Leitsatz:
1. Zum Ermessenspielraum und zu den Ermessenserwägungen der Verwaltungsbehörde bei der Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbeschädigten.
Zum Umfang der Ermessenskontrolle durch das Verwaltungsgericht im Falle der Anfechtung einer Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbeschädigten.
Orientierungssatz:
1. Das Ermessen wird in der Weise ausgeübt, daß das Interesse des Arbeitgebers, die vorhandenen Arbeitsplätze wirtschaftlich zu nutzen, gegen das Interesse des betroffenen Schwerbeschädigten, seinen Arbeitsplatz zu behalten, abgewogen wird. Der Ermessensspielraum ist klein.
2. Die Verwaltungsgerichte müssen den Sachverhalt aufklären, um in der Lage zu sein, die Ermessenserwägungen der Verwaltungsbehörde nachzuvollziehen. In Grenzfällen dürfen sie vertretbare Ansichten der Verwaltungsbehörde nicht korrigieren, weil sie sonst in das behördliche Ermessen eingreifen würden.