Urteil
Unwirksame ordentliche Kündigung wegen fehlender negativen Gesundheitsprognose und fehlender sozialer Rechtfertigung

Gericht:

LAG Hamm 14. Kammer


Aktenzeichen:

7 Sa 481/14


Urteil vom:

09.09.2014


Grundlage:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 11.03.2014 - 2 Ca 1313/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wesentlichen um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Der am 04.12.1968 geborene, ledige und einem Kind gegenüber unterhaltspflichtige Kläger ist seit dem 07.08.1985 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten mit einem regelmäßigen Bruttomonatseinkommen von 2.103,56 EUR und einer Arbeitszeit von 36 Stunden pro Woche beschäftigt. Bei der Beklagten, die ständig weit mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, ist ein Betriebsrat gewählt.

Seit dem Jahre 2010 weist der Kläger folgende Arbeitsunfähigkeitszeiten, Entgeltfortzahlungskosten sowie Diagnosen auf:

"...2010
11.02.2010 - 11.02.2010 / 0,9 / 83,85 EUR / 164,00 DM / Magen-Darmgrippe

12.02.2010 - 12.02.2010 / 1,0 / 93,60 EUR /183,07 DM / Magen-Darmgrippe

22.04.2010 - 28.04.2010 / 5,0 / 458,28 EUR / 896,32 DM / Grippe

21.06.2010 - 21.06.2010 / 0,9 / 84,22 EUR / 164,72 DM / Erkältung

22.06.2010 - 26.06.2010 / 4,0 / 362,02 EUR / 708,05 DM / Erkältung

22.09.2010 - 24.09.2010 / 3,0 / 273,46 EUR / 534,84 DM / Knieschmerzen

09.11.2010 - 30.11.2010 / 16,0 / 1.446,91 EUR / 2.829,92 DM / Rücken

01.12.2010 - 20.12.2010 / 14,0 / 1.266,05 EUR / 2.476,19 DM / Rücken

21.12.2010 - 24.12.2010 / 4,0 / 0,00 EUR / 0,00 DM / Rücken, o. LFZ

Zwischen-Summe: 48,8 / 4.068,39 EUR / 7.957,11 DM

2011
05.01.2011 - 31.01.2011 / 19,0 / 0,00 EUR / 0,00 DM / Rücken, o. LFZ

09.02.2011 - 25.02.2011 /13,0 / 1.175,62 EUR / 2.299,32 DM / akute Bronchitis

16.03.2011 - 23.03.2011 / 6,0 / 542,59 EUR / 1.061,22 DM / AU/Prellung Unterarm

Zwischen-Summe : 38,0 / 1.718,21 EUR 3.360,54 DM

2012
20.01.2012 - 20.01.2012 / 1,0 / 92,95 EUR / 181,80 DM / Grippe

12.04.2012 - 20.04.2012 / 7,0 / 649,66 EUR / 1.270,63 DM / Grippe

04.06.2012 - 08.06.2012 / 5,0 / 463,68 EUR / 906,88 DM / Nerven

28.08.2012 - 31.08.2012 / 4,0 / 371,52 EUR / 726,63 DM / Magen-Darmgrippe

01.09.2012 - 05.09.2012 / 3,0 / 292,68 EUR / 572,44 DM / Magen-Darmgrippe

24.09.2012 - 24.09.2012 / 0,8 / 84,01 EUR / 164,31 DM / Erkältung

25.09.2012 - 30.09.2012 / 4,0 / 390,24 EUR / 763,25 DM / Erkältung

01.10.2012 - 02.10.2012 / 2,0 / 193,82 EUR / 379,08 DM / Erkältung

15.10.2012 - 31.10.2012 / 13,0 / 1.259,86 EUR / 2.464,08 / DM Kreislauf Blutdruck Probl.

01.11.2012 - 25.11.2012 / 17,0 / 1.643,83 EUR / 3.215,07 DM / Kreislauf Blutdruck Probl.

