Der Beamte ist eines Dienstvergehens schuldig.
Als Disziplinarmaßnahme wird gegen ihn auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt.
Der Beamte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Dem Beamten wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer eines Jahres bewilligt.
I:
Der Beamte wurde am ... 1959 geboren. Nach der Volksschule besuchte er von 1969 bis 1974 zunächst das Gymnasium, sodann von 1974 bis 1976 die Handelsschule und anschließend ab September 1976 die Höhere Handelsschule, wo er sich im Jahre 1978 mit Erfolg der Staatlichen Abschlussprüfung unterzog ( Durchschnittsnote 3,4).
Zum 01.09.1978 wurde er als Anwärter für die Laufbahn des mittleren Dienstes bei der Gemeinde A-Stadt eingestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Gemeindeassistentenanwärter ernannt. Nachdem er am 28.05.1980 die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst bestanden hatte, wurde er am 29.05.1980 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Gemeindeassistenten zur Anstellung ernannt. Seine Ernennung zum Gemeindeassistenten erfolgte am 01.06.1982, diejenige zum Gemeindesekretär am 12.03.1986. Am 29.10.1986 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Nachdem er am 12. 01.1990 die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst bestanden hatte, wurde er mit Wirkung vom 01.07.1991 zum Gemeindeinspektor ernannt. Seine Beförderung zum Gemeindeoberinspektor erfolgte mit Wirkung vom 01.07.1993 am 24.06.1993.
Der Beamte war zunächst im Hauptamt/Personalwesen tätig. Am 01.10.1982 wechselte er zum Sozialamt und am 01. Oktober 1989 zur Gemeindekasse/Standesamt. Am 01.03.1991 wurde er zum Standesbeamten bestellt. In der Zeit vom 01. Januar 1993 bis zum 30.09.1993 oblag ihm die Geschäftsführung des Standesamts. Mit Wirkung vom 01. Oktober 1993 wurde er dem Amt für Finanzen - Gemeindekasse - zugeteilt; zugleich wurde ihm die Funktion des Kassenverwalters ( Kassenleiters) übertragen.
Der Beamte war bis zum 04.10.2001 Mitglied des Personalrates der Gemeinde. An diesem Tag legte er das Amt nieder. Grund hierfür war ein Vorfall im Juli 2001, welcher im Februar 2002 zu seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Urkundenfälschung. Das diesbezüglich eingeleitete Disziplinarverfahren wurde anschließend eingestellt.
Der Beamte war vom 06.07.1999 bis 15.10.2007 ehrenamtlicher Beamtenbeisitzer ohne Befähigung zum Richteramt der erkennenden Kammer; in diesem Zeitraum hatte er einmal - am 20.09.2001 - an einer Entscheidung mitzuwirken.
Der Beamte ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von 18 und 23 Jahren.
Er ist in mehreren Vereinen seiner Heimatgemeinde aktiv.
Mit seit dem 07.03.2007 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts vom 10.01.2007 ist gegen den Beamten wegen Untreue in 81 Fällen und Urkundenfälschung in 17 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verhängt worden, deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Unter anderem wegen des dieser Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalts, der den Zeitraum von Juli 2000 bis 09.06.2005 betraf, ist nach Durchführung eines disziplinarrechtlichen Vorermittlungsverfahrens mit Verfügung der Einleitungsbehörde vom 21.09.2005 das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten eingeleitet worden. Zugleich wurde er gemäß § 83 SDO vorläufig des Dienstes enthoben und gemäß § 84 SDO die Einbehaltung der Hälfte seiner jeweiligen Dienstbezüge mit Ausnahme des Familienzuschlages angeordnet.
Vor Kürzung seiner Dienstbezüge hatte der Beamte ein monatliches Nettoeinkommen von 3.150,-
EUR abzgl. 500,-
EUR Krankenversicherung. Ein von ihm errichtetes Eigenheim wird mit 460,-
EUR im Monat finanziert (Stand Oktober 2005).
Gemäß Bescheid des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.07.2005 ist der Beamte aufgrund u.a. einer Sehbehinderung und einer Hörminderung schwerbehindert; der Grad der Behinderung beträgt 50 v.H.. Vor Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahren wurde auf Bitte des Beamten seitens der Gemeinde A-Stadt die Schwerbehindertenvertretung angehört; sie äußerte sich mit Schreiben vom 17.08.2005.
