I.
Die nach § 64
Abs. 1 und 2
ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist
gem. §§ 66
Abs. 1, 64
Abs. 6
ArbGG iVm. §§ 519, 520
ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden.
II.
In der Sache hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger für die zehn Monate vom 01.08.2015 bis zum 31.05.2016 aus § 615 Satz 1
iVm. § 611
Abs. 1
BGB keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von
EUR 26.240,00 brutto abzüglich des (nach seinen Angaben) im selben Zeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes von
EUR 12.510,00 netto hat.
1. Die Klage auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 20.03. bis zum 31.05.2016 ist ohne weiteres abweisungsreif. Der Kläger hat - entgegen seiner prozessualen Pflichten - erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer erklärt, dass er am 20.03.2016 einen Schlaganfall erlitten habe. Der Schlaganfall habe einen Krankenhausaufenthalt sowie eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme nach sich gezogen. Im Anschluss an den Schlaganfall habe er keine Flurförderzeuge mehr fahren dürfen. Der Kläger war damit ab 20.03.2016 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, die geschuldete Arbeitsleistung als Staplerfahrer zu erbringen.
Unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen kommt der Arbeitgeber nach § 297
BGB nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer außer Stande ist, die Arbeitsleistung zu bewirken. Die Leistungsfähigkeit ist - neben dem Leistungswillen - eine vom Leistungsangebot und dessen Entbehrlichkeit unabhängige Voraussetzung, die während des gesamten Annahmeverzugszeitraums vorliegen muss. Unerheblich ist dabei die Ursache für die Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers (st. Rspr.,
vgl. nur
BAG 28.09.2016 - 5 AZR 224/16 - Rn. 23 mwN). Ob der Kläger nach dem Schlaganfall für die Dauer von sechs Wochen von der Beklagten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3
Abs. 1 Satz 1 EFZG beanspruchen kann, ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
2. Die Beklagte ist auch in der Zeit vom 01.08.2015 bis zum 19.03.2016 nicht in Annahmeverzug geraten. Der Kläger hat deshalb keinen Anspruch aus § 615 Satz 1
iVm. § 611
Abs. 1
BGB auf Arbeitsentgelt ohne Arbeitsleistung.
Nach § 293
BGB kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug, wenn er im erfüllbaren Arbeitsverhältnis die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer die Leistung tatsächlich anbieten, § 294
BGB. Ein wörtliches Angebot (§ 295
BGB) genügt nur, wenn der Arbeitgeber ihm erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen oder sei nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer in einem die tatsächliche Heranziehung übersteigenden Umfang zu beschäftigen. Dabei ist die Arbeitsleistung so anzubieten, wie sie zu bewirken ist, also am rechten Ort, zur rechten Zeit und in der rechten Art und Weise entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen
bzw. deren Konkretisierung kraft Weisung nach § 106 Satz 1 GewO (
vgl. BAG 28.06.2017 -
5 AZR 263/16 - Rn. 21 mwN).
Tatsächlich angeboten hat der Kläger seine Arbeitsleistung am 01.08.2015 oder später unstreitig nicht. Das von § 294
BGB verlangte tatsächliche Angebot ist ein Realakt. Es bedeutet, dass der Arbeitnehmer sich am Arbeitsort oder am Arbeitsplatz einfindet, um mit der Arbeitsleistung zu beginnen. Der Kläger hat die geschuldete Arbeitsleistung am 01.08.2015 - oder in der Zeit bis 19.03.2016 - auch nicht wörtlich (§ 295
BGB) angeboten. Seine Klageschrift vom 06.06.2016, die zunächst auch den Klageantrag enthielt, "ihn als Staplerfahrer zu beschäftigen" ersetzt das Arbeitsangebot für den streitgegenständlichen Vergütungszeitraum nicht.
Entgegen der Ansicht der Berufung war ein - zumindest - wörtliches Arbeitsangebot im Streitfall nicht entbehrlich. Ein Angebot der Arbeitsleistung kann nach der Rechtsprechung ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn offenkundig ist, dass der Arbeitgeber auf seiner Weigerung, die geschuldete Leistung anzunehmen, beharrt (
vgl. BAG 21.10.2015 - 5 AZR 843/14 - Rn. 19 mwN). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor.
Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass er ohne den Nachweis der Teilnahme an einer Diabetesschulung (Schulung für Typ-2 Diabetiker
gem. den DDG-Richtlinien) keine Flurförderzeuge fahren durfte. Er hat erstinstanzlich vorgetragen, dass er der Beklagten die Bescheinigung vom 09.08.2015 über die Teilnahme an der Diabetesschulung vom 27.07. bis 31.07.2015 "Anfang August 2015" per E-Mail zugeleitet habe. Der Kläger hat weder vorgetragen, wann und wem er bei der Beklagten die Bescheinigung konkret übermittelt hat - wohl kaum vor dem Ausstellungsdatum 09.08.2015 - noch, ob er im Zusammenhang mit der Übersendung der Bescheinigung seine Arbeitsleistung zumindest wörtlich angeboten hat.