26.11.2012 - 30.11.2012 / 5,0 / 0,00 EUR / 0,00 DM / Blutdruck Probl.,o.LFZ

01.12.2012 - 21.12.2012 / 15,0 / 0,00 EUR / 0,00 DM Blutdruck Probl.,

Zwischen-Summe : 76,8 / 5.422,25 EUR / 10.644,17 DM

2013
04.01.2013 - 31.01.2013 / 20,0 / 0,00 EUR / 0,00 DM / Bluthochdruck, ohne LFZ

01.02.2013 - 28.02.2013 / 20,0 / 0,00 EUR / 0,00 DM / Bluthochdruck, ohne LFZ

01.03.2013 - 31.03.2013 / 21,0 / 0,00 EUR / 0,00 DM / Bluthochdruck, ohne LFZ

17.06.2013 - 19.06.2013 / 3,0 / 290,74 EUR / 568,64 DM / Erkältung

Zwischen-Summe: 64,0 / 290,74 EUR / 568,64 DM ..."

Wegen der weiteren Einzelheiten der aufgetretenen Arbeitsunfähigkeitszeiten nebst Entgeltfortzahlungskosten und Diagnosen wird auf die von der Beklagten zur Akte gereichte Aufstellung Bl. 34 ff. der Akte Bezug genommen.

Nach entsprechender Aufforderung durch die Beklagte ("Vorladung zum Werksarzt", Bl. 39 d.A.) suchte der Kläger am 18.07.2013 die Sprechstunde des Betriebsarztes auf. Hierzu erstellte der Betriebsarzt Dr. E. Ritter eine Stellungnahme unter dem 20.07.2013, die mit der Bemerkung endet:

"Die Gesundheitsprognose beurteile ich negativ und gehe davon aus, dass eine relevante Reduktion der krankheitsbedingten Ausfallzeiten nicht eintreten wird, womit eine adäquate Planbarkeit des Mitarbeiters an seinem Arbeitsplatz auch in Zukunft nicht möglich ist."

Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme des Betriebsarztes vom 20.07.2013 wird auf Bl. 40 der Akte Bezug genommen.

Am 04.09.2013 fand ein Personalgespräch statt, an dem der Kläger, der Werksarzt Dr. R. und der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende teilnahmen.

Mit schriftlicher Mitteilung vom 05.09.2013 hörte die Beklagte den bei ihr gewählten Betriebsrat zu einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Hinweis auf die krankheitsbedingten Ausfallzeiten und die Stellungnahme des Betriebsarztes an (Bl. 41, 42 d.A.). Mit Schreiben vom 12.09.2013 widersprach der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung unter anderem mit der Begründung, dass eine negative Zukunftsprognose nicht nachvollziehbar sei und ein betriebliches Eingliederungsmanagement "im Hause Sch." nicht stattfinden würde. Wegen der Mitteilung des Betriebsrates wird auf Bl. 61 und 62 der Akte Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 12.09.2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30.04.2014. Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf die Kopie Bl. 4 der Akte Bezug genommen.

Gegen diese Kündigung wehrt sich der Kläger mit der vorliegenden, am 26.09.2013 beim Arbeitsgericht Siegen eingegangenen Klage und begehrt zugleich die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Scherenarbeiter.

Der Kläger hat vorgetragen:

Die von der Beklagten vorgetragenen krankheitsbedingten Fehlzeiten würden eine negative Prognose nicht rechtfertigen. So ergebe sich, dass ab Februar 2011 Rückenprobleme nicht mehr aufgetreten seien. Im Jahre 2011 seien 6 Fehltage wegen eines Arbeitsunfalles entstanden. Die Fehlzeiten im Jahre 2012 und 2013 seien wegen Kreislauf- und Blutdruckproblemen entstanden. Der Kläger habe insbesondere mit seinem 16-jährigen Sohn private Probleme gehabt, der ihn auch geschlagen und getreten habe. Eine Prognose hieraus sei nicht gerechtfertigt, da mittlerweile ein Betreuer für den Sohn eingesetzt worden und es dem behandelnden Arzt des Klägers gelungen sei, seinen Blutdruck medikamentös so einzustellen, dass eine Wiederholungsgefahr nicht bestehe. Dementsprechend würde sich auch eine Prognose hinsichtlich zu erwartender Entgeltfortzahlungskosten nicht ergeben; Betriebsablaufstörungen habe die Beklagte nicht substantiiert dargelegt.

