Urteil
Anspruch eines Betriebsrats- und gleichzeitig Integrationsteammitglied auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die Dauer der Teilnahme an zwei Modulen einer Schulungsveranstaltung

Gericht:

LAG Hamm 7. Kammer


Aktenzeichen:

7 Sa 13/14


Urteil vom:

09.09.2014


Grundlage:

Leitsätze:

Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung i.S.d. § 37 Abs. 6 BetrVG kann auch nur teilweise erforderlich sein, wenn die Veranstaltung zeitlich und inhaltlich abtrennbare Inhalte vermittelt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Träger der Schulung in seinen Anmeldeunterlagen einen teilweisen Besuch der Schulungs- und Bildungsveranstaltung vorsieht oder nicht

Rechtsweg:

ArbG Gelsenkirchen Urteil vom 13.11.2013 - 2 Ca 1415/13
BAG Urteil vom 28.09.2016 - 7 AZR 699/14

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 13.11.2013 - 2 Ca 1415/13 - abgeändert:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2013 437,31 EUR brutto nebst Fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 15.07.2013 zu zahlen.

b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2013 481,06 EUR brutto nebst Fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 15.07.2013 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die Dauer der Teilnahme an zwei Modulen einer Schulungsveranstaltung.

Der Kläger ist bei der Beklagten in deren Betrieb in Gelsenkirchen seit dem 03.10.1998 beschäftigt. Er ist Mitglied des dort gewählten Betriebsrates und teilfreigestellter Betriebsratsvorsitzender.

U.a. zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat wurde unter dem 31.07.2012/01.08.2012 eine Betriebsvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (im Folgenden: BV BEM) abgeschlossen. Die BV BEM installiert bei der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) ein sog. Integrationsteam (§ 3 BV BEM) und beschreibt konkrete Aufgaben für dieses Team (§§ 3 u. 4 BV BEM). Das Integrationsteam tagt anlassunabhängig alle zwei Monate und darüber hinaus bei Bedarf; es nimmt mit Beschäftigten, die länger als sechs Wochen innerhalb von 12 Monaten arbeitsunfähig erkrankt waren, Kontakt auf, informiert diese über die Durchführung und die Zielsetzungen des BEM und lädt zu einem Gespräch ein. In dem ersten Gespräch soll mit dem Beschäftigten die Vorgehensweise geklärt und abgestimmt werden und insbesondere die Zustimmung des Beschäftigten zum BEM mit Beteiligung des Integrationsteams eingeholt. Bei Bedarf und bei Zustimmung des Beschäftigten werden sodann weitere interne und externe Fachkräfte durch das Integrationsteam zur Beratung hinzugezogen. Zudem haben auch die Beschäftigten, die weniger als 6 Wochen innerhalb von 12 Monaten arbeitsunfähig erkrankt waren, die Möglichkeit haben, ein Gespräch mit dem sog. Integrationsteam zu führen.

Das Integrationsteam setzt sich gem. § 3 BV BEM aus einem Vertreter des Arbeitgebers, einem Vertreter des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung zusammen. In einer Anlage 1 zur BV BEM werden die Mitglieder des Integrationsteams für die Werke der Beklagten namentlich benannt; für das Werk Gelsenkirchen ist der Kläger aufgeführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Betriebsvereinbarung wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 9ff d. A.) verwiesen.

Der Betriebsrat fasste am 22.11.2012 den Beschluss, den Kläger zum Seminar "Professionelles Betriebliches Eingliederungsmanagement - Ausbildung zum Eingliederungsberater/zur Eingliederungsberaterin" anzumelden.

Die Schulungsveranstaltung wird von der Arbeitsgemeinschaft für politische und soziale Bildung im Land Nordrhein-Westfalen e. V. (Arbeit und Leben DGB /VHS NW) angeboten; die Inhalte wurden in Kooperation mit der Return2work-Gesellschaft für Gesundheitsmanagement und der Technischen Universität Dortmund entwickelt. Sie besteht aus vier Modulen mit einer Dauer von je 3 Tagen sowie einer zweitägigen Abschlussveranstaltung mit Zertifikatsvergabe. Die Veranstaltungen finden in Oberhausen bzw. Dortmund statt. Die Kosten für einen dreitägigen Schulungsblock betragen 640,00 Euro zzgl. Übernachtung und/oder Verpflegung, die Kosten für den Abschlussworkshop betragen 450,00 Euro zzgl. Übernachtung und/oder Verpflegung. Die Inhalte der einzelnen Module beschreibt das vom Kläger zur Gerichtsakte gereichte Informationsblatt (Bl. 19, 20 d.A.) wie folgt:

