Urteil
Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 12 SUrlV wegen ärztlicher Behandlungen

Gericht:

VGH München


Aktenzeichen:

6 ZB 14.2773 | 6 ZB 14/2773


Urteil vom:

03.06.2015


Grundlage:

  • VwGO § 108 II |
  • VwGO § 124 II Nr. 1 |
  • VwGO § 124a IV 4, V 2 |
  • SUrlV § 12 Abs. 1 |
  • SUrlV § 13 |
  • BBG § 61 Abs. 1 Satz 1 |
  • BBG § 48 |
  • BBG § 61 |
  • BBG § 78

Tenor:

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. November 2014 - M 21 K 12.2751 - wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Rechtsweg:

VG München Urteil vom 21.11.2014 - M 21 K 12.2751

Quelle:

BAYERN.RECHT

Gründe:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15) im höheren technischen Dienst der Beklagten und ist als Patentprüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in M. beschäftigt. Er ist schwerbehindert mit einem GdB von 70. Der Kläger beantragte für den 9. August, den 26. September und den 18. und 19. Oktober 2011 die Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 12 SUrlV wegen ärztlicher Behandlungen an der - mehr als 630 km entfernten - Medizinischen Hochschule Hannover (MHH). Mit Bescheid vom 16. November 2011 lehnte das DPMA die Anträge auf Sonderurlaub ab. Das Bundesministerium der Justiz wies mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2012 den Widerspruch des Klägers zurück. Mit seiner Klage zum Verwaltungsgericht beantragte der Kläger, den Bescheid vom 16. November 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für den 9. August, "15." September (richtig: 26.9.) sowie den 18. und 19. Oktober 2011 Sonderurlaub zu bewilligen, hilfsweise für die genannten Tage Sonderurlaub gemäß § 13 SUrlV unter Wegfall der Besoldung zu bewilligen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil hinsichtlich des Hauptantrags als unbegründet und hinsichtlich des Hilfsantrags als unzulässig abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die erhobene Verpflichtungsklage im Hilfsantrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei, weil der Kläger zuvor keinen Antrag auf Sonderurlaub gemäß § 13 Abs. 1 SUrlV an seinen Dienstherrn gerichtet habe. Im Übrigen sei die Klage zulässig, aber nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf (nachträgliche) Bewilligung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge für die beantragten vier Tage habe. Die entscheidungserhebliche Frage, ob die Behandlungen und Untersuchungen zwingend im Klinikum Hannover stattfinden mussten, sei durch das amtsärztliche Gutachten vom 16. März 2012 zulasten des Klägers geklärt worden. Die strittigen Sonderurlaubsanträge beträfen den Zeitraum vom 9. August bis zum 19. Oktober 2011. Im Jahr 2011 sei nur eine Operation bei einem stationären Aufenthalt vom 27. Februar bis zum 10. März 2011 an der MHH durchgeführt worden. Damit handele es sich nicht um die im amtsärztlichen Gutachten vom 16. März 2012 erwähnten notwendigen Kontrolluntersuchungen direkt im Anschluss an die Operation, die sinnvollerweise durch den Operateur in der MHH durchzuführen waren. Wie der erhebliche zeitliche Abstand zum Operationstermin belege, handele es sich vielmehr um ambulante Behandlungen und Untersuchungen, die nach der plausiblen Darstellung des Amtsarztes - wie die operative Behandlung des Behinderungsleidens des Klägers selbst - ebenso gut in Kliniken am Wohnort des Klägers M. hätten durchgeführt werden können. Die Abwesenheit des Klägers vom Dienst könne somit nicht notwendig im Sinn des § 12 Abs. 1 SUrlV sein.

Die gegen das erstinstanzliche Urteil im Zulassungsantrag vorgebrachten Einwendungen bleiben ohne Erfolg und bedürfen keiner weiteren Prüfung oder Aufklärung in einem Berufungsverfahren.

Gemäß § 12 Abs. 1 SUrlV ist für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst bei amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung oder kurzfristiger Behandlung einschließlich der Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken oder wegen einer sonstigen ärztlichen Behandlung des Beamten, die während der Arbeitszeit erfolgen muss, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Vorschrift konkretisiert die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG) im Verhältnis zur Dienstleistungspflicht des Beamten (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG). Die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn nicht, allen besonderen zeitlichen Anforderungen, die dem Beamten aus seiner persönlichen Lebenssphäre erwachsen, durch Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung Rechnung zu tragen. Vielmehr ist vom Grundsatz der vollen Dienstleistungspflicht des Beamten auszugehen, der die Alimentationspflicht des Dienstherrn als Korrelat gegenübersteht. Demgemäß ist es regelmäßig Sache des Beamten, zeitlichen Anforderungen aus seiner persönlichen Lebenssphäre im Rahmen seiner Freizeit gerecht zu werden, gegebenenfalls auch unter vertretbarer Inanspruchnahme von Erholungsurlaub oder von Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV (BVerwG, U.v. 19.6.1997 - 2 C 28.96 - BVerwGE 105, 94; B.v. 20.5.1999 - 1 WB 95.98 - ZBR 1999, 313/314).

