Urteil
Anfechtung der Zustimmung des Integrationsamtes zu einer ordentlichen, personenbedingten Kündigung - fehlende negative Gesundheitsprognose

Gericht:

VG Stuttgart 11. Kammer


Aktenzeichen:

11 K 1326/11 | 11 K 1326.11


Urteil vom:

29.08.2011


Grundlage:

Nichtamtliche Leitsätze:

1. Eine ärztliche Auskunft kann eine negative Gesundheitsprognose nur stützen, wenn sie auf die gestellten Fragen vollständig und nachvollziehbar eingeht.

2. Wenn der im Rahmen der Sachaufklärung befragte Arzt wesentliche Fragen, auf welche sich die Prognose stützen ließe, unbeantwortet lässt, darf das Integrationsamt ohne weitere Sachaufklärung keine Prognose zu Lasten des schwerbehinderten Menschen stellen. Das Integrationsamt muss sich angebotener und nahe liegender Informationsmöglichkeiten bedienen, um seiner Amtsermittlungspflicht gerecht zu werden.

3. Bei Schlussfolgerungen aus der Dauer und dem Gegenstand von Erkrankungen handelt es sich um medizinische Sachverhalte, deren Beurteilung nicht in der Kompetenz des Integrationsamtes liegen kann, so dass insoweit ärztlicher Sachverstand zwingend eingeholt werden muss.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)

Tenor:

Die Bescheide des Integrationsamts vom 07.12.2010 und vom 18.03.2011 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Zustimmung des Beklagten zu seiner ordentlichen, personenbedingten Kündigung.

Der 1964 geborene Kläger ist seit 01.12.2005 wegen Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerativer Veränderung der Wirbelsäule, Schulter-Arm-Syndrom, Schlafapnoe-Syndrom, chronischer Bronchitis, Schwerhörigkeit, Diabetes mellitus (mit Diät und Insulin einstellbar), Migräne und Bluthochdrucks mit einem GdB von 70 als schwerbehinderter Mensch anerkannt.

Der Kläger ist verheiratet und drei Kindern unterhaltsverpflichtet. Bei der Beigeladenen ist er seit 12.05.1987 beschäftigt und zwar zunächst als Polsterer/Monteur und - aufgrund seines Gesundheitszustandes - seit 4 Jahren als Kommissionierer/Transporteur.

Am 14.07.2010 beantragte die Beigeladene die Zustimmung des Integrationsamtes zur ordentlichen fristgerechten Kündigung des Klägers. Zur Begründung wurde vorgebracht: Das Arbeitsverhältnis werde seit mehr als 10 Jahren durch erhebliche Lohnfortzahlungskosten belastet, seit 2005 sei der Kläger jährlich deutlich länger als 30 Tage im Jahr arbeitsunfähig, nämlich 2005 an 52 Tagen mit Lohnfortzahlung, 2006 an 49 Tagen mit Lohnfortzahlung und an 43 Tagen ohne Lohnfortzahlung, 2007 an 46 Tagen, 2008 an 40 Tagen, 2009 an 56 Tagen und 2010 bist einschließlich 30.06. an 32 Tagen, jeweils mit Lohnfortzahlung. Hiervon sei auch künftig auszugehen. Durch die krankheitsbedingten Fehlzeiten seien enorme wirtschaftliche Belastungen eingetreten, die Lohnfortzahlungskosten einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge beliefen sich allein im Zeitraum 2005 bis 2010 auf EUR 39.809,83. Die Fehlzeiten führten zu Störungen im Betriebsablauf durch Mehrbelastung bzw. Mehrarbeit der übrigen Kollegen und Kosten zur produktionstechnischen Überbrückung. Dem Kläger sei aus gesundheitlichen Gründen bereits ein leichterer Arbeitsplatz zugewiesen worden, anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten mit leichteren Tätigkeiten existieren im Unternehmen nicht.