"Modul I - Recht:

- Gesetzliche Grundlagen des BEM

- Datenschutz bei Gesundheitsdaten

- Mitbestimmung im BEM-Verfahren

- Betriebs-/Dienstvereinbarung zum BEM

- Zugriffsschutz der Dokumentation

- Aktuelle Rechtsprechung und Rechtsforen zum BEM

Modul II - Kommunikation:

- Das Beratungsgespräch

- Umgang mit schwierigen (psychisch kranken/auffälligen) Personen

- Umgang mit unterschiedlichen Personengruppen

- Rollenklärung als Eingliederungsberater/-beraterin

- Krisen- bzw. Konfliktgespräche

Modul III - Leistungen

- Leistungen der Rehaträger

- Hilfen und Leistungen der Integrationsämter

- Unterstützungsangebote durch die Integrationsfachdienste

- Angebote der privaten Versicherungswirtschaft

- Hilfen anderer externer Institutionen

Modul IV - Umsetzung des BEM

- Implementierungsreihenfolge

- Praxisbeispiele erfolgreicher BEM-Implementierungen

- Arbeit des Integrationsteams

- Instrumente der Leistungsanalyse

- Möglichkeiten der Arbeitsplatzanalyse

- Stolpersteine aus der Praxis

Abschlussworkshop/Abschlusspräsentationen

Präsentation eines BEM-Falles"

Der Betriebsrat des Werkes Gelsenkirchen informierte die Beklagte mit Schreiben vom 18.01.2013 von dem gefassten Beschluss (Bl. 16 d.A.). Diese erachtete mit Schreiben vom 07.02.2013 (Bl. 17 d.A.) die Teilnahme des Klägers als nicht erforderlich und wies darauf hin, sie werde weder die Vergütung noch die Kosten übernehmen. Nachdem auch im folgenden Schriftverkehr kein Einvernehmen über die Teilnahme des Klägers erzielt werden konnte, nahm der Kläger sodann in der Zeit vom 09.04. bis zum 11.04.2013 sowie vom 18. bis 20.06.2013 an den ersten beiden Modulen des Seminars teil. Die Beklagte kürzte den Lohn für April 2013 um 437,31 Euro brutto und den Lohn für Juni 2013 um 481,06 Euro brutto. Auf die entsprechenden Lohnabrechnungen (Bl. 5-7 d.A.) wird Bezug genommen.

Der Kläger nahm auch an den weiteren Modulen III und IV teil; Ansprüche auf Zahlung von Arbeitsentgelt deswegen sind bislang nicht Gegenstand arbeitsgerichtlicher Verfahren.

In der Vergangenheit besuchte der Kläger u.a. am 23./24.10.2012 ein Seminar zum Thema "Burnout erkennen, verhindern, mit Betroffenen umgehen", am 20./21.09.2011 ein Seminar zum Thema "Umgang mit psychisch auffälligen und kranken Kollegen und deren Rückkehr in den Betrieb", am 01.09.2010 ein Seminar zum Thema "Risiko Berufskrankheit" und am 06.05.2008 ein Seminar zum Thema "Die Zusammenarbeit von Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat mit außerbetrieblichen Stellen wie Versorgungsamt und Arbeitsagenturen".

Mit der vorliegenden, beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen 04.07.2013 eingegangenen und der Beklagten am 15.07.2013 zugestellten Klage verfolgt der Kläger die Ansprüche auf Zahlung der gekürzten Entgeltbeträge für April und Juni 2013 weiter.