Am 14.12.2007 ist die Anschuldigungsschrift bei Gericht eingegangen.
II:
Dem Disziplinarverfahren, das gemäß § 85
Abs. 3 SDG nach dem bisherigen Recht der SDO fortzuführen ist, liegt u.a. der Sachverhalt zugrunde, der Gegenstand des gegen den Beamten gerichteten, rechtskräftigen Strafbefehls war:
Hiernach buchte der Beamte in der Zeit von Juli 2000 bis 09.06.2005 als Leiter der Gemeindekasse A-Stadt in mindestens 81 Fällen ohne Kassenanordnung fiktive Barauszahlungen, entwendete die entsprechenden Gelder jeweils aus der Barkasse der Gemeinde und verwandte diese für sich selbst. Hierdurch entstand der Gemeinde A-Stadt ein Gesamtschaden von über 8.000
EUR.
Im einzelnen nahm der Beamte folgende Buchungen vor und entnahm der Kasse folgende Beträge:
1. am 13.07.2000: 84,08 DM an ... für eine angebliche Abrechnung,
2. am 31.10.2000: 362,00 DM an ... als "Erstattung",
3. am 27.11.2000: 492,50 DM wiederum an ... als "Erstattung",
4. am 11.12.2000: 237,00 DM an ... als "Erstattung",
5. am 30.10.2001: 250,00 DM an ... "Verschiedene Ausgaben",
6. am 19.11.2001: 89,00 DM an ... als "Erstattung Überzahlung",
7. am 22.11.2001: 214,00 DM an ... als "Erstattung 01 - 02/2001" "Verschiedene (Ausgaben ...)"
8. am 12.02.2001: 500,00 DM an ... "DSK an WZV" unter "Verschiedene (Ausgaben)",
9. am 15.06.2001: 200,00 DM an ...,
10. am 19.11.2001: 543,20 DM an ... als "Überzahlung 2001",
11. am 30.05.2001: 56,95 DM als "WZV-Rest" an ...,
12. am 17.09.2001: 4,00 DM an ...,
13. am 29.10.2001: 133, 37 DM wieder an ... "VW 40",
14. am 24.01.2001: 122, 30 DM an ... als "Vollz. beamter",
15. am 10.09.2001: 237,00 DM an ... "doppelt gezahlt",
16. am 18.09.2001 10, 92 DM an ... als Erstattung,
17. am 18.09.2001 12,00 DM ebenfalls an ... als Erstattung,
18. am 21.11.2001: 137,98 DM an ... als Erstattung,
19. am 24.07.2201: 120,00 DM an ... als "Erstattung Überzahlung",
20. am 18.01.2002: 80,00
EUR an ..., WZV,
21. am 28.08.2002: 20,00
EUR an ... unter "Verschiedene (Ausgaben)",
22. am 04.03.2002: 12,00
EUR an ... "Hundesteuer 2001",
23. am 06.11.2002: 50,00
EUR an ... "Verschiedene (Ausgaben)",
24. am 21.08.2002: 120,00
EUR an ..., "Zuschuss 2002 Löschbezirk A-Stadt",
25. am 13.02.2002: 283,72
EUR an ... , "Schaden 2001",
26. am 09.08.2002: 100,00
EUR an ... "GS St. . ",
27. am 05.07.2002: 107,92
EUR an ... "GS A-Stadt",
28. am 09.12.2002: 52,00
EUR an ... als "Erstattung Überzahlung",
29. am 08.11.2002: 18,27
EUR an ... als "Überz. .",
30. am 04.11.2002: 22,32
EUR an ... als "Erstattung Überz. 02",
31. am 26.08.2002: 162,67
EUR an ... als "Erstattung Überzahlung",
32. am 05.12.2002: 2,39; 35,20; 53,00
EUR an ... jeweils als "Erstattung 2001",
33. am 27.09.2002: 34,02
EUR an ... als "Überz. . ",
34. am 13.08.2002: 1,18; 21,00; 12,75; 25,00
