Orientierungssatz:
1. Eine Pflicht der Hauptfürsorgestelle zur Verweigerung der Zustimmung der Kündigung aus Gründen des Arbeitsrechts kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der Kündigung ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zutage liegt, sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt. Vergleiche BVerwG, 1992-07-02, 5 C 51/90, BVerwGE 90, 287. Der Schwerbehindertenschutz gewinnt an Gewicht, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt wird, die in der Beschädigung selbst ihre Ursachen haben. Umgekehrt sind die Belange des Arbeitnehmers geringer zu gewichten, je weniger ein Zusammenhang zwischen der Behinderung und der Kündigung besteht.
2. Besteht zwischen dem Kündigungsgrund und der Schwerbehinderung kein Zusammenhang, so braucht die
Hauptfürsorgestelle nicht zu ermitteln, ob die Kündigung auf einem vorwerfbaren Verhalten des Behinderten beruht.
Diese Entscheidung wird zitiert von:
ZfSH/SGB 1994, 237-246, Zanker, Hugo (Entscheidungsbesprechung)
Zit: Vergleiche BVerwG 1992-07-02 5 C 51/90 BVerwGE 90, 287