Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Juni 2012 - 21 BV 3/12 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten um die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des Beteiligten zu 1.
Die Beteiligte zu 2 ist ein Unternehmen der Wohnungswirtschaft. In dem Unternehmen bestehen mehrere Betriebe. In dem Betrieb der Beteiligten zu 2 in Hamburg sind rund 860 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Beteiligte zu 2 gehört zu einem Konzern. In dem Konzern ist ein Konzernbetriebsrat gebildet worden. Ein Gesamtbetriebsrat existiert nicht. Ebenso wenig existiert eine Gesamtschwerbehindertenvertretung.
Im Betrieb Hamburg der Beteiligten zu 2 wurde eine Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen gewählt. Das ist der Beteiligte zu 1.
Der Beteiligte zu 1 hat die Auffassung vertreten, zugleich die Konzernschwerbehindertenvertretung zu sein.
§ 97 Abs. 2 SGB IX sei so zu verstehen, dass eine Konzernschwerbehindertenvertretung zwingend zu errichten sei, wenn für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat bestehe. Es komme nicht darauf an, ob darüber hinaus eine Gesamtschwerbehindertenvertretung oder nur eine örtliche Schwerbehindertenvertretung gewählt ist.
Der Beteiligte zu 1 hat beantragt,
der Beteiligten zu 2 aufzugeben, den Beteiligten zu 1 von seiner beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien für die Tätigkeit als Konzernschwerbehindertenvertreter im Konzern der Beteiligten zu 2 sowie in den einzelnen Betrieben der Beteiligten zu 2, in denen eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist.
Die Beteiligte zu 2 hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 2 hat gemeint, § 97
Abs. 2
SGB IX regele, im Gegensatz zu Absatz 1, nichts für den Fall, dass nur in einem Betrieb eines Konzernunternehmens eine Schwerbehindertenvertretung besteht. Das Gesetz ordne insbesondere nicht an, dass die bestehende Schwerbehindertenvertretung in diesem Falle auch die Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertretung wahrnimmt. Eine Regelungslücke liege nicht vor. Der Gesetzgeber habe die Bildung von Gesamt- und Konzernschwerbehindertenvertretungen auch in Sonderfällen im Gesetz ausdrücklich geregelt.
Mit Beschluss vom 19. Juni 2012 - 21 BV 3/12 hat das Arbeitsgericht Hamburg den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag finde im Gesetz keine Stütze. Die Voraussetzungen des § 97
Abs. 2 Satz 2
SGB IX seien nicht gegeben, da im vorliegenden Fall das Unternehmen nicht nur aus einem Betrieb bestehe.
Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses unter II (Seite 4, Bl. 41 d. A.) verwiesen.
Der Beteiligte zu 1 hat gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 2. Juli 2012 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts am 18. Juli 2012 Beschwerde eingelegt und seine Beschwerde am Montag, den 3. September 2012 begründet.
Der Beteiligte zu 1 ist der Ansicht, daraus, dass er innerhalb des Konzerns die einzige Schwerbehindertenvertretung und nach § 97
Abs. 1
SGB IX Gesamtschwerbehindertenvertretung darstelle, könne nicht die Unzulässigkeit einer Konzernvertretung durch ihn, den Beteiligten zu 1, gefolgert werden. Dies wäre nicht sachgerecht, weil der Wortlaut des § 97
Abs. 2
SGB IX insoweit nicht eindeutig sei und dies darüber hinaus auf eine eklatante Missachtung des gesetzgeberischen Willens hinausliefe, den Ausbau des Schwerbehindertenschutzes zu fördern.
Die Auffassung des Arbeitsgerichts führe auch zu bedenklichen Schutzlücken, da die Schwerbehinderten, die in anderen Unternehmen des Konzerns tätig seien, keine institutionelle Repräsentation durch eine Schwerbehindertenvertretung erführen. Eine Differenzierung zwischen vertretenen und vertretungslosen Schwerbehinderten verschiedener Unternehmen unter dem Dach eines übergeordneten Konzerns wäre mit Blick auf Artikel 3
GG ohnehin nicht haltbar. Die Annahme einer automatischen Erstreckung der Schwerbehindertenvertretung auf die Konzernvertretung widerspreche im Übrigen auch den aus der
UN-Behindertenrechtskonvention resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren wird auf die Beschwerdebegründung vom 3. September 2012 (Bl. 67 f. d. A.) Bezug genommen.
Der Beteiligte zu 1 beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Juni 2012 abzuändern und festzustellen, dass der Beteiligte zu 1 als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Betrieb Hamburg zugleich die Aufgaben als Konzernschwerbehindertenvertreter wahrnimmt.
