Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln
i.S.v. § 124
Abs. 2
Nr. 1
VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die erteilte Zustimmung zur ordentlichen Kündigung sei auch ohne die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach
§ 84 Abs. 1 SGB IX ermessensfehlerfrei erfolgt, nicht in Frage zu stellen.
Soweit der Kläger sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, die Voraussetzungen für ein Präventionsverfahren nach § 84
Abs. 1
SGB IX lägen nicht vor, da dieses den Zweck habe, dem Entstehen von Kündigungsgründen zuvorzukommen, nicht jedoch bei - wie hier - bereits entstandenen Kündigungsgründen eingreife, wird verkannt, dass nach der vom Kläger selbst zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84
SGB IX keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes nach §§ 85
ff. SGB IX ist.
Vgl.
BVerwG, Beschluss vom 29. August 2007 -
5 B 77.07 -, NJW 2008, 166 f.
Allerdings kann das Integrationsamt, sofern bei gehöriger Durchführung des Präventionsverfahrens die Möglichkeit bestanden hätte, die Kündigung zu vermeiden, diesen Umstand im Rahmen seiner Ermessensentscheidung über die Erteilung der Zustimmung ggfs. zu Lasten des Arbeitgebers berücksichtigen,
Vgl.
BVerwG, Beschluss vom 29. August 2007, a.a.O. unter Bezugnahme auf
BAG, Urteil vom 7. Dezember 2006 -
2 AZR 182.06 -, NJW 2007, 1995.
Danach kann das Unterlassen von Präventionsmaßnahmen nur dann das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Frage stellen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass das Ergreifen von Präventionsmaßnahmen im konkreten Fall die Kündigung als "ultima ratio" hätte verhindern können. Hierzu bedarf es mit Blick auf die Darlegungsobliegenheiten nach § 124
Abs. 4 Satz 4
VwGO der substantiierten Darlegung der im konkreten Fall gebotenen und zumutbaren einzelnen Präventionsmaßnahmen und ihrer Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Beschäftigung des Schwerbehinderten im jeweiligen Betrieb.
Vgl.
OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 12 A 2484/07 -.
An einer derartigen Darlegung fehlt es hier. So hat der vom Arbeitsgericht E. - Ca - als Zeuge vernommene Vorarbeiter der F. I. und
S. GmbH (F1. ) - der einzigen Auftraggeberin der Beigeladenen -, Q. , als der für sämtliche die Beigeladene betreffenden Angelegenheiten zuständige Mitarbeiter der F1. bestätigt, dass durch das Fehlverhalten des Klägers das Vertrauensverhältnis zerstört sei und der Abteilungsleiter, dem er seine persönliche Meinung mitgeteilt habe, der gleichen Meinung gewesen sei. Die vor dem Landesarbeitsgericht Hamm - Sa - erfolgte ergänzende Vernehmung des Leiters der Arbeitsvorbereitung der F1. , E1. , der die schriftliche Aufforderung der F1. an die Beigeladene vom 19. Juli 2006, den Kläger nicht mehr einzusetzen, weil das Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben sei, mit "
i. V." und damit als entscheidungsbefugter Verantwortungsträger unterzeichnet hat, hat den vollständigen Wegfall des Vertrauens in den Kläger ebenfalls bestätigt und damit erkennen lassen, dass - wie bereits aus dem Schreiben vom 19. Juli 2006 hervorgeht - bei der Firma F1. keine Bereitschaft bestanden hat, den Kläger auf dem Betriebsgelände als Pförtner arbeiten zu lassen. Welche Maßnahmen der Vertrauensbildung von der Beigeladenen über ihre von dem Zeugen Q. bestätigten, jedoch vergeblichen Bemühungen hinaus noch zur "gehörigen Durchführung des Präventionsverfahrens" hätten ergriffen werden können und inwieweit derartige Maßnahmen geeignet gewesen wären, zur weiteren Beschäftigung des Klägers als Pförtner bei der F1. und damit zum Verbleib des Klägers als Arbeitnehmer bei der Beigeladenen zu führen, wird nicht einmal ansatzweise dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung
i.S.v. § 124
Abs. 2
Nr. 3
VwGO nicht zu. Wie bereits dargelegt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass das Integrationsamt, sofern bei "gehöriger Durchführung des Präventionsverfahrens" die Möglichkeit bestanden hätte, die Kündigung zu vermeiden, diesen Umstand im Rahmen seiner Ermessensentscheidung ggfs. zu Lasten des Arbeitgebers berücksichtigen kann. Zu der danach streitentscheidenden Frage, ob bei gehöriger Durchführung des Präventionsverfahrens das Vertrauensverhältnis zwischen der Auftraggeberin der Beigeladenen, der Firma F1., und der Beigeladenen
bzw. dem Kläger insoweit hätte wiederhergestellt werden können, dass der Kläger als Arbeitnehmer der Beigeladenen wieder seiner Tätigkeit als Pförtner bei der F1. hätte nachgehen können, ist - wie oben ausgeführt - nicht einmal im Ansatz etwas dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154
Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1, 162
Abs. 3
VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152
Abs. 1
VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a
Abs. 5 Satz 4
VwGO).