Präventionsverfahren nach § 167 Absatz 1 SGB IX

Entscheidungen zur Pflicht der Betriebe und Dienstbehörden zur Durchführung von Präventionsverfahren nach § 167 Absatz 1 SGB IX.

Treten im Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis von schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen Schwierigkeiten auf, die den Arbeitsplatz gefährden, sind Betriebe nach § 167 Absatz 1 SGB IX dazu verpflichtet, ein Präventionsverfahren durchzuführen. Gemeinsam mit den betrieblichen Personalvertretungen, der Schwerbehindertenvertretung und dem Integrations- bzw. Inklusionsamt sollen alle Möglichkeiten erörtert werden, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können. 

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