Die zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die vom Kläger mit seinem Antrag zu 1. erhobene Anfechtungsklage ist nach wie vor zulässig. Durch das zwischenzeitliche Erreichen der für Beamte der Feuerwehren bestehenden besonderen gesetzlichen Altersgrenze von 60 Jahren (§ 197
Abs. 2
i.V.m. § 192
LBG NRW) ist das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtungsklage nicht nachträglich entfallen; daher stellte sich auch die Frage des möglichen Übergangs auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage hier nicht.
Die angefochtene Verfügung über die Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hatte und hat immer noch für diesen nachteilige Auswirkungen, wenn man den Zeitpunkt der Zurruhesetzung in den Blick nimmt. Zu diesen Nachteilen gehört vor allem der Verlust der aktiven Dienstbezüge für die verbleibende Zeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Dieser Rechtsnachteil wirkt, weil die Differenz zwischen den aktiven Dienstbezügen und dem Ruhegehalt des Klägers unbeschadet des vorliegend angestrengten Gerichtsverfahrens bisher jedenfalls nicht endgültig ausgeglichen wurde, als solcher auch noch weiter fort. Allein der Umstand, dass der Kläger als Feuerwehrbeamter ohnehin wegen Erreichens der besonderen gesetzlichen Altersgrenze zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten wäre, ändert daran nichts. Denn der Kläger hätte hiervon ausgehend erst zu einem späteren Zeitpunkt auf seine aktiven Dienstbezüge verzichten müssen, als es auf der Grundlage des Zurruhesetzungszeitpunktes der Fall ist, den die hier streitigen und mit der Anfechtungsklage angegriffenen Bescheide bestimmen.
Dass sich ein noch nicht beendetes Verwaltungsverfahren auf vorzeitige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wohl erledigt hätte, wenn und sobald der Betroffene die gesetzliche Altersgrenze für den Ruhestand erreicht hat,
vgl. in diesem Zusammenhang
BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 3.97 -, BVerwGE 105, 263 = DVBl. 1998, 200 = ZBR 1998, 101 = DÖD 1998, 139, ist dabei irrelevant, weil von der Sachlage her mit dem vorliegenden Fall nicht hinreichend vergleichbar. In jedem Fall wäre nämlich bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze noch keine (außenwirksame) Entscheidung über die Zurruhesetzung und den Zurruhesetzungszeitpunkt getroffen worden, aus welcher sich - gemessen an einem der gesetzlichen Altersgrenze entsprechenden Eintritt in den Ruhestand - nachteilige Rechtswirkungen für den Betroffenen ergeben könnten.
Die Klage ist aber unbegründet. Die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung der Beklagten vom 23. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 1999 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113
Abs. 1 Satz 1
VwGO).
Die Zurruhesetzungsverfügung und das ihr zugrunde liegende Verfahren leiden zunächst nicht an durchgreifenden formellen Fehlern. Das Verwaltungsgericht hat dies in seinem Urteil zutreffend festgestellt. Der Kläger hat dagegen im Berufungsverfahren im Kern nichts erinnert. Für die dem Ermittlungsführer
bzw. der Beklagten vorgeworfene vermeidbare Verschleppung des Ermittlungs- und Zurruhesetzungsverfahrens fehlt es in Würdigung der Akten schon an einer hinreichend nachvollziehbaren Tatsachengrundlage.
Darüber hinaus hält der angegriffene Bescheid über die vorzeitige Versetzung des Klägers in den Ruhestand auch in materiell- rechtlicher Hinsicht einer Überprüfung stand.
Nach § 45
LBG NRW i.d.F. der Bekanntmachung vom 01. Mai 1981 (GV. NRW
S. 234) - hier anwendbar unter Einbeziehung der durch
Art. 1
Nr. 11 des Achten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 1998 (GV. NRW
S. 134) zuletzt vorgenommenen Änderungen -, und zwar dessen
Abs. 1 Satz 1, ist ein (dem Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes unterfallender) Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ( dienstunfähig) ist.
Nach dem Satz 2 der Vorschrift kann ein Beamter als dienstunfähig auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstunfähig wird. Letzteres stellt eine ergänzende Zusatzregelung zur Grundregel des Satzes 1 dar, mit deren Hilfe die Feststellung der Dienstunfähigkeit im Einzelfall erleichtert werden kann.
Der Begriff Dienstunfähigkeit ist spezifisch beamtenrechtlicher (
bzw., bezieht man die Richter und Soldaten mit ein, dienstrechtlicher)
Art. Er stellt - im Unterschied zu den rentenversicherungsrechtlichen Begriffen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit
bzw. Erwerbsminderung - nicht allein auf die Person des Beamten ab, sondern knüpft auch an die Bedürfnisse des Dienstherren, dabei insbesondere die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb an.
