Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechen (§ 113
Abs. 1 Satz 1
VwGO).
Rechtsgrundlage für die erteilte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des schwerbehinderten Klägers ist
§ 91 Abs. 1 i. V. m.
§ 85 SGB IX.
Nach § 85
SGB IX ist die außerordentliche Kündigung von schwerbehinderten Menschen nur zulässig, wenn das Integrationsamt vorher zugestimmt hat. Über die Erteilung der Zustimmung zur Kündigung oder deren Versagung hat das Integrationsamt grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (
§ 88 ff. SGB IX). Diese Entscheidung unterliegt nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (§ 114 Satz 1
VwGO). Dem Gericht ist es deshalb versagt, die behördlichen Ermessenserwägungen durch eigene zu ersetzen; es kann die Entscheidung nur auf Ermessensfehler (Ermessensausfall, Ermessensdefizit, Ermessensfehlgebrauch) hin überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auch darauf, ob die Behörde von einem ausreichend ermittelten und zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist sowie ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet und von der ihr eingeräumten Entscheidungsbefugnis in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (
vgl. insgesamt BayVGH, U. v. 31.1.2013 -
12 B 12.860 - juris). Erfolgt die außerordentliche Kündigung aus eine Grund, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht, soll die Zustimmung erteilt werden (§ 91
Abs. 4
SGB IX).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der behördlichen Ermessensentscheidung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (
vgl. z. B. BVerwG, B. v. 10.11.2008 -
5 B 79/08 - juris Rn. 5).
Der Beklagte hat hier zu Recht angenommen, dass zwischen der Behinderung des Klägers und dem Kündigungsgrund ein Zusammenhang besteht. Auf Grundlage der weitgehend unstrittigen krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Vergangenheit ist bei natürlicher Betrachtungsweise ohne Weiteres von einem Zusammenhang zwischen dem Kündigungsgrund und der Behinderung auszugehen (
vgl. hierzu
BVerwG, U. v. 12.7.2012 -
5 C 16/11 - juris Rn. 27). Die Annahme wirkt sich auch letztlich zugunsten des Klägers aus, da die Sollvorschrift § 91
Abs. 4
SGB IX nicht zur Anwendung kommt.
Daher musste der Beklagte sein Ermessen frei ausüben. Im Rahmen der freien Ermessenentscheidung hatte er die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe mit den Schutzinteressen des behinderten Arbeitnehmers abzuwägen. Die Abwägung ist dabei an Sinn und Zweck des Sonderkündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen auszurichten. Danach ist das Interesse der schwerbehinderten Arbeitnehmer, ihren Arbeitsplatz zu behalten, mit dem Interesse des Arbeitgebers, Personalkosten zu sparen und einen geordneten Betriebsablauf aufrecht zu erhalten, abzuwägen.
Besonders hohe Anforderungen an die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber sind im Rahmen der Abwägung der gegensätzlichen Interessen dann zu stellen, wenn die Kündigung auf Gründen beruht, die mit der Behinderung in Zusammenhang stehen
bzw. darin selbst ihre Ursache haben. Entsprechend ist der Schutz umso geringer, je weniger ein Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Behinderung feststellbar ist. Überschritten ist die Zumutbarkeitsgrenze erst dann, wenn die Weiterbeschäftigung nicht mehr zu einem wirtschaftlich sinnvollen Austausch von Leistung und Gegenleistung führt und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses allen Gesetzen wirtschaftlicher Vernunft widerspricht, insbesondere dem Arbeitgeber einseitig die Lohnzahlungspflicht auferlegt werden.
Auch die unternehmerische Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers ist mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Sinn und Zweck des Zustimmungserfordernisses ist es aber nicht, eine zusätzliche, zweite Kontrolle der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit der Kündigung zu schaffen. Allerdings darf die Integrationsbehörde an einer offensichtlich unwirksamen Kündigung in dem Sinne, dass die Unwirksamkeit der Kündigung ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt, nicht mitwirken (