Die Beteiligte zu 2 beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts und meint, die Rechtsauffassung des Beteiligten zu 1 finde im Gesetz keine Stütze. Der Gesetzgeber habe detailliert geregelt, in welchen Fällen und nach welchem Verfahren Konzernschwerbehindertenvertretungen zu errichten seien. Eine mit § 97
Abs. 1
SGB IX vergleichbare Regelung, wonach die vorhandene Schwerbehindertenvertretung auch das Amt der Gesamtschwerbehindertenvertretung übernehme, wenn nur in einem von mehreren Betrieben des Unternehmens eine Schwerbehindertenvertretung gewählt wurde, habe der Gesetzgeber in § 97
Abs. 2
SGB IX bewusst nicht getroffen. Der Wortlaut des § 97
Abs. 2
SGB IX sei insoweit eindeutig. Anhaltspunkte für eine gesetzeswidrige Gesetzeslücke lägen gerade nicht vor. Dass in einem weiteren Konzernunternehmen zwei Schwerbehinderte beschäftigt werden, gebe dem Beteiligten zu 1 nicht das Recht, auch die Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertretung wahrzunehmen. Der Gesetzgeber habe die Errichtung einer Schwerbehindertenvertretung gerade davon abhängig gemacht, dass in einem Betrieb mindestens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt werden (
§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Er habe also bewusst in Kauf genommen, dass nicht alle schwerbehinderten Menschen geschützt werden. Mit Artikel 3
GG habe die hier in Streit stehende Frage nichts zu tun. Aus der
UN-Behindertenrechtskonvention könnten keine unmittelbaren Ansprüche gegen Private hergeleitet werden. Der Gesetzgeber sei indes gemäß seiner Verpflichtung aus
Artikel 4 der UN-Behindertenrechtskonvention mit der Schaffung des § 97
SGB IX tätig geworden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren wird auf ihre Beschwerdeerwiderung vom 4. Oktober 2012 (Bl. 86 f. d. A.) verwiesen.
Ergänzend wird auf das erstinstanzliche Vorbringen der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist gemäß § 87
Abs. 1
ArbGG statthaft. Sie ist zudem gemäß § 87
Abs. 2 Satz 1
i. V. m. § 66
Abs. 1 Satz 1 und 2
ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit auch im Übrigen zulässig.
2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist jedoch unbegründet.
Der Antrag des Beteiligten zu 1 ist in der nunmehr im Beschwerdeverfahren gestellten Form zulässig (a). Er ist jedoch unbegründet (b).
a) Der Antrag des Beteiligten zu 1 ist zulässig.
aa) Für den Feststellungsantrag besteht ein Rechtsschutzinteresse. Zwischen dem Beteiligten zu 1 als im Betrieb Hamburg der Beteiligten zu 2 gewählte Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und der Beteiligten zu 2 besteht eine Meinungsverschiedenheit über die Frage, ob der Beteiligte zu 1 zugleich die Aufgaben einer Konzernschwerbehindertenvertretung wahrnimmt. Dieser betreffende Streit kann auch zukünftig im Betrieb auftreten, sodass ein Feststellungsantrag geeignet ist, die Meinungsverschiedenheit gerichtlich zu klären.
bb) Für das vorliegende Verfahren ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten im Beschlussverfahren gegeben (
BAG, Beschluss vom 22.03.2012 -
7 AZB 51/11 -, juris). Der Rechtsstreit wird von § 2 a
Abs. 1
Nr. 3 a
ArbGG zwar nicht unmittelbar erfasst. Nach dieser Vorschrift sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für Angelegenheiten aus den §§ 94,
95,
139 SGB IX. Die Rechtsstellung der Konzernschwerbehindertenvertretung ist in § 97
Abs. 2
SGB IX geregelt, die der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen in
§ 96 SGB IX. § 2 a
Abs. 1
Nr. 3 a
ArbGG ist jedoch nach Auffassung der Kammer entsprechend anwendbar, wenn über die Rechtsstellung der Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung entschieden werden soll. Diese Vorschrift ist von dem Gesetzgeber nicht in § 2 a
Abs. 1
Nr. 3 a
ArbGG in Bezug genommen worden. Es liegt, wie das
BAG im
o. g. Beschluss vom 22.03. 2012 zutreffend ausführt, insoweit eine planwidrige Regelungslücke vor. Diese planwidrige Regelungslücke ist durch entsprechende Anwendung des § 2 a
Abs. 1
Nr. 3 a
ArbGG auf alle kollektivrechtlichen Angelegenheiten der Schwerbehindertenvertretung zu schließen (
BAG a.a.O.). Dafür führt das
BAG sowohl systematische, historische als auch teleologische Gründe an (
BAG vom 22.3.2012, a.a.O.). Dieser Begründung folgt die Kammer. Es geht vorliegend um kollektivrechtliche Fragen spezifischer Arbeitnehmervertretungsstrukturen. Das legt es nahe, auch für Streitigkeiten der Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung das Beschlussverfahren als die richtige Verfahrensart anzusehen. Dafür ist die Arbeitsgerichtsbarkeit die richtige Fachgerichtsbarkeit.