Dass die Beklagte unter keinen Umständen bereit gewesen wäre, den Kläger nach der Diabetesschulung als Staplerfahrer zu beschäftigen, lässt sich nicht feststellen. Eine endgültige Weigerung kann der Kläger insbesondere nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 12.05.2015 ableiten. Die Beklagte hat ihm darin im Anschluss an das Personalgespräch vom 11.05.2015 mitgeteilt, dass seine Weiterbeschäftigung "aktuell" nicht in Betracht komme, weil er laut schriftlicher Mitteilung des Betriebsarztes vom 06.05.2015 auf unabsehbare Zeit nicht für Arbeiten in der Lage sei, die mit dem Bedienen und Führen von Flurförderzeugen verbunden seien. Dass sich die Beklagte im August 2015 geweigert hätte, ein (neues) Arbeitsangebot des Klägers anzunehmen, lässt sich dem Inhalt des Schreibens nicht entnehmen. Die Beklagte hat sich - wie das Protokoll des BEM-Gesprächs vom 20.03.2015 zeigt - in der Vergangenheit entgegen der Ansicht der Berufung nicht kategorisch geweigert, den Kläger zu beschäftigen. Sie wäre vielmehr mit einem Arbeitsbeginn um 7:00 Uhr im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung bis 13:00 Uhr einverstanden gewesen. Sie wäre auch bereit gewesen, den Kläger mit Arbeitsbeginn um 7:00 Uhr in Vollzeit zu beschäftigen, indem sie ihn von 13:00 bis 15:00 Uhr in der Kommissionierung oder der Hausreinigung eingesetzt hätte. Voraussetzung war eine Diabetesschulung. Dies hat auch die Gutachterin der Agentur für Arbeit, auf deren Expertise sich die Berufung stützt, in ihrer sozialmedizinischen Stellungnahme vom 18.05.2015 so ausgeführt. Von einer Tätigkeit als Staplerfahrer solle abgesehen werden, bis (nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung) die "Hauptforderung", nämlich der Nachweis der Teilnahme an einer Diabetesschulung, erfüllt sei. Auch der behandelnde Diabetologe M. führte in seinem Gutachten vom 14.02.2015 aus, dass der Kläger noch nicht an einer auf das Therapieregime abgestimmten Diabetesschulung teilgenommen habe. Die aktuellen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, gültig ab 01.05.2014, unterstreichen wiederholt die Notwendigkeit einer Schulung. Ein konkretes Arbeitsangebot des Klägers nach der Diabetesschulung, die er erst vier Monate nach dem BEM-Gespräch besucht hat, war deshalb keinesfalls entbehrlich. Die Ansicht der Berufung, der Kläger habe seine Arbeitsleistung am 01.08.2015 nach langanhaltender Erkrankung (ab 14.10.2013) nicht anbieten müssen, weil ihm die Beklagte am 19.09.2013 die Berechtigung zum Fahren von Flurförderzeugen "grundlos" entzogen habe, ist vor diesem Hintergrund bereits vom Ansatz her abwegig.
Ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn nach § 615 Satz 1
BGB - ohne Arbeitsangebot - lässt sich nicht damit begründen, dass die Beklagte aufgrund der damaligen Gleichstellung des Klägers mit einem schwerbehinderten Menschen aus Fürsorgegesichtspunkten
bzw. aus
§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX a.F. (
§ 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX n.F.) verpflichtet gewesen sei, ihn zu geänderten Arbeitszeiten als Staplerfahrer zu beschäftigen. Nachdem die Beklagte das Präventionsverfahren nach
§ 84 Abs. 1 SGB IX a.F. (
§ 167 SGB IX n.F.) am 20.03.2015 durchgeführt hat, hätte der Kläger seine Arbeitsleistung am 01.08.2015 zumindest wörtlich anbieten müssen. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Neubestimmung der Tätigkeit setzt ua. voraus, dass der Arbeitnehmer die Umsetzung auf einen "leidensgerechten" Arbeitsplatz verlangt. Der Kläger beruft sich insoweit zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.04.2014 (
10 AZR 637/13). Er übersieht, dass die Arbeitsleistung - auch wenn der Arbeitnehmer nicht mehr alle an sich geschuldeten Tätigkeiten vollumfänglich auszuführen kann - dem Arbeitgeber angeboten werden muss (
vgl. BAG 09.04.2014 - 10 AZR 637/13 - Rn. 37). Daran fehlt es vorliegend.
3. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Vergütung nach § 280
Abs. 1
BGB macht der Kläger nicht geltend (
vgl. zur Abgrenzung zwischen Annahmeverzugs- und Schadensersatzansprüchen
BAG 19.05.2010 -
5 AZR 162/09). Auch hierfür hätte der Kläger eine nicht vertragsgemäße Arbeit wenigstens der Art nach anbieten müssen. Ein allgemeines Arbeitsangebot reicht hier in der Regel nicht (§ 294
BGB), weil der Arbeitgeber wissen muss, zu welchen Änderungen der Arbeitnehmer bereit ist.
III.
Der Kläger hat nach § 97
Abs. 1
ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72
Abs. 2
ArbGG) nicht vorliegen.