Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Kläger hat für die Dauer der Seminarteilnahme keinen Entgeltfortzahlungsanspruch gegen die Beklagte. Die Teilnahme des Klägers an dem Seminar "Professionelles Betriebliches Eingliederungsmanagement - Ausbildung zum Eingliederungsberater/zur Eingliederungsberaterin" ist nicht im Sinne von
§ 37 Absatz 6 BetrVG erforderlich.
1. Nach § 37 Absatz 6 Satz 1
BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu befreien, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.
Eine Schulungsveranstaltung ist für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn der Betriebsrat sie unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation benötigt, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können (Erfurter Kommentar, 14. Auflage 2014, § 37
BetrVG Rn. 13) und sie vom Standpunkt eines vernünftigen Dritten, der die Interessen des Betriebes einerseits, des Betriebsrates und der Arbeitnehmerschaft andererseits gegeneinander abwägt, für erforderlich erachten durfte (
BAG, Beschluss vom 06.11.1973, Az. 1 ABR 8/73, AP
BetrVG 1972 § 37
Nr. 5).
Die Zulässigkeit des Schulungsinhalts richtet sich danach, ob Kenntnisse vermittelt werden, die sich auf Gegenstände beziehen, die zu den Aufgaben des Betriebsrats gehören. Der Betriebsrat muss in die Lage versetzt werden, durch eine sachgerechte Ausübung seiner Beteiligungsrechte die Entscheidungsbefugnis des Arbeitgebers im gesetzlich vorgesehenen Umfang zu binden (sog. Grundschulungen). Hierzu gehören beispielsweise die (einmalige) Vermittlung von Grundkenntnisse im
BetrVG und im allgemeinen Arbeitsrecht sowie Schulungen zur Organisation der Betriebsratsarbeit. Nicht zu den Grundschulungen gehören Veranstaltungen über die laufende Entwicklung der Rechtsprechung. Handelt es sich nicht um eine Grundschulung, muss der Betriebsrat einen aktuellen oder absehbaren betrieblichen Anlass darlegen, aus dem sich der konkrete Schulungsbedarf ergibt (Erfurter Kommentar, § 37
BetrVG Rn. 14). Beinhaltet eine Schulung erforderliche und nicht erforderliche Teile und überwiegen die nicht erforderlichen Teile, so ist die gesamte Veranstaltung als nicht erforderlich anzusehen.
2. Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Seminar um keine erforderliche Schulung im Sinne von § 37 Absatz 6
BetrVG.
Zwar gehört das Betriebliche Eingliederungsmanagement, insbesondere aufgrund der Regelungen der Betriebsvereinbarung vom 31.07.2012/01.08.2012, wonach ein Vertreter des Betriebsrats, hier der Kläger, Mitglied des Integrationsteams ist, nach Auffassung der Kammer durchaus zu den Aufgaben des Betriebsrats.
Jedoch geht das streitgegenständliche Seminar zum einen sowohl nach Inhalt als auch nach seiner Dauer weit über das hinaus, was für die Aufgabenwahrnehmung als erforderlich angesehen werden könnte. Das Seminar zielt auf die Qualifizierung der Teilnehmer als Eingliederungsberater ab. Ein solcher wird bei der Beklagten unstreitig nicht benötigt. Vielmehr ist bei der Beklagten ein Integrationsteam gebildet worden, das aus der Personalleiterin, dem Schwerbehindertenvertreter und dem Kläger besteht und das bei Bedarf weitere interne oder externe Fachkräfte hinzuziehen kann. Eine Betriebsvereinbarung zum BEM, deren Abschluss unter anderem Gegenstand des ersten Seminarmoduls war, ist vorliegend bereits abgeschlossen. Gerade angesichts des aus drei Personen zusammengesetzten Integrationsteams, der in der Betriebsvereinbarung niedergelegten Aufgaben des Integrationsteams und der Möglichkeit der Hinzuziehung von internen oder externen Fachkräften ist für die Kammer nicht ersichtlich, weshalb eine Ausbildung des Klägers zum Eingliederungsberater mehr als nur nützlich, nämlich erforderlich sein sollte.
Auch die Dauer des Seminars von insgesamt 14 Arbeitstagen erscheint nicht erforderlich. Weshalb ein Seminar zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement von sage und schreibe 14 Arbeitstagen - wie der Kläger meint - den Mindeststandard darstellen soll, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar und von dem darlegungs- und beweisbelasteten Kläger auch nicht näher ausgeführt worden. Das
BAG hat eine 14-tägige Schulung im Jahr 1972 zum neuen Betriebsverfassungsgesetz für einen Betriebsratsvorsitzenden (Beschluss vom 08.02.1977, AP
BetrVG 1972 § 37
Nr. 26) als erforderlich anerkannt. Damit ist der vorliegende Themenkomplex in keinster Weise vergleichbar, zumal bereits eine Betriebsvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement abgeschlossen wurde, ein dreiköpfiges Integrationsteam gebildet wurde und der Kläger über Vorwissen verfügt. Es hätte daher dem Kläger oblegen, konkret darzulegen, aufgrund welcher (betrieblichen) Besonderheiten die Seminarteilnahme erforderlich sein sollte.
Zum anderen hat der Kläger auch nicht darzulegen vermocht, aufgrund welcher konkreten Umstände er welche in dem Seminar vermittelten Kenntnisse für seine Tätigkeit als Mitglied des Integrationsteams benötigt. So hat der Kläger unstreitig bereits ein Seminar zum Umgang mit psychisch auffälligen und kranken Kollegen besucht, was auch Bestandteil des zweiten Moduls des Seminars ist. Weiter hat der Kläger auch bereits ein Seminar zur Zusammenarbeit von Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat mit außerbetrieblichen Stellen besucht, was Gegenstand des dritten Moduls des Seminars ist.
Nach alledem ist die Teilnahme an dem streitgegenständlichen Seminar nicht als erforderlich anzusehen.
3. Ob die Teilnahme des Klägers an dem Seminar zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich noch vor Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 31.07.2012/01.08.2012, von dem damaligen Personalleiter mündlich genehmigt wurde und ob die Seminarteilnahme bezogen auf den Betriebsrat E von dem damaligen Personalleiter genehmigt wurde, was streitig ist und von dem Kläger auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden sein dürfte, kann nach Auffassung der Kammer dahinstehen. Vorliegend geht es um die mit Beschluss des Betriebsrats vom 22.11.2012 beschlossene Seminarteilnahme des Klägers. Ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Genehmigung erfolgte, ist daher für die Frage der Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Seminarteilnahme nicht von Belang. Die Beklagte hat auf die aus ihrer Sicht fehlende Erforderlichkeit nach § 37 Absatz 6
BetrVG bereits mit Schreiben vom 20.02.2013 hingewiesen.
4. Der Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 37 Absatz 7
BetrVG. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Absatz 7
BetrVG hat der Kläger nicht dargelegt. Er stützt seinen Anspruch allein auf die Regelung des § 37 Absatz 6
BetrVG.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Absatz 2
ArbGG i. V. m. § 91 Absatz 1
ZPO. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits als unterlegene Partei zu tragen.
III.
Der nach § 61 Absatz 1
ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert war gemäß § 46 Absatz 2
ArbGG i. V. m. § 3
ZPO mit dem Betrag der Klageforderungen in Ansatz zu bringen.