EUR an ... jeweils als "Erstattung .",
35. am 20.08.2002: 48,00
EUR an ... als Erstattung 2001,
36. am 13.02.2002: 48,00
EUR wieder an ... "Erstattung 2001",
37. am 04.12.2002: 120,00
EUR und 60,00
EUR an ... "Automaten",
38. am 05.03.2003: 57,75
EUR an ... "aus 2002",
39. am 11.04.2003: 120,00
EUR an ... "Restzahlung Sonderbrandschau",
40. am 30.07.2003: 50,50
EUR an ... "GS St. . ",
41. am 27.10.2003: 59,00
EUR an ... "Erst.",
42. am 17.09.2003: 51,00
EUR an ... "Erstattung Kaution",
43. am 07.08.2003: 31,00
EUR und 16,45
EUR an ... "Überzahlung",
44. am 06.08.2003: 21,00
EUR, 12,75
EUR und 20,67
EUR an .. "Überzahlung",
45. am 19.05.2004: 50,00
EUR an . .. "WZV-Gebühr",
46. am 25.11.2004: 206,00
EUR an ... "GS St. . ",
47. am 17.05.2004: 180,00
EUR an ... "WZV, Abspr. ,
48. am 11.01.2005: 66,00
EUR an ... "Zähler Nordschacht",
49. am 27.08.2004: 53,35
EUR an ... "Überzahlung Grdsteuer",
50. am 11.08.2004: 127,82
EUR an ... "Erst. Überz. Miete",
51. am 20.08.2004: 153,39
EUR an ... "Erst. Überz.",
52. am 02.06.2004: 51,00
EUR an ... "Rückzahlung Kaution",
53. am 21.09.2004: 65,00
EUR an ... "Erstattung 2003",
54. am 24.11.2004: 60,00
EUR an .... "Verschiedene (Ausgaben)",
55. am 15.01.2004: 84,00
EUR an ... "... und Miteigentümer",
56. am 02.06.2004: 144,00
EUR an ... "Verrechnung VW 51",
57. am 14.09.2004: 45,00
EUR, 25,00
EUR und 7,00
EUR an ... "Erstattung doppelt",
58. am 28.09.2004: 59, 00
EUR an ... "Erstattung Dezember 2003",
59. am 05.04.2005: 59,00
EUR an ... "Erstattung Dezember 2004",
60. am 06.01.2005: 250,00
EUR an ... "SC A-Stadt",
61. am 02.01.2005: 130,18
EUR an ... "Clubheim 2004",
62. am 20.05.2005: 132,00
EUR an ... "GS St. .",
63. am 19.05.2005: 180,00
EUR an ... "WOG Dez. 2004",
64. am 27.06.2000: 280,00 DM an ...,
65. am 30.04.2001: 500,00 DM an ... "H. B. L. Kirmesplatz,
66. am 11.06.2001: 500,00 DM an .. . "WZV Warndt",
67. und 68. am 16.08.2000 und 31.08.2000: jeweils 500,- DM an ... "WZV Warndt",
69. am 12.10.2000: 70,00 DM an ... Abo El-Rahman "Rückzahlung",
70. am 03.11.2000: 640,00 DM an ... "(111,00 DM) 1 198",
71. am 20.01.2000: 150,00 DM an ... . "Erstattung",
72. am 11.06.2001: 500,00 DM an ..., Herrn ... "Kaution HBL",
73. am 19.09.2001: 50,00 DM an ... "Verschiedene Ausgaben",
74. am 25.05.2001: 135,00 DM an ... "Erstattung Überz. 2000"
75. am 21.08.2001: 176,44 DM an ... "Erstattung Überzahlung",
76. am 16.11.2001: 43,37 DM an ... "Reste . ",
77. am 15.03.2001: 129,00 DM an ... "Überzahlung Müll",
78. am 05.12.2001: 100,00 DM an ... "Überzahlung Hundesteuer",
79. am 20.12.2002: 83,00
EUR an ... "für Hirscheleck",
80. am 11.04.2002: 109,40
EUR an ... "Erstattung wegen Befreiung Stvb. SB",
81. am 19.09.2003: 59,00
EUR an ... "Erstattung Juli".
