Urteil
Einsetzung und Besetzung einer Einigungsstelle über die Einführung und Ausgestaltung des betrieblichen Eingliederungsmanagements

Gericht:

LAG Düsseldorf 17. Kammer


Aktenzeichen:

17 TaBV 107/09


Urteil vom:

20.09.2009


Tenor:

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 27.07.2009 - 6 BV 80/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Hilfsantrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.
Die Beteiligten streiten über die Einsetzung und Besetzung einer Einigungsstelle über die Einführung und Ausgestaltung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM).

Der Antragsteller (im Folgenden: Betriebsrat) hatte die Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Arbeitgeberin) seit April 2009 mehrfach zu einer Stellungnahme über die Person eines Vorsitzenden der Einigungsstelle aufgefordert und nach deren Ausbleiben die Verhandlungen für gescheitert erklärt.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass ihm im Zusammenhang mit der Einführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 7 BetrVG zustehe. In jedem Fall sei keine offensichtliche Unzuständigkeit im Sinne des § 98 ArbGG gegeben. Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle sei Herr Dr. C. zu bestellen, da er umfassende Erfahrungen mit Regelungen zum BEM habe. Die Anzahl von zwei Beisitzern je Seite sei angemessen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

1. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle, die über die Einführung und Ausgestaltung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM- § 84 Abs. 2 SGB IX ) entscheiden soll, wird der Vorsitzende Richter und Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Herr Dr. K. C., bestellt.

2. die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgesetzt.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen,

sowie hilfsweise,

den Vorsitzenden Richter am Arbeitsgericht Hamm, I. L. H., zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle für eine Betriebsvereinbarung "betriebliches Eingliederungsmanagement" zu bestellen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

den Hilfsantrag zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, dass die Einigungsstelle bereits offensichtlich unzuständig sei. Die Vorschrift des § 84 SGB IX habe lediglich appellativen Charakter. Daraus ergebe sich keine Verpflichtung des Arbeitgebers, eine Regelung zum BEM zu treffen. Wenn es zur Einrichtung einer Einigungsstelle komme, sei Herr L. H. zum Vorsitzenden einzusetzen, da es sich im Schwerpunkt um eine arbeitsrechtliche Fragestellung handele und durch die Beauftragung eines Richters aus der Sozialgerichtsbarkeit höhere Kosten entstünden.

Mit Beschluss vom 27.07.2009 hat das Arbeitsgericht Essen die Einigungsstelle eingerichtet und zum Vorsitzenden der Einigungsstelle I. Dr. C. bestellt. Die Zahl der Beisitzer wurde auf zwei für jede Seite festgesetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag des Betriebsrats nur bei offensichtlicher Unzuständigkeit der Einigungsstelle zurückgewiesen werden könne. Eine offensichtliche Unzuständigkeit sei nicht gegeben, wenn ein Arbeitsgericht, wie hier das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel, die Einigungsstelle als zuständig angesehen habe. Im Übrigen sei ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in § 87 Abs. 1 Ziff.1 BetrVG bei Fragen des Ordnungsverhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb gegeben. Dazu gehörten auch Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften. Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle sei der Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Herr Dr. K. C., einzusetzen, da Zweifel an seiner Eignung nicht bestünden. Bei ihm sei es auch ausgeschlossen, dass er mit einer möglichen Überprüfung, Auslegung oder der Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befasst werde. Dass durch die Einsetzung von I. Dr. C. höhere Kosten entstehen, sei nicht dargetan. Da keine ausreichenden Bedenken gegen I. Dr. C. vorgetragen seien, sei der Hilfsantrag zurückzuweisen. Die Zahl von zwei Beisitzern für jede Seite sei aufgrund des Umfangs und der Komplexität der zu behandelnden Fragen angemessen.

Die Arbeitgeberin hat gegen den am 31.07.2009 zugestellten Beschluss mit dem am 04.08.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese in der Beschwerdeschrift gleichzeitig begründet.

Die Arbeitgeberin ist weiterhin der Auffassung, dass die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig sei. Eine Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar sei, dass ein Mitbestimmungsrecht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht komme. Dies sei hier gegeben. Dem stehe nicht die Entscheidung des Arbeitsgerichts Brandenburg in einem Parallelverfahren entgegen. Gegenstand einer Einigungsstelle sollen danach Fragen des Ordnungsverhaltens der Arbeitnehmer sowie Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz und die Unfallverhütungsvorschriften sein. In Fragen des betrieblichen Eingliederungsmanagements bestehe aber kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, wie das Landesarbeitsgericht Hamburg in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 21.05.2008 festgestellt habe. Das Bundesarbeitsgericht habe die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Das betriebliche Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 S. 1 SGB IX könne nicht ohne Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Personen durchgeführt werden und habe damit keinen kollektiven, sondern allein einen rein individuellen Bezug. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG scheide aus, da gerade kein starres und formalisiertes Präventionsverfahren gewollt sei. Darüber hinaus bestehe im Konzern eine Konzernbetriebsvereinbarung "Gesundheitsförderung", die dem Gesundheitsschutz diene. Darin seien auch die Fragen des § 84 SGB Abs. 2 IX abschließend geregelt. Der örtliche Betriebsrat sei auch nicht zuständig, da die Thematik mehrere Betriebe betreffe. Das Arbeitsgericht habe im Übrigen eine dritte Person zum Vorsitzenden bestellen müssen. Selbst wenn keinerlei Zweifel an der Sachkunde, Geeignetheit oder Unparteilichkeit des vom Arbeitsgericht bestellten Vorsitzenden bestehen, müsste von der Bestellung einer bestimmten Person zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle Abstand genommen, wenn sie von der anderen Verfahrensbeteiligten abgelehnt werde. Es komme nicht alleine auf objektive Umstände an, sondern es müssten subjektive Neigungen und Wünsche der Beteiligten berücksichtigt werden. Insofern hätte das Arbeitsgericht einen neutralen Dritten mit dem Vorsitz betrauen müssen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 27.07.2009 - 6 BV 80/09 - abzuändern;