Der Kläger hat vorgetragen:

Die Teilnahme an dem streitgegenständlichen Seminar sei nach § 37 Absatz 6 BetrVG wegen seiner Mitgliedschaft im Integrationsteam erforderlich. Dadurch hätten sich die Aufgaben des Betriebsrats entsprechend erweitert. Dass für ein solch komplexes Thema wie das Betriebliche Eingliederungsmanagement eine Schulung erforderlich sei, sei selbstverständlich. Insoweit sei ein Seminar von 14 Tagen als Mindeststandard anzusehen. So müssten die Mitglieder des Integrationsteams umfangreiches Wissen in rechtlichen Fragen und Fragen der Leistungen anderer Träger haben, über soziale Kompetenzen verfügen und wissen, wie ein gelungenes betriebliches Eingliederungsmanagement umgesetzt werden kann. Alle Module des Seminars seien äußerst komplex, so dass für jedes Modul eine Dauer von 3 Tagen nötig sei. Der Abschlussworkshop diene dazu, das Erlernte nachzuweisen.


Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat April 2013 437,31 Euro nebst 5%-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen und

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Juni 2013 481,06 Euro nebst 5%-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.


Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.


Die Beklagte hat vorgetragen:

Ein zertifizierter Eingliederungsberater sei im Werk in Gelsenkirchen nicht vorgesehen. Dies zähle nicht zu den Betriebsratsaufgaben. Das Seminar könne zwar möglicherweise nützlich sein, sei aber offensichtlich nicht erforderlich. Weder würden durch das Seminar, das eine Zertifizierung als Eingliederungsberater zum Ziel habe, Kenntnisse vermittelt, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind, noch könne der Umfang des Seminars von 14 Arbeitstagen als erforderlich angesehen werden. Insoweit sei auch die Wertung des § 37 Absatz 7 BetrVG zu berücksichtigen, welcher einen zeitlichen Höchstrahmen von 3 Wochen für die gesamte Dauer der regelmäßigen Amtszeit des Betriebsratsmitglieds vorsehe. Es sei zudem der Arbeitgeber und nicht der Betriebsrat, der das betriebliche Eingliederungsmanagement organisiere.

Weiter sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger in der Vergangenheit bereits mehrere Seminare zu Themen besucht habe, die auch Gegenstand des streitgegenständlichen Seminars seien.

Durch Urteil vom 13.11.2013, dem Vertreter des Klägers am 10.12.2013 zugestellt, hat das Arbeitsgericht die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass jedenfalls bezogen auf die gesamte Veranstaltung und deren Dauer die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme des Klägers nicht gegeben sei. Der Kläger verfüge über Vorwissen und habe nicht darzulegen vermocht, aufgrund welcher betrieblichen Besonderheiten die Seminarteilnahme erforderlich sein sollte. Wegen der Einzelheiten der angegriffenen Entscheidung wird auf Bl. 67 d.A. Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden, beim Landesarbeitsgericht vorab per Telefax am 07.01.2014 eingegangenen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.03.2014 mit Schriftsatz vom 10.03.2014, am selben Tage beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründeten Berufung.


Der Kläger trägt vor:

Die Schulungsteilnahme sei erforderlich, da das Gesetz dem Betriebsrat im Zusammenhang mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement originäre Zuständigkeiten zuweise. Für den Kläger käme hinzu, dass er Mitglied des Integrationsteams sei. Aktuell sei zu bedenken, dass es im Werk Gelsenkirchen mit ca. 200 Mitarbeitern monatlich zur Durchführung eines BEM komme. Die Dauer von insgesamt 14 Tagen sei erforderlich; es bedürfe umfangreicher Kenntnisse im Sozialrecht, um die Aufgaben beim BEM sachgerecht erfüllen zu können.

Der Kläger verfüge über kein einschlägiges Vorwissen. Die Veranstaltung vom 01.09.2010 (Betriebsrätekonferenz) habe sich im dem Recht der Unfallversicherung befasst und keinen Bezug zum BEM gehabt. Im Seminar vom 06.05.2008 seien Kenntnisse über die Voraussetzungen der Anerkennung als schwerbehinderter Mensch bzw. einer Gleichstellung vermittelt worden; auch hier habe das BEM keine Rolle gespielt. Lediglich die Seminare zum Thema "Umgang mit schwierigen (.../...) Personen" und "Burnout" hätten einen geringfügigen Teilaspekt des Moduls II berührt, wodurch die Erforderlichkeit nicht in Frage gestellt werde.


Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 13.11.2013, Az.: 2 Ca 1415/13, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger für den Monat April 2013 437,31 Euro brutto nebst 5%-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. an den Kläger für den Monat Juni 2013 481,06 Euro brutto nebst 5%-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.


Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend und trägt ergänzend - nachdem die Berufungskammer darauf hingewiesen hat, dass ggf. eine teilweise Erforderlichkeit der Teilnahme an den Modulen I und II in Betracht komme (Beschluss vom 09.05.2014, Bl. 94 d.A.) - vor:

Ausweislich der Informationsbroschüre des Veranstalters habe es sich um eine einheitlich angebotene Schulung gehandelt, deren einzelne Abschnitte aufeinander aufbauen würden mit dem Ziel des Abschlusses eines zertifizierten Eingliederungsberaters. Weder sei ein zeitweiser Besuch möglich noch sinnvoll gewesen, da das Zertifikat dann nicht hätte erworben werden können. Eine nachträgliche Aufspaltung der Schulungsveranstaltung in einen erforderlichen und nicht erforderlichen Teil sei daher nicht möglich und würde für Veranstalter, Betriebsräte und Arbeitgeber zu einer zu vermeidenden Rechtsunsicherheit führen, da im Vorfeld nicht mehr sicher beurteilt werden könnte, ob und welche Teile bei voller Kostenübernahme durch den Arbeitgeber besucht werden könnten.

Es müsse daher bei dem vom Bundesarbeitsgericht zutreffend entwickelten Grundsatz verbleiben, eine Schulungsveranstaltung, die als einheitliches Ganzes angeboten werde, danach zu beurteilen, ob sie überwiegend erforderlich ist oder nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach der Beschwer (§ 64 Abs. 2 ArbGG) an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG; 516 ff. ZPO) hat Erfolg.

I.
Die Berufung ist begründet, da dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung für den Zeitraum des streitgegenständlichen Schulungsbesuches vom 09.04. - 11.04.2013 und vom 18.06. - 20.06.2013 gem. §§ 37 Abs. 6 S. 1; 37 Abs. 2 BetrVG; § 611 Abs. 1 BGB zusteht, wobei die Höhe der Entgeltansprüche sich aus den von der Beklagten vorgelegten Lohnabrechnungen ergibt und demzufolge nicht im Streit ist; der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, S. 2; 288 Abs. 1 BGB.

1.
a. Gem. §§ 37 Abs. 6 S. 1; 37 Abs. 2 BetrVG i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB hat ein Mitglied des Betriebsrates einen Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts für die Dauer der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit dort für die Betriebsratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermittelt werden. Dabei ist § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG eine Rechtsfolgenverweisung auf § 37 Abs. 2 BetrVG ("ohne Minderung des Arbeitsentgelts") mit der Anspruchsvoraussetzung, dass es sich gemäß § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG um Bildungsveranstaltungen handeln muss, "... soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind".

b. Träger dieses Schulungsanspruchs ist zunächst der Betriebsrat als Kollektivorgan; bei dem Anspruch des Klägers handelt es sich um einen abgeleiteten Individualanspruch, der eines entsprechenden Betriebsratsbeschlusses bedarf (Fitting u.a.; BetrVG 27. A., § 37 Rdnr. 161). Dass der Betriebsrat am 22.11.2012 einen solchen "Entsendungsbeschluss" gefasst hat, ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben.

c. Nach der zutreffenden, ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Vermittlung von Kenntnissen in Seminarveranstaltungen für die Arbeit des Betriebsrats in diesem Sinne erforderlich, wenn er sie unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation benötigt, um die derzeitigen oder demnächst anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können; es reicht nicht aus, wenn die dort vermittelten Kenntnisse lediglich nützlich sind (vgl. BAG, Beschluss vom 12.01.2011, 7 ABR 94/09 m.z.N.). Hierzu bedarf es der Darlegung eines aktuellen betriebsbezogenen Anlasses, um annehmen zu können, dass die auf der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse von dem Betriebsratsmitglied, welches die Schulung besucht, benötigt wird, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (u.a. BAG, Beschluss vom 17.11.2010, 7 ABR 113/09 m.w.N.).

Abzustellen ist dabei auf das konkrete Betriebsratsmitglied, welches zur Schulungsveranstaltung entsandt werden soll bzw. entsandt worden ist. Dabei ist stets der Wissensstand des Betriebsrates unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat zu beachten (LAG Hamm, Beschluss vom 16.05.2012, 10 TaBV 11/12 bei juris Rn. 61 a.E.).