In 17 dieser Fälle (Nrn. 64 - 81) erstellte der Beamte dabei zur Vortäuschung des Nachweises der Auszahlungen jeweils Auszahlungsbelege und unterzeichnete diese mit falschem oder seinem eigenen Namen; in den restlichen Fällen ist keine Auszahlungsquittung vorhanden.
III:
Dieses Verhalten des Beamten steht aufgrund des gegen ihn ergangenen Strafbefehls gemäß § 18
Abs. 2 SDO, wonach die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zwar nicht bindend sind, der Entscheidung aber ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden können, zur Überzeugung der Kammer fest. Mit einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren ist bei richtiger Auslegung ein anderes Verfahren als das Disziplinarverfahren gemeint, sodass ein Strafverfahren jedenfalls darunter fällt (so bereits Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 23.08. 1990 - 6 R 2/89 -). Die tatsächlichen Feststellungen eines Strafbefehls genießen daher zwar nicht die strikte Bindungswirkung des § 18
Abs. 1 SDO, wohl aber eröffnen sie der Disziplinarkammer gemäß § 18
Abs. 2 SDO die Möglichkeit, ihnen im Ermessenswege zu folgen. Von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen besteht vorliegend deshalb Veranlassung, weil die Feststellungen des Strafbefehls mit der Aktenlage des Strafverfahrens und des Untersuchungsverfahrens vollständig übereinstimmen und der Beamte, indem er in der Hauptverwaltung erklärt hat, dass der gegen ihn erhobene Vorwurf im Wesentlichen zutreffe und er ihn nur in seinen Einzelheiten heute nicht mehr nachvollziehen könne, im Ergebnis auch ein Geständnis abgelegt hat. Bei dieser Sachlage verbleibt kein vernünftiger Zweifel an der Wahrheit der Feststellungen des Strafbefehls, sodass eine gerichtliche Beweisaufnahme insoweit nicht mehr erforderlich ist.
IV:
Steht damit fest, dass sich der Beamte durch eine Vielzahl von Handlungen über Jahre hinweg insgesamt mindestens 8.000
EUR wissentlich zugeeignet hat und sich auch endgültig zueignen wollte, so hat er vorsätzlich ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen in Form eines Zugriffsdelikts begangen; hierin liegt ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 68 Sätze 2 und 3 SBG.
V:
Als Disziplinarmaßnahme kommt vorliegend nur die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht. Denn durch das von ihm begangene schwere Dienstvergehen hat der Beamte vorsätzlich in einer Weise gegen seine Pflichten verstoßen, dass er insbesondere für den öffentlichen Dienst absolut nicht mehr tragbar ist (
vgl. zum Gesichtspunkt der absoluten
bzw. objektiven Untragbarkeit Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, Kommentar, 8. Aufl., 1996, Einleitung D, Rdnrn. 2b
ff.) und das Vertrauen seiner Dienstherrin und der Allgemeinheit endgültig verloren hat.
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (
vgl. grundlegend das Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252
ff. sowie das Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695) zu § 13 BDG, der § 13 SDG entspricht, nach der Schwere des Dienstvergehens ( 1.), dem Persönlichkeitsbild des Beamten (2.) und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (3.); dabei ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 13
Abs. 2 Satz 1 SDG dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat; liegt ein schweres Dienstvergehen vor, richtet sich die Beantwortung der Frage, ob ein derartiger Vertrauensverlust eingetreten ist, - nach wie vor - "vorrangig" danach, "ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist". (
vgl. das Urteil vom 03.05.2007, a.a.O.) Da diese Bemessungsregeln mithin nicht wesentlich anders, jedenfalls für den Beamten nicht ungünstiger sind als diejenigen des früheren Rechts, bestehen keine durchgreifenden Bedenken, sie vorliegend anzuwenden.
Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens . Diesbezüglich ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses beurteilt sich nach den objektiven Handlungsmerkmalen (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und [besondere] Umstände der Tatbegehung), den subjektiven Handlungsmerkmalen (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens und Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten) und den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens.
