Urteil
Verzugslohn - Annahmeverzug - leidensgerechte Beschäftigung

Gericht:

LAG Hamm


Aktenzeichen:

8 (17) Sa 1416/02


Urteil vom:

09.08.2004


Grundlage:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 22.05.2002 - 4 Ca 3574/01 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand:

Mit seiner Klage begehrt der schwerbehinderte, im Jahre 1961 geborene, verheiratete und gegenüber fünf Kindern unterhaltspflichtige Kläger, welcher seit dem 13.02.1997 bei der beklagten Gemeinde als Müllwerker gegen eine zuletzt gezahlte Vergütung von 5 839,- DM beschäftigt ist, die Zahlung von Arbeitsvergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für den Zeitraum vom 13. August 2001 bis einschließlich April 2002.

Wie unstreitig ist, war der Kläger zunächst vom 16.10.1999 bis zum 01.11.2000 wegen einer Kniegelenkserkrankung arbeitsunfähig und erhielt wegen eines hierbei festgestellten Tumors eine Oberschenkelteilprothese. Da der Kläger seine bisherige Tätigkeit als Müllwerker nicht mehr ausüben konnte, wurde er in der Folgezeit auf dem Hauptbetriebshof des Umweltbetriebes in der Wertstoff-Annahme und gelegentlich in der Container-Stellplatzreinigung eingesetzt.
Im Februar 2001 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall (Sturz bei Glatteis), welcher zum Bruch der Prothese und zur Notwendigkeit einer erneuten Operation mit Arbeitsunfähigkeit bis zum 15.06.2001 führte. Nach erneuter Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 16.07. bis 12.08.2001 verweigerte die Beklagte ab dem 13.08.2001 einen weiteren Einsatz des Klägers mit der Begründung, der Kläger sei gesundheitlich den Arbeitsplatzanforderungen nicht mehr gewachsen und könne auch anderweitig nicht eingesetzt werden.

Der Kläger hat im ersten Rechtszuge vorgetragen, die Beklagte verweigere zu Unrecht eine Beschäftigung und befinde sich deshalb mit der Annahme der von ihm angebotenen Dienstleistung in Verzug.
Aus gesundheitlicher Sicht bestünde gegen die Wiederaufnahme einer Tätigkeit auf dem Wertstoffhof oder im Bereich der Container-Stellplatzreinigung keine Bedenken.

Demgegenüber hat die Beklagte vorgetragen, der Kläger sei aufgrund seines Gesundheitszustandes zu einer vertragsgemäßen Arbeitsleistung nicht in der Lage. Mit Rücksicht auf die Tatsache, dass der Kläger bei der Wertstoffannahme den Bürgern beim Ausladen und beim Transport der angelieferten schweren Gegenstände helfen müsse und auch bei der Container- Stellplatzreinigung in erheblichem Umfang schwere Lasten zu heben seien, scheide eine leidensgerechte Beschäftigung des Klägers im Rahmen der angegebenen Tätigkeiten aus. Ebensowenig stünden andere Arbeitsplätze zur leidensgerechten Beschäftigung zur Verfügung.

Durch Urteil vom 22.05.2002 (Bl. 81 ff. d.A.), auf welches wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht nach uneidlicher Vernehmung der Zeugen XX und XX die Klage abgewiesen.
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges nicht zu. Nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen könne der Kläger nur leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben, wobei Belastungen mit Gewichten von mehr als 10 kg und das Arbeiten auf Leitern und Stellagen zu meiden seien. Wie die Beweisaufnahme ergeben habe, seien sowohl bei der Wertstoff-Annahme als auch bei der Container-Stellplatzreinigung Gewichte von mehr als 10 kg zu bewegen, ferner müsse der Kläger auf dem Wertstoffhof beim Einwerfen von Sperrgut in die ebenerdig aufgestellten Container auch Stiegen betreten.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens sein Zahlungsbegehren und trägt ergänzend vor, sein Gesundheitszustand habe sich bereits seit August 2001 soweit konsolidiert, dass er ohne weiteres mindestens 20 kg ohne Gefährdung seines Gesundheitszustandes heben könne.
Im Übrigen habe die Beklagte es versäumt, mögliche technische und organisatorische Arbeitserleichterungen einzuführen. Hierzu sei die Beklagte grade im Hinblick auf die vorliegende Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers verpflichtet gewesen.