vgl. insgesamt BayVGH, B. v. 22.5.2012 -
12 ZB 11.1063 - juris m. w. N.).
Um die Ermessensentscheidung sachgerecht treffen zu können, muss das Integrationsamt anknüpfend an den Antrag des Arbeitgebers von Amts wegen all das ermitteln und sodann auch berücksichtigen, was erforderlich ist, um die gegensätzlichen Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Arbeitnehmers gegeneinander abwägen zu können (
vgl. BVerwG, U. v. 19.10.1995 -
5 C 24.93 - BVerwGE 99, 336). Soweit ein Umstand materiell-rechtlich für die gebotene Interessenabwägung Bedeutung hat, unterliegt er der Aufklärungspflicht (§ 20
SGB X). Beruft sich der Arbeitgeber in seinem Antrag - wie hier - auf krankheitsbedingte Fehlzeiten, so hat das Integrationsamt die Richtigkeit dieser Angaben zu überprüfen und in seine Abwägung auch die Prognose über zukünftige Fehlzeiten mit einzubeziehen. Die Aufklärungspflicht wird verletzt, wenn das Integrationsamt sich lediglich damit begnügt, das Vorbringen des Arbeitgebers auf seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Bei krankheitsbedingten Kündigungen ist das Integrationsamt verpflichtet, Ursachen und Folgen der Erkrankung aufzuklären. Dabei ist regelmäßig die Einholung eines ärztlichen Gutachtens erforderlich, weil weder der schwerbehinderte Mensch noch das Integrationsamt selbst über die zur Beurteilung des eingeschränkten Leistungsvermögens erforderlichen medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen (
vgl. insgesamt BayVGH, U. v. 31.1.2013 - 12
ZB 12.860 - juris).
Die Verpflichtung des Integrationsamtes zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 20
SGB X) findet ihre Grenze aber in der sich aus der Bestimmung des § 21
Abs. 2
SGB X ergebenden allgemeinen Mitwirkungsobliegenheit des Betroffenen (
vgl. BVerwG, B. v. 22.11.1994 -
5 B 16.94 - Buchholz 436.61 § 15
SchwbG Nr. 8). Diese Vorschrift begründet lediglich eine Mitwirkungslast des schwerbehinderten Menschen im Sinne einer Obliegenheit (
vgl. von Wulffen,
SGB X, 7. Aufl. 2010, § 21 Rn. 11). Deren Nichtbeachtung kann zu Rechtsnachteilen führen, allerdings nur dann, wenn die Behörde die Beteiligten auf die Erheblichkeit bestimmter Umstände hingewiesen hat (
vgl. insgesamt BayVGH, U. v. 31.1.2013 - 12
ZB 12.860 - juris).
Gemessen an diesen durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist hier die Entscheidung, die Zustimmung zur Kündigung des Klägers zu erteilen, ermessensfehlerfrei erfolgt.
In seine Interessenabwägung hat der Beklagte zunächst zutreffend eingestellt, dass der Kläger in den Jahren 2006 bis 2011 jeweils für erhebliche Zeiträume krankheitsbedingt ausgefallen war. Die Beigeladene hat in ihrem Antrag vom 6. Dezember 2011 vorgetragen, der Kläger sei in den Jahren 2006 bis 2009 jeweils deutlich mehr als sechs Wochen, in den Jahre 2010 und 2011 dann praktisch durchgehend krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen. Dies hat der Kläger nicht bestritten. Er hat vielmehr erklärt, er werde zum Antrag der Beigeladenen keine Stellung nehmen. Die erstmals im Rahmen des Klageverfahrens vorgebrachte Behauptung des Klägers, er sei bereits ein halbes Jahr vor der Kündigung wieder arbeitsfähig gewesen, ändert hieran schon deswegen nichts, weil der Kläger jedenfalls nicht bestritten hat, dass er im ersten Halbjahr 2011 beinahe durchgehend arbeitsunfähig war; damit sind auch für das Jahr 2011 unstreitig erhebliche Ausfallzeiten aufgelaufen.
Weiter konnte der Beklagte ermessensfehlerfrei annehmen, dass der Kläger auch zukünftig dauerhaft unfähig sein wird, seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Seiner grundsätzlich bestehenden Pflicht, Ursachen und Folgen der Erkrankung umfassend aufzuklären, ist der Beklagte dabei ausreichend nachgekommen. Er hat dem Kläger Gelegenheit gegeben, zum Antrag der Beigeladenen Stellung zu nehmen und ihn darauf hingewiesen, dass zur Ermittlung des Sachverhalts möglicherweise auf Auskünfte behandelnder Ärzte zurückgegriffen werden muss; hierfür bat der Beklagte den Kläger, die beigefügten Einverständniserklärungen (Schweigepflichtsentbindungen) umgehend an ihn zurückzuleiten. Außerdem hat der Beklagte vor seiner Entscheidung Stellungnahmen der Schwerbehindertenvertretung und des Betriebsrates der Beigeladenen eingeholt. Dem Kläger hätte es zumindest oblegen, die ihn untersuchenden Ärzte von ihrer jeweiligen Schweigepflicht zu entbinden und diese dem Beklagten mitzuteilen, damit er sich zur Aufklärung des Sachverhalts an diese Ärzte wenden kann. Dieser Obliegenheit ist der Kläger nicht nachgekommen. Obwohl ihm aufgrund des Hinweises des Beklagten bewusst sein musste, dass die Ergebnisse seiner ärztlichen Untersuchungen für die behördliche Entscheidung erheblich sein können, hat er die dem Anhörungsschreiben beigefügte Einverständniserklärung nicht unterzeichnet an das Integrationsamt zurückgeschickt. Da der Kläger die ihm obliegende Mitwirkung an der Aufklärung seines Gesundheitszustands völlig unterlassen hat, konnte der Beklagte auf Grundlage der äußerst hohen Fehlzeiten in der Vergangenheit rechtsfehlerfrei annehmen, der Kläger werde auch zukünftig nicht in der Lage sein, seine Arbeitsleistung zu erbringen.
