Urteil
Streitwert - Vergleichsmehrwert - wirtschaftliche Identität zwischen mehreren Kündigungen

Gericht:

LAG Baden-Württemberg 5. Kammer


Aktenzeichen:

5 Ta 164/12


Urteil vom:

17.10.2012


Leitsätze:

Werden in einem Bestandsschutzverfahren (mit Wertansatz eines Bruttovierteljahresentgelts) weitere anderweitig rechtshängige Kündigungen und Verfahren vor der Widerspruchsstelle des Integrationsamts betreffend sämtliche Kündigungen mitverglichen, begründet dies keinen Vergleichsmehrwert, weil zwischen ihnen wirtschaftliche Identität besteht, da sie wirtschaftlich dasselbe Ziel verfolgen, nämlich den unveränderten Fortbestand des Vertragsverhältnisses zwischen den Arbeitsvertragsparteien.

Rechtsweg:

ArbG Stuttgart Beschluss vom 11.07.2012 - 15 Ca 192/12

Quelle:

Justizportal des Landes Baden-Württemberg

Tenor:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 11.07.2012 - 15 Ca 192/12 - wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.
Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG in einem Rechtsstreit über mehrere Kündigungen, in dem weitere, anderweitig rechtshängige Kündigungen mitverglichen wurden.

Im Ausgangsverfahren wandte sich die seit 01.07.1994 für die Beklagte als Pflegehelferin beschäftigte Klägerin gegen fünf Arbeitgeberkündigungen (eine ordentliche krankheitsbedingte vom 21.12.2011 zum 30.06.2012, eine außerordentliche vom 22.12.2011 zum 27.12.2011, die hilfsweise als ordentliche zum 30.06.2012 wirken sollte, eine außerordentliche vom 23.12.2011 zum 27.12.2011, eine ordentliche verhaltensbedingte vom 23.12.2011 zum 30.06.2012 sowie eine hilfsweise ordentliche vom 29.12.2011 zum 30.06.2012) und verlangte eine restliche Zuwendung für 2011 in Höhe von 1.983,39 EUR brutto.

Der Rechtsstreit endete durch Vergleich im Kammertermin am 31.05.2012, worin die Parteien außer Streit stellten, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen krankheitsbedingten Arbeitgeberkündigung vom 02.09.2011 fristgerecht mit dem 31.03.2012 aufgelöst worden sei, die Klägerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist vertragsgemäß bezahlt werde, eine Abfindung erhalte, damit auch die Rechtsstreite 6 Ca 7608/11 und 6 Ca 10165/11 vor dem Arbeitsgericht Stuttgart betreffend zwei vorangegangene Kündigungen vom 02.09.2011 zum 31.03.2012 und vom 02.12.2011 zum 30.06.2012 sowie sämtliche finanziellen Ansprüche erledigt seien und auch eine umfassende Kostenregelung getroffen wurde.

Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf 9.333,39 EUR (7.350,00 EUR = 3 durchschnittliche Bruttomonatsvergütungen der Klägerin à 2.450,00 EUR für die Bestandsschutzanträge sowie 1.983,39 EUR für den Zahlungsantrag) festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat und mit der diese ihr Begehren auf Festsetzung sowohl eines höheren Streitwerts als auch eines Vergleichsmehrwerts aufgrund der miterledigten vorausgegangenen Kündigungen sowie von sieben Verfahren vor der Widerspruchsstelle des Integrationsamts betreffend sämtliche Kündigungen weiterverfolgen.


II.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf 9.333,39 EUR festgesetzt sowie einen Vergleichsmehrwert verneint.

1. Die Bewertung der fünf Bestandsschutzanträge gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG mit jeweils einem Vierteljahreseinkommen der Klägerin in Höhe von 7.350,00 EUR und des Zahlungsantrags gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO mit dem Nennwert der eingeklagten Forderung lässt Rechts- und/oder Ermessensfehler nicht erkennen und wird von der Beschwerde auch nicht angegriffen, weshalb sich weitere Ausführungen des Beschwerdegerichts hierzu erübrigen.