Unter Neuberechnung der beanspruchten Vergütungsdifferenz für die Zeit vom 13.08.2001 bis zum 30.04.2002 gemäß der Aufstellung Bl. 336 d.A. beantragt der Kläger zuletzt,

unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Arbeitsvergütung für den Zeitraum August bis einschließlich Dezember 2001 10 729,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab 16.12.2001 abzüglich bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe 5 721,10 Euro netto, ferner als Arbeitsvegütung für den Zeitraum Januar bis April 2002 8 540,82 Euro brutto nebst Zinsen in derselben Höhe seit dem 16.04.2002 abzüglich bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 4 947, 60 netto zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Landesarbeitsgericht hat weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 19.03.2003. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insoweit auf das Gutachten vom 03.02.2004 (Bl. 249 ff. d.A.) nebst Zwischenbericht vom 30.07.2003 (Bl. 186 ff. d.A.) und die gerichtliche Weisung vom 10.11.2003 (Bl. 240 d.A.) Bezug genommen, ferner auf die mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen Dr. XX gemäß dem Terminsprotokoll vom 09.08.2004 (Bl. 329 ff. d.A.). Weiter ist Beweis erhoben worden gemäß Beweisbeschluss vom 06.05.2004 durch schriftliche Beantwortung der Beweisfrage durch den Zeugen XX (Bl. 324 d.A.) sowie über die widerstreitenden Behauptungen der Parteien zu Umfang und Gewicht der anfallenden Wertstoffe sowie der Verhältnisse an den Container- Stellplätzen durch uneidliche Vernehmung des Zeugen XX gemäß dem Terminsprotokoll vom 09.08.2004 (Bl. 329 ff. d. A.).

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Aus den Gründen:

Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.

I

Dem Kläger steht der verfolgte Zahlungsanspruch weder unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges (§ 615 BGB) noch als Schadensersatzanspruch zu.

1. Die Voraussetzungen des Annahmeverzuges gemäß § 615 BGB liegen nicht vor. Mit Rücksicht auf die bestehende Leistungseinschränkung konnte nämlich der Kläger seine Arbeit nicht ordnungsgemäß im Sinne der §§ 294 ff. BGB anbieten. Dies betrifft sowohl den Einsatz des Klägers auf dem Wertstoffhof als auch einen Einsatz im Bereich der Container- Stellplatzreinigung.

Auf einem der drei Wertstoffhöfe ist der Kläger unter Berücksichtigung der dort maßgeblichen Aufgabenstellung und Schwere der Arbeit nicht mehr ohne Gesundheitsgefährdung einsetzbar, ohne dass zumutbare Möglichkeiten einer leidensgerechten Umgestaltung der Arbeit vorhanden sind.

(1) Wie die Beweisaufnahme bestätigt hat, beschränkt sich die Arbeitsaufgabe der dort eingesetzten Arbeitnehmer nicht auf die Organisation und Beaufsichtigung der Wertstoffanlieferung und -entsorgung durch die Bürger, vielmehr hat die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden arbeitsvertraglichen Weisungsrechts die Anordnung getroffen, den Bürgern beim Ausladen und Transport des Sperrmülls erforderlichenfalls behilflich zu sein. Dies hat der Zeuge XX sowohl bei seiner Vernehmung vor dem Arbeitsgericht als auch bei der erneuten - schriftlichen - Zeugenvernehmung vor dem Landesarbeitsgericht ausdrücklich bestätigt. Allein die Tatsache, dass insoweit eine schriftliche Dienstanweisung fehlt, stellt die Verbindlichkeit der Anordnung nicht in Frage.

(2) Weiter hat der vom Landesarbeitsgericht vernommene Zeuge XX glaubhaft die Beklagten zum Umfang der auf den Wertstoffhöfen angelieferten Abfall- bzw. Wertstoffe bestätigt. Die als Anlage zum Beklagtenschriftsatz vom 03.06.2003 (Bl. 178 g d.A.) vorgelegte Aufstellung beruht danach auf den jährlich ermittelten, für die Aufsichtsbehörde bestimmten Aufzeichnungen. Auch wenn sich die zur Akte gereichte Aufstellung ausschließlich auf das Jahr 2002 bezieht und nach der Aussage des Zeugen XX von einer Steigerung der Wertstoffmenge im Verhältnis zum Vorjahr von rund 20 Prozent auszugehen ist, muss für den gesamten Anspruchszeitraum (August 2001 bis April 2002) davon ausgegangen werden, dass nicht nur gelegentlich und im untergeordneten Umfang sperrige und schwere Gegenstände angeliefert werden, welche eine Mithilfe beim Ausladen und Transport erfordern.
Vielmehr sind insbesondere im Bereich der Sogenannten "weißen Ware" wie auch im Bereich des eigentlichen "Sperrmülls" täglich ganz erhebliche Mengen zu bewältigen, was an die körperliche Leistungsfähigkeit der Beschäftigten erhebliche Anforderungen stellt.

