Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.
I
Dem Kläger steht der verfolgte Zahlungsanspruch weder unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges (§ 615
BGB) noch als Schadensersatzanspruch zu.
1. Die Voraussetzungen des Annahmeverzuges gemäß § 615
BGB liegen nicht vor. Mit Rücksicht auf die bestehende Leistungseinschränkung konnte nämlich der Kläger seine Arbeit nicht ordnungsgemäß im Sinne der §§ 294
ff. BGB anbieten. Dies betrifft sowohl den Einsatz des Klägers auf dem Wertstoffhof als auch einen Einsatz im Bereich der Container- Stellplatzreinigung.
Auf einem der drei Wertstoffhöfe ist der Kläger unter Berücksichtigung der dort maßgeblichen Aufgabenstellung und Schwere der Arbeit nicht mehr ohne Gesundheitsgefährdung einsetzbar, ohne dass zumutbare Möglichkeiten einer leidensgerechten Umgestaltung der Arbeit vorhanden sind.
(1) Wie die Beweisaufnahme bestätigt hat, beschränkt sich die Arbeitsaufgabe der dort eingesetzten Arbeitnehmer nicht auf die Organisation und Beaufsichtigung der Wertstoffanlieferung und -entsorgung durch die Bürger, vielmehr hat die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden arbeitsvertraglichen Weisungsrechts die Anordnung getroffen, den Bürgern beim Ausladen und Transport des Sperrmülls erforderlichenfalls behilflich zu sein. Dies hat der Zeuge XX sowohl bei seiner Vernehmung vor dem Arbeitsgericht als auch bei der erneuten - schriftlichen - Zeugenvernehmung vor dem Landesarbeitsgericht ausdrücklich bestätigt. Allein die Tatsache, dass insoweit eine schriftliche Dienstanweisung fehlt, stellt die Verbindlichkeit der Anordnung nicht in Frage.
(2) Weiter hat der vom Landesarbeitsgericht vernommene Zeuge XX glaubhaft die Beklagten zum Umfang der auf den Wertstoffhöfen angelieferten Abfall-
bzw. Wertstoffe bestätigt. Die als Anlage zum Beklagtenschriftsatz vom 03.06.2003 (Bl. 178 g d.A.) vorgelegte Aufstellung beruht danach auf den jährlich ermittelten, für die Aufsichtsbehörde bestimmten Aufzeichnungen. Auch wenn sich die zur Akte gereichte Aufstellung ausschließlich auf das Jahr 2002 bezieht und nach der Aussage des Zeugen XX von einer Steigerung der Wertstoffmenge im Verhältnis zum Vorjahr von rund 20 Prozent auszugehen ist, muss für den gesamten Anspruchszeitraum (August 2001 bis April 2002) davon ausgegangen werden, dass nicht nur gelegentlich und im untergeordneten Umfang sperrige und schwere Gegenstände angeliefert werden, welche eine Mithilfe beim Ausladen und Transport erfordern.
Vielmehr sind insbesondere im Bereich der Sogenannten "weißen Ware" wie auch im Bereich des eigentlichen "Sperrmülls" täglich ganz erhebliche Mengen zu bewältigen, was an die körperliche Leistungsfähigkeit der Beschäftigten erhebliche Anforderungen stellt.
Dies gilt auch, wenn die Tatsache berücksichtigt wird, dass gesamte Wertstoff- und Sperrmüllaufkommen von den beschäftigten Arbeitnehmern zu bewegen ist, vielmehr ganz überwiegend Ausladung und Entsorgung von den Bürgern selbst erledigt werden und sich die körperliche Belastung der beschäftigten Arbeitskräfte auf die Mithilfe bei der Entsorgung besonders sperriger und schwerer Gegenstände beschränkt.
