Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist des Arbeitsverhältnisses mit dem Beigeladenen.
Mit Bescheid vom 06.04.2020 stellte das Hessische Amt für Versorgung und Soziales beim Beigeladenen einen Grad der Behinderung von 30 fest. Folgende Funktionsbeeinträchtigungen wurden festgestellt:
- Psychische Störung
- Ohrgeräusche
- Chronische Magenschleimhautentzündung
- Funktionsstörung der Wirbelsäule
- Funktionsstörung beider Füße
Mit Bescheid vom 22.01.2016 stellte die Agentur für Arbeit dem Beigeladenen den Schwerbehinderten Menschen gleich.
Der am 00.00.1977 geborene Beigeladene wird von der Klägerin seit dem 30.10.2009 beschäftigt, zuletzt als Checker. Am 10.11.2021 (beim Integrationsamt des Beklagten am 16.11.2021 eingegangen) beantragte die Klägerin die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beigeladenen.
Die Klägerin führte in ihrem Antrag aus, dass das Integrationsamt des Beklagten den Antrag auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung vom 02.12.2020 noch nicht abschließend entschieden habe. Wie bereits im Rahmen der beabsichtigten ordentlichen
Kündigung ausgeführt, seien seit dem Jahr 2010 Entgeltfortzahlungskosten in Höhe von 97.834,16 Euro entstanden.
Folgende Fehlzeiten seien entstanden:
2018: 248,15 Arbeitstage
2019: 170 Arbeitstage
2020: 159 Arbeitstage
2021: 68,93 Arbeitstage (bis 08.11.2021)
Aufgrund der hohen Fehlzeiten und der zuletzt absolvierten Rehabilitationsmaßnahme mit anschließender Arbeitsunfähigkeit sei von einer negativen Gesundheitsprognose auszugehen. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei nicht zumutbar, zumal die Entscheidung des Integrationsamtes des Beklagten zu dem Antrag auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung vom 02.12.2020 immer noch ausstehe und daher nicht feststeht, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis ordentlich enden könne.
Der Beigeladene entgegnet, dass sich sein Gesundheitszustand in den letzten Jahren verbessert habe. Im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements seien die Probleme größtenteils gelöst worden. Ein Einsatz in Frühschicht sei bei seiner Grunderkrankung sehr hilfreich.
Der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung führten aus, dass die Klägerin bei den Fehlzeiten im Jahr 2021 die absolvierte Rehabilitationsmaßnahme im Umfang von 24 Arbeitstagen angerechnet habe. Insgesamt würde der Umfang der krankheitsbedingten Fehlzeiten eine positive Zukunftsprognose widerspiegeln. Der Beigeladene sei zudem gewillt, Empfehlungen umzusetzen, welche seinen Gesundheitszustand fördern.
Mit Bescheid vom 30.11.2021 versagte das Integrationsamt des Beklagten die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist des Arbeitsverhältnisses, da es offensichtlich an einem wichtigen Grund
i.S.d. § 626
BGB fehle.
Mit Schreiben vom 17.12.2021 hat die Klägerin hiergegen Widerspruch eingelegt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2022 hat der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt des Beklagten den Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.11.2021 zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Begründung des Widerspruchsbescheides wird auf BI. 16 - 20 der Gerichtsakte verwiesen.
Mit am 23.06.2022 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben.
Zur Klagebegründung trägt sie vor, dass das Integrationsamt des Beklagten
gem. § 174 Abs. 4 SGB IX bei seiner Entscheidungsfindung in der Ausübung seines Ermessens beschränkt sei. So müsse in typischen Fällen die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung erteilt werden. Nur in atypischen Fällen stehe dem Integrationsamt des Beklagten ein pflichtgemäßes Ermessen zu. Ein solcher Fall liege nicht vor. Weiterhin gehöre es nicht zu den Aufgaben des Integrationsamtes des Beklagten, den arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz zu ersetzen. Selbst wenn dem Integrationsamt des Beklagten eine solche Prüfungskompetenz zur Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes zustehe, wäre die beabsichtigte außerordentliche Kündigung nicht evident unwirksam. Die Rechtsauffassung, dass eine außerordentliche Kündigung nur gegenüber den Arbeitnehmern möglich sei, bei denen eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen sei, sei falsch. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung lasse in Ausnahmefällen auch eine außerordentliche personenbedingte Kündigung zu.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 30.11.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2022 aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die Zustimmung zum Ausspruch der von der Klägerin beantragten außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist des Mitarbeiters der Klägerin, des Beigeladenen, erteilt wird.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 06.07.2022 beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Klageerwiderung trägt er vor, dass die arbeitsrechtliche Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung vom Beklagten grundsätzlich nicht zu prüfen ist, da es nicht Sinn und Zweck des Zustimmungsverfahrens sei, eine zusätzliche zweite arbeitsrechtliche Kontrollinstanz zu schaffen. Allerdings gelte dann etwas anderes, wenn die arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der Kündigung evident sei. Im Falle einer offensichtlich unwirksamen Kündigung habe der Beklagte die Zustimmung zu versagen, weil er nicht an einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung zum Nachteil des Schwerbehinderten Menschen mitwirken solle.