Nicht erheblich für die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung ist dagegen das erstmals in Rahmen des Klageverfahrens geäußerte Vorbringen des Klägers.
Der Kläger hatte zwar behauptet, er habe im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens
bzw. des BEM-Verfahrens die Erlaubnis erteilt, die Ergebnisse seiner Tauglichkeitsuntersuchung vom ... November 2010 zu verwerten. Weiter hat er in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2014 ein vom ... Dezember 2011 datierendes Attest vorgelegt, nach dem er "ab sofort" in der Lage ist, leichte bis mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Dieses Vorbringen konnte aber durch den Beklagten nicht berücksichtigt werden, weil es erstmalig im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - und damit nach der behördlichen Zustimmungsentscheidung - vorgetragen wurde. Der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist für die Überprüfung der Ermessensentscheidung maßgeblich (st. Rspr.,
vgl. z. B. BVerwG, B. v. 10.11.2008 -
5 B 79/08 - juris Rn. 5). Bis zur Entscheidung des Beklagten über den Antrag auf Zustimmung hat sich der Kläger weder zu seiner gesundheitlichen Eignung geäußert, obwohl ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden war, noch die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden. Das Vorbringen des Klägers, er hätte sich zum Antrag noch äußern können, wenn der Beklagte für die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist die verkürzte Zweiwochenfrist des § 91
Abs. 2
SGB IX (entgegen
BAG, U. v. 12.5.2005 -
2 AZR 159/04 - juris) nicht angewendet hätte, verfängt schon deshalb nicht, weil der Kläger im Rahmen seiner Anhörung ausdrücklich geäußert hat, er wolle sich zum Antrag der Beigeladenen nicht äußern.
Der Beklagte konnte folglich rechtsfehlerfrei von einer negativen Gesundheitsprognose des Klägers ausgehen.
Auch die im Antrag auf Zustimmung geschilderten wirtschaftlichen und betrieblichen Beeinträchtigungen der Beigeladenen hat der Beklagte zu Recht in sein Ermessen eingestellt. Die Beigeladene hat die Beeinträchtigungen in ihrem Antrag substantiiert dargestellt und beispielhafte Betriebsablaufstörungen geschildert. Diese aus den Fehlzeiten resultierenden Beeinträchtigungen der Beigeladenen hat der Kläger auch nicht bestritten, obwohl er ausdrücklich Gelegenheit erhalten hatte, hierzu Stellung zu nehmen. Die erstmals im Klageverfahren und damit nach Bescheiderlass vorbrachten Einwände des Klägers konnte der Beklagte bei seiner Zustimmung, wie bereits dargestellt, nicht berücksichtigen.
Es liegt auch kein Fall vor, bei dem die Unwirksamkeit der Kündigung ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt (
vgl. BayVGH, B. v. 22.5.2012 -
12 ZB 11.1063 - juris m. w. N.). Selbst wenn hierunter eine außerordentliche Kündigung fallen würde, die unter offensichtlicher Nichteinhaltung der Erklärungsfrist nach § 626
Abs. 2
BGB ausgesprochen wird, wäre die Kündigung im vorliegenden Fall nicht offensichtlich unwirksam. Im Rahmen von § 626
Abs. 2
BGB ist es nämlich ausreichend, dass das dauernde Unvermögen des Arbeitnehmers, seine Arbeitsleistung zu erbringen, in den letzten zwei Wochen vor Ausspruch der Kündigung noch angehalten hat (
BAG, U. v. 25.3.2004 - 2 AZR 399/03 - juris). Der Beklagte konnte hier - wie bereits ausgeführt - bei seiner Zustimmungsentscheidung rechtsfehlerfrei annehmen, dass der Kläger dauerhaft arbeitsunfähig sein wird, da der dahingehende Vortrag der Beigeladenen von ihm nicht bestritten wurde und eine Aufklärung von Amts an seiner fehlenden Mitwirkung gescheitert ist. Ebenso wenig ist die Kündigung entgegen der Auffassung des Klägers bereits deswegen offensichtlich unwirksam, weil er zum Zeitpunkt der Abmahnungen durch die Beigeladene im Urlaub war. Es spricht nämlich bereits viel dafür, dass eine erfolglose Abmahnung des Klägers im Falle einer außerordentlichen personenbedingten Kündigung wegen Krankheit - anders als bei verhaltensbedingten Kündigungen - vor dem Ausspruch der Kündigung nicht erforderlich ist, da der Kläger seine Erkrankung naturgemäß nicht steuern und damit auf die Abmahnung reagieren kann (
vgl. Weidenkaff in Palandt, 71. Aufl. 2012, § 626 Rn. 18). Vor diesem Hintergrund kann hier jedenfalls von einer offen zu Tage liegenden Unwirksamkeit der Kündigung nicht die Rede sein.