Im Rahmen der Anhörung trat der Kläger dem Antrag entgegen und ließ durch seinen Prozessbevollmächtigten vorbringen: Die beabsichtigte Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Die negative Prognose werde nicht auf objektive Tatsachen gestützt. Aufgrund des EntgFZG seien Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall vom Arbeitgeber hinzunehmen und könnten nicht als enorme wirtschaftlich Belastung angesehen werden. Auch könne nicht von einem Dauerleiden ausgegangen werden, sondern davon, dass der Kläger aufgrund unterschiedlicher Erkrankungen nicht arbeitsfähig gewesen sei. Auch lasse der Antrag keine erheblichen betrieblichen Belastungen erkennen. Störungen im Betriebsablauf würden bestritten, ebenso die Behauptung, der Kläger könne anderweitig nicht eingesetzt werden.

Der Betriebsrat trat mit dem Schreiben vom 03.08.2010 der Kündigung entgegen mit der Begründung, die negative Zukunftsprognose sei keineswegs eindeutig. Eine Schwerbehindertenvertretung ist bei der Beigeladenen nicht eingerichtet.

Auf Anforderung des Beklagten legte der Hausarzt des Klägern, Herr K., am 28.09.2010 eine ärztliche Stellungnahme in Form eines Fragebogens vor, in welchem er neben einem eingeschränkten positiven sowie einem eingeschränkten negativen Leistungsbild auch ausführte, Aussagen über die Zukunft seien nicht möglich.

Im Rahmen der Erörterungsverhandlungen am 25.11.2010 wies der Beigeladenen-Vertreter darauf hin, dass keine leichteren Arbeitsplätze vorhanden seien. Der Vorsitzende des Betriebsrats bestätigte, dass der Kläger den leichtesten Arbeitsplatz innehabe und die Neuschaffung eines noch leichteren Arbeitsplatzes nicht vorstellbar sei, lediglich in der Kleinteileverpackung sehe er eine Alternative. Der Kläger behauptete, die Fehlzeiten hätten nichts mit der anerkannten Behinderung zu tun. Die Arbeit im Versand sei wegen der SAP-Buchungen schwerer als seine derzeitige Tätigkeit.

Mit Bescheid vom 07.12.2010, als Einschreiben am 08.12.2010 zur Post gegeben, erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Klägers.

Die Kündigung wurde am 21.12.2010 mit Wirkung zum 30.06.2011 ausgesprochen. Hiergegen hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Stuttgart Kündigungsschutzklage (19 Ca 10193/10) erhoben, über welche noch nicht entschieden worden ist.

Am 14.12.2010 erhob der Kläger gegen den Zustimmungsbescheid Widerspruch, der mit dem bisherigen Vorbringen begründet wurde. Außerdem wurde gerügt, dass der Beklagte sein Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt habe. Der Beklagte habe die Zumutbarkeitskriterien nicht zutreffend gewürdigt, u.a. habe er den Vortrag nicht berücksichtigt, wonach die Fehlzeiten nicht infolge einer Dauererkrankung aufgetreten seien. Er habe auch untersuchen müssen, ob leichtere Tätigkeiten vorhanden seien, zumal ein Präventionsverfahren bzw. ein betriebliches Eingliederungsmanagement nicht durchgeführt worden sei. Es seien auch keine milderen Mittel wie Angebote zur Umschulung oder Fortbildung in Betracht gezogen worden.

Mit Bescheid vom 18.03.2011, am selben Tage als Einschreiben zur Post gebracht, hat der Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die am 14.04.2011 beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobene Klage, die mit den Ausführungen zur Begründung des Widerspruchs begründet wird. Außerdem wird noch vorgebracht: Die Möglichkeit einer negativen Gesundheitsprognose werde bestritten, die Bezugnahme auf die Anzahl der krankheitsbedingten Fehltage reiche dazu nicht aus. Da es sich offenbar um verschiedene Erkrankungen des Klägers gehandelt habe, die jedes Mal von der Lohnfortzahlung erfasst worden seien, ließen sich keine erheblichen Beeinträchtigungen betrieblicher Interessen feststellen, vielmehr handele es sich jeweils um eine Konkretisierung des unternehmerischen Risikos und sei von der Beigeladenen als wirtschaftliche Belastung hinzunehmen. Auch würden die behaupteten Störungen im Betriebsablauf bestritten. Bei der Gesamtabwägung hätte die langjährige Betriebszugehörigkeit des Klägers, sein Familienstand und seine familiäre Unterhaltspflichten berücksichtigt werden müssen. Auch müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger aufgrund der festgestellten Schwerbehinderung nicht mehr auf dem Arbeitsmarkt vermittelt werden könne. Zudem hätten die Fehlzeiten des Klägers überbrückende Maßnahmen wie die Anordnung von Mehrarbeit oder die Einstellung von Aushilfskräften zu Lasten der Beigeladenen erwogen werden müssen.


Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 07.12.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.03.2011 aufzuheben.


Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide. Außerdem führte er noch aus: Es sei im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt worden, dass die krankheitsbedingten Fehlzeiten seit 2005 das Übliche wesentliche überschritten und zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten geführt hätten. Zwar habe der Hausarzt keine ausdrücklich negative Gesundheitsprognose abgegeben, diese jedoch auch nicht ausgeschlossen. Die negative Prognose begründe sich daher in den erheblichen Fehlzeiten in der Vergangenheit. Außerdem existiere bei der Beigeladenen kein leichterer Arbeitsplatz. Die erheblichen Beeinträchtigungen lägen auf der Hand und seien in wirtschaftlicher Hinsicht beziffert worden. Ein Ausfall der Interessenabwägung sei nicht erkennbar. Ein Präventionsverfahren oder betriebliches Eingliederungsmanagement sei nach der Rechtsprechung nicht Voraussetzung für die Zustimmung zur Kündigung. In der Erörterungsverhandlung sei jedoch auf verschiedene Gespräche in der Vergangenheit zur Lösung der Probleme hingewiesen worden. Mildere Mittel als die Kündigung seien vom Kläger auch nicht in der Erörterungsverhandlung thematisiert worden. Er habe aber erklärt, die Tätigkeit im Versand sei schwerer als die derzeitige Tätigkeit.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte den Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 6 VwGO eindeutig vorlagen.

Die Klage ist zulässig und auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Erteilung der Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte ermessensfehlerhaft. Die angefochtenen Bescheide sind daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Der Kläger ist ein schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX, weil er einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 - konkret einen GdB von 70 aufweist, sodass ihm der besondere Schwerbehindertenschutz eingeräumt ist. Daher bedurfte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beigeladene der vorherigen Zustimmung des Beklagten als Integrationsamt (§ 85 SGB IX).

Über einen Antrag des Arbeitgebers auf Erteilung der Zustimmung hat das Integrationsamt nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (BVerwG, Urteile vom 10.11.2008 - 5 B 79/08 -, (Juris) und 02.07.1992, - 5 C 51.90 BVerwGE 90, 287-; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 28.04.1989, - 6 S 1971/88 -). Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, so unterliegt die Verwaltungsentscheidung einer nur eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemäß § 114 S. 1 VwGO. Danach prüft das Gericht nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 VwGO), insbesondere ob die Behörde in ihre Ermessenserwägungen alle wesentlichen, den Streit zwischen den Beteiligten kennzeichnenden Gesichtspunkte eingestellt hat und ob sie dabei von einem richtigen und vollständigen Sachverhalt ausgegangen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.1994, - 7 S 2294/92 -). Die Ermessensentscheidung ist danach fehlerhaft, wenn die Behörde Umstände außer Betracht lässt, die zu berücksichtigen wären (vgl. hierzu und im weiteren auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.1998 - 9 S 1637/97 -).