Ein Zugriffsdelikt der hier in Rede stehenden Art, d.h. die Veruntreuung dienstlich anvertrauter Gelder oder Güter, ist allein aufgrund der einem solchen Dienstvergehen von vornherein innewohnenden Schwere nach gefestigter Rechtsprechung "regelmäßig" geeignet, das Vertrauensverhältnis endgültig zu zerstören (
vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.02.2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504
m.w.N.) . Daher ist hier die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Ausgangspunkt und Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit - wie hier - deutlich übersteigen. Die von der Schwere ausgehende Indizwirkung entfällt jedoch, wenn sich im Einzelfall aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von einem solchen Gewicht ergeben, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren.
Solche Gründe stellen zunächst die von der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zugriffsdelikten entwickelten so genannten anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere Konfliktsituationen (handeln in einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage, in einer psychischen Ausnahmesituation oder in einer einmaligen besonderen Versuchungssituation) und Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen (freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung) erfassen.
Nach der bereits zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es unter der Geltung der Bemessungsvorgaben des § 13
Abs. 1 Satz 2 bis 4 SDG jedoch nicht mehr möglich, diese Milderungsgründe als abschließenden Kanon der bei Zugriffsdelikten allein beachtlichen Entlastungsgründe anzusehen. Vielmehr können sich hiernach Entlastungsgründe aus allen Umständen ergeben. (
vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 2/06 -, veröffentlicht bei Juris) Sie müssen in ihrer Gesamtheit allerdings geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Dabei gilt generell, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt auf Grund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von "Begleitdelikten" und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände. Entlastungsgründe sind bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen. Dabei hat ein Beamter das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren und ist im Beamtenverhältnis nicht mehr tragbar, wenn aufgrund der angesprochenen prognostischen Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, er werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen (
vgl. auch hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2007, a.a.O.).
Dieser Schluss muss vorliegend gezogen werden. Denn durch das von ihm begangene Dienstvergehen - den sich über Jahre hinziehenden vorsätzlich begangenen Griff in die Kasse seiner Dienstherrin in Verbindung mit dies verdeckenden Buchungsmanipulationen und auch der Erstellung von gefälschten Auszahlungsbelegen, also unter Begehung von Begleittaten in missbräuchlicher Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten - hat der Beamte im Kernbereich seiner Pflichten als Kassenleiter einer Gemeinde vorsätzlich in anhaltender, nicht wieder gutzumachender Weise versagt. Dabei ist ein sogenannter anerkannter Milderungsgrund zu Gunsten des Beamten nicht ersichtlich. Er hat weder in einer objektiv bestehenden, existenzbedrohenden, unausweichlichen und unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage gehandelt noch einmalig in einer besonderen Versuchungssituation versagt noch in einer schockartig ausgelösten seelischen Zwangslage gehandelt; er hat auch nicht vor Entdeckung der Tat den Schaden wieder gutgemacht oder sich seiner Dienstherrin in der Absicht offenbart, den Schaden wiedergutzumachen; im Gegenteil wurden seine sich von mindestens 2000 bis 2005 hinziehenden Manipulationen und Geldentnahmen rein zufällig entdeckt und es ist davon auszugehen, dass er weitergemacht hätte, wenn sein Tun nicht entdeckt worden wäre.
Auch sonstige - unbenannte - Milderungsgründe liegen nicht vor. Dass der Beamte aufgrund der Errichtung seines Eigenheims einen erhöhten Geldbedarf hatte, erreicht nicht annähernd das Gewicht eines Milderungsgrundes; gleiches gilt für die im Rahmen des Untersuchungsverfahrens angeführten "Spannungen im persönlichen Bereich". Auch dass ihm seine Taten erstaunlich leicht gemacht wurden, vermag ihn nicht durchgreifend zu entlasten; als Kassenleiter hatte er eine absolute Vertrauensposition inne, die er in nicht wieder gutzumachender Weise missbraucht hat. Schließlich war sein Verhalten nach Entdeckung der Tat und nach Einleitung der gegen ihn gerichteten Straf- und Disziplinarverfahren zunächst wenig kooperativ; ein umfassendes Geständnis legte er erst ab, als es nichts mehr zu bestreiten gab.
Bei dieser Sachlage muss es hier bei der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis als Ausgangspunkt und Richtschnur der Maßnahmebestimmung für ein vorsätzlich begangenes Zugriffsdelikt verbleiben.