2. Richtigerweise hat das Arbeitsgericht auch die Werte der fünf Bestandsschutzanträge und der anderweitig rechtshängig gewesenen Kündigungsschutzanträge sowie der sieben Verfahren vor der Widerspruchsstelle des Integrationsamts betreffend sämtliche Kündigungen nicht gemäß § 39 Abs. 1 GKG addiert, weil zwischen ihnen wirtschaftliche Identität besteht, da sie wirtschaftlich dasselbe Ziel verfolgen, nämlich den unveränderten Fortbestand des Vertragsverhältnisses zwischen den Arbeitsvertragsparteien.

a) Wo trotz prozessualer Anspruchsmehrheiten keine wirtschaftliche Werthäufung entsteht, darf auch keine Zusammenrechnung erfolgen (vgl. etwa BGH 29. Januar 1987 - V ZR 136/86 - NJW-RR 1987, 1148). Es kommt deshalb streitwertrechtlich nicht darauf an, welche prozessualen Streitgegenstände zur Entscheidung gestellt wurden, sondern ob durch einen weiteren prozessualen Gegenstand ein weiterer wirtschaftlicher Wert in den Rechtsstreit eingeführt wurde. Dies ist aber in Bezug auf Anträge, die den Bestand des nämlichen Arbeitsverhältnisses betreffen, nicht der Fall, wenn und soweit sich die Zielrichtung der Anträge unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten deckt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der früheren Beschwerdekammer und steht überdies insoweit auch in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 6. Dezember 1984 - 2 AZR 754/79 (B) - AP ArbGG 1979 § 12 Nr. 8 = EzA ArbGG 1979 § 12 Nr. 34; vgl. auch LAG Hamm 3. Februar 2003- 9 Ta 520/02 - LAGE ArbGG § 12 Streitwert Nr. 128 = NZA-RR 2003, 321 für den Fall des Zusammentreffens eines Antrages nach § 4 KSchG mit einem solchen nach § 256 Abs. 1 ZPO). Das Additionsverbot bei Anträgen, die wirtschaftlich nicht zur Werterhöhung führen, ist ein allgemeines Prinzip im Regelungsbereich des § 5 ZPO und § 39 Abs. 1 GKG (vgl. zur Frage der wirtschaftlichen Teilidentität im Bereich des Mietrechts mit vergleichbarer Problematik BGH 22. Februar 2006 -XII ZR 134/03 - MDR 2006, 980 = NJW-RR 2006, 1004; BGH 2. November 2005 -XII ZR 137/05 - MDR 2006, 657 = NJW-RR 2006, 378). Die von Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 7. Auflage § 12 Rn. 108 vertretene Auffassung, es könne keinen Unterschied machen, ob mehrere Kündigungen in einem Verfahren oder in mehreren Verfahren bekämpft werden, ist unzutreffend. Richtig ist das Gegenteil. Sogar auch doppelt anhängig gemachte Anträge sind in jedem Verfahren mit dem vollen Betrag zu bewerten (vergleiche LAG Baden-Württemberg 28. Januar 2005 - 3 Ta 3/05 - zitiert nach juris), im selben Verfahren findet mangels Werthäufung keine Addition statt. Soweit die Feststellungsklagen untereinander als unecht eventualkumuliert erachtet würden und auch unechte Hilfsanträge unter § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG fielen, ergäbe sich das Additionsverbot auch unter diesem Gesichtspunkt. Daran können auch arbeitsrechtliche Sonderansichten nichts ändern. Im Übrigen leuchtete nicht ein, wieso ein Streit über die nachfolgende Kündigung weniger wert sein sollte als über die vorangehende. Jede Klage ist, soweit das wirtschaftliche Interesse des Klägers dies gebietet, mit dem vollen Wert anzusetzen, weil jede Kündigung geeignet wäre, das Arbeitsverhältnis auf Dauer zu beenden. Es stellt sich lediglich die Frage, ob nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren ist. Dies ist aber nicht der Fall, weil ein Arbeitsverhältnis auch durch noch so viele Kündigungen oder sonstige vom Arbeitgeber vorgebrachte Beendigungstatbestände und Klagen gegen diese für den Kläger nicht wertvoller wird (ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, vgl. etwa 23. Oktober 2009 - 5 Ta 108/09 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter "Hinweise/Streitwertkatalog", an der festgehalten wird).

b) Dies gilt auch, wenn mehrere Kündigungen Gegenstand unterschiedlicher Kündigungsschutzklagen sind und schließlich - wie hier - in einem Kündigungsschutzverfahren mitverglichen werden. Richtig ist zwar, dass der Wert eines mitverglichenen anderweitig rechtshängigen Gegenstandes regelmäßig einen Vergleichsmehrwert bildet. Soweit aber in den mitverglichenen Rechtsstreiten jeweils eine gegen die Wirksamkeit einer Kündigung oder auf Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage Gegenstand war, kommt eine Addition nicht in Betracht. Denn eine solche wäre auch dann nicht möglich, wenn mehrere Bestandsschutzklagen im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG in ein und demselben Rechtsstreit anhängig gemacht werden (vgl. dazu oben unter II 2 a).