Dementsprechend kommt es nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen oder sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen, die objektiven ärztlichen Befunde und deren medizinische Qualifikation als solche an, sondern letztlich darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung schlechthin verloren gegangen ist. Vielmehr liegt eine dauernde Dienstunfähigkeit bereits dann vor, wenn etwa durch eine Vielzahl in relativ kurzen Zeitabständen immer wieder auftretender - sei es gleicher oder zum Teil unterschiedlicher - Erkrankungen von längerer Dauer, die auf eine Schwäche der Gesamtkonstitution und eine damit verbundene Anfälligkeit des Beamten schließen lassen, der Dienstbetrieb empfindlich und unzumutbar beeinträchtigt wird und wenn eine Besserung des Zustandes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Vgl. zum Ganzen etwa:
BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1966 - VI C 56.63 -, ZBR 1967, 148, und Beschluss vom 23. Januar 1989 - 2 B 182.88 -, DÖD 1989, 236;
OVG NRW, Urteile vom 27. September 2001 - 1 A 2265/99 -, vom 21. Juli 2000 - 12 A 4969/98 -, vom 10. Februar 1999 - 12 A 316/97 - und vom 26. August 1998 - 12 A 5347/96 -; Schütz/Maiwald, BeamtR, Teil C, § 45 Rn. 20
ff.Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung, also hier des Widerspruchsbescheids vom 17. Mai 1999. Vgl.
BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 -, BVerwGE 105.267 = DÖV 1998, 208 = ZBR 1998, 176.
Betreffend die maßgeblichen Dienstpflichten sind sachlicher Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Dienst(un)fähigkeit die Anforderungen des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne, allerdings begrenzt auf die Behörde, der der Beamte angehört. Vgl. etwa
BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1990 - 2 C 18.89 -, ZBR 1990, 353, und vom 27. Februar 1992 - 2 C 45.89 -, DVBI. 1992, 912 (913), jedenfalls
m.w.N.; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, § 42 Rn.4.
Letzteres bedeutet, dass grundsätzlich nicht allein an das gesundheitliche Anforderungsprofil des von dem Beamten zuletzt innegehabten Dienstpostens angeknüpft werden darf, sondern der (gesamte) abstrakte Aufgabenkreis in den Blick zu nehmen ist, welcher innerhalb der Behördenorganisation der Rechtsstellung des Beamten entspricht. In Bezug auf den Kläger ist somit von den Anforderungen an das Amt eines Hauptbrandmeisters im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst der beklagten Stadt auszugehen.
Die sich in diesem Zusammenhang weiter zu stellende Frage, ob das für den diesem Amt zugeordneten allgemeinen Aufgabenkreis nötige gesundheitliche Leistungsvermögen im Sinne einer "vollen" Verwendungsfähigkeit an der Gesamtheit der wahrzunehmenden Aufgaben zu messen ist oder ob auch nur noch bestehende "Teildienstfähigkeit" bezogen auf lediglich einen oder mehrere dem abstrakt-funktionellen Amt zugehörige, in der Dienststelle vorhandene Aufgabensektoren ausreicht, um weiterhin eine Dienstfähigkeit des Beamten gemessen an § 45
Abs. 1 Satz 1
LBG NRW feststellen zu können, kann nach Auffassung des Senats nur in einem differenzierenden Sinne beantwortet werden.
Einen Bezugspunkt bilden in diesem Zusammenhang zunächst die allerdings eher wenigen Fälle, in denen betreffend bestimmte Beamtengruppen für das Vorliegen ihrer (qualifizierten) Dienstfähigkeit die volle Verwendungsfähigkeit für ihren Aufgabenbereich kraft gesetzlicher Sonderregelung ausdrücklich verlangt wird. Solches hat etwa der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber für die Polizeivollzugsbeamten in § 194
Abs. 1 Halbs. 1
LBG NRW bestimmt ("Polizeidienstfähigkeit"). Diese Regelung ist indes - im Unterschied zur Rechtslage in einer Reihe anderer Bundesländer - auf Feuerwehrbeamte nicht für entsprechend anwendbar erklärt worden (
vgl. § 197
Abs. 2
LBG NRW).
Wäre die volle Verwendungsfähigkeit der Beamten bezogen auf ihr abstrakt-funktionelles Amt durchgängig bereits Bestandteil des Begriffs der allgemeinen Dienstfähigkeit, so hätte es derartige Sonderregelungen nicht bedurft. Unter Berücksichtigung dieses gesetzessystematischen Arguments wird man deshalb im Anwendungsbereich des § 45
Abs. 1 Satz 1
LBG NRW die Notwendigkeit einer allumfassenden Verwendungsfähigkeit des Beamten für seinen dem abstrakt-funktionellen Amt zugehörigen Aufgabenbereich zwar nicht generell fordern können. Auf der anderen Seite entfalten die angesprochenen, allein bestimmte wesentliche und tradierte Bereiche des (einheitlichen) Bestehens besonderer, und zwar im Verhältnis zum allgemeinen Beamtenrecht erhöhter Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit betreffenden gesetzlichen Sonderregelungen aber keine Ausschlusswirkung der Gestalt, dass im Übrigen keine Anforderungen an Ämter in Richtung auf eine volle
bzw. gesteigerte Verwendungsbreite gestellt werden dürften.