Für die Frage, ob der Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erledigung der anfallenden Arbeit erfüllt und so seine Arbeitsleistung wirksam anbieten konnte, kommt es nicht auf eine exakte Erfassung des Gesamtaufkommens und die rechnerische Verteilung auf die eingesetzten Arbeitskräfte an, maßgeblich für die Einsatzfähigkeit des Klägers ist vielmehr die schwere körperliche Belastung bei der Erledigung der einzelnen Teiltätigkeiten wie der Mithilfe beim Ausladen, dem Transport zum Container, dem Besteigen der Rampe nebst Abwerfen des Sperrguts und dem Betreten des Containers zu Sortierzwecken.
Nach Darstellung der Beklagten ergibt sich hieraus eine gesundheitliche Überforderung und Gefährdung des Klägers mit der Gefahr, dass es zu einer Lockerung der vorhandenen Knieprothese kommen kann.
(3) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme muss unter Berücksichtigung des eingeholten Sachverständigengutachtens davon ausgegangen werden, dass der Kläger den festgestellten Arbeitsanforderungen gesundheitlich nicht mehr gewachsen ist und sogar die Gefahr wesentlicher Gesundheitsschäden besteht, wenn der Kläger gleichwohl am früheren Arbeitsplatz auf einem Wertstoffhof eingesetzt würde.
(aa) Der Sachverständige
Dr. XX hat in seinem schriftlichen Gutachten wie auch bei der Erläuterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ausgeführt, dass sowohl die Mithilfe des Klägers beim Ausladen aus dem Fahrzeug als auch die Mitwirkung beim Transport sperriger Güter auf die vorhandene Abwurfbühne und schließlich das Anheben schwerer Güter zum Einwerfen des Sperrguts in die aufgestellten Container eine erhebliche Gesundheitsgefährdung beinhalten, so dass eine Beschäftigung des Klägers mit derartigen Tätigkeiten aus arbeitsmedizinischer Sicht ausscheiden muss.
Dies beruht zum einen auf der eingeschränkten statischen Belastbarkeit der Prothese, weil durch schweres Heben und Tragen die Gefahr einer Lockerung der Verbindung zwischen Prothese und Knochen besteht. Zum anderen kann es insbesondere beim Besteigen der Abwurfbühne zu einer Verdrehung des Kniegelenks kommen, welche ebenfalls unbedingt vermieden werden muss, um einen Bruch der Prothese zu vermeiden.
Auf der Grundlage der im Anspruchszeitraum und gegenwärtig bestehenden Arbeitsplatzsituation könnte nach alledem der Kläger die von ihm geforderte Arbeitsleistung auf dem Wertstoffhof nicht ohne Gefährdung seiner Gesundheit ausüben. Dass es in der Vergangenheit beim Einsatz des Klägers auf dem Wertstoffhof nicht zu Überforderungssituationen gekommen ist und insbesondere das Besteigen der Rampe dem Kläger keine Schwierigkeiten bereitet hat, vermag an der vom Sachverständigen geschilderten Gefahr und den weitreichenden Folgen für die Gesundheit des Klägers nichts zu ändern.
Selbst bei noch so großer Vorsicht des Klägers ist nicht auszuschließen, dass beim Transport schwerer und sperriger Güter, welche beidhändig getragen und über die Treppe auf die Rampe transportiert werden müssen, ohne dass ein Festhalten am Geländer möglich ist, etwa der am Transport beteiligte Bürger aufgrund einer Unaufmerksamkeit oder nachlassender Kräfte ins Stolpern gerät.
In einem solchen Fall wäre auch die Gesundheit des Klägers gefährdet, wobei für den Kläger die Folgen eines Unfalls weitaus gravierender als für nicht vorgeschädigte Personen wären.
(bb) Nach den weiteren Ausführungen des Gutachters bestehen allerdings Anhaltspunkte dafür, dass die vorhandene Arbeitsplatzsituation den Anforderungen des Gesundheitsschutzes nicht oder nicht optimal entspricht. Dies betrifft etwa die Notwendigkeit, mit sperrigen Gütern die Abwurframpe über eine Treppe zu betreten, weil bei beidhändigem Transport der Handlauf nicht benutzt werden kann. Weitere Beanstandungen
bzw. Verbesserungsmöglichkeiten hat der Gutachter im Hinblick auf den Einsatz von Hebehilfen und Transportmitteln angesprochen. Inwiefern derartige Maßnahmen zur Arbeitserleichterung zweckmäßig oder gar aus Gründen des Arbeitsschutzes geboten und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit einzuführen sind, bedarf jedoch im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung.