cc) Der nach Antragsänderung nunmehr im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag des Beteiligten zu 1 ist auch hinreichend bestimmt.
b) Der Antrag des Beteiligten zu 1 ist jedoch unbegründet.
Der Beteiligte zu 1, der als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Betrieb Hamburg der Beteiligten zu 2 gewählt wurde, ist nicht berechtigt, zugleich die Aufgaben als Konzernschwerbehindertenvertreter wahrzunehmen. Die von dem Beteiligten zu 1 vertretene Rechtsauffassung, dass eine Konzernschwerbehindertenvertretung schon dann zwingend zu errichten sei, wenn nur in einem Betrieb von mehreren Betrieben eines Konzernunternehmens eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Nach § 97
Abs. 2
SGB IX Satz 1 wählen die Gesamtschwerbehindertenvertretungen eine Konzernschwerbehindertenvertretung, wenn für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat errichtet wurde. Nach
Abs. 2 Satz 2 können auch in Konzernen, deren Unternehmen nur aus einem Betrieb bestehen und daher nur zur Wahl einer Schwerbehindertenvertretung berechtigen, nicht jedoch einer Gesamtschwerbehindertenvertretung, Konzernschwerbehindertenvertretungen gewählt werden. Insoweit regelt § 97
Abs. 2 Satz 2, dass das Wahlrecht zur Konzernschwerbehindertenvertretung der in dem Betrieb gewählten Schwerbehindertenvertretung zusteht. Diese gesetzliche Voraussetzung ist aber vorliegend nicht gegeben. Denn unstreitig besteht das Unternehmen der Beteiligten zu 2 nicht nur aus einem Betrieb.
§ 97
Abs. 2
SGB IX regelt dagegen nicht den Fall, dass, wie hier, ein Konzernunternehmen zwar aus mehreren Betrieben besteht, aber nur in einem Betrieb eines Konzernunternehmens eine Schwerbehindertenvertretung besteht und eine Gesamtschwerbehindertenvertretung nicht gebildet ist. Eine mit § 97
Abs. 1 Satz 2
SGB IX vergleichbare Regelung, wonach die vorhandene Schwerbehindertenvertretung auch das Amt der Gesamtschwerbehindertenvertretung übernimmt, wenn nur in einem von mehreren Betrieben eines Unternehmens eine Schwerbehindertenvertretung gewählt wurde, hat der Gesetzgeber in § 97
Abs. 2
SGB IX bewusst nicht getroffen.
Die Kammer geht mit der Beteiligten zu 2 davon aus, dass der Wortlaut des § 97
Abs. 2
SGB IX insoweit eindeutig ist. Eine andere Auslegung, wie sie der Beteiligte zu 1 vornimmt, würde dem gesetzgeberischen Willen widersprechen. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit der Schwerbehinderten wurde die Bildung von Konzernschwerbehindertenvertretungen ab dem 01.10.2000 ermöglicht (BT-
Dr. 14/3372, Seite 14). Die Einführung der Vorschrift des § 97
Abs. 2
SGB IX bezweckte nach der Begründung des Gesetzgebers den Ausbau des Schwerbehindertenschutzes und die Stärkung der Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretungen (BT-
Dr. 14/3372,
S. 15 f., 20). Aus diesem Gesetzeszweck lässt sich jedoch nicht folgern, dass der Gesetzgeber die Problematik eines unzureichenden Schutzes der Schwerbehinderten in den Fällen, in denen nur in einem von mehreren Betrieben eines Unternehmens eine Schwerbehindertenvertretung gewählt wurde, bei der Fassung des § 97
Abs. 2
SGB IX nicht erkannt hat und insoweit, wie der Beteiligte zu 1 meint, eine planwidrige Gesetzeslücke besteht. Dies zeigt § 97
Abs. 1
SGB IX, wonach, wenn eine Schwerbehindertenvertretung nur in einem Betrieb gewählt ist, diese Schwerbehindertenvertretung auch die Rechte der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahrnimmt. Dies allerdings nur, wenn im Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat gebildet ist (Neumann-Pahlen,
