Gesetz
Kündigungsschutzgesetz - KSchG

Erster Abschnitt: Allgemeiner Kündigungsschutz

KSchG § 7 Wirksamwerden der Kündigung

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

14.06.2021

Referenznummer:

R/RKSCHG07