Auch wenn man nämlich davon ausgeht, dass sich wesentliche Arbeitserleicherungen für die Beschäftigten insgesamt und speziell auch für die Person des Klägers mit technischen Hilfsmitteln erreichen ließen, würde dies unter den konkreten Umständen nichts daran ändern, dass die gesundheitliche Einschränkung des Klägers hierdurch nicht in geeigneter Form kompensiert werden kann.
Auch bei einer Optimierung der Arbeitsabläufe könnte der Kläger seine Tätigkeit nicht ohne Gesundheitsgefahr ausüben.
Das gilt zunächst für die Überlegung des Sachverständigen, das Ausladen schwerer Gegenstände -
z.B. einer Waschmaschiene - aus dem Kofferraum könne durch eine entsprechend konstruierte Greifvorrichtung erleichtert werden.
Das derartige arbeitserleichternde Hilfsmittel nach dem Stand der Technik ohne weiteres herzustellen sind und möglicherweise ihre Anschaffung für einen schwerbehinderten Arbeitnehmer von den zuständigen Stellen finanziert würde, kann dabei ohne weiteres als richtig unterstellt werden.
Anders als bei der Ausstattung eines räumlich fixierten Arbeitsplatzes -
z.B. in der Produktionshalle einer Tischlerei (
vgl. LAG Hamm v. 14.01.1999 - 8 Sa 2175/97) - erscheint allerdings zweifelhaft ob ein Einsatz einer derartigen mobilen Hebehilfe auf einem Wertstoffhof, bei welchem die Anlieferung durch die Bürger je nach Bedarf und nicht in einer festen Organisationsform erfolgt, praktisch durchführbar wäre. Zu erreichen wäre beim Einsatz der Hebehilfe nämlich allein, dass der Vorgang des Ausladens aus dem Fahrzeug ohne gesundheitliche Überforderung des schwerbehinderten Klägers möglich wird; ferner ließe sich - etwa bei Verwendung einer Sackkarre - auch der Transport schwerer Gegenstände in einen ebenerdig zu beladenen Container ermöglichen, wie er für sogenannte "weiße Ware" verwendet wird. Anderes gilt demgegenüber für die von oben zu befüllenden Container, in welche das angelieferte Sperrgut von einer Rampe aus eingeworfen wird. Selbst im Falle der Absenkung der Container unter das Geländeniveau
bzw. der Einrichtung von Auffahrrampen, welche mit dem Fahrzeug zu befahren wären, müsste das einzuwerfende Sperrgut über die - aus Sicherheitsgründen erforderliche - Brüstung gehoben werden.
Da die gesundheitliche Einschränkung des Klägers gerade auch die statische Belastung durch schweres Heben betrifft, wäre allein durch den Einsatz von Hebehilfen beim Ausladen und die Optimierung der Transportwege ein leidensgerechter Einsatz für den Kläger nicht möglich. Letzteres hat der Sachverständige bei der Erläuterung seines Gutachtens vor dem Landesarbeitsgericht ausdrücklich bestätigt.
Gleiches gilt für die Problematik, dass ein teilweise befüllter Container - etwa wegen einer Fehlbefüllung - betreten werden muss. Hier besteht die Gefahr einer Verdrehung der Gelenke mit der Folge einer schwerwiegenden Gesundheitsschädigung. Wie der Sachverständige insbesondere auf Seite 7 des vorgelegten Gutachtens ausgeführt hat, wäre selbst bei einer Optimierung der Arbeitsbedingungen der Kläger nur "unter den Vorgaben unter Ziffer 1" - d.h. bei Vermeidung schweren Hebens - einsetzbar.