Dies gilt auch, wenn die Tatsache berücksichtigt wird, dass gesamte Wertstoff- und Sperrmüllaufkommen von den beschäftigten Arbeitnehmern zu bewegen ist, vielmehr ganz überwiegend Ausladung und Entsorgung von den Bürgern selbst erledigt werden und sich die körperliche Belastung der beschäftigten Arbeitskräfte auf die Mithilfe bei der Entsorgung besonders sperriger und schwerer Gegenstände beschränkt.
Für die Frage, ob der Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erledigung der anfallenden Arbeit erfüllt und so seine Arbeitsleistung wirksam anbieten konnte, kommt es nicht auf eine exakte Erfassung des Gesamtaufkommens und die rechnerische Verteilung auf die eingesetzten Arbeitskräfte an, maßgeblich für die Einsatzfähigkeit des Klägers ist vielmehr die schwere körperliche Belastung bei der Erledigung der einzelnen Teiltätigkeiten wie der Mithilfe beim Ausladen, dem Transport zum Container, dem Besteigen der Rampe nebst Abwerfen des Sperrguts und dem Betreten des Containers zu Sortierzwecken.
Nach Darstellung der Beklagten ergibt sich hieraus eine gesundheitliche Überforderung und Gefährdung des Klägers mit der Gefahr, dass es zu einer Lockerung der vorhandenen Knieprothese kommen kann.

(3) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme muss unter Berücksichtigung des eingeholten Sachverständigengutachtens davon ausgegangen werden, dass der Kläger den festgestellten Arbeitsanforderungen gesundheitlich nicht mehr gewachsen ist und sogar die Gefahr wesentlicher Gesundheitsschäden besteht, wenn der Kläger gleichwohl am früheren Arbeitsplatz auf einem Wertstoffhof eingesetzt würde.

(aa) Der Sachverständige Dr. XX hat in seinem schriftlichen Gutachten wie auch bei der Erläuterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ausgeführt, dass sowohl die Mithilfe des Klägers beim Ausladen aus dem Fahrzeug als auch die Mitwirkung beim Transport sperriger Güter auf die vorhandene Abwurfbühne und schließlich das Anheben schwerer Güter zum Einwerfen des Sperrguts in die aufgestellten Container eine erhebliche Gesundheitsgefährdung beinhalten, so dass eine Beschäftigung des Klägers mit derartigen Tätigkeiten aus arbeitsmedizinischer Sicht ausscheiden muss.
Dies beruht zum einen auf der eingeschränkten statischen Belastbarkeit der Prothese, weil durch schweres Heben und Tragen die Gefahr einer Lockerung der Verbindung zwischen Prothese und Knochen besteht. Zum anderen kann es insbesondere beim Besteigen der Abwurfbühne zu einer Verdrehung des Kniegelenks kommen, welche ebenfalls unbedingt vermieden werden muss, um einen Bruch der Prothese zu vermeiden.
Auf der Grundlage der im Anspruchszeitraum und gegenwärtig bestehenden Arbeitsplatzsituation könnte nach alledem der Kläger die von ihm geforderte Arbeitsleistung auf dem Wertstoffhof nicht ohne Gefährdung seiner Gesundheit ausüben. Dass es in der Vergangenheit beim Einsatz des Klägers auf dem Wertstoffhof nicht zu Überforderungssituationen gekommen ist und insbesondere das Besteigen der Rampe dem Kläger keine Schwierigkeiten bereitet hat, vermag an der vom Sachverständigen geschilderten Gefahr und den weitreichenden Folgen für die Gesundheit des Klägers nichts zu ändern.
Selbst bei noch so großer Vorsicht des Klägers ist nicht auszuschließen, dass beim Transport schwerer und sperriger Güter, welche beidhändig getragen und über die Treppe auf die Rampe transportiert werden müssen, ohne dass ein Festhalten am Geländer möglich ist, etwa der am Transport beteiligte Bürger aufgrund einer Unaufmerksamkeit oder nachlassender Kräfte ins Stolpern gerät.
In einem solchen Fall wäre auch die Gesundheit des Klägers gefährdet, wobei für den Kläger die Folgen eines Unfalls weitaus gravierender als für nicht vorgeschädigte Personen wären.