Die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84
Abs. 1
SGB IX ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift zwar keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes (
vgl. BVerwG, B. v. 29.8.2007-
5 B 77/07 - NJW 2008, 166 = Behindertenrecht 2007, 193; BayVGH, U. v. 22.10.2008 -
12 BV 07.2256 - juris; BayVGH, U. v. 05.10.2011 -
12 B 10.2811 - juris). Die Nichtdurchführung des Verfahrens nach § 84
Abs. 1
SGB IX kann aber im Ermessen gegebenenfalls zulasten des Arbeitgebers berücksichtigt werden kann, wenn bei gehöriger Durchführung des Präventionsverfahrens die Möglichkeit bestanden hätte, die Kündigung zu vermeiden (
vgl. BVerwG, B. v. 29.8.2007
a. a. O. Rn. 5). Es ist hier dementsprechend rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die fehlende Durchführung des Verfahrens nach § 84
Abs. 1
SGB IX in seiner Ermessensentscheidung nicht zulasten der Beigeladenen berücksichtigt hat. Denn zur Erörterung von Möglichkeiten, die Kündigung dauerhaft zu vermeiden, bedarf es einer freiwilligen Mitwirkung des Klägers an der Aufklärung seines Gesundheitszustands, die hier - wie bereits dargestellt - in keiner Weise stattgefunden hat.
Der Beklagte ist schließlich unter Abwägung der für und gegen die Erteilung streitenden Gesichtspunkte zu dem Ergebnis gekommen, dass es der Beigeladenen in Anbetracht der negativen Gesundheitsprognose des Klägers und ihres berechtigten Interesse an einem ungestörten Arbeitsablauf nicht weiter zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aufrecht zu erhalten. Ermessensfehler vermag das Gericht auch im Ergebnis der Abwägungsentscheidung des Beklagten nicht zu erkennen.
Die erteilte Zustimmung ist auch nicht aus sonstigen Gründen rechtswidrig.
Die Klägerseite hat in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf § 91
Abs. 3 Satz 1
SGB IX vorgetragen, der Beklagte habe den Bescheid vom 30. Januar 2012 nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags auf Zustimmung zur Kündigung erlassen. Dieser Umstand hat indes keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der erteilten Zustimmung. Es ist nach dem Wortlaut von § 91
Abs. 3 Satz 1
SGB IX ausreichend, dass der Beklagte innerhalb der gesetzlichen Zweiwochenfrist eine Entscheidung trifft und diese dem Arbeitgeber
(z. B. mündlich oder fernmündlich) mitteilt (
vgl. BAG, U. v.
2 AZR 226/06 - juris Rn. 13); der Zugang des Zustimmungsbescheids innerhalb der Frist ist demgegenüber nicht erforderlich. Der Beklagte hat hier seine Entscheidung rechtzeitig getroffen und der Beigeladenen am 20. Dezember 2011 (
d. h. am letzten Tag der Zweiwochenfrist) mitgeteilt. Überdies wäre Folge der Überschreitung der Zweiwochenfrist nicht die Rechtwidrigkeit der Zustimmung, sondern ihre Fiktion (§ 91
Abs. 3 Satz 2
SGB IX).
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154
Abs. 1
VwGO abzuweisen. Hinsichtlich der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat das Gericht gemäß § 162
Abs. 3
VwGO eine Billigkeitsentscheidung zu treffen. Im Allgemeinen entspricht es - wie hier - der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wenn der Beigeladene einen Sachantrag gestellt hat und damit wegen § 154
Abs. 3
VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist (BayVGH, B. v. 1.8.2011 - 2 C 11.1470 - juris). Ein Fall, in dem ausnahmsweise hiervon abzusehen wäre, liegt hier nicht vor. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2
VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167
Abs. 1 und 2
VwGO, §§ 708 ff
ZPO.