Denn die sachlichen Gegebenheiten (vorausgesetzte multifunktionale Verwendbarkeit bei zugleich hohen Anforderungen an das körperliche Leistungsvermögen) können in Laufbahnen anderer Aufgabenbereiche ähnlich sein.
Dies zugrunde gelegt, kann es auch im Anwendungsbereich des § 45
Abs. 1 Satz 1
LBG NRW für die fortbestehende (allgemeine) Dienstfähigkeit zumindest nicht in jedem Fall ausreichen, dass der betroffene Beamte überhaupt noch einen bestimmten - sei es auch im Einzelfall vielleicht nur sehr begrenzten - Teilbereich seines allgemeinen Aufgabenfeldes weiterhin gesundheitlich bewältigen kann.
Es gibt nämlich durchaus Fälle, in denen dem jeweils betroffenen abstrakt funktionellen Amt unter Berücksichtigung des vom Dienstherren im Rahmen seines organisatorischen Ermessens bestimmten Anforderungsprofils eine gewisse Vielseitigkeit immanent ist,
vgl. dazu auch bereits
BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1967 - II C 32.65 -, PersV 1968, 265 (267) = Buchholz 232 § 42 BBG
Nr. 9, welche dabei den gesetzlich bestimmten Sonderfällen zumindest nahe kommend - eine fortbestehende Einsatzmöglichkeit des Beamten in jeder seiner Amtsbezeichnung entsprechenden Stellung und ein auf eine solche Verwendungsbreite ausgerichtetes Leistungsvermögen gerechtfertigt erscheinen lässt.
Auch kann der betroffene Aufgabenbereich strukturell derart durch einen oder mehrere Tätigkeitsschwerpunkte geprägt sein, dass schon der Verlust des gesundheitlichen Leistungsvermögens für einen Einsatz in diesen Kernbereichen die (allgemeine) Dienstfähigkeit des Beamten als solche entfallen lässt, da es ansonsten Probleme bereiten würde, auch in Zeiten begrenzter Planstellen die Funktionsfähigkeit des betroffenen Verwaltungsbereichs gerade hinsichtlich der Wahrnehmung der Kernaufgaben dauerhaft zu sichern. Vgl. - dort bezogen auf den Fall der "Bildschirmuntauglichkeit" - auch Fürst u.a., GKÖD, K § 42 Rn. 12. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat der in dem Kommentar von Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, § 42 Rn. 4, vertreten, vom Kläger in das vorliegende Verfahren eingeführten Auffassung, Dienstunfähigkeit liege erst vor, wenn der Beamte die Pflichten keines der für sein statusrechtliches Amt
(z. B. eines Regierungssekretärs) vorgesehenen Dienstposten innerhalb der Behörde mehr erfüllen könne, jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zuzustimmen. Dies gilt gleichermaßen für die dort im Anschluss getroffene (anscheinend generelle) Aussage, ein Beamter, der bisher
z.B. im "Außendienst" tätig gewesen sei, werde erst dienstunfähig, wenn er auch keinen solchen Dienstposten des "Innendienstes", der seinem statusrechtlichen Amt zugeordnet sei, wahrnehmen könne. Denn dies berücksichtigt unzureichend, dass es durchaus Verwaltungsbereiche gibt, in denen der Innendienst im Verhältnis zum Außendienst
bzw. Einsatzdienst nur einen ganz geringfügigen Aufgaben- und Beschäftigungssektor ausmacht, welcher das innegehabte Amt nicht maßgeblich mit prägte.
Es erscheint auch wenig überzeugend, in derartigen Fällen die Beurteilung der Dienstfähigkeit im konkreten Fall daran zu knüpfen, ob die vorhandenen Dienstposten des Innendienstes bereits sämtlich mit für den Außendienst dienstunfähigen Beamten besetzt sind. So aber Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, § 42 Rn. 4.
Was wäre
z.B., wenn in zeitlich parallelen Zurruhesetzungsverfahren die Dienstunfähigkeit zweier für den Außendienst dienstunfähiger Beamten in Frage stünde, aber nur noch ein einziger Innendienstposten in der Dienststelle besetzbar wäre? Welcher der Beamten wäre dann als dienstunfähig anzusehen und welcher nicht? Derartige Beispiele verdeutlichen, dass die Lösung des Problems sinnvollerweise jedenfalls nicht ausschließlich mit einem Ansetzen beim Tatbestandsmerkmal der Dienst( un)fähigkeit gelingen kann, sondern zumindest ergänzend auf der Rechtsfolgenebene, d.h. bei den vom Dienstherrn im Falle des Eintritts der Dienstunfähigkeit zu ziehenden Konsequenzen, gesucht werden muss.