Nach § 1 SGB IX verfolgt das Schwerbehindertenrecht die Förderung der selbstbestimmten und gleichberechtigten Teilhabe schwerbehinderte Menschen am Arbeitsleben, deshalb hat das Integrationsamt zu prüfen, ob der Arbeitgeber im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren dem Anspruch des schwerbehinderten Menschen auf eine seinen Fähigkeiten gerecht werdende Beschäftigung Rechnung trägt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.07.2004, - 8 K 3370/03 - unter Bezugnahme auf Dau, Dürwell, Haines (Hrsg.), Lehr- und Praxiskommentar - LPK - SGB IX, 2. A., Anm. 13 zu § 89). Schon nach dem früheren SchwbG war anerkannt, dass durch die Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (nur) die Nachteile des Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeglichen werden sollen. Auch der Zweck des § 85 SGB IX geht deshalb dahin, die Schwerbehinderten vor den besonderen Gefahren, denen sie wegen ihrer Behinderungen auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt sind, zu bewahren und sicherzustellen, dass sie gegenüber den gesunden Arbeitnehmern nicht ins Hintertreffen geraten. Dieser Aspekt hat auch die Leitlinie bei der Ermessensentscheidung zu sein, ob der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten zuzustimmen ist. Diese Entscheidung erfordert deshalb eine Abwägung des Interesses des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes. Damit werden die Grenzen dessen bestimmt, was zur Verwirklichung des dem Schwerbehinderten gebührenden weitgehenden Teilhabeanspruchs dem Arbeitgeber zugemutet werden darf (BVerwG, Urteil vom 31.07.2007, - 5 B 81/06-, (Juris); Urteil vom 02.07.1992, - aaO. -).

Haben die zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führenden Gründe in der Behinderung selbst ihre Ursache, stellt der Schwerbehindertenschutz besonders hohe Anforderungen an die bei der Interessenabwägung immer zu berücksichtigende Zumutbarkeitsgrenze beim Arbeitgeber, um auch den im Schwerbehindertengesetz zum Ausdruck gekommenen Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1995, - 5 C 24/93-, BVerwGE 99, 336 = (Juris)). Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass das Interesse des Arbeitgebers an der Vermeidung aller Störungen des betrieblichen Ablaufs in zumutbarer Weise zurücktreten muss (BVerwG, Urteil vom 27.10.1971, - V C 78.70 -, BVerwGE 39, 36 (38) -; Beschluss vom 18.09.1989, - 5 B 100.89 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 2; Beschluss vom 16.06.1990, - 5 B 127.89 -, Buchholz aaO. Nr. 3).

Hinsichtlich der für die Abwägung bedeutsamen Umstände darf sich das Integrationsamt im Grundsatz nicht darauf beschränken, die Behauptungen der Verfahrensbeteiligten, namentlich des Arbeitgebers - lediglich auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Die Behörde muss vielmehr dem Untersuchungsgrundsatz (§ 20 SGB X) folgend alle Tatsachen ermitteln, die unter Berücksichtigung des Antrages auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung erforderlich sind, um die gegensätzlichen Interessen gegeneinander abzuwägen und sich von der Richtigkeit der für ihre Entscheidung wesentlichen Behauptungen der Verfahrensbeteiligten eine eigene Überzeugung zu bilden (vgl. etwa Bay. VGH, Beschl. v. 18.06.2008 - BV 05.2467 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 19.10.1995, - aaO. -, und vom 06.02.1995, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1985 Nr. 9 = (Juris)). Bei seiner Ermessensentscheidung muss das Integrationsamt allerdings nur solche Umstände berücksichtigen, die sich ihm bei vernünftiger Überlegung aufdrängen oder auf die es durch die Beteiligten hingewiesen wird, nicht aber auch solche denkbaren weiteren Umstände, die den persönlichen Lebensbereich des Schwerbehinderten berühren, von ihm aber im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht werden (BVerwG, Beschluss vom 22.11.1994, - 5 B 16.94 -, Buchholz 436.61 § 85 SGB IX Nr. 8; Beschluss vom 23.09.1997, - 9 S 1635/96 -). Auch darf das Integrationsamt insoweit berücksichtigen, inwieweit die Darstellung der Verfahrensbeteiligten überhaupt zweifelhaft oder von der jeweils anderen Seite substantiell bestritten ist. Äußert sich ein Verfahrensbeteiligter zu einzelnen konkreten Aussagen eines anderen Beteiligten nicht, darf das Integrationsamt ebenfalls vom Vorliegen des entsprechenden Sachverhalts ausgehen.