(cc) Theoretisch ließe sich zwar - über den Einsatz technischer Hebehilfen und baulicher Veränderungen hinaus - eine geänderte Organisation der Ablieferung von Sperrmüll und Wertstoffen denken, welche den spezifischen Leistungseinschränkungen des Klägers Rechnung tragen könnte.
Würde etwa bei der Auslieferung besonders schwerer und sperriger Gegenstände die Möglichkeit geschaffen, die - ggfls. mittels Hebehilfen - ausgeladenen Gegenstände auf dem Gelände abzustellen mit der Maßgabe, dass der Transport zu den Containern und insbesondere auch das Einwerfen in dieselben von den Beschäftigten nach Beendigung des Publikumsverkehrs etwa mit Hilfe eines Radladers bewältigt würde, so entfiele für den Kläger zum einen die körperliche Belastung des Transports und des Einwerfens von Sperrmüll in die Container.
Zum anderen würden auf diese Weise Fehlfüllungen von Containern vermieden, so dass auch das Betreten der Container zum Aussortieren von Fehlfüllungen entfiele.
Eine solche Änderung der Arbeitsorganisation kann indessen nach Auffassung der Kammer der Beklagten nicht abverlangt werden. Nach § 81
Abs. 4 Satz 1 Ziff. 4
SGB IX hat zwar der schwerbehinderte Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten pp. sowie auch der Arbeitsorganisation. Dieser Anspruch steht jedoch nach § 81
Abs. 4 Satz 3
SGB IX unter dem Vorbehalt, dass die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen dem Arbeitgeber nicht unzumutbar sein darf oder mit unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
Vorliegend müsste, um einen leidensgerechten Einsatz des Klägers zu ermöglichen, nicht nur eine für den Kläger bestimmte technische Einrichtung (Hebehilfe) eingesetzt und/oder die bestehende Arbeitsorganisation in eingeschränkter Hinsicht geändert werden, vielmehr wäre ein leidensgerechter Einsatz des Klägers nur möglich unter der Voraussetzung einer vollständigen Umorganisation des Wertstoffhofes, in dem - jedenfalls bei der Anlieferung schwerer und sperriger Gegenstände - die Teiltätigkeit des Einwerfens in den hierfür vorgesehenen Container nicht mehr von den Bürgern, sondern von den auf dem Wertstoffhof beschäftigten Arbeitnehmern - getrennt vom Publikumsverkehr - übernommen würde. Ein gleichzeitiges Rangieren mit Gabelstaplern und Radladern auf dem Gelände zwischen den Privatfahrzeugen der Bürger müsste demgegenüber wegen der bestehenden Unfallgefahr ausscheiden.
Sieht man von derartig weitreichenden und nach Auffassung der Kammer unverhältnismäßigen Veränderungen ab, bliebe allein die Alternative, die auf dem Wertstoffhof beschäftigten Arbeitnehmer allein mit Aufsichtstätigkeiten zu betrauen und auf die Serviceleistung der Mithilfe der Beschäftigten beim Ausladen, Transport und Einwerfen des Sperrguts in den Container zu verzichten.
Auch die Vorschriften des Schwerbehindertenschutzes bieten indessen keine Grundlage dafür, dem Arbeitgeber den Verzicht auf eine bestimmte bürger-
bzw. kundenfreundliche Dienstleistung vorzugeben, weil der einzelne schwerbehinderte Arbeitnehmer den hierbei auftretenden körperlichen Belastungen nicht gewachsen ist.
Ebenso wenig wäre es vertretbar, allein die Person des Klägers vom Erfordernis der Hilfestellung für den Bürger auszunehmen und etwa die Aufgabe des Klägers auf eine Aufsichtstätigkeit zu beschränken.