Gegen die Annahme, eine bezogenen auf das Aufgabenspektrum des jeweiligen abstrakt-funktionellen Amtes nur noch bestehende begrenzte Dienstfähigkeit lasse die allgemeine Dienstfähigkeit, wie sie für den umgekehrten Fall der Dienstunfähigkeit der in § 45
Abs. 1 atz 1
LBG NRW enthaltenen Definition zugrunde liegt, stets
bzw. zumindest in aller Regel nicht entfallen, spricht außerdem der Umstand, dass der Landesgesetzgeber - in Übereinstimmung mit dem Rahmengesetz des Bundes (§ 26 a BRRG) - die Problematik der begrenzten Dienstfähigkeit (Teildienstfähigkeit) durchaus gesehen, sie aber ausschließlich unter dem Aspekt einer Beschränkung des Leistungsvermögens in zeitlicher Hinsicht - zunächst vorübergehend - in § 45 a
LBG einer besonderen, an zusätzliche Voraussetzungen geknüpften Regelung, unterzogen hat.
Im Übrigen wird auch dabei, wie die dortige sachliche Anknüpfung an § 45
Abs. 3
LBG NRW zeigt, wohl von der ( allgemeinen) Dienstunfähigkeit des Betroffenen ausgegangen und allein eine vom Regelfall des § 45
Abs. 1 Satz 1
LBG NRW - Zurruhesetzung - abweichende Rechtsfolgeanordnung getroffen.
Schließlich hat sich auch durch die mit Gesetz vom 6. Juli 1993 (GV. NRW,
S. 468) eingeführte, durch Gesetz vom 10. Februar 1998 (GV. NRW.
S. 134) erweiterte Bestimmung des § 45
Abs. 3
LBG NRW, welche dem Grundsatz "Rehabilitation vor Ruhestand" Rechnung tragen soll. Vgl. Schütz/Maiwald, BeamtR, Teil C, § 45 Rn. 56; zur Entstehungsgeschichte des § 45
LBG näher ebenda, Rn. 1
ff., an den Begriff der (allgemeinen) Dienstfähigkeit, wie er spiegelbildlich der Dienstunfähigkeitsdefinition in § 45
Abs. 1 Satz 1
LBG NRW zugrunde liegt, nichts wesentlich geändert. Vielmehr hat (auch) dies nach der jedenfalls ganz überwiegend vertretenen Auffassung nur zu einer Änderung der bei Dienstunfähigkeit eintretenden Rechtsfolgen geführt, und zwar in dem Sinne, dass die Dienstunfähigkeit nun nicht mehr zwangsläufig zu einer Versetzung in den Ruhestand führt.
Vergleiche - dort entsprechend zum sachgleichen Bundesrecht - etwa Loebel, RiA 1999, 19 (22)
m.w.N. Dies zugrunde gelegt, kommt es für die Beurteilung in Frage ob die allgemeine Dienstfähigkeit eines Beamten trotz eines teilweisen Verlustes seines Leistungsvermögens erhalten geblieben ist, jedenfalls auch auf die konkret betroffene Fallgruppe an. Gibt es für diese Gruppe keine die betreffenden Maßnahmen einheitlich vorgebende Normierung, bestimmen sich die Anforderungen des Amtes maßgeblich danach, welche - insbesondere gesundheitlichen - Anforderungen der (jeweilige) Dienstherr unter Beachtung etwaiger laufbahnrechtlicher oder sonstiger Vorschriften nach seiner Verwaltungspraxis für das betreffende abstrakt- funktionelle Amt oder für die fragliche Laufbahn insgesamt stellt.
Entscheidend ist dabei insbesondere, ob der Dienstherr - von einem entsprechenden den Tätigkeitsbereich betreffenden sachlichen Hintergrund - die Vielfalt der Einsetzbarkeit seiner Beamten oder jedenfalls ihre Einsetzbarkeit in bestimmten Kernfunktionen als Anforderungen des jeweiligen Amtes zur Voraussetzung erhebt oder ob er hierauf verzichtet. Nur in dem letztgenannten Fall kann es für den Fortbestand der Dienstfähigkeit genügen, wenn der Beamte überhaupt noch in seinem allgemeinen Aufgabenbereich, sei es auch in nur begrenzt vorkommenden "Nischenfunktionen", weiter eingesetzt werden kann.
Bezogen auf das abstrakt-funktionelle Amt des Klägers als Hauptbranntmeister im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst der Beklagten gilt dabei folgendes:
Wie sich zumindest mittelbar bereits aus den laufbahnrechtlichen Vorschriften ergibt (
vgl. etwa §§ 3
Abs. 1
Nr. 2, 6
Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren (VAPmD-Feu) vom 1. Dezember 1985 - GV NRW
S. 746 -), musste grundsätzlich jeder Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren in gesundheitlicher Hinsicht den hohen Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit genügen, die dem in Bezug auf die der Schwere der konkreten Arbeitsbedingungen sehr vielfältigen (Haupt-)Tätigkeitsprofil der Laufbahn, nämlich dem Einsatz im abwehrenden Brandschutz und im Rettungsdienst, entspricht. Hierzu zählt prägend die Verwendungsfähigkeit im Einsatzdienst, d.h. dem seinerzeit regelmäßig in 24-stündigen Schichten ablaufenden Wachdienst.