Dabei kommt es in Fällen wie hier für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich auf den Zeitpunkt des Ausgangsbescheids an, der die Grundlage für die dann von der Beigeladenen erklärte Kündigung war. Erst nach Ausspruch der Kündigung eingetretene oder vom Schwerbehinderten danach mitgeteilte oder sonst wie bekannt gewordene Umstände können daher die Rechtmäßigkeit der Ermessensbetätigung des Beklagten und damit die erteile Zustimmung im Grundsatz nicht mehr berühren.

Die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung lagen hier vor.

Die nach § 85 SGB IX vorzunehmende Entscheidung des Beklagten ist entsprechend den Verfahrens- und Formvorschriften des SGB IX zustande gekommen.

Damit war das Ermessen eröffnet. Dabei war der Beklagte nicht gehindert, im Sinne einer Kausalität einen Zusammenhang zwischen der Schwerbehinderung des Klägers und den Kündigungsgründen anzunehmen (Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.1989, - 6 S 1739/87 -). Dies gereicht dem Kläger nicht zum Nachteil, weil der Beklagte damit zu seinen Gunsten von dessen erhöhter Schutzbedürftigkeit ausgegangen ist. Dies dürfte auch objektiv richtig sein, wie die nunmehr vorgelegte Auflistung der Krankenkasse über die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit des Klägers und die jeweils angegebenen Krankheitsursachen deutlich machen.

Vorliegend hat die Beigeladene den Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung mit der Begründung gestellt, der Kläger weise seit Jahren erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten auf, weshalb von einer negativen Gesundheitsprognose auszugehen sei mit der Folge, dass die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses der Beigeladenen nicht mehr zuzumuten sei. - Dies hat der Beklagte seiner Ermessensentscheidung zugrunde gelegt, ohne allerdings die hierfür notwendige Feststellung getroffen zu haben.

Dabei handelt es sich um personenbezogene Kündigungsgründe. Personenbezogen sind die Gründe für die Kündigung, wenn sie in einem sachlichen Zusammenhang mit der anerkannten Behinderung des Schwerbehinderten stehen. Unter diesen Voraussetzungen kommt den Belangen des Schwerbehinderten ein erhöhtes Gewicht zu. Allerdings schließen sie nicht von vornherein die Kündigung als ermessensfehlerhaft aus, denn der Arbeitgeber ist nicht gehalten, den Schwerbehinderten "durchzuschleppen" (vgl. BVerwG, urteil vom 28.02.1968, - V C 33.66 -, BVerwGE 29, 140,142 = (Juris); st. Rspr. des VGH Baden-Württemberg, vgl. Urteile vom 22.02.1989, - 6 S 1905/87 -, vom 28.04.1989, aaO. -, und 23.05.1990, - 6 S 3656/88 -).

Von unzumutbarem "Durchschleppen" kann allerdings nur dann gesprochen werden, wenn die krankheitsbedingten Fehlzeiten das Übliche wesentlich überschreiten, wenn die mit diesen Fehlzeiten verbundenen Minderleistungen beim Arbeitgeber zu erheblichen betrieblichen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen, wenn aufgrund einer Prognose davon auszugehen ist, dass sich diese Lage nicht ändern wird, und wenn beim Arbeitgeber kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, an dem der Schwerbehinderte ungeachtet seiner Behinderung - allerdings unter Berücksichtigung seiner Arbeitsfähigkeit und seines Arbeitswillens, der Verhältnisse und der Ordnung im Betrieb sowie des Betriebsfriedens - beschäftigt werden kann (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, aaO., unter Bezugnahme auf BVerwG, aaO.; vgl. auch Dürwell, LPK, aaO., Anm. 16 zu § 89).