VI:
Hieraus folgt zugleich, dass das Disziplinarverfahren nicht an einer durchgreifenden Verletzung von Rechten des Beamten leidet, die sich aufgrund seiner Schwerbehinderung aus Vorschriften des
SGB IX ergeben.
a) Was die seitens seiner Verteidigung eingeforderte Durchführung eines Präventionsverfahrens gemäß § 84
SGB IX - insbesondere die Beteiligung des Integrationsamtes - anbelangt, kann dahinstehen, ob diese Vorschrift im Rahmen eines gegen einen Beamten gerichteten Disziplinarverfahrens überhaupt anwendbar ist. Selbst wenn dies nämlich der Fall sein sollte, müsste ihre Nichtberücksichtigung vorliegend folgenlos bleiben.
Nach
§ 84 Satz 1 SGB IX schaltet der Arbeitgeber bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung, die in
§ 93 SGB IX genannten Mitarbeitervertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.
Hier lagen indes bereits keine "Schwierigkeiten"
i.S.d. § 84
Abs. 1
SGB IX vor. Solche können nach dem Sinn des Präventionsverfahrens (
vgl. hierzu ausführlich das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07. Dezember 2006 -
2 AZR 182/ 06 -, BAGE 120, 29
ff. = NJW, 2007, 1995, veröffentlicht auch bei Juris) im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur dann angenommen werden, wenn es sich um Unzuträglichkeiten handelt, die noch nicht den Charakter von Kündigungsgründen aufweisen. Denn nach dem Gesetz sollen die präventiven Maßnahmen eine Gefährdung des Arbeitsverhältnisses verhindern, also der Gefährdung und damit dem Entstehen von Kündigungsgründen zuvorkommen. Sind solche Gründe aber bereits entstanden, so können sie nicht mehr verhindert werden. Ein Arbeitsverhältnis ist dann bereits "kündigungsreif" und nicht etwa nur von Gefährdung bedroht. Eine Prävention, also eine Vorbeugung, kann es in dieser Lage nicht mehr geben. Dies gilt hinsichtlich eines Beamtenverhältnisses erst recht, wenn sich der Beamte - wie vorliegend - eines derart schwerwiegenden Dienstvergehens schuldig gemacht hat, dem nur noch mit einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis begegnet werden kann. Auch ist es nicht Zweck des Präventionsverfahrens ganz oder auch nur teilweise an die Stelle des Disziplinarverfahrens zu treten oder dieses zu überlagern. Liegt ein Dienstvergehen vor, das disziplinarrechtlich zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zwingt, dann kann kein Präventionsverfahren hieran irgendetwas ändern.
b) Die der Dienstherrin des Beamten - der Gemeinde A-Stadt - als "Arbeitgeberin" gemäß § 95
Abs. 2
SGB IX vorgeschriebene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung hat ausweislich der vorgelegten Vorermittlungsakte (Blatt 80 - 83, Blatt 95) ordnungsgemäß stattgefunden.
VII:
Den weiteren Anschuldigungen, die den Zeitraum vom Dezember 1993 bis Juni 2000 hinsichtlich weiterer 137 gleichgelagerter Dienstpflichtverletzungen mit einem geltend gemachten weiteren Schaden von mindestens 11.000
EUR betreffen, brauchte angesichts dessen, dass wegen des sicher nachgewiesenen Teils des Dienstvergehens bereits die Höchstmaßnahme verhängt worden ist, nicht weiter nachgegangen zu werden. Insoweit vertritt die Kammer auch hinsichtlich des früheren Disziplinarrechts in nunmehr ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sie aus Gründen der Prozessökonomie jedenfalls dann den Anschuldigungsstoff einschränken darf, wenn sie schon wegen eines Teils der Vorwürfe die schwerste Disziplinarmaßnahme für angebracht hält.
VIII:
Die Kostenentscheidung beruht auf § 104
Abs. 1 SDO; für eine Entscheidung nach § 106
Abs. 1 SDO ist kein Raum.
Die Disziplinarkammer hält es im Hinblick auf die schlechte wirtschaftliche Lage des Beamten sowie mangels hinreichender Gründe, die für seine Unwürdigkeit sprechen könnten, gemäß § 69
Abs. 1 SDO für angemessen, ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer eines Jahres zu bewilligen.