Nach den hier im Ermittlungsverfahren durch den Ermittlungsführer gewonnenen Erkenntnissen stellt sich die Situation in der Feuerwehr der beklagten Stadt im Kern genauso dar. Ausweislich des Inhalts der Stellungnahmen des Zentralen Dienstes und Organisation der Beklagten vom 3. März und 15. Oktober 1998 setzten zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt zumindest im Grundsatz alle Tätigkeiten im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst die körperliche Einsatzfähigkeit für die Brandbekämpfung und den Rettungsdienst voraus. Das galt auch für den so genannten Tagesdienst und die Leitstellentätigkeit. Die Aussage des Leiters der Feuerwehr bei seiner Vernehmung durch den Ermittlungsführer steht hierzu nicht im Widerspruch.
Auch dort wurde zumindest im Kern die nötige "multifunktionale" Einsetzbarkeit aller Beamten der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes betont. Dass es - was von der Dienststelle nicht bestritten wird - bestimmte Kollegen des Klägers gab und gibt, die nach dem Verlust ihrer vollen Diensttauglichkeit für den abwehrenden Brandschutz im Wege personalwirtschaftlicher Einzelfallentscheidungen nur noch im 8-stündigen Tagesdienst eingesetzt wurden
bzw. werden und dass es darüber hinaus im Bereich der Feuerwehr der Beklagten bestimmte, allerdings nur sehr begrenzt vorhandene und dazu überwiegend (wie
z.B. im vorbeugenden Brandschutz) dem gehobenen oder höheren Dienst zugeordnete Sonderfunktion gibt, die eine verbliebene volle Verwendungsfähigkeit für den abwehrenden Brandschutz nicht zwingend voraussetzen mögen, schließt es nicht aus, dass die Beklagte, wie von ihr auch in der Zurruhesetzungsverfügung eindeutig geltend gemacht wird, im Grundsatz durchgängig gefordert, dass im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst die gesundheitliche Fähigkeit für den Einsatzdienst - zumindest in einer der Hauptsparten abwehrender Brandschutz und Rettungsdienst - gegeben sein muss. Dies soll, wie im Widerspruchsbescheid weiter erläutert wurde, einer zumindest seit 1996 bestehenden Entscheidungslinie entsprechen, die Möglichkeit der Nachbesetzung von Stellen schaffen, Belastungen der dem Einsatzdienst im vollen Umfang zur Verfügung stehenden Mitarbeitern begrenzen und letztlich die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr und deren gesetzliche Aufgabenerfüllung weiter gewährleisten. Im Rahmen des bestehenden Organisationsermessens des Dienstherrn sind dies sachgerechte Gründe, welche einen Missbrauch bei der Festlegung der Amtsanforderungen ausschließen.
Der globale, im Übrigen entschieden bestrittene Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe diese Entscheidungslinie nur vorgeschoben, sei in Wirklichkeit aber nicht nach ihr verfahren, entbehrt bereits einer hinreichend substantiierten Darlegung möglicher Vergleichsfälle, die im Senat zu weiteren Ermittlungen Anlass hätten geben können.
Soweit etwa auf Seite 6 der Berufungsbegründungsschrift bestimmte Einzelfälle von (angeblich) auf ihrem bisherigen oder einem anderen Dienstposten weiterbeschäftigten feuerwehrdienstuntauglichen Beamten namentlich angesprochen sind, fehlt es schon an der Schlüssigkeit der Behauptung, die Beklagte würde die betreffenden Beamten nicht als dienstunfähig ansehen. Die behauptete Weiterbeschäftigung Dienstunfähiger betrifft demgegenüber grundsätzlich erst die Rechtfolgenebene und lässt keine zwingenden Rückschlüsse auf tatsächlich praktizierte Abweichungen von der generellen Festlegung der Anforderung des hier in Rede stehenden abstrakt-funktionellen Amtes zu. Zudem fehlt es an differenzierten Angaben des Klägers zum Spektrum des jeweils verbliebenen Leistungsvermögens der angeführten Mitarbeiter.
Nach alledem ist hier die Beurteilung der allgemeinen Dienstfähigkeit/Dienstunfähigkeit des Klägers an dem Maßstab der multifunktionalen Verwendbarkeit für sein abstrakt-funktionelles Amt und seine Laufbahn unter Einfluss namentlich auch des Einsatzdienstes auszurichten. Hiervon ausgehend hat er im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung die gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr erfüllt und ist vor der Beklagten zu Recht für dienstunfähig gehalten worden.
