Orientierungssatz:
1. Ein für den Arbeitgeber unzumutbares, zur ordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten berechtigendes "Durchschleppen" liegt vor, wenn
1.1 die krankheitsbedingten Fehlzeiten ein das Übliche wesentlich überschreitendes Maß erreichen, wenn
1.2 die mit diesen Fehlzeiten verbundenen Minderleistungen beim Arbeitgeber zu erheblichen betrieblichen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen, wenn
1.3 aufgrund einer Prognose davon auszugehen ist, daß sich diese Lage nicht ändern wird, und wenn
1.4 beim Arbeitgeber kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, an dem der Schwerbehinderte ungeachtet seiner Behinderung beschäftigt werden kann.
Diese Entscheidung wird zitiert von:
VGH Mannheim 1990-05-23 6 S 3656/88 Vergleiche