Der Beamte wird nach § 12 Abs. 1 SUrlV nur im "notwendigen" Umfang freigestellt, meistens nur stundenweise. Die Notwendigkeit ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Nicht notwendig ist die Beurlaubung des Beamten, wenn dieser auch ohne Beurlaubung dem Dienst fernbleiben kann, also während der Dauer der Gleitzeit. Aus der Grundpflicht des Beamten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG) folgt, dass er sich für seine Arztbesuche um Termine bemühen muss, die innerhalb der Gleitzeit liegen (Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, I/2 § 12 Rn. 2).

In Anwendung dieses rechtlichen Maßstabs hält der Senat - unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens im Zulassungsantrag - mit dem Verwaltungsgericht die ambulante ärztliche Behandlung des Klägers in der MHH an den beantragten vier Tagen und somit die - schon aufgrund der Fahrzeiten ganz- oder mehrtägige - Abwesenheit des Klägers vom Dienst nicht für notwendig im Sinn des § 12 Abs. 1 SUrlV, weil die ambulante Nachbehandlung auch in Kliniken am Wohn- und Dienstort des Klägers in M. hätte stattfinden können. Dies ergibt sich aus dem ärztlichen Gutachten des Amtsarztes vom 16. März 2012. Danach sei es medizinisch sinnvoll gewesen, die direkt im Anschluss an die in der MHH erfolgte Operation notwendigen Kontrolluntersuchungen (im Frühjahr 2011) durch den Operateur im Klinikum Hannover durchführen zu lassen. Es sei jedoch zwischenzeitlich von zwei Kliniken in M. ärztlicherseits bestätigt worden, dass die Art der beim Kläger durchgeführten Operation ebenso in diesen Kliniken hätte erfolgen können. Dasselbe gelte auch für die ambulante Nachbehandlung (Nr. 2.).

Die Ausführungen des Amtsarztes, eines Facharztes für Chirurgie, in seinem Gutachten vom 16. März 2012 sind entgegen den Ausführungen des Klägers im Zulassungsantrag plausibel und tragen die Entscheidung der Beklagten, den beantragten Sonderurlaub abzulehnen. Einem amtsärztlichen Gutachten kommt ein besonderer Beweiswert zu (vgl. § 48 BBG); denn der Amtsarzt kann einerseits aus der Kenntnis der Belange der Verwaltung und andererseits aus der Kenntnis einer Vielzahl gleich oder ähnlich gelagerter Fälle besser als ein Privatarzt den erhobenen medizinischen Befund bewerten (u. a. BayVGH, B.v. 2.2.2012 - 6 ZB 11.1615 - juris Rn. 4). Abgesehen davon hat der Kläger keine fachärztliche Stellungnahme vorgelegt, die begründete Zweifel an der Richtigkeit der amtsärztlichen Beurteilung weckt. Das von ihm im Zulassungsverfahren vorgelegte ärztliche Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. C. vom 26. Januar 2015 ist zu wenig aussagekräftig, um das amtsärztliche Gutachten ernstlich in Frage zu stellen. Der ärztliche Bericht der Orthopädischen Universitätsklinik Heidelberg vom 28. Dezember 2005 befasst sich nicht mit der im Streit stehenden Frage, ob die Abwesenheit des Klägers vom Dienst an den von ihm beantragten Tagen (9.8., 26.9. und 18./19.10.2011) notwendig im Sinn des § 12 Abs. 1 SUrlV war. Das gleiche gilt für die Stellungnahmen des Klinikums Harlaching vom 8. Juni 2006 und der Schulthess Klinik Zürich vom 24. Juli 2007.

Die Kritik des Klägers an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass er an der Erforschung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht mitgewirkt habe (UA S. 11/12), greift nicht durch. Für das Verwaltungsgericht war nicht allein die fehlende Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung entscheidungserheblich, nach der die Behandlungen notwendigerweise in der MHH durchzuführen waren. Vielmehr hat es in nicht zu beanstandender Weise entscheidungserheblich auf das amtsärztliche Gutachten vom 16. März 2012 abgestellt, weil durch dieses geklärt worden sei, dass die nicht unmittelbar im Anschluss an die Operation stattfindenden weiteren ambulanten Behandlungen des Klägers nicht in der MHH hätten erfolgen müssen. Zwar hat die Beklagte Kontrolluntersuchungen im direkten Anschluss an die Operation in der MHH (z. B. am 17.5.2011) als notwendig anerkannt und dem Kläger hierfür Sonderurlaub gewährt. Dies steht im Einklang mit dem amtsärztlichen Gutachten. Das führt aber entgegen der Sichtweise des Klägers nicht zu einer "Selbstbindung" der Beklagten, auch für die fünf Monate und länger nach der Operation wahrgenommenen Termine ebenfalls Sonderurlaub für Fahrten nach und ambulante Behandlungen in Hannover zu genehmigen. Die ambulanten Behandlungen hätten nach dem amtsärztlichen Gutachten ebenso in Kliniken am Wohn- und Dienstort des Klägers in M. erfolgen können.