Dabei kann sich ein aktueller, betriebsbezogener Anlass im oben genannten Sinne sowohl aus einer konkret anstehenden Aufgabe ableiten lassen, wie aber auch aus der innerhalb des Betriebsrats vorgenommenen Aufgabenverteilung an das einzelne Betriebsratsmitglied. So hat das Landesarbeitsgericht Hamm im Beschluss vom 16.05.2012 aaO darauf abgestellt, dass es sich bei Fragen einer Arbeitszeitschulung um ein Mitglied des Arbeitszeitausschusses gehandelt hat, den der Betriebsrat auf der Grundlage des § 28 BetrVG eingerichtet hatte. Ebenso hat das Landesarbeitsgericht Köln im Leitsatz zu einer Entscheidung vom 12.04.1996 (11 (13) TaBV 83/95) ausdrücklich erkannt, dass bei größeren Betriebsräten eine arbeitsteilige Inanspruchnahme von speziellen Schulungen geboten ist (Leitsatz 3 aaO).

Insoweit ist auch in der betriebsverfassungsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass die Funktionsverteilung im Betriebsrat die Notwendigkeit der Kenntniserlangung für einzelne Betriebsratsmitglieder begründen kann. Aufgrund besonderer Funktionen im Betriebsrat können Schulungen für einzelne Betriebsratsmitglieder erforderlich sein, die für andere Betriebsratsmitglieder nicht erforderlich wären (vgl. Richardi, BetrVG, 13. Aufl., Thüsing; § 37 Rn. 86; LAG Hamm, Urteil v. 17.12.2013, 7 Sa 1011/13).

Auf die Ermittlung eines aktuellen Schulungsbedarfs - auch bezogen auf die Funktion des Betriebsratsmitglieds - kann lediglich verzichtet werden, wenn es sich um die Vermittlung von Grundkenntnissen im Betriebsverfassungsrecht oder im allgemeinen Arbeitsrecht handelt. Diese Kenntnisse sind unabdingbare Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit und sind daher ohne aktualitätsbezogenen Anlass als eine erforderliche Vermittlung von Inhalt im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG anzusehen (BAG, Beschluss vom 16.10.1986, 6 ABR 14/84 und Beschluss vom 15.05.1986, 6 ABR 74/83 j.m.w.N.).

Bei der Frage der Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung im Sinne des § 37Abs. 6 S. 1 BetrVG steht dem Betriebsrat ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, ob er die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zu einer Schulung für erforderlich halten darf. Dieser Beurteilungsspielraum bestimmt sich allerdings nicht nach rein subjektiven Gesichtspunkten, sondern ist vom Standpunkt eines vernünftigen Dritten aus zu betrachten, der einerseits die betrieblichen Interessen, aber auch die Interessen des Betriebsrats und der Arbeitnehmerschaft berücksichtigt. Entscheidend ist hierbei der Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats; ob sich aus späterer Sicht rückwirkend die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung als objektiv erforderlich erwiesen hat oder nicht, ist nicht maßgeblich (Richardi, BetrVG aaO, § 37 Rn. 88 und Rn. 114; j.m.z.N. zur Rechtsprechung des BAG und der Instanzgerichte).

d. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze war die Teilnahme des Klägers an den streitgegenständlichen Modulen I und II der Schulung "Professionelles Betriebliches Eingliederungsmanagement" erforderlich gem. § 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG.

aa. Die erkennende Berufungskammer geht dabei davon aus, dass es eines konkreten betrieblichen Anlasses bedurfte, um überhaupt grundsätzlich eine Erforderlichkeit der Schulung anzunehmen, da es sich - wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen - bei einer Schulungsveranstaltung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement nicht um ein Grundlagenseminar, sondern vielmehr um ein Spezialseminar im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung handelt. Davon ausgehend, dass die Module I und II der Schulungsveranstaltung so durchgeführt worden sind, wie es der zur Akte gereichte Themenplan vorsieht, wird nämlich kein allgemeines arbeitsrechtliches oder betriebsverfassungsrechtliches Wissen vermittelt, sondern ein ganz spezielles Tätigkeitsfeld beschrieben, nämlich - ausweislich der Schulungsbeschreibung - die "Implementierung des im § 84 Abs. 2 SGB IX (Sozialgesetzbuch IX) formulierten Präventionsauftrages in Form eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements".