(bb) Nach den weiteren Ausführungen des Gutachters bestehen allerdings Anhaltspunkte dafür, dass die vorhandene Arbeitsplatzsituation den Anforderungen des Gesundheitsschutzes nicht oder nicht optimal entspricht. Dies betrifft etwa die Notwendigkeit, mit sperrigen Gütern die Abwurframpe über eine Treppe zu betreten, weil bei beidhändigem Transport der Handlauf nicht benutzt werden kann. Weitere Beanstandungen bzw. Verbesserungsmöglichkeiten hat der Gutachter im Hinblick auf den Einsatz von Hebehilfen und Transportmitteln angesprochen. Inwiefern derartige Maßnahmen zur Arbeitserleichterung zweckmäßig oder gar aus Gründen des Arbeitsschutzes geboten und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit einzuführen sind, bedarf jedoch im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung.

Auch wenn man nämlich davon ausgeht, dass sich wesentliche Arbeitserleicherungen für die Beschäftigten insgesamt und speziell auch für die Person des Klägers mit technischen Hilfsmitteln erreichen ließen, würde dies unter den konkreten Umständen nichts daran ändern, dass die gesundheitliche Einschränkung des Klägers hierdurch nicht in geeigneter Form kompensiert werden kann.
Auch bei einer Optimierung der Arbeitsabläufe könnte der Kläger seine Tätigkeit nicht ohne Gesundheitsgefahr ausüben.

Das gilt zunächst für die Überlegung des Sachverständigen, das Ausladen schwerer Gegenstände - z.B. einer Waschmaschiene - aus dem Kofferraum könne durch eine entsprechend konstruierte Greifvorrichtung erleichtert werden.
Das derartige arbeitserleichternde Hilfsmittel nach dem Stand der Technik ohne weiteres herzustellen sind und möglicherweise ihre Anschaffung für einen schwerbehinderten Arbeitnehmer von den zuständigen Stellen finanziert würde, kann dabei ohne weiteres als richtig unterstellt werden.
Anders als bei der Ausstattung eines räumlich fixierten Arbeitsplatzes - z.B. in der Produktionshalle einer Tischlerei (vgl. LAG Hamm v. 14.01.1999 - 8 Sa 2175/97) - erscheint allerdings zweifelhaft ob ein Einsatz einer derartigen mobilen Hebehilfe auf einem Wertstoffhof, bei welchem die Anlieferung durch die Bürger je nach Bedarf und nicht in einer festen Organisationsform erfolgt, praktisch durchführbar wäre. Zu erreichen wäre beim Einsatz der Hebehilfe nämlich allein, dass der Vorgang des Ausladens aus dem Fahrzeug ohne gesundheitliche Überforderung des schwerbehinderten Klägers möglich wird; ferner ließe sich - etwa bei Verwendung einer Sackkarre - auch der Transport schwerer Gegenstände in einen ebenerdig zu beladenen Container ermöglichen, wie er für sogenannte "weiße Ware" verwendet wird. Anderes gilt demgegenüber für die von oben zu befüllenden Container, in welche das angelieferte Sperrgut von einer Rampe aus eingeworfen wird. Selbst im Falle der Absenkung der Container unter das Geländeniveau bzw. der Einrichtung von Auffahrrampen, welche mit dem Fahrzeug zu befahren wären, müsste das einzuwerfende Sperrgut über die - aus Sicherheitsgründen erforderliche - Brüstung gehoben werden.
Da die gesundheitliche Einschränkung des Klägers gerade auch die statische Belastung durch schweres Heben betrifft, wäre allein durch den Einsatz von Hebehilfen beim Ausladen und die Optimierung der Transportwege ein leidensgerechter Einsatz für den Kläger nicht möglich. Letzteres hat der Sachverständige bei der Erläuterung seines Gutachtens vor dem Landesarbeitsgericht ausdrücklich bestätigt.
Gleiches gilt für die Problematik, dass ein teilweise befüllter Container - etwa wegen einer Fehlbefüllung - betreten werden muss. Hier besteht die Gefahr einer Verdrehung der Gelenke mit der Folge einer schwerwiegenden Gesundheitsschädigung. Wie der Sachverständige insbesondere auf Seite 7 des vorgelegten Gutachtens ausgeführt hat, wäre selbst bei einer Optimierung der Arbeitsbedingungen der Kläger nur "unter den Vorgaben unter Ziffer 1" - d.h. bei Vermeidung schweren Hebens - einsetzbar.