2. den Antrag des Antragstellers/Beteiligten zu 1. zurückzuweisen;

hilfsweise:

3. den Vorsitzenden Richter am Arbeitsgericht Hamm, I. L. H., zum Vorsitzenden für die Einigungsstelle über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Einführung und Ausgestaltung des betrieblichen Eingliederungsmanagements zu bestellen.

äußerst hilfsweise:

einen anderen, nicht von den Beteiligten benannten, sondern vom Gericht ausgewählten Vorsitzenden für die Einigungsstelle über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Einführung und Ausgestaltung des betrieblichen Eingliederungsmanagements zu bestellen.

Der Betriebsrat beantragt,

1. die Beschwerde der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. als unbegründet zurückzuweisen.

2. den Hilfsantrag zu 4. aus dem Schriftsatz vom 04.08.2009 zurückzuweisen.

Der Betriebsrat ist der Auffassung, dass keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle gegeben sei. In der Literatur und Rechtsprechung sei gerade umstritten, ob sich für die Einführung und Ausgestaltung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX ein zwingendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ergebe. Auch in der Rechtsprechung sei die Rechtsfrage eines zwingenden Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats umstritten. Das Landesarbeitsgericht Hamburg habe zwar ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG verneint, aber offen gelassen, ob ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bestehe. Zudem habe das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein im Beschluss vom 19.12.2006 eine offensichtliche Unzuständigkeit für diese Regelungsfrage verneint und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg habe die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel zurückgewiesen. Soweit die Arbeitgeberin darauf verweise, dass eine Konzernbetriebsvereinbarung bestehe, stehe dies der Errichtung der Einigungsstelle nicht entgegen. Zum einen sei nicht ohne weiteres von einer offensichtliche Unzuständigkeit auszugehen, wenn von dem Mitbestimmungsrecht durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung Gebrauch gemacht worden sei und diese weder gekündigt noch für unwirksam erklärt worden sei, zum anderen seien die Fragen des § 84 Abs. 2 SGB IX in der Konzernbetriebsvereinbarung nicht umfassend geregelt. Das betriebliche Eingliederungsmanagement gehe weiter als es in § 5 der Konzernbetriebsvereinbarung unter dem Punkt "Vorsorgegespräch" geregelt sei. Es sei auch nicht der örtliche Betriebsrat offensichtlich unzuständig. Die Zuständigkeit sei nur dann nicht gegeben, wenn eine sachliche und rechtliche Notwendigkeit für eine betriebsübergreifende Regelung bestehe. Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte reichten nicht aus. Eine zwingende sachliche Notwendigkeit für eine Konzern- oder Gesamtbetriebsvereinbarung bestehe hier aber nicht, weil die Regelungen des BEM betriebsbezogen seien. Gegen die Person des Vorsitzenden habe die Arbeitgeberin keine sachlichen Einwendungen erhoben, so dass es bei der Entscheidung des Arbeitsgerichts verbleiben müsse.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Beschwerdeverfahren wird auf den Inhalt der wechselseitigen Beschwerdeschriftsätze nebst Anlagen, sowie auf die Sitzungsprotokolle und die Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts ergänzend Bezug genommen.

Rechtsweg:

ArbG Essen Beschluss vom 27.07.2009 - 6 BV 80/09

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

II.

1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist an sich statthaft (§ 98 Abs. 2 S. 1 ArbGG), sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden (§ 98 Abs. 2 S. 2 und 3 ArbGG i.V.m § 87 Abs. 2 und 3, §§ 88,89 Abs. 1 und 2 ArbGG).

2. Nach § 98 Abs. 2 S. 2 und 3 ArbGG war die Entscheidung durch den Vorsitzenden zu treffen.

3. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats zu Recht stattgegeben und zutreffend darauf erkannt, dass die Einigungsstelle für die Verhandlungen über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung mit dem Regelungsgegenstand, "Einführung und Ausgestaltung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM - § 84 Abs. 2 SGB IX)", nicht offensichtlich unzuständig ist.

a) Nach § 98 Abs.1 S. 2 ArbGG kann der Antrag auf