Zwar spricht einiges dafür, dass die Fehlzeiten des Klägers das übliche Maß wesentlich überschritten haben; das Gericht hat hierzu auf die durchschnittliche Anzahl von krankheitsbedingten Fehlzeiten aller - also schwerbehinderter aber auch gesunder - Arbeitnehmer hingewiesen (2005: 16 Tage; 2006: 15,4 Tage; 2007: 16,3 Tage: 2008: 17 Tage; 2009: 17,3 Tage) die im Internet, z.B. beim Wissenschaftlichen Institut der AOK zugänglich sind. Weiter liegt die allerdings von der Beigeladenen nicht näher dargelegte Annahme nahe, dass der häufige Ausfall des Klägers zu erheblichen betrieblichen Schwierigkeiten und Störungen geführt hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Personalchef der Beigeladenen aufgeführt, dass es sich um eine Gruppe von insgesamt 8 Personen handele, in welcher der Kläger tätig sei und innerhalb welcher auch sein Ausfall aufgefangen werden müsse, was wegen der damit verbundenen Mehrbelastung für die Kollegen zusätzlich zu deren Unzufriedenheit geführt habe. Soweit in dem Zeitraum zwischen 2005 und 2010 insgesamt fast EUR 40.000 an Lohnfortzahlungen und Sozialversicherungsbeiträge in den Zeiten entstanden sind, in welcher der Kläger seine Arbeitsleistung krankheitsbedingt nicht zur Verfügung gestellt hat, hat die Beigeladene zwar der gesetzlichen Pflicht entsprechend Leistungen erbracht, warum sich diese deshalb jedoch nicht, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers meint, als wirtschaftliche Belastung darstellen sollen oder können, hat sich dem Gericht nicht erschlossen.

Schließlich steht für das Gericht fest, dass im Betrieb der Beigeladenen kein Arbeitsplatz vorhanden ist, der für den Kläger behinderungsgerechter wäre, als der jetzt innegehabte, den er bereits unter Berücksichtigung seiner Leiden eingeräumt bekommen hat. Dies ergibt sich aus der Bestätigung des Vorsitzenden des Betriebsrates in der mündlichen Erörterungsverhandlung des Integrationsamtes am 25.11.2010. Die dort von diesem erwogene Alternativmöglichkeit wurde vom Kläger selbst als zu schwer verworfen. Dem entsprechend hat der Kläger, was ihm insoweit oblegen hätte, auch keinen konkreten Arbeitsplatz benannt, der leidensgerechter wäre als der jetzige.

Jedoch durfte der Beklagte dem Kläger ohne weitere Sachaufklärung keine schlechte Gesundheitsprognose stellen, denn die vorliegend angefochtenen Bescheide beruhen nicht auf ärztlicherseits abgesicherten Erkenntnissen. Zwar hat er Beklagte aufgrund der umfassenden Benennung der behandelnden Ärzte und deren Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch den Kläger dessen Hausarzt X um Beantwortung eines formularmäßigen Fragebogens ersucht und dieser hat den Fragebogen auch am 28.09.2010 zurückgereicht. Allerdings hat er dies ersichtlich unwillig und mit schnodderigen bis abweisenden Antworten gemacht, die auf die Fragestellung inhaltlich nicht oder nur unzureichend eingegangen sind. So hat er die Beantwortung der Frage 2 (zum Zusammenhang zwischen krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers und den als Schwerbehinderung anerkannten Funktionsbeeinträchtigungen) mit dem Hinweis beantwortet, dies könne nur nach erheblichem zeitlichen Aufwand beantwortet werden; den Aufwand hat er aber nicht betrieben. Weiter hat er die Frage 3 (nach künftigen Fehlzeiten) damit beantwortet, dass Aussagen über die Zukunft nicht möglich seien. Damit hat der Arzt X wesentliche Fragen, auf welche sich die Prognose hätte stützen können, von vornherein unbeantwortet gelassen. Immerhin lässt sich aus seinen Angaben zum jeweils (eingeschränkten) positiven und negativen Leistungsbild des Klägers jedoch auch ableiten, dass der Kläger künftig weiterhin unter Berücksichtigung der Ausschlüsse leistungsfähig sein wird, ebenso aus der Einschätzung der Arztes, der Kläger sei nicht erwerbsgemindert und eine Berentung werde nicht empfohlen.