Die Beklagte habe ein betriebliches Eingliederungsmanagement nicht durchgeführt. Allein das Personalgespräch vom 04.09.2013 ersetze kein ordnungsgemäßes Eingliederungsmanagement.

Darüber hinaus sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 12.09.2013 aufgelöst werden wird,

2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu Ziffer 1 die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Scherenarbeiter weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich im Wesentlichen auf die unstreitigen krankheitsbedingten Ausfallzeiten nebst Entgeltfortzahlungskosten zur Darlegung einer negativen Gesundheitsprognose berufen. Darüber hinaus habe der Werksarzt Dr. R. eine solche ausdrücklich in seinem Bericht abgegeben. Allein die Vielzahl der den Kläger betreffenden Erkrankungen mit unterschiedlichen Diagnosen rechtfertige eine auffällige Krankheitsanfälligkeit. Sämtliche Ausfallzeiten des Klägers gingen zu Lasten der übrigen Beschäftigten und würden zu Unmut anderer Arbeitskollegen führen, die die Arbeit des Klägers miterledigen müssten. Ein leidensgerechter Arbeitsplatz stehe im Betrieb der Beklagten nicht zur Verfügung. Die Beklagte gehe davon aus, dass die Rückenproblematik beim Kläger weiterhin vorliege, was zu einer Wiederholungsgefahr führe. Ansonsten bestreite sie die Angaben des Klägers mit Nichtwissen und gehe davon aus, dass der Werksarzt Dr. R. den Kläger gründlich untersucht habe. Dieser stelle als erfahrener Werksarzt keine leichtfertigen Diagnosen.

Das Personalgespräch vom 04.09.2013 sei ein betriebliches Eingliederungsmanagements gewesen.

Durch Urteil vom 11.03.2014, dem Vertreter der Beklagten am 28.03.2014 zugestellt, hat das Arbeitsgericht Siegen der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, die Beklagte habe kein ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt mit der Folge, dass davon auszugehen sei, dass eine Beschäftigung des Klägers auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz möglich sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der angegriffenen Entscheidung wird auf Bl. 67 ff. der Akte Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vorliegenden, beim Landesarbeitsgericht am 09.04.2014 eingegangenen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.06.2014 mit Schriftsatz vom 05.06.2014, vorab am gleichen Tage beim Landesarbeitsgericht per Telefax eingegangen, begründeten Berufung.

Die Beklagte trägt vor:

Die Beklagte habe sich an die Voraussetzungen gehalten, die an ein ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement gestellt würden. Der Kläger selbst habe im Gespräch vom 04.09.2013 erklärt, eine Alternative für eine konkrete Beschäftigung komme nicht in Betracht, da er auf seinem alten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könne, ohne dass es zu weiteren Erkrankungen kommen würde. Damit stehe fest, dass nach eigenen Angaben des Klägers eine sogenannte leidensgerechte Beschäftigung nicht in Frage komme.

Die Beklagte berufe sich wegen der konkreten Inhalte des Personalgespräches, wie auch auf den Umstand, dass der Werksarzt die Gesundheitsprognose des Klägers negativ beurteilt habe, ausdrücklich auf dessen Zeugnis.

Unabhängig von der Frage eines betrieblichen Eingliederungsmanagements sei jedenfalls ein leidensgerechter Arbeitsplatz im Betrieb der Beklagten nicht vorhanden. Dieser Aspekt sei von der Beklagten geprüft und verneint worden. Zum Beweis hierfür berufe sie sich auf das Zeugnis des Personalleiters für gewerbliche Arbeitnehmer, Herrn Sch..

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 11.03.2014, 2 Ca 1313/13, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend und meint insbesondere, dass sich der Stellungnahme des Betriebsrates nicht entnehmen lasse, worauf der Werksarzt seine Vermutung gegründet habe. Bemerkenswert sei, dass die letzte Arbeitsunfähigkeit des Klägers aufgrund der zugegebenermaßen länger andauernden Kreislaufprobleme mit dem 31.03.2013 beendet worden sei. Allein hieraus ergebe sich, dass es dem behandelnden Arzt des Klägers gelungen sei, den Kreislauf des Klägers medikamentös einzustellen. Da - unstreitig - nach dem 31.03.2013 bis auf 3 Tage keine weiteren Arbeitsunfähigkeitszeiten bis zum Ausspruch der Kündigung aufgetreten seien, werde mehr als deutlich, dass es keine negative Prognose gebe.