bb. Die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme für den Kläger an den Modulen I und II im Sinne des § 37 Abs. 6 S.1 BetrVG ergibt sich aus der Aufgabenverteilung innerhalb des Betriebsrates, nämlich aus der Funktion des Klägers als Mitglied des Integrationsteams gem. § 3 der Betriebsvereinbarung vom 31.07./01.08.2012. Denn § 4 der Betriebsvereinbarung weist dem Integrationsteam umfassende Aufgaben und Zuständigkeiten bei der Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) i.S.d. § 84 Abs. 2 SGB IX zu. Diese Aufgaben bestehen (beispielhaft) sowohl in der Information über die Durchführung und Zielsetzung des BEM als auch in der Kommunikation mit dem Betroffenen unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzsituation. Diese Aufgabenzuweisung an die Mitglieder des Integrationsteams erfordert Kenntnisse sowohl im rechtlichen Bereich - Modul I - als auch im Kommunikationsbereich - Modul II -. Dabei darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass nicht nur bei der Beklagten abgeschlossene Betriebsvereinbarung, sondern auch die gesetzliche Regelung des § 84 SGB IX, die sowohl in Abs. 1 als auch in Abs. 2 konkrete Zuständigkeiten des Betriebsrates beschreibt. Auch diese gesetzliche Aufgabenzuweisung bedingt den Erwerb entsprechender Kenntnisse, was dann abschließend durch die konkrete Befassung des Klägers als Mitglied des Integrationsteams auf ihn herunter zu brechen ist.

Bei dieser Bewertung kam es nach Auffassung der Berufungskammer nicht darauf an, wie oft es im Betrieb der Beklagten in Gelsenkirchen tatsächlich zur Durchführung eines BEM kommt und welche zeitliche Befassung des Integrationsteams mit Fragen des BEM ansonsten gegeben ist. Da es sich beim betrieblichen Eingliederungsmanagement um eine für den Arbeitgeber bestehende gesetzliche Verpflichtung handelt und sich die Beklagte gemeinsam mit dem bei ihr gewählten Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat dazu entschlossen hat, im Wege der Betriebsvereinbarung ein Integrationsteam einzurichten, muss das hierzu notwendige Wissen erworben werden, auch wenn es tatsächlich über einen längeren Zeitraum nicht zu einem BEM kommen sollte.

cc. Ein so genanntes "Erfahrungswissen" des Klägers, auch Vorkenntnisse wegen des Besuchs früherer Schulungen, steht der Annahme der Erforderlichkeit nicht entgegen. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass ein solches Erfahrungswissen eine besondere Schulung überflüssig machen kann (vgl. z.B. BAG, Beschluss vom 19.03.2008, 7 ABR 2/07); auch sind die von der Beklagten angeführten Schulungen des Klägers in der Vergangenheit streitlos besucht worden. Allerdings hat der Kläger hierzu dargelegt, dass die dort behandelten Themen entweder keinen Bezug zum BEM hatten (Veranstaltungen vom 06.05.2008 und 01.09.2010) oder sich allenfalls auf einen anteilig geringfügigen Teilaspekt des Moduls II bezogen (Veranstaltungen vom 23./24.10.2012 und 20./21.09.2011). Danach liegen jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, um die Erforderlichkeit i.S.d. § 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG aufgrund Vorwissens in Zweifel ziehen zu können.

2.
Der Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme des Klägers an den Modulen I und II steht nicht entgegen, dass zumindest nach den vorgelegten Unterlagen des Anbieters eine Anmeldung für einzelne Module der - so der Untertitel - "Ausbildung zum Eingliederungsberater/zur Eingliederungsberaterin" nicht vorgesehen war und Zweifel bestehen können - i.E. so das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung - , ob auch die Teilnahme an den weiteren Modulen III und IV und der Abschlussveranstaltung i.S.d § 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG mit der Folge erforderlich war/ist, dass eine Gesamtbetrachtung ein Überwiegen nicht erforderlicher Inhalte begründen könnte.

a. Zwar hat das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Prüfung der Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung i.S.d. § 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG grundsätzlich darauf abzustellen ist, ob erforderliche Schulungsinhalte zeitlich überwiegen (BAG, Beschluss v. 10.05.1974, 1 ABR 60/73 Rdnr. 33; vgl. Fitting u.a. aaO, § 37 Rdnr.157 u. 158 m. Nachweisen zur Rechtsprechung).

b. Allerdings muss bedacht werden, dass diese Betrachtungsweise nicht ausschließt, dass auch eine nur teilweise Erforderlichkeit i.S.d. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG vorliegen kann.

