren zu dem Zeitpunkt, in dem die Amtsärztin diesen Bericht erhalten hat, ohnehin erst wenige Monate seit ihrer eigenen Untersuchung vergangen. Zum anderen ist - worauf bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen hat - die Amtsärztin in ihren Stellungnahmen vom 21. April 1995 und 4. Juli 1996 nicht erkennbar von den durch
Dr. R. über die Herzerkrankung des Klägers erhobenen medizinischen Befunden abgewichen, sondern hat allenfalls - teilweise - aus diesen Befunden andere Schlussfolgerungen als
Dr. R. im Hinblick auf die Bewertung der Frage der (Teil-)Dienstfähigkeit gezogen. Sie hat namentlich letztlich dem Kläger die Fähigkeit auch zu einer lediglich teilweisen Diensttätigkeit abgesprochen (Stellungnahme vom 4. Juli 1996), wohingegen
Dr. R. in seinem Arztbericht vom 23. März 1995 "von sozialer Seite" auf Grund der Herzbefunde einen Versuch der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit -
ca. unter halbschichtig - wieder für möglich gehalten. Eine hierin eventuell liegende Divergenz in der ärztlichen Einschätzung des verbliebenen Leistungsvermögens, die in Ansehung der vorsichtigen, "weichen" Formulierungen von
Dr. R. u.U. schon nicht eindeutig festgestellt werden kann, beträfe nicht unmittelbar den Bereich der medizinischen Diagnosestellung und Befunderhebung und wäre daher für die Frage der Notwendigkeit einer neuen aktuellen amtsärztlichen Untersuchung wie sie der Kläger hier aufwirft, nicht relevant.
Dass sich der Gesundheitszustand des Klägers in der Zeit von Frühjahr 1995 bis Januar 1997 (Ergehen der Widerspruchsentscheidung) in beachtlicher Weise gebessert hätte und deshalb jedenfalls vor dem Ergehen des Widerspruchsbescheides eine neuerliche körperliche Untersuchung des Klägers hätte durchgeführt werden müssen, ist weder substantiiert vorgetragen worden noch aus sonstigen aktenkundigen Umständen ersichtlich. Da die Herzkrankheit des Klägers, wie die Amtsärztin mehrfach festgestellt hat, austherapiert war, stand eine solche Besserung hier auch nicht zu erwarten.
Soweit das Verwaltungsgericht - in der Sache zutreffend - auf den grundsätzlich höheren Beweiswert amtsärztlicher Gutachten gegenüber privatärztlichen Gutachten hingewiesen hat, merkt der Senat ergänzend an, dass es auf diese Frage vorliegend nicht einmal ankommen dürfte. Denn eine sachliche Divergenz zwischen der Einschätzung des Kardiologen
Dr. R. und der Amtsärztin lässt sich hier allenfalls mit Blick auf die Frage einer teilweisen
bzw. eingeschränkten Dienstfähigkeit des Klägers feststellen. Auf diese Frage kam es aber in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt aus Rechtsgründen (noch) nicht an. Vor Einführung der Neuregelung des § 42a BBG zum 1. Januar 1999 durch das Versorgungsreformgesetz vom 29. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1666, 3128), nach welcher - unter bestimmten Voraussetzungen und zeitlich befristet - von einer Zurruhesetzung solcher Beamter abgesehen werden soll, die unter Beibehaltung ihres Amtes ihre Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen können (was mit Blick auf den Kläger im Übrigen auch die Stellungnahme von
Dr. R. nicht stützt), gab es nämlich keine gesetzliche Regelung für derartige Fälle. Der Begriff der Dienstfähigkeit als solcher, wie er § 42
Abs. 1 Satz 1 BBG zu Grunde liegt, knüpfte und knüpft weiterhin - wie auch § 42
Abs. 1 Satz 2 BBG verdeutlicht - an die volle Dienstfähigkeit für das innegehabte abstrakt- funktionelle Amt an, wonach dem (gesundheitlichen) Anforderungsprofil dieses Amtes auch zeitlich in vollem Umfang genügt werden muss.
Vgl. dazu Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, a.a.O., § 42a Rn. 2 und § 42 Rn. 2; ferner etwa
OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 2000 - 12 A 4969/98 -.
Eine volle Dienstfähigkeit hielt hier aber auch der Kardiologe
Dr. R. im Zeitpunkt der Abfassung seines Arztberichts vom 23. März 1995 ersichtlich nicht für gegeben.
In Anbetracht der vorstehenden Erwägung war der Senat auch nicht gehalten, der in der schriftlichen Berufungsbegründung an ihn herangetragenen Anregung zu folgen, zur Frage der Dienstunfähigkeit des Klägers ein (weiteres) Sachverständigengutachten einzuholen. Denn die vorliegenden amtsärztlichen Stellungnahmen reichen hier zu seiner Überzeugungsbildung aus. Sie weisen keine offen erkennbaren Mängel auf, gehen namentlich nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, enthalten keine unlösbaren Widersprüche und lassen auch keine Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters aufkommen.
