Leitsatz:
1. Um Krankenhauspflege handelt es sich nach Lage des Falles auch dann, wenn der Patient als Teil eines Behandlungsplanes zwar tagsüber in einer Werkstatt für Behinderte arbeitet, die Klinikärzte aber mit der Stelle, wo die der Krankheitsbekämpfung dienende therapeutische Arbeit verrichtet wird, in enger Verbindung stehen und jederzeit notwendig werdendes ärztliches Eingreifen garantieren, außerdem auch im Krankenhaus ärztliche Behandlung durchgeführt wird.
Fundstelle:
KVRS A-2500/10 (LT1)
Rechtszug:
vorgehend SG Berlin 1976-07-09 S 72 Kr 103/75