Das von § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG erforderte Additionsverbot führt folgerichtig dazu, dass ein Vergleichsmehrwert nicht entstehen kann, soweit die Werte der mitverglichenen anderweitig anhängigen Gegenstände den Wert des im verglichenen Rechtsstreit anhängigen Gegenstandes nicht übersteigen.

So liegt der Fall hier. Denn der Wert der Bestandsschutzanträge im Ausgangsverfahren ist bereits mit dem Höchstbetrag des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG zutreffend bewertet worden, weil das wirtschaftliche Interesse der Klägerin insoweit den Zeitraum eines Vierteljahres überstieg. Die Einbeziehung zweier weiterer Kündigungsschutzklagen in den Vergleich kann zu keinem höheren Wert führen als die Kumulation weiterer Bestandsschutzanträge mit unterschiedlichen Streitgegenständen in einem Verfahren, in dem wegen der wirtschaftlichen Zielrichtung, dass ein und dasselbe Arbeitsverhältnis fortbestehen soll, ebenfalls nur die Grenze des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG ausgeschöpft werden kann.

c) Ein Vergleichsmehrwert wäre auch bei einer etwaigen Miterledigung von sieben Verfahren vor der Widerspruchsstelle des Integrationsamts betreffend sämtliche rechtshängig gewesenen Kündigungen nicht in Betracht gekommen (obwohl sich eine solche dem Vergleichstext nicht entnehmen lässt). Denn hierbei hätte es sich nur um Wirksamkeitselemente der bereits mit dem Höchstbetrag gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG bewerteten Bestandsschutzklagen gehandelt, die ebenfalls zu keiner Werterhöhung geführt hätten.

d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beschwerde angezogenen Beschluss des BAG vom 19. Oktober 2010 - 2 AZN 194/10 (A) - JurBüro 2011, 88).

aa) Jenem lag der Streit um die Wirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung zugrunde. Daneben hatte die Arbeitgeberseite noch weitere Kündigungen erklärt, die Gegenstand jeweils getrennt geführter Kündigungsschutzprozesse waren. Betreffend die Wertberechnung des bei ihm anhängigen Verfahrens hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt:

"Die Wertberechnung richtet sich nach dem prozessualen Anspruch, der in dem jeweiligen Rechtsstreit verfolgt wird. Bestimmend ist der erhobene Antrag. Werden in einer Klage mehrere Kündigungen angegriffen, handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände mit der Folge, dass grundsätzlich nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG eine Addition der Gegenstandswerte vorzunehmen ist. Betreffen die in einer Klage erhobenen Ansprüche allerdings denselben Gegenstand, ist (nur) der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Ausgehend von diesen Grundsätzen mag in Fällen einer objektiven Häufung mehrerer Kündigungsschutzanträge Berücksichtigung finden, dass sich das Klageziel in zeitlicher Hinsicht - ggf. auch nur teilweise - deckt. Werden die verschiedenen Kündigungen demgegenüber in unterschiedlichen Prozessen angegriffen, fehlt für eine Anrechnung der jeweiligen Gegenstandswerte eine Rechtsgrundlage ... . Die Frage, ob ein Anwalt durch eine solche Verfahrensgestaltung vermeidbare Kosten verursacht, ist für die Bemessung des Gegenstandswerts ohne Bedeutung".

bb) Tragend bestätigt das Bundesarbeitsgericht damit die auch von der erkennenden Kammer für richtig gehaltene Bewertung von in verschiedenen Prozessen angegriffenen Kündigungen. Soweit das Bundesarbeitsgericht, ohne dass es in jenem Verfahren darauf angekommen wäre, Ausführungen zur Bewertung mehrerer Kündigungsschutzanträge in einem Verfahren macht, legt es sich ersichtlich nicht fest. Falls der nichttragenden Begründung, wie die Beschwerde meint, dennoch andeutungsweise die Tendenz entnommen werden können sollte, dass insoweit eine Werteaddition in Betracht komme, würde die erkennende Kammer dem nicht folgen. Zum einen fehlte jegliche Begründung für die dann erfolgende Abweichung von der Entscheidung vom 6. Dezember 1984 (- 2 AZR 754/79 (B) - AP ArbGG 1979 § 12 Nr. 8). Zum anderen würde eine solche Auffassung nicht hinreichend zwischen dem "Streitgegenstand" im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und dem für die Frage der Werthäufung allein relevanten "Gegenstand" im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG differenzieren (vgl. dazu erkennende Kammer 14.05.2012 - 5 Ta 52/12 - www.lag-baden-
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

III.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Referenznummer:

R/R6410


Informationsstand: 13.01.2015