Im Übrigen seien die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminprotokolle Bezug genommen.

Rechtsweg:

ArbG Siegen Urteil vom 11.03.2014 - 2 Ca 1313/13

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Entscheidungsgründe:

Die nach der Beschwer (§ 64 Abs. 2 ArbGG) statthafte, form - und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers (§ 66 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 6 ArbGG; §§ 516 ff. ZPO) hat sowohl im Hinblick auf den Kündigungsschutzantrag, wie auch auf den Weiterbeschäftigungsantrag Erfolg, da die streitgegenständliche Kündigung der Beklagten vom 12.09.2013 das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat, was zudem zur Folge hat, dass der Kläger antragsgemäß weiter zu beschäftigen ist.


I.
Die Kündigung vom 12.09.2013 erweist sich als sozial ungerechtfertigt gemäß § 1 Abs. 2 KSchG. Dabei geht die Berufungskammer mit den Parteien davon aus, dass die Bestimmung des § 1 Abs. 2 KSchG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung kommt, da der Kläger im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG länger als sechs Monate im Betrieb der Beklagten beschäftigt ist und bei ihr ständig mehr als fünf (§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG a.F.) bzw. mehr als zehn Arbeitnehmer (§ 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG) tätig sind.

A.
Nach § 1 Abs. 2 KSchG ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Damit beschreibt das Gesetz keine tatbestandlich im Einzelnen erfassten Kündigungsgründe, sondern verwendet unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Ausfüllung im konkreten Einzelfall im Wege der Rechtsanbindung dem Arbeitsgericht vorbehalten ist (Henssler/Willemsen/Kalb,Arbeitsrecht-Kommentar/Quecke-HWK, § 1 KSchG Rdnr. 55).

B.
Die Überprüfung der streitgegenständlichen Kündigung vom 12.09.2013 hat die Berufungskammer allein nach den Maßstäben der sogenannten krankheitsbedingten Kündigung als Unterfall der personenbedingten Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG vorgenommen. Die Kammer folgt hierbei der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur krankheitsbedingten Kündigung (u.a. grundlegend BAG, Urteil vom 16.02.1989, 2 AZR 299/88, NZA 1989, 923). Bei der gerichtlichen Überprüfung der Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen oder auch einzelner, länger andauernder arbeitszeitlich begrenzter Erkrankungen ist eine Prüfung in drei Schritten vorzunehmen (BAG, Urteil vom 16.02.1989, aaO., Urteil vom 07.11.2002, 2 AZR 599/01, Urteil vom 29.04.1999, 2 AZR 431/98 und Urteil vom 21.02.1992, 2 AZR 399/89).

a. Zunächst ist die sogenannte negative Gesundheitsprognose erforderlich. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung müssen objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang rechtfertigen (erste Stufe). Häufige Kurzerkrankungen oder zeitlich begrenzte längere Erkrankungen in der Vergangenheit können für ein entsprechendes Erscheinungsbild in der Zukunft sprechen. Dabei ist - ebenso wie auf der zweiten Stufe, siehe unten - zu bedenken, dass nicht jeder Umfang von krankheitsbedingten Fehlzeiten ausreichend ist, um eine Äquivalenzstörung im Arbeitsverhältnis annehmen zu können. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt, dass es dem Schutzzweck des Entgeltfortzahlungsgesetzes zuwider laufen würde, ließe man bereits eine einmalige volle Inanspruchnahme des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums ausreichen, um ein Kündigungsrecht einzuräumen (zum damaligen Lohnfortzahlungsgesetz BAG, Urteil vom 25.11.1982, 2 AZR 140/81, DB 1983, S. 1047 zu B I 2 b) der Gründe).