Nach dem Inhalt der vorliegenden amtsärztlichen Gutachten vom 3. September 1996 und 8. Oktober 1998, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, erfüllte der Kläger aufgrund seiner hauptsächlichen Beschwerden in den Hüftgelenken (Arthrose) seinerzeit ohne Aussicht auf Besserung die gesundheitlichen Anforderungen für einen weiteren Einsatz im abwehrenden Brandschutz nicht mehr. Wenngleich in den Gutachten eine weitere Einsatzmöglichkeit im Bereich Rettungsdienst nicht ausdrücklich angesprochen worden ist, ergibt sich diesbezüglich ein Verwendungshindernis für den Kläger ersichtlich aus dem Umstand, dass er nach der amtsärztlichen Einschätzung keine schwere Arbeit mehr ausüben und insbesondere keine schweren Gewichte ( jedenfalls nicht solche über 20
kg) mehr heben oder tragen sollte.
Derartige körperliche Belastungen sind aber gerade einer Tätigkeit im Rettungsdienst immanent, wo etwa Verletzte angehoben und getragen werden müssen. Ob das körperliche Leistungsvermögen des Klägers ausreichte, in bestimmten besonderen, bei der Feuerwehr der Beklagten im Tagesdienst wahrgenommenen Funktionen weiter tätig zu sein, was der Amtsarzt etwa für den Bereich des vorbeugenden Brandschutzes für möglich hielt, berührt nach dem zuvor Ausgeführten die Frage seiner (allgemeinen) Dienstfähigkeit nicht. Die Anforderungen des jeweiligen Amtes zu bestimmen ist nicht Sache des Amtsarztes, sondern des Dienstherrn. Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 181
m.w.N.Unerheblich ist deshalb, dass der Amtsarzt anscheinend die Auffassung teilt, Dienstunfähigkeit liege erst dann vor, wenn feststehe, dass auch keine dem Leistungsvermögen entsprechenden Verweisungstätigkeiten übertragen werden könnten.
Aber nicht nur die Feststellung der Dienstunfähigkeit, sondern auch die als Rechtsfolge ausgesprochene vorzeitige Versetzung des Klägers in den Ruhestand ist hier rechtlich nicht zu beanstanden.
Liegt Dienstunfähigkeit tatbestandlich vor, so sieht das Gesetz - vorbehaltlich der Regelung des § 45
Abs. 3 LBGNRW und der hier nicht einschlägigen Sonderregelung für die Teildienstunfähigkeit in § 45 a
LBG NRW - an sich als zwingende Rechtfolge nur vor, dass der Beamte in den Ruhestand zu versetzen "ist" (§ 45
Abs. 1 Satz 1
LBG NRW). Namentlich fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung, was gilt, wenn ein dienstunfähiger Beamter innerhalb seines abstrakt-funktionellen Amtes in bestimmten Einzelfunktionen nach seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen grundsätzlich noch weiter beschäftigt werden könnte.
Das Verwaltungsgericht hat hierzu die Auffassung vertreten, der Dienstherr sei in solchen Fällen zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet zu überprüfen, ob trotz festgestellter Dienstunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Beamten ein seinem abstrakt-funktionellen Amt zugehöriger Dienstposten mit eingeschränktem Anforderungsprofil angeboten werden könne, um die Zurruhesetzung zu vermeiden.
Vor dem Hintergrund des Rechtsgedankens und der Zielsetzung der Vorschrift des § 45
Abs. 3
LBG NRW - Vermeidung der vorzeitigen Zurruhesetzung bei möglicher und zumutbarer anderweitiger Verwendung -, welche sich allerdings in unmittelbarer Anwendung nur auf Verweisungstätigkeiten außerhalb des jeweils ausgeübten abstrakt-funktionellen Amtes bezieht, dürfe es allerdings Bedenken unterliegen, sowohl die Grundregel der Verpflichtung zur Versetzung dienstunfähiger Beamter in den Ruhestand ausnahmslos durchgreifen zu lassen als auch ein "freies" Ermessen des Dienstherrn anzunehmen, ob er in diesem Zusammenhang dem Grundsatz "Rehabilitation vor Ruhestand" im gegebenen Fall entsprechen will oder nicht.
Vielmehr spricht vieles dafür, den Rechtgedanken des § 45
Abs. 3
LBG NRW in Gestalt einer - dabei auch zu schützende Belange des betroffenen Beamten berücksichtigenden - Verpflichtung des Dienstherren entsprechend auch
bzw. "erst recht" dann durchgreifen zu lassen, wenn eine Verweisung auf Alternativtätigkeiten innerhalb des innegehabten abstrakt-funktionellen Amtes in Rede steht. Eine abschließende Beantwortung dieser Frage kann indes hier dahinstehen.