Die Klägerin wolle eine personen-
bzw. krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist aussprechen, da sie von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit des Beigeladenen ausgehe. Eine solche außerordentliche Kündigung sei jedoch nur in
besonderen Ausnahmefällen zulässig. Solche eng begrenzten Ausnahmefälle könnten nur dann gerechtfertigt sein, wenn der Beigeladene nicht mehr ordentlich kündbar sei. Erforderlich sei daher stets ein sachlicher Grund, weshalb nicht auf die ordentliche Kündigung zurückgegriffen werden könne. Ein solcher Grund sei hier weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen. Insbesondere sei die noch ausstehende Entscheidung des Beklagten zur beantragten ordentlichen Kündigung kein sachlicher Grund, der zu einer ausnahmsweisen Zulässigkeit der außerordentlichen personenbezogenen Kündigung führen könne.
Mit Bescheid vom 09.08.2022 hat das Integrationsamt des Beklagten die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit dem Beigeladenen erteilt.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich zum Verfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten (1 Heft) verwiesen, welche vorgelegen haben und zum Gegenstand der Entscheidung gemacht wurden.
Mit Beschluss vom 12.08.2022 hat die Kammerden Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt (BI. 41,62, 70).
Die erkennende Einzelrichterin konnte ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101
Abs. 2
VwGO).
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Integrationsamtes des Beklagten vom 30.11.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung des Beigeladenen mit sozialer Auslauffrist (§ 113
Abs. 5 Satz 1
VwGO).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung des Integrationsamtes des Beklagten über die Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten Menschen ist im Fall der Verpflichtungsklage auf Erteilung einer abgelehnten Zustimmung der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides, hier also der 23.05.2022 (
vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.1993 -
5 B 80/92 - Juris
Rdnr. 2).
Die Kündigung eines Schwerbehinderten Menschen bedarf gemäß
§ 168 SGB IX i. V. m.
§ 174 SGB IX der Zustimmung des Integrationsamtes. Dies gilt für die ordentliche, wie auch für die hier streitgegenständliche außerordentliche Kündigung. Der Beigeladene gehört unstreitig zu dem Personenkreis, deren Kündigung der Zustimmung des Integrationsamtes bedarf, da er mit Bescheid vom 22.01.2016 durch die Agentur für Arbeit den Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurde, nachdem zuvor das Hessische Amt für Versorgung und Soziales mit Bescheid vom 06.04.2020 beim Beigeladenen einen Grad der Behinderung von 30 von Hundert festgestellt hat.
Hier ist zunächst davon auszugehen, dass der Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beigeladenen mit sozialer Auslauffrist durch die Klägerin innerhalb der Zweiwochenfrist des § 174
Abs. 2
SGB IX gestellt wurde. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid vom 30.11.2021 und den darauf bezüglichen Widerspruchsbescheid vom 23.05.2022 Bezug genommen.
Ob die weitere Voraussetzung des § 174
Abs. SGB IX erfüllt ist, nämlich ob die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der im Zusammenhang mit der Behinderung des Beigeladenen steht, kann vorliegend dahinstehen, da der Beklagte zu Recht von einer offensichtlichen Unwirksamkeit der begehrten außerordentlichen Kündigung des Beigeladenen mit sozialer Auslauffrist ausgegangen ist und die Zustimmung daher zu Recht versagt hat.
Nur wenn die beabsichtigte Kündigung nach arbeitsrechtlichen Vorschriften offensichtlich unwirksam ist, die Unwirksamkeit der Kündigung "ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt, sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt" (
BVerwG, Urt. vom 02.07.1992 -
5 C 51.90 - Juris,
Rdnr. 25;
BAG, Beschluss vom 27.02.1985 - GSW 1/84 - BAGE 48, 122, 125, Juris
Rdnr. 85), ist der Zustimmungsantrag des Arbeitgebers vom Integrationsamt abzulehnen, weil das Integrationsamt nicht an einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung zum Nachteil des Schwerbehinderten Menschen mitwirken soll (so auch Hess. VGH, Beschluss vom 24.01.2012 -
10 A 2619/10 Z - Juris,
Rdnr. 14).