Die Aussagen des Arztes zur Leistungsfähigkeit des Klägers, zum Ausschluss einer Erwerbsminderung sowie einer Berentungsempfehlung schließen aber die vom Beklagten zugrunde gelegte Annahme aus, der Arzt X habe eine negative Prognose zwar nicht bestätigt, aber auch nicht ausgeschlossen. Deshalb hätte der Beklagte auf dieser Grundlage und ohne weitere Aufklärung des Sachverhaltes allenfalls eine Prognose zugunsten des Klägers treffen können, keinesfalls aber zu seinen Lasten. Wie ausgeführt, hatte der Kläger eine ganze Reihe von Fachärzten benannt, in deren Behandlung er sich befand und die er von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hatte. Außerdem war in die Erklärung auch das Kreiskrankenhaus in X eingeschlossen, in dem der Kläger offenbar stationär behandelt worden ist. Der Beklagte hätte sich, um eine einigermaßen gesicherte Prognose stellen können, dieser angebotenen und nahe liegenden Informationsmöglichkeit bedienen müssen, um seiner Amtsermittlungspflicht gerecht zu werden.

Davon war der Beklagte auch keineswegs entbunden, weil über die (fehlinterpretierte) Stellungnahme des Arztes X hinaus auch die Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten und die Krankheiten selbst eine negative Prognose gerechtfertigt hätten, wie die Vertreterin der Beklagten dies in der mündlichen Verhandlung nahe legen wollte. Dem steht schon entgegen, dass es sich bei Schlussfolgerungen aus der Dauer und dem Gegenstand der Erkrankungen um medizinische Sachverhalte handelt, deren Beurteilung nicht in der Kompetenz des Integrationsamtes liegen kann, sodass insoweit ärztlicher Sachverstand zwingend eingeholt werden muss. Hinzu kommt, dass die Fehlzeiten - wie dargelegt - auch nach Auffassung des Gerichts zwar das Übliche deutlich überschritten haben, aber umgekehrt der Kläger in der übrigen Zeit trotz seines multiplen Krankheitsbildes der Beigeladenen durchaus zur Verfügung stand und seine Arbeitsleistung angeboten hat. Im Vergleich zu anderen Verfahren in denen das Gericht über die Zustimmung zur krankheitsbedingten Kündigung schwerbehinderter Menschen zu urteilen hatte und in welchen zum Teil über Jahre hinweg praktisch überhaupt keine Arbeitsleistung des schwerbehinderten Menschen mehr erbracht wurde, nimmt sich der krankheitsbedingte Ausfall des Klägers unter Berücksichtigung seiner vielfältigen Funktionsbeeinträchtigungen als weniger auffällig aus. Wie schon angeführt, lag dabei (ausweislich der vorgelegten Liste der Krankenkasse im dokumentierten Zeitraum) die Annahme eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den Fehlzeiten und den anerkannten Behinderungen des Klägers durchaus nahe. Soweit der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, dass die Leistungen des Klägers während der arbeitsfähigen Zeiten auch der kollegialen Unterstützung bedurften, war dies dem Beklagten bei seiner Entscheidung nicht bekannt, weil dieser Umstand bislang nicht dargelegt und auch nicht belegt worden war, sodass er auch keinen Einfluss auf die Ermessensentscheidung haben konnte.

Nach alledem war die weitere fachlich medizinische Aufklärung des Sachverhalts, um eine negative Gesundheitsprognose zu rechtfertigen, geboten. Da diese unterblieben ist, hält das Gericht die Ermessensentscheidung für rechtswidrig.

Daher kommt es auf die - von der Rechtsprechung verneinte - Frage, ob der Zustimmung nach §§ 85 ff. SGB IX die Durchführung eines Präventionsverfahrens oder eines betrieblichen Eingliederungsmanagements vorausgehen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2007, - 5 B 77/07 -, (Juris)), nicht mehr an. Ebenso kann offen bleiben, ob der Beklagte die Interessen des Klägers in hinreichendem Maße berücksichtigt und in die Abwägung eingestellt hat.

Die Bescheide waren antragsmäßig aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und § 154 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Klage(-abweisungs)antrag gestellt und somit kein Kostenrisiko auf sich genommen hat, trägt er seine außergerichtlichen Kosten selbst (§162 Abs. 3 VwGO).

Gemäß § 188 S. 2 VwGO ist das Verfahren gerichtskostenfrei.

Referenznummer:

R/RBIH6752


Informationsstand: 16.07.2015