Der Kläger selbst hat in seinen Sonderurlaubsanträgen als Grund für die Termine an der MHH "eine Behandlung zur notwendigen und/oder möglichen Funktionsverbesserung" seines rechten Armes genannt. Die von ihm vorgelegten Bescheinigungen der MHH nennen ausschließlich "Termine zur ambulanten Behandlung". Konkrete Anhaltspunkte für eine zwingende medizinische Notwendigkeit, dass diese Behandlungen während der Arbeitszeit gerade in der über 600 km entfernten MHH erfolgen müssten, ergeben sich daraus nicht. Dass die Behandlungstermine in der MHH z. B. aufgrund der dort vorhandenen Spezialkenntnisse und Erfahrungen sinnvoll sein mögen, führt noch nicht zu einem Anspruch auf Sonderurlaub im Sinn des § 12 Abs. 1 SUrlV. Wie oben ausgeführt, gebietet es die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn nämlich nicht, allen besonderen zeitlichen Anforderungen, die dem Beamten aus seiner persönlichen Lebenssphäre erwachsen, durch Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung Rechnung zu tragen. Vielmehr ist vom Grundsatz der vollen Dienstleistungspflicht des Beamten auszugehen, der die Alimentationspflicht des Dienstherrn als Korrelat gegenübersteht. Es ist regelmäßig Sache des Beamten, zeitlichen Anforderungen aus seiner persönlichen Lebenssphäre im Rahmen seiner Freizeit gerecht zu werden, gegebenenfalls auch unter vertretbarer Inanspruchnahme von Erholungsurlaub oder von Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV (BVerwG, U.v. 19.6.1997 - 2 C 28.96 - BVerwGE 105, 94; B.v. 20.5.1999 - 1 WB 95.98 - ZBR 1999, 313/314). Nach diesem rechtlichen Maßstab ist kein greifbarer Anhaltspunkt ersichtlich, dass die Behandlungen, für die der Kläger Sonderurlaub begehrt, auch unter Berücksichtigung der im Zulassungsantrag geschilderten medizinischen Komplexität seines Falles ausschließlich in der MHH durchgeführt werden können. Der Grundsatz der freien Arztwahl wird hierdurch nicht berührt.

2. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Soweit der Kläger der Sache nach als Verfahrensmangel rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären und Beweis erheben müssen, kann das die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Ein Aufklärungsmangel ist nicht dargetan. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen (BVerwG, B.v. 11.8.1999 - 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19). Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltschaftlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (st. Rspr.; vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6; B.v. 10.10.2001 - 9 BN 2.01 - Buchholz 401.65 Nr. 7 S. 10 f.; U.v. vom 23.5.1986 - 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222/223 f.).

Einen förmlichen Beweisantrag hat der anwaltlich vertretene Kläger ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. November 2014 nicht gestellt. Soweit der Kläger auf die im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10. November 2014 enthaltenen Anträge verweist, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei nur um Beweisanregungen handelt, die die Folgen des § 86 Abs. 2 VwGO nicht auszulösen vermögen (BVerwG, B.v. 20.12.2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v 2.2.2012 - 6 ZB 11.1615 - juris Rn. 3).

Die Tatsache, dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist allerdings dann unerheblich, wenn sich dem Tatsachengericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Das setzt aber den schlüssigen Vortrag voraus, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen (st. Rspr.; z. B. BVerwG, B.v. 1.2.2011 - 7 B 45.10 - juris Rn. 13). Der Zulassungsantrag legt nicht überzeugend dar, warum sich dem Verwaltungsgericht von seiner Rechtsauffassung ausgehend eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, sondern beurteilt die Frage der weiteren Sachaufklärung aus Sicht der Klagepartei und hält den Feststellungen des Verwaltungsgerichts deren eigene Beurteilung entgegen.

b) Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht verletzt. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers ausweislich der Entscheidungsgründe offensichtlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Es hat lediglich den Sachverhalt anders gewürdigt, als es der Kläger für geboten hält. Darin liegt kein Gehörsverstoß (st. Rspr.., u. a. BayVGH, B.v. 13.3.2012 - 6 ZB 11.1093 - juris Rn. 7).

3. Das Verwaltungsgericht hat den im Laufe des Klageverfahrens gestellten Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die vier Tage Sonderurlaub gemäß § 13 SUrlV unter Wegfall der Besoldung zu gewähren, zu Recht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig angesehen. Der Kläger hat nach Aktenlage weder zuvor einen hierauf gerichteten Antrag bei der Beklagten gestellt noch ein entsprechendes Vorverfahren nach § 126 Abs. 2 BBG durchgeführt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Referenznummer:

R/R6687


Informationsstand: 01.02.2016