Denn der Senat folgt dem Verwaltungsgericht jedenfalls in dem Punkt, dass die Beklagte - wenn auch im Ergebnis ohne Erfolg - hinreichende Bemühungen unternommen hat, den Kläger (auch) innerhalb des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes gemäß seinem verbliebenen Leistungsvermögen anderweitig einzusetzen. Waren derartige Stellen mit anderen Bediensteten besetzt oder wären sie mit dem Kläger infolge von diesem zunächst noch zu erwerbender Spezialfachkenntnisse nicht sofort besetzbar gewesen, behielt in diesem Zusammenhang in Abwägung mit dem Grundgedanken des § 45
Abs. 3
LBG NRW allerdings auch das Organisationsermessen des Dienstherrn Gewicht . Vgl. auch - dort die Polizeidienstfertigkeit betreffend zu § 194
Abs. 1 Halbs. 2
LBG NRW -
OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003 - 6 A 1579/02 -.
Dass die Beklagte dieses Ermessen, etwa bei der Besetzung des Dienstpostens "Sachbearbeiter Kommunikationstechnik", welcher Kenntnisse eines Fernmeldetechnikers erforderte, oder auch bei der vom Kläger mehrfach angesprochenen Frage einer Umsetzung des 1995 - nach Aussage des Leiters der Feuerwehr allerdings nur vorübergehend - in die Ausbildungsabteilung abgeordneten Herrn X unsachgemäß und unter unzureichender Abwägung mit den Belangen und der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers ausgeübt hätte, vermag der Senat nicht festzustellen.
Was die Weiterverwendung im Vorbringen des Klägers beispielhaft erwähnter nicht mehr feuerwehrdiensttauglicher Beamter im Bereich Feuerwehr
bzw. Rettungsdienst der Beklagten betrifft, handelte es sich auch nach diesem Vorbringen keineswegs um einheitlich gehandhabte Fälle, sondern um eine "Unterbringung" in unterschiedlichen Funktionen und Arbeitsbereichen (
z.B. Rettungswagen, Leitstelle, Springer). Die Aussage der Beklagten, dass es sich um personalwirtschaftliche Einzelfallentscheidungen gehandelt habe, wird hierdurch eher bestätigt, jedenfalls nicht widerlegt. Für einen (konkreten) Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung im Bereich Feuerwehr auslösende Selbstbindung der Beklagten durch ihre Praxis, wie sie mit der Berufung geltend gemacht wird, fehlt es somit an einer Grundlage.
Schließlich verstößt die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung auch nicht gegen § 45
Abs. 3
LBG NRW. Nach dem Satz 1 dieser Bestimmung soll von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn ihn ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann.
In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich seines Dienstherren gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteil des Grundgehaltes (Satz 2).
Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen (Satz 3). Schließlich kann dem Beamten zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich seines Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgaben unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist (Satz 4).
Die Beklagte hat eine Anwendung dieser Vorschrift im Falle des Klägers ohne Ermessensfehler verneint. Ein Wechsel des Klägers in die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes kam hier nicht in Betracht, da eine solche Laufbahn außerhalb der Feuerwehr bei der Beklagten nicht existiere.
Soweit die Beklagte den Kläger nicht zu einem Wechsel in die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes zugelassen hat - insoweit hätte der Kläger in Ermangelung der Laufbahnbefähigung zunächst noch eine Unterweisungszeit absolvieren müssen (§ 45
Abs. 3 Satz 3
LBG NRW, § 12
Abs. 6 LVO NRW) -, hat sie dies mit Erwägungen begründet, die sich innerhalb des im Rahmen des § 45
Abs. 3 Satz 1
LBG NRW - wenn auch nur eingeschränkt - bestehenden Ermessensspielraums halten.
Das durch die "Soll-Vorschrift" normierte Regel-/Ausnahmeprinzip lässt den organisatorischen und personalwirtschaftlichen Ermessensspielraum des Dienstherren in diesem Zusammenhang nicht völlig entfallen. So ist es auch unter Mitberücksichtigung der Fürsorgepflicht grundsätzlich und auch hier nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr - wie geschehen - seine Ermessensausübung im Rahmen des § 45
Abs. 3 Satz 1
LBG NRW auch daran orientiert hat, welche Härten im Einzelfall bei dem Betroffenen durch eine Zurruhesetzung insbesondere unter versorgungsrechtlichen Aspekten eintreten würden und ob der Aufwand einer nötigen Unterweisung mit dem Nutzen aus der danach verbleibenden Restdienstzeit noch in einem angemessenen Verhältnis steht. Dementsprechend durfte die Beklagte das Alter des Klägers
bzw. dessen verbleibender Restdienstzeit und den Gesichtspunkt, dass er zum Zeitpunkt der beabsichtigten Zurruhesetzung bereits den höchstmöglichen Ruhegehaltssatz erreicht hatte, unter typisierender Bildung einer entsprechenden Sonderfallgruppe in ihre Ermessensentscheidung über die Ermöglichung einer anderweitigen Verwendung durch einen Laufbahnwechsel mit einbeziehen. Dabei vermag der Senat die bei der Beklagten geübte Praxis, den Laufbahnwechsel in den nichttechnischen Verwaltungsdienst vornehmlich in jüngeren Jahren dienstunfähig gewordenen Feuerwehrbeamten vorzubehalten, auch vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass das Kontingent freier Stellen im nichttechnischen Verwaltungsdienst ohnehin begrenzt ist und ohne eine -
ggf. auch gruppenspezifische - ( Vor-) Auswahl die Übernahme dienstunfähiger Beamter in eine andere Laufbahn angesichts der allgemein knappen Stellensituation in der Praxis ohnehin häufig leer laufen dürfte.