Vgl. in diesem Zusammenhang etwa
BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 2 B 81.97 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C II 3.4
Nr. 7,
m.w.N.b) Die angefochtene Verfügung verstößt auch nicht gegen § 42
Abs. 3 BBG. Nach dieser Vorschrift in der hier noch maßgeblich, ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BgBl. I
S. 2218) soll von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden kann und wenn zu erwarten ist, dass er den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt (Satz 1). Dabei kann dem Beamten unter Beibehaltung seines Amtes auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist (Satz 2).
Die Beklagte hat den Anforderungen dieser Vorschrift im Ergebnis genügt. Zwar hat sie - was grundsätzlich bedenklich erscheint - im vorliegenden Falle darauf verzichtet konkrete Dienstposten
bzw. Ämter in den Blick zu nehmen, um deren ( gesundheitliches und fachliches) Anforderungsprofil mit dem noch zu erbringenden Leistungsprofil des Klägers zu vergleichen. Sie hat sich in diesem Zusammenhang allerdings - letztlich überzeugend - darauf berufen, dass der Kläger in Folge der Schwere und Eindeutigkeit der amtsärztlich bescheinigten gesundheitlichen Einschränkung seines Leistungsvermögens für eine Sachbearbeitertätigkeit im BMF allgemein nicht mehr in Betracht komme, da er den Mindestanfoderungen, die eine solche Tätigkeit an das Leistungsvermögen stelle, nicht genüge. Das wurde - für den Senat hinreichend nachvollziehbar - damit begründet, dass auf allen Sachbearbeiter-Dienstposten des Ministeriums unter regelmäßig hohem Zeitdruck schwierige Aufgaben zu erledigen seien. Dies bedinge eine hohe Belastbarkeit, welche mit der Fähigkeit, Zusammenhänge zu erkennen ("vernetztes Denken") und komplexe Probleme zu bearbeiten, einhergehen müsse. Angesichts seiner deutlich verminderten körperlichen und geistigen Leitungsfähigkeit, die sich etwa bei der amtsärztlichen Untersuchung im Novemver 2004 in verlangsamten Reaktionen sowie Merkfähigkeits- und Konzentrationsstörungen und einer fehlenden Flexibilität und Elastizität im Gedankengang geäußeret hatte, sowie der Eindeutigkeit auch der späteren amtsärztlichen Gutachten - insbesondere desjenigen vom 4. Juli 1996 - steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger die oben beschriebenen, glaubhaften Anforderungen für eine Sachbearbeitertätigkeit nicht nur Ende 1994/Anfang 1995, sondern auch in der Folgezeit allgemein nicht mehr erfüllen konnte. Mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine nachträgliche wesentliche Änderung hat dies auch für den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides zu gelten.
Soweit die Beklagte die Prüfung einer anderweitigen Einsatzmöglichkeit des Klägers offenbar auf den Geschäftsbereich des BMF begrenzt hat, kann dahinstehen, ob dies die rechtlichen Anforderungen des § 42
Abs. 3 BBG fehlerhaft "unterschritten" hat. Ein etwa in diesem Zusammenhang vorliegender (Verfahrens-)Fehler in der Sachverhaltsermittlung der Gestalt, nicht auch andere Bundesministerien und sonstige Bundesbehörden in die Betrachtung mit einzubeziehen - was allerdings einen immensen Verwaltungsaufwand bedeutet hätte, den § 42
Abs. 3 BBG möglicherweise in dieser Form nicht intendiert -, bliebe nämlich hier letztlich unbeachtlich, da er sich in der Sache nicht ausgewirkt hätte (Rechtsgedanke des § 46 VwVfG). Die in Rede stehenden gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers sind hier bei Mitberücksichtigung seiner langen Fehlzeiten nach Einschätzung des Senats so gravierend, dass sie die vollschichtigen (s.o.) Wahrnehmung einer Sachbearbeiterfunktion des gehobenen Dienstes (Laufbahngruppe des Klägers) als äußerste Grenze auch einer unterwertigen Tätigkeit im Sinne des § 42
Abs. 3 Satz 2 BBG selbst bei Zuweisung von lediglich durchschnittlich schwierigen Aufgaben sowohl in einem Bundesministerium als auch in einer anderen Bundesbehörde generell ausschließen.
Vgl. - einen ähnlichen Fall betreffend -
OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 1999 - 12 A 316/97 -.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs.2 VmGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167
VwGO iVm §§ 708
Nr. 10, 711 Satz 1
ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (§§ 132
Abs. 2
VwGO, 127 BRRG) nicht vorliegen.