Ausgangspunkt ist der Gesetzeswortlaut in § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG, der den Begriff "soweit" wählt. Daraus erschließt sich zunächst, dass grundsätzlich auch nur Teile einer Bildungsveranstaltung erforderlich sein können (ausdrücklich BAG, Beschluss vom 10.05.1974 aaO Rdnr. 34; Beschluss v. 28.05.1976, 1 AZR 116/74 Rdnr. 25; Beschluss v. 27.09.1974, 1 ABR 71/73; Beschluss v. 11.08.1993, 7 ABR 52/92; LAG Köln, Urteil v. 09.11.1999, 13 Sa 818/99; Fitting aaO, § 37 Rdnr. 159; Gemeinschaftskommentar zum BetrVG, 10. A./GK - Weber -; § 37 Rdnr. 184; Däubler, Schulung und Fortbildung, 5.A., Rdnr. 274 jeweils m.w.N.).

Voraussetzung für eine teilweise Erforderlichkeit ist, dass die Themen klar voneinander abgegrenzt und zeitlich so behandelt werden, dass ein teilweiser Besuch möglich und sinnvoll ist. Wenn eine solche Abgrenzung allerdings nicht möglich ist, verbleibt nur die Möglichkeit der einheitlichen Betrachtung der Schulung mit der Folge, dass es auf eine überwiegende Erforderlichkeit ankommt (nach Aufgabe der sogenannten "Geprägetheorie" in der früheren Rechtsprechung des BAG).

Damit ist ein abgestuftes System der Betrachtung bei der Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe "...soweit...erforderlich..." i.S.d. § 37 Abs. 6 S.1 BetrVG wie folgt zugrunde zu legen:

- Ist nur eine einheitliche Betrachtung möglich, kommt es auf "überwiegend" an.

- st eine Abgrenzung nach Themen und zeitlicher Behandlung möglich, muss das "soweit" konkret geprüft werden.

(so ausdrücklich unter Hinweis auf die Rechtsprechung Fitting aaO, § 37 Rn. 159).

c. Bei der Prüfung der möglichen und sinnvollen Teilnahme im o.g. Sinne wird die Bedeutung des Umstandes, wenn eine Bildungsveranstaltung nur als einheitliches Ganzes angeboten wird, in der Literatur nicht einheitlich gesehen (vgl. die Nachweise bei Fitting aaO; siehe auch Wank/Maties, NZA 2005, S. 1033 ff./1035: "...; ist der erforderliche Teil abtrennbar, so beziehen sich die Ansprüche nur auf diesen Punkt").

aa. Während das Bundesarbeitsgericht in den Entscheidungen vom 10.05.1974 aaO Rdnr. 33 und vom 27.09.1974 aaO unter III. 5. a) der Gründe zum Ausdruck gebracht hat, dass es auf das Anbieten als einheitliches Ganzes - also auf das Verhalten des Schulungsträgers - ankommen soll (so auch Fitting aaO und LAG Köln aaO, welches auf die Buchung der Veranstaltung abstellt), sprechen die Entscheidungen vom 28.05.1976 aaO Rdnr. 25 und vom 11.08.1993 aaO Rdnr. 25 eher dafür, dass es auf die konkrete Verteilung der Themen während der Schulungsveranstaltung ankommen kann. Letzterer Auffassung folgend gehen Weber im GK aaO und Däubler aaO davon aus, dass die zur teilweisen Erforderlichkeit entwickelten Grundsätze auch dann zum Tragen kommen, wenn eine Schulungsveranstaltung nur als Einheit angeboten wird.

bb. Die Berufungskammer schließt sich der Auffassung an, wie sie u.a. von Weber aaO und Däubler vertreten wird; danach kommt es nicht darauf an, dass der Schulungsträger der streitgegenständlichen Veranstaltung in seiner Ausschreibung keine Anmeldemöglichkeit für einzelne Module vorgesehen hat und die Schulung insgesamt bei Durchlaufen aller Teile mit einem Zertifikat abschließen soll. Zugleich ist damit eine Einbeziehung der weiteren Teile der Schulungsveranstaltung außerhalb der Module I und II, die - s.o.- erforderlich waren, ausgeschlossen.