Der Kläger ist bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt, so dass grundsätzlich die anfallenden körperlichen Tätigkeiten zum Inhalt der arbeitsvertraglichen Pflichten gehören. Darüber hinaus würde eine Beschränkung der Aufgabenstellung des Klägers auf reine Aufsichtstätigkeiten dazu führen, dass die übrigen Beschäftigten entsprechend mehr körperlich belastende Tätigkeit ausüben müssten. Dass ohnehin die auf Wertstoffhöfen eingesetzten Arbeitnehmer nur in begrenztem Umfang Hilfestellung beim Ausladen und Transport der angelieferten Güter geben können, bedeutet nicht, dass deshalb ein entsprechender Einsatz des Klägers entbehrlich wäre. Träfe dies zu, könnte eine entsprechende Stelle ohnehin eingespart werden.
b) Auch ein Einsatz des Klägers im Bereich der Container-Stellplatzreinigung muss nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausscheiden. Auch wenn die vom Zeugen XX bestätigte Gesamtmenge von 221 t illegal abgelagerter Abfälle pro Jahr nicht in ihrer pauschalen Gesamtheit und einem errechneten Volumen von 0,88 t/Mitarbeiter/Tag als Maßstab für die Schwere der körperlichen Arbeit genommen werden kann, sondern auf die einzelne Teilbelastung beim Aufladen abgestellt wird, welche nach der Zeugenaussage in den verschiedenen Wohngebieten deutlich variiert, so ergibt sich doch aus der vorgegebenen und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht abänderbaren Arbeitsorganisation, dass die eingesetzten Arbeitnehmer die jeweils auf ihrer Tour vorgefundenen Gegenstände aufladen müssen, gleich ob es sich um weniger schwere Abfälle oder ob Sperrgut mit erheblichen Gewicht anfällt. Eine organisatorische Trennung zwischen dem Abholen weniger schwerer Abfälle und der Beseitigung von Sperrgut höheren Gewichts scheidet demgegenüber aus.
Anderenfalls müsste, wenn die eingesetzten Beschäftigten auf ihrer Tour etwa abgestellte Elektrogeräte oder Möbel vorfinden, ein Sondereinsatz mit belastungsfähigen Arbeitnehmern organisiert werden. Dies kann von der Beklagten nicht verlangt werden. Allein die Tatsache, dass nach Darstellung des Klägers während der Dauer seines Einsatzes in der Container- Stellplatzreinigung nur ein einziges Mal ein Elektroherd aufzuladen war, ändert nichts daran, dass nach den durchschnittlichen Verhältnissen und nicht nur ganz ausnahmsweise auch Sperrgut mit größerem Gewicht zu beseitigen ist.
Nach der Aussage des Zeugen XX handelt es sich bei den illegal abgelagerten Gegenständen praktisch um das ganze Spektrum des Abfalls einschließlich Waschmaschienen oder Fernsehgeräten. Diese Gegenstände müssen bei Bedarf aufgeladen werden, ohne dass eine organisatorische Trennung zwischen "leichten" und "schweren" Touren möglich erscheint. Bei einem Einsatz von zwei Personen müsste der Kläger damit im Einzelfall ein deutlich höheres Gewicht bewältigen, als dies mit seinem gesundheitlichen Zustand vereinbar ist.
Dementsprechend konnte der Kläger auch für die Tätigkeit der Container-Stellplatzreinigung seine Arbeit nicht wirksam anbieten.
2. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gerechtfertigt.
Der beiderseitige Parteivortrag bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte es unter Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht oder die gesetzlichen Verpflichtungen nach den Regeln des Schwerbehindertenrechts unterlassen hat, den Kläger - ggfs. unter gleichzeitiger Änderung des Arbeitsvertrages - auf einem vorhandenen freien leidensgerechten Arbeitsplatz zu beschäftigen. Auf die Abgrenzung von Verzugslohn und Schadensersatzansprüchen in Fällen der vorliegenden Art kommt es unter diesen Umständen nicht an. Allein aus Gründen des Schwerbehindertenschutzes ergibt sich nicht, dass Arbeitsvergütung auch bei Fehlen einer leidensgerechten Beschäftigung zu zahlen ist.
II
Die Kosten der erfolglosen Berufung hat der Kläger zu tragen.
III
Die Kammer hat die Revision gegen das Urteil gemäß § 72
Abs. 2
ArbGG zugelassen.