Auf der zweiten Stufe ist sodann erforderlich, dass die prognostizierten Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Diese Beeinträchtigung ist Teil des Kündigungsgrundes. Hierunter können zum einen Betriebsablaufstörungen fallen. Zum anderen kann auch eine erhebliche wirtschaftlicheBelastung des Arbeitgebers geeignet sein. Davon ist auszugehen, wenn für die Zukunft mit immer neuen, außergewöhnlich hohen Entgeltfortzahlungskosten zu rechnen ist, die für jährlich jeweils einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen aufzuwenden sind. Dabei ist nur auf die Kosten des Arbeitsverhältnisses abzustellen.

Liegt nach den vorstehenden Grundsätzen eine erhebliche betriebliche oder wirtschaftliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen vor, so ist auf der dritten Stufe im Rahmen der nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG gebotenen Interessenabwägung zu prüfen, ob diese Beeinträchtigungen aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles vom Arbeitgeber noch hinzunehmen sind oder ob sie ein solches Ausmaß erreicht haben, dass sie ihm nicht mehr zuzumuten sind. Hierbei ist auch zu prüfen, ob es dem Arbeitgeber zumutbar ist, die erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen durch mögliche Überbrückungsmaßnahmen zu verhindern oder auch - so die nunmehr gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - ob im Rahmen eines durchzuführenden betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer gefunden werden kann, die gegebenenfalls den vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen gerecht wird (BAG, Urteil vom 12.07.2007, 2 AZR 716/06).

b. Diese Voraussetzungen liegen - bereits in der ersten Stufe - in der Person des Klägers nicht vor. Bei dieser Einschätzung der zu erwartenden zukünftigen Fehlzeiten stützt sich die Kammer insbesondere auf die von der Beklagten vorgelegte Aufstellung der krankheitsbedingten Fehlzeiten nebst Diagnosen, die vom Kläger im Einzelnen auch nicht in Zweifel gezogen worden ist.

Legt man den in der Rechtsprechung regelmäßig anerkannten Beobachtungszeitraum von drei Jahren zugrunde (s. aktuell BAG, Urteil vom 23.01.2014, 2 AZR 582/13 NZA 2014 S. 962 ff. (964 Nr. 32)), so ergeben sich zwar für die Jahre 2010, 2012 und 2013 krankheitsbedingte Ausfalltage, die erheblich über dem sechswöchigen Zeitraum des § 3 EFZG liegen; das Jahr 2011 hingegen fällt unter Außerachtlassung von sechs Krankheitstagen wegen eines Arbeitsunfalles mit dann verbleibenden 32 Ausfalltagen in einem Bereich, der sich nicht als prognoserelevant erweisen dürfte.

Hierbei ist der Beklagten zuzugestehen, dass sich nach dem Jahr 2011 die krankheitsbedingten Fehlzeiten beginnend insbesondere ab dem 15.10.2012 steigend entwickelt haben, und zwar bis zum 31.03.2013. Bis zum 31.03.2013 konnte daher von einer Relevanz steigender krankheitsbedingter Fehlzeiten ausgegangen werden (vgl. BAG, NZA 1990, S. 307).

Allerdings durfte die erkennende Berufungskammer nicht außer Acht lassen, dass die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers in der Zeit ab 01.04.2013 bis zum Zugang der streitgegenständlichen Kündigung vom 12.09.2013 fast bei Null waren, nämlich lediglich drei Tage wegen einer diagnostizierten Erkältung betragen haben. Die krankheitsbedingten Fehlzeiten der Vergangenheit können aber nur unter vollständiger Betrachtung bis zum Zugang der Kündigung ein Bild über die zu treffende Prognose abgeben. In dem vom Bundesarbeitsgericht am 23.01.2014, 2 AZR 582/13, entschiedenen Fall war die dortige Klägerin ab dem 20.12.2011 bis zum Zugang einer Kündigung vom 28.03.2012 nicht mehr arbeitsunfähig erkrankt, also über einen Zeitraum von knapp über drei Monaten. Vergleicht man diese Konstellation mit der Entwicklung der krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers im vorliegenden Streitfall, so ergibt sich, dass im Gegensatz zur Entwicklung ab dem Herbst 2012 zuletzt eine stark rückläufige Anzahl krankheitsbedingter Fehltage zu verzeichnen ist.