Ausgangspunkt hierfür ist der Wortlaut des Gesetzes in § 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG, der von "... der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind" spricht. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass für die Erforderlichkeit die Kenntnisvermittlung durch eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung maßgeblich ist, was wiederum nach Auffassung der Berufungskammer nur eine Berücksichtigung der Schulungsinhalte als solche, nicht aber die organisatorische Handhabung der Veranstaltung zulässt.

Die auch von der Beklagten angesprochene Befürchtung einer nachträglichen Atomisierung von Schulungsveranstaltungen und das damit verbundene Risiko sowohl für den Betriebsrat als auch den Arbeitgeber, die Erforderlichkeit von Schulungsveranstaltungen in der Praxis überhaupt noch beurteilen zu können, sieht die Berufungskammer nicht, wenn an dem vom Bundesarbeitsgericht zutreffend entwickelten Kriterium der zeitlich und inhaltlich abtrennbaren Bestandteile einer Schulungsveranstaltung festgehalten wird. Denn nur wenn der Schulungsinhalt abtrennbar ist - also für sich betrachtet werden kann -, ist auch die nach Gesetzeswortlaut gebotene Prüfung des ‚soweit‘ i.S.d. § 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG möglich.

cc. Ausgehend von diesem Verständnis ergibt sich, dass die Module I und II zeitlich und inhaltlich abtrennbar waren. Das folgt zum einen aus den angegebenen Schulungsterminen und zum anderen aus den in der Ausschreibung angegebenen Schulungsinhalten. Insoweit kann auf die vom Kläger eingereichten Unterlagen des Schulungsträgers Bezug genommen werden.

dd. Schließlich zeigt auch die nachstehende Überlegung, dass es für die Beurteilung der Erforderlichkeit nicht darauf ankommen kann, dass jedenfalls nach den Unterlagen des Schulungsträgers eine Einzelbuchung von Modulen nicht vorgesehen war:

Es erschließt sich nach dem Gesetzeswortlaut nicht, warum für den Betriebsrat nicht die Möglichkeit i.S.d § 37 Abs. 6 S.1 BetrVG bestehen soll, ein Betriebsratsmitglied für die Teilnahme an der gesamten Qualifizierung zum Eingliederungsberater zu entsenden unter der Prämisse, dass ein Arbeitgeber - eben wegen des ‚soweit‘ in § 37 Abs. 6 S.1 BetrVG - nur einen Teil der anstehenden Schulungskosten (vgl. § 40 BetrVG) und auch nur einen Teil der anfallenden Entgeltkosten übernimmt. Es ist dann Sache des Betriebsratsmitgliedes, ggf. nur einen erforderlichen Teil zu besuchen oder aber wegen eines nicht erforderlichen Teils beim Arbeitgeber um Freistellung, ggf. Urlaub, nachzusuchen und anfallende Schulungskosten (z.T.) selbst zu tragen (so auch Weber aaO und Däubler aaO).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es sich bei den vom Kläger besuchten Modulen I und II um zeitlich und Inhaltlich abtrennbare Teile der Schulung "Professionelles Betriebliches Eingliederungsmanagement" handelt und diese für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind mit der Folge, dass die Beklagte gem. §§ 37 Abs. 6 S. 1; 37 Abs. 2 BetrVG; § 611 Abs. 1 BGB verpflichtet ist, für die angegebenen Zeiträume das Arbeitsentgelt an den Kläger zu zahlen. Demnach kam es im Ergebnis auf die Gesamtdauer der angebotenen Schulungsveranstaltung ebenso wenig an, wie auf die Inhalte der Module III und IV und des Abschlusskolloquiums.

Nach alledem hatte die Berufung des Klägers insgesamt Erfolg.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits als unterlegene Partei, § 91 ZPO.

Die Revision war gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

Referenznummer:

R/R6730


Informationsstand: 06.04.2016