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Urteil
Krankenhauspflege - Arbeitstherapie - therapeutische Reise

Gericht:

BSG 3. Senat


Aktenzeichen:

3 RK 33/81


Urteil vom:

01.02.1983


Grundlage:

  • RVO § 184 Abs 1 Fassung 1973-12-19 |
  • RVO § 187 |
  • RVO § 182d Fassung 1974-08-07 |
  • RVO § 182 Abs 1 Nr 1 Buchst e Fassung 1974-08-07 |
  • RVO § 184a Abs 1 Fassung 1974-08-07

Orientierungssatz:

1. Der Umstand, daß ein Versicherter in einem Kartoffelschälbetrieb einer Behindertenwerkstatt beschäftigt wird, schließt eine Krankenhauspflege in dieser Zeit nicht aus. Es handelt sich bei dieser Beschäftigung um eine Maßnahme der Arbeitstherapie, die Teil der stationären Behandlung des geistig-psychischen Krankheitszustandes ist. Die Arbeitstherapie zählt, wie die Belastungserprobung, zu den Krankenpflegeleistungen (§ 182 Abs 1 Nr 1 Buchst e RVO).

2. Eine therapeutische Reise und ein Aufenthalt in einem Heim, das nicht über die besonderen personellen und apparativen Einrichtungen eines Krankenhauses verfügt, kann nicht einer Krankenhausbehandlung iS von § 184 RVO gleichgestellt werden.

Sonstiger Orientierungssatz:

Begriff "Krankenhauspflegebedürftigkeit" Arbeitstherapie (§ 182d RVO) als Bestandteil der Krankenhauspflege (§ 184 RVO):

1. Anspruch auf Krankenhauspflege nach § 184 Abs 1 RVO ist auch dann gegeben, wenn zwar einzelne Behandlungsmaßnahmen ambulant durchgeführt werden könnten, aber das Behandlungsziel nur gemeinsam mit anderen Maßnahmen, die eine stationäre Unterbringung voraussetzen, zu erreichen ist.

2. Der Umstand, daß kein geeigneter Platz in einem Pflegeheim gefunden wird, begründet keinen Anspruch auf Krankenhauspflege.

3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts genügt es, daß die stationäre Behandlung eine Verschlimmerung der Krankheit verhüten soll.
Die Aufnahme in ein Krankenhaus ist erforderlich, wenn die notwendige medizinische Versorgung nur mit den besonderen apparativen und personellen Mitteln eines Krankenhauses durchgeführt werden kann, eine ambulante Versorgung also nicht ausreicht. Sind für einen Krankenhausaufenthalt keine der genannten medizinischen Gründe, sondern ausschließlich andere Gründe, zB eine Pflegebedürftigkeit maßgebend, so ist die Krankenkasse nicht leistungsfähig.

4. Ob eine solche therapeutische Reise etwa als stationäre Behandlung in einer Kur- oder Spezialeinrichtung iS des § 184a RVO oder als eine Kurmaßnahme bzw als eine andere Maßnahme im Sinne des § 187 RVO angesehen werden kann, bleibt hier offen, weil diese Maßnahmen vor ihrer Durchführung von der zuständigen Krankenkasse bewilligt werden müssen.

Fundstelle:

RegNr 11625
USK 8303 (ST1-2, OT1)
Praxis 1983, 383 (ST1-2)
ErsK 1983, 439-441 (ST1-2)
BKK 1983, 351-353 (ST1-2)
Die Leistungen 1984, 111-114 (LT1-2, ST1)
KVRS A-2500/16 (ST1)
NDV 1985, 122-123 (OT1, ST1)
FEVS 34, 120-126 (ST2, OT1-2)
Meso B 300/29 (ST1-2)
SsE IV/K18 89f-89k (ST1, 3-4, OT1-2)

Rechtszug:

vorgehend SG Berlin 1976-07-09 S 72 Kr 103/75
vorgehend LSG Berlin 1981-01-28 L 9 Kr 65/76 - W 79

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE019961117


Informationsstand: 01.03.1993