Vergleiche zu den zu optimistischen Vorstellungen über die praktischen Auswirkungen der Regelung kritisch auch Fürst u.a., GKÖD, K § 42 Rn. 28 (entsprechend zum Bundesrecht); zur Ermöglichung der Unterweisungszeit "gerade lebensjüngeren Feuerwehrbeamten" als Ermessensgesichtspunkt vergleiche im Übrigen Schreiben des Innenministeriums vom 13. August 1996 - III A 4 - 37.0020 - 1740/96 -, EildStNW 433/96.
Eine weitergehende Einschränkung des Ermessens ist hier auch nicht durch die Richtlinien zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes im öffentlichen Dienst im Lande NRW vom 11. November 1994 erfolgt. Die thematisch allenfalls in Betracht kommende
Nr. 13.6 betrifft nur den Fall, dass ein Beamter noch in gewissem zeitlichen Umfang in der Lage ist, die Aufgaben seiner Laufbahn zu erfüllen. Auf Fälle der Weiterverwendung im Falle der Dienstunfähigkeit erstreckt sich die Regelung dagegen nicht.
Davon abgesehen lässt auch die dortige "Soll"-Regelung das Organisationsermessen des Dienstherrn nicht völlig entfallen. Die obigen Ausführungen würden daher auch in diesem Zusammenhang die getroffene Maßnahme stützen. Dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung über die Zurruhesetzung des Klägers dessen Schwerbehinderteneigenschaft völlig unberücksichtigt gelassen hätte, lässt sich nicht feststellen.
Eine anderweitige Verwendung des Klägers im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes hätte einen Aufstieg in den gehobenen oder höheren Verwaltungsdienst vorausgesetzt, da die betreffenden Dienstposten nach den Angaben der Beklagten dort angesiedelt sind. Die nächst höhere Laufbahn ist aber keine "andere" Laufbahn im Sinne der Vorschrift des § 45
Abs. 3 Satz 1
LBG NRW. Auch nach dem Wegfall der Voraussetzung der Gleichwertigkeit der Laufbahnen in § 45
Abs. 3
LBG NRW ist vor dem Hintergrund, dass die dort (nur) vorgesehene Unterweisung die laufbahnrechtlichen Anforderungen für einen vertikalen Wechsel der Laufbahn (Aufstieg) nicht ersetzen kann, und auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte mit dem Wechsel in eine "andere" Laufbahn allein der - horizontale - Wechsel in eine inhaltlich nicht notwendig verwandte Laufbahn gemeint. Vgl. dazu näher
OVG NRW, Senatsbeschluss vom 21. Juli 2003 - 1 B 413/03 - (dort zu § 42
Abs. 3 BBG).
Was schließlich noch den im Verfahren mehrfach angesprochenen Arbeitsplatz eines Gerätewarts betrifft, so hat es sich dabei nach Angaben der Beklagten um eine Arbeiterstelle gehandelt, sodass vor diesem Hintergrund schon zweifelhaft ist, ob er überhaupt in eine Betrachtung nach § 45
Abs. 3 - hier
ggf. Satz 4 -
LBG NRW einzubeziehen wäre. Jedenfalls hat die Beklagte eine Besetzung dieses Arbeitsplatzes mit dem Kläger ausgehend von einem hier nicht durch die "Soll"-Vorschrift des § 45
Abs. 3 Satz 1
LBG NRW eingeengten Ermessen aber ermessensfehlerfrei abgelehnt, weil der Kläger zuvor noch verschiedene geforderte Fachlehrgänge hätte besuchen müssen und zudem zumindest Zweifel an einer hinreichenden körperlichen Belastbarkeit mit Blick auf das Gewicht der zu wartenden Geräte bestanden hätten. Den Zuschnitt des Aufgabenbereichs und das (u.a. gesundheitliche) Anforderungsprofil festzulegen, fällt in diesem Zusammenhang in die Organisationshoheit des Dienstherrn; Wunschvorstellungen einzelner Bediensteter, auch wenn sie schwerbehindert sind, sind dabei grundsätzlich unerheblich.
Für eine sachliche Bescheidung des Antrags zu 2. fehlt das Rechtsschutzinteresse, da der Kläger auch in zweiter Instanz nicht obsiegt hat und er Vorverfahrenskosten gegenüber dem Gegner schon von daher (zurzeit) nicht mit Erfolg geltend machen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs. 2
VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167
VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 10, 711 Satz 1
ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132
Abs. 2
VwGO, 127 BRRG nicht vorliegen.
Rechtsweg:
vorhergehend: Verwaltungsgericht Arnsberg - 2 K 2227/99