SGB IX, 11. Auflage, § 97 Rn. 2). Damit hat der Gesetzgeber der Stärkung der Rechte der Schwerbehindertenvertretungen Rechnung getragen. Dass die Schwerbehindertenvertretung auch die Aufgabe der Konzernbehindertenvertretung wahrnimmt, ordnet das Gesetz aber gerade nicht an. Die Kammer folgt der Auffassung der Beteiligten zu 2, dass der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen hat, dass nicht die Interessen aller schwerbehinderten Menschen im Konzern durch Schaffung einer von der Unternehmensstruktur unabhängigen Interessenvertretung auf Konzerneben berücksichtigt werden. Wenn der Beteiligte zu 1 anführt, dass in mindestens einem weiteren Konzernunternehmen zwei schwerbehinderte Mitarbeiter beschäftigt werden, die seiner Vertretung auf Konzernebene bedürften, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nicht jeder schwerbehinderte Mitarbeiter in den Genuss einer wirksamen Interessenvertretung gelangt. So hat der Gesetzgeber die Errichtung einer Schwerbehindertenvertretung - in Anlehnung an
§ 1 BetrVG - davon abhängig gemacht, dass in einem Betrieb mindestens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt werden (§ 94
Abs. 1 Satz 1
SGB IX). Auch im Betriebsverfassungsrecht wird die Wahl einer Interessenvertretung (Betriebsrat) von der Betriebsgröße abhängig gemacht und nicht jeder Arbeitnehmer/in hat Anspruch auf Schutz und Repräsentation durch eine Interessenvertretung.
Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1 verstößt eine Differenzierung zwischen vertretenen und vertretungslosen Schwerbehinderten verschiedener Unternehmen, die unter dem Dach eines übergeordneten Konzerns angesiedelt sind, wie sie § 97
Abs. 2
SGB IX vornimmt, auch nicht gegen Artikel 3
Abs. 1
GG. Für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Normen gibt der allgemeine Gleichheitssatz keinen einheitlichen Prüfungsmaßstab vor. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Anforderungen sind umso strenger, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale den in
Art. 3
GG genannten nähern (
BVerfG vom 27.1.1998 - 1BvL 15/87). Mit der Gewährleistung einer Interessenvertretung der Schwerbehinderten, die in einem Konzernunternehmen beschäftigt sind, das aus mehreren Betrieben besteht, in denen jedoch nur in einem Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, im Rahmen der Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 97
Abs. 1 Satz 2
SGB IX) und der Ablehnung einer Interessenvertretung auf Konzernebene durch die nur in einem der Betriebe gewählten örtlichen Schwerbehindertenvertretung (§97
Abs. 2
SGB IX), hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die den dafür geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben des
Art. 3
GG genügt. Jede gesetzliche Regelung muss generalisieren. Das Ziel des § 97
Abs. 2 Satz 2
SGB IX besteht nicht darin bestimmte Personengruppen, hier nicht durch eine Schwerbehindertenvertretung vertretene behinderte Menschen, zu benachteiligen, sondern das auf Wahlen gestützte Repräsentationsprinzip nur dort zu durchbrechen, wo die Wahl einer Gesamtschwerbehindertenvertretung von vornherein ausscheidet, weil das Unternehmen nur aus einem Betrieb besteht. Es liegt insoweit keine willkürliche Ungleichbehandlung der innerhalb des Konzernunternehmens beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht durch eine Schwerbehindertenvertretung vertreten sind, vor. Vielmehr ist die gebotene Sachgerechtigkeit gewahrt.
Soweit sich der Beteiligte zu 1 zur Begründung seiner Beschwerde auf die
UN-Behindertenrechtskonvention (
Artikel 27) beruft, können aus der Konvention keine unmittelbaren Ansprüche gegen Private, wie die Beteiligte zu 2, hergeleitet werden. Der Gesetzgeber ist indes gemäß seiner Verpflichtung aus Artikel 4 der
UN-Behindertenrechtskonvention mit der Schaffung des § 97
SGB IX nachgekommen. Dies ist vom Gesetzgeber gewollt und steht mit der Verfassung im Einklang.
Nach allem war die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurückzuweisen.
III.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 2
Abs. 2 GKG).
IV.
Es bestand keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 92
Abs. 1, 72
Abs. 2
ArbGG nicht gegeben sind.