(cc) Theoretisch ließe sich zwar - über den Einsatz technischer Hebehilfen und baulicher Veränderungen hinaus - eine geänderte Organisation der Ablieferung von Sperrmüll und Wertstoffen denken, welche den spezifischen Leistungseinschränkungen des Klägers Rechnung tragen könnte.
Würde etwa bei der Auslieferung besonders schwerer und sperriger Gegenstände die Möglichkeit geschaffen, die - ggfls. mittels Hebehilfen - ausgeladenen Gegenstände auf dem Gelände abzustellen mit der Maßgabe, dass der Transport zu den Containern und insbesondere auch das Einwerfen in dieselben von den Beschäftigten nach Beendigung des Publikumsverkehrs etwa mit Hilfe eines Radladers bewältigt würde, so entfiele für den Kläger zum einen die körperliche Belastung des Transports und des Einwerfens von Sperrmüll in die Container.
Zum anderen würden auf diese Weise Fehlfüllungen von Containern vermieden, so dass auch das Betreten der Container zum Aussortieren von Fehlfüllungen entfiele.

Eine solche Änderung der Arbeitsorganisation kann indessen nach Auffassung der Kammer der Beklagten nicht abverlangt werden. Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 4 SGB IX hat zwar der schwerbehinderte Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten pp. sowie auch der Arbeitsorganisation. Dieser Anspruch steht jedoch nach § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX unter dem Vorbehalt, dass die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen dem Arbeitgeber nicht unzumutbar sein darf oder mit unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
Vorliegend müsste, um einen leidensgerechten Einsatz des Klägers zu ermöglichen, nicht nur eine für den Kläger bestimmte technische Einrichtung (Hebehilfe) eingesetzt und/oder die bestehende Arbeitsorganisation in eingeschränkter Hinsicht geändert werden, vielmehr wäre ein leidensgerechter Einsatz des Klägers nur möglich unter der Voraussetzung einer vollständigen Umorganisation des Wertstoffhofes, in dem - jedenfalls bei der Anlieferung schwerer und sperriger Gegenstände - die Teiltätigkeit des Einwerfens in den hierfür vorgesehenen Container nicht mehr von den Bürgern, sondern von den auf dem Wertstoffhof beschäftigten Arbeitnehmern - getrennt vom Publikumsverkehr - übernommen würde. Ein gleichzeitiges Rangieren mit Gabelstaplern und Radladern auf dem Gelände zwischen den Privatfahrzeugen der Bürger müsste demgegenüber wegen der bestehenden Unfallgefahr ausscheiden.
Sieht man von derartig weitreichenden und nach Auffassung der Kammer unverhältnismäßigen Veränderungen ab, bliebe allein die Alternative, die auf dem Wertstoffhof beschäftigten Arbeitnehmer allein mit Aufsichtstätigkeiten zu betrauen und auf die Serviceleistung der Mithilfe der Beschäftigten beim Ausladen, Transport und Einwerfen des Sperrguts in den Container zu verzichten.

Auch die Vorschriften des Schwerbehindertenschutzes bieten indessen keine Grundlage dafür, dem Arbeitgeber den Verzicht auf eine bestimmte bürger- bzw. kundenfreundliche Dienstleistung vorzugeben, weil der einzelne schwerbehinderte Arbeitnehmer den hierbei auftretenden körperlichen Belastungen nicht gewachsen ist.
Ebenso wenig wäre es vertretbar, allein die Person des Klägers vom Erfordernis der Hilfestellung für den Bürger auszunehmen und etwa die Aufgabe des Klägers auf eine Aufsichtstätigkeit zu beschränken.
Der Kläger ist bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt, so dass grundsätzlich die anfallenden körperlichen Tätigkeiten zum Inhalt der arbeitsvertraglichen Pflichten gehören. Darüber hinaus würde eine Beschränkung der Aufgabenstellung des Klägers auf reine Aufsichtstätigkeiten dazu führen, dass die übrigen Beschäftigten entsprechend mehr körperlich belastende Tätigkeit ausüben müssten. Dass ohnehin die auf Wertstoffhöfen eingesetzten Arbeitnehmer nur in begrenztem Umfang Hilfestellung beim Ausladen und Transport der angelieferten Güter geben können, bedeutet nicht, dass deshalb ein entsprechender Einsatz des Klägers entbehrlich wäre. Träfe dies zu, könnte eine entsprechende Stelle ohnehin eingespart werden.