Dabei ist es - wie die Klägerin vorträgt - zutreffend, dass das Integrationsamt des Beklagten die arbeitsrechtliche Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung grundsätzlich nicht zu prüfen hat. Der besondere Schutz der §§ 168
ff. SGB IX ist dem Schwerbehinderten Arbeitnehmer zusätzlich zum allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutz gegeben, weshalb es grundsätzlich nicht Aufgabe des Integrationsamtes des Beklagten ist, bei seiner Entschließung die allgemeinen sozialen Interessen des Schwerbehinderten als Arbeitnehmer zu wahren. Es ist nicht Sinn und Zweck des Zustimmungsverfahrens, eine zusätzliche zweite arbeitsrechtliche Kontrollinstanz zu schaffen.
Etwas anderes gilt aber, wenn die arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der Kündigung evident ist, also die arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der Kündigung ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt und sich jedem Kundigen aufdrängt (so Hess. VGH, Beschluss vom 24.01.2012,
a. a. O.) Dem Beklagten steht insoweit ein entsprechendes Prüfungsrecht zu. Das Integrationsamt des Beklagten ist zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin beabsichtigte außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist des Beigeladenen aus personenbedingten Gründen offensichtlich unwirksam ist, so dass die begehrte Zustimmung zu Recht versagt wurde.
Der Beklagte hat hierzu in seiner Klageerwiderung vom 06.07.2022 zutreffend folgendes ausgeführt:
"Ungeachtet der Frage, ob der klägerseitige Vortrag zutrifft, dass die beantragte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung tatsächlich aufgrund eines anderes Sachverhaltes erfolgen sollte als die bereits zuvor beantragte Zustimmung zur ordentlichen Kündigung, steht fest, dass die Klägerin eine personen-
bzw. krankheitsbedingte außerordentlichen Kündigung (mit sozialer Auslauffrist) aussprechen möchte, da sie von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit des Schwerbehinderten Arbeitnehmers ausgeht. Eine solche außerordentliche Kündigung ist jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Das
BAG nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass einem Arbeitnehmer aus Krankheitsgründen grundsätzlich nur ordentlich gekündigt werden kann. Sind zukünftig hohe Fehlzeiten zu erwarten oder gar eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, ist dem Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung zuzumuten, schließlich wird der Arbeitgeber nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung nach dem EntgFG durch das eingesetzte Krankengeld nicht mehr belastet. Die außerordentliche Kündigung scheidet daher grundsätzlich aus und kann lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen (mit einer sozialen Auslauffrist) gerechtfertigt sein, nämlich insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich, tarifvertraglich und/oder einzelvertraglich nicht (mehr) ordentlich kündbar ist (
vgl. zu alldem
BAG vom 13.01.2014, Az.
2 AZR 582/13, vom 12.07.1995, Az.
2 AZR 762/94, und vom 09.09.1992, Az. 2 AZR 190/92;
LAG Schleswig-Holstein vom 17.12.2013, Az.
1 Sa 175/13;
LAG Hamm vom 18.06.1998, Az. 17 Sa 1967/97; Beyer/Seidel, der Kündigungsschutz für Schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben (
SGB IX),
S. 235; Jäger-Kuhlmann in: Ernst/Baur/Jäger-Kuhlmann, SGB IX-Kommentar, § 174, Rnr. 14a).
Die außerordentliche Kündigung aus personenbedingten Gründen ist also nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig; erforderlich ist dabei stets ein sachlicher Grund, weshalb nicht auf die ordentliche Kündigung zurückgegriffen werden kann
bzw. wird. Ein solch sachlicher Grund ist aufgrund der ordentlichen Kündbarkeit des hier betreffenden Arbeitnehmers weder ersichtlich noch wurde ein anderweitiger sachlicher Grund von der Klägerin vorgetragen. Die einfache Begründung, dass eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit grds. auch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann, ist aus den
o. g. Gründen nicht ausreichend. In ihrem Zustimmungsantrag vom 10.11.2021 führte die Klägerin lediglich aus, sie halte die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch deshalb für nicht mehr zumutbar, da die Entscheidung des Beklagten zur beantragten ordentlichen Kündigung immer noch ausstehe und daher nicht feststehe, zu wann das Arbeitsverhältnis ordentlich enden könne. Dies ist jedoch, wie der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt hat, kein sachlicher Grund, der zu einer ausnahmsweisen Zulässigkeit der außerordentlichen personenbedingten Kündigung führen könnte."
Die erkennende Einzelrichterin schließt sich diesen zutreffenden Ausführungen an und macht sie sich zu eigen.
Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens gemäß § 154
Abs. 1
VwGO zu tragen. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, weil er keinen Antrag gestellt hat und sich somit nicht dem Risiko des Unterliegens ausgesetzt hat, § 162
Abs. 3
VwGO.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 Satz 1
VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167
VwGO i. V. m. § 708
Nr. 11, 711
ZPO.