c. Die Berufungskammer konnte mit der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.01.2014 auch nicht außen vor lassen, dass - zwischen den Parteien unstreitig - auch nach Zugang der Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weitere krankheitsbedingte Fehlzeiten nicht aufgetreten sind. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht wörtlich ausgeführt (Rdnr. 32 aaO.):

"Die fallende Tendenz der krankheitsbedingten Fehlzeiten wird dadurch bestätigt, dass die Kl. nach Zugang der Kündigung noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist durchgehend arbeitsfähig war. Dies ist zwar nicht entscheidend. Für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Kündigung kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs an. Es ist aber - insbesondere, wenn dem Kündigungsgrund ein prognostisches Element innewohnt - nicht unzulässig, die spätere Entwicklung in den Blick zu nehmen, soweit sie - wie hier - die Prognose bestätigt..."

d. Auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgelegten betriebsärztlichen Stellungnahme ergibt sich keine andere Bewertung. Bei dieser Stellungnahme, bei der es sich - wovon auch die Beklagte erkennbar ausgeht - um Parteivortrag handelt, geht zwar der Werksarzt von einer, wie er formuliert, negativen Gesundheitsprognose aus. Indessen wird nicht beschrieben, aufgrund welcher konkreten Befundungen eine solche Prognose getroffen worden ist. Auch hat der Betriebsarzt in seinem Schreiben vom 20.07.2013 nicht offengelegt, aus welchem Grunde er auf der Grundlage einer betriebsärztlichen Untersuchung vom 18.07.2013 von einer nicht hinreichenden Stabilisierung des Klägers ausgegangen ist, lagen doch bereits zu diesem Zeitraum seit dem 01.04.2013 krankheitsbedingte Fehlzeiten nur noch in Form einer Erkältung mit drei Arbeitstagen vor.

e. Nach den vorstehenden Ausführungen kam es auf die Frage, ob die Beklagte ein ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement im Sinne des § 84 Abs. 2 SGB IX durchgeführt hat, nicht an. Allerdings spricht vieles dafür, dass die Durchführung des BEM in Form eines Personalgesprächs am 04.09.2013 den gesetzlichen Anforderungen des § 84 Abs. 2 SGB IX schon deswegen nicht genügt, weil das Gesetz verlangt, dass das BEM bei einer krankheitsbedingten Ausfallzeit von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres anzusetzen hat. Das Gesetz stellt hier ausdrücklich nicht auf das Kalenderjahr ab (ErfKom. zum Arbeitsrecht/Rolfs, 14. Aufl., § 84 SGB IX Rdnr. 5 m.N. zur Rechtsprechung des BAG). Vor diesem Hintergrund ist nicht verständlich, warum die Beklagte nicht spätestens im Herbst/Winter 2012 ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt hat, wenn man unterstellt, dass dieses im Jahre 2010, wie die Beklagte vorgetragen hat, durchgeführt worden ist. Dass der Kläger Anfang September 2013 im Personalgespräch vom 04.09. erklärt hat, die Beschäftigung auf einem anderweitigen Arbeitsplatz sei nicht nötig, da er sich arbeitsfähig fühle, liegt auf der Hand, da er zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als fünf Monaten - mit Ausnahme der bereits des Öfteren erwähnten drei Tage - nicht arbeitsunfähig erkrankt war.

Nach alledem fehlt es für die Annahme der sozialen Rechtfertigung der Kündigung vom 12.09.2013 im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG als krankheitsbedingte Kündigung bereits auf der ersten Prüfungsstufe an der erforderlichen negativen Prognose für die Entwicklung krankheitsbedingter Fehlzeiten.


II.
Die Berufung der Beklagten unterlag auch der Zurückweisung, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Weiterbeschäftigung richtet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen, § 69 Abs. 2 ArbGG.


III.
Die Beklagte trägt die Kosten der erfolglosen Berufung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine besondere Bedeutung, weil die Entscheidung allein auf den Umständen des Einzelfalles beruht.

Referenznummer:

R/R6732


Informationsstand: 11.04.2016