b) Auch ein Einsatz des Klägers im Bereich der Container-Stellplatzreinigung muss nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausscheiden. Auch wenn die vom Zeugen XX bestätigte Gesamtmenge von 221 t illegal abgelagerter Abfälle pro Jahr nicht in ihrer pauschalen Gesamtheit und einem errechneten Volumen von 0,88 t/Mitarbeiter/Tag als Maßstab für die Schwere der körperlichen Arbeit genommen werden kann, sondern auf die einzelne Teilbelastung beim Aufladen abgestellt wird, welche nach der Zeugenaussage in den verschiedenen Wohngebieten deutlich variiert, so ergibt sich doch aus der vorgegebenen und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht abänderbaren Arbeitsorganisation, dass die eingesetzten Arbeitnehmer die jeweils auf ihrer Tour vorgefundenen Gegenstände aufladen müssen, gleich ob es sich um weniger schwere Abfälle oder ob Sperrgut mit erheblichen Gewicht anfällt. Eine organisatorische Trennung zwischen dem Abholen weniger schwerer Abfälle und der Beseitigung von Sperrgut höheren Gewichts scheidet demgegenüber aus.
Anderenfalls müsste, wenn die eingesetzten Beschäftigten auf ihrer Tour etwa abgestellte Elektrogeräte oder Möbel vorfinden, ein Sondereinsatz mit belastungsfähigen Arbeitnehmern organisiert werden. Dies kann von der Beklagten nicht verlangt werden. Allein die Tatsache, dass nach Darstellung des Klägers während der Dauer seines Einsatzes in der Container- Stellplatzreinigung nur ein einziges Mal ein Elektroherd aufzuladen war, ändert nichts daran, dass nach den durchschnittlichen Verhältnissen und nicht nur ganz ausnahmsweise auch Sperrgut mit größerem Gewicht zu beseitigen ist.
Nach der Aussage des Zeugen XX handelt es sich bei den illegal abgelagerten Gegenständen praktisch um das ganze Spektrum des Abfalls einschließlich Waschmaschienen oder Fernsehgeräten. Diese Gegenstände müssen bei Bedarf aufgeladen werden, ohne dass eine organisatorische Trennung zwischen "leichten" und "schweren" Touren möglich erscheint. Bei einem Einsatz von zwei Personen müsste der Kläger damit im Einzelfall ein deutlich höheres Gewicht bewältigen, als dies mit seinem gesundheitlichen Zustand vereinbar ist.
Dementsprechend konnte der Kläger auch für die Tätigkeit der Container-Stellplatzreinigung seine Arbeit nicht wirksam anbieten.

2. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gerechtfertigt.

Der beiderseitige Parteivortrag bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte es unter Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht oder die gesetzlichen Verpflichtungen nach den Regeln des Schwerbehindertenrechts unterlassen hat, den Kläger - ggfs. unter gleichzeitiger Änderung des Arbeitsvertrages - auf einem vorhandenen freien leidensgerechten Arbeitsplatz zu beschäftigen. Auf die Abgrenzung von Verzugslohn und Schadensersatzansprüchen in Fällen der vorliegenden Art kommt es unter diesen Umständen nicht an. Allein aus Gründen des Schwerbehindertenschutzes ergibt sich nicht, dass Arbeitsvergütung auch bei Fehlen einer leidensgerechten Beschäftigung zu zahlen ist.

II

Die Kosten der erfolglosen Berufung hat der Kläger zu tragen.

III

Die Kammer hat die Revision gegen das Urteil gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.

Verfahrensgang:

vorhergehend Urteil des ArbG Bielefeld vom 22.05.2202 - 4 Ca 3574/01
nachfolgend BAG - 9 AZR 632/04

Referenznummer:

R/R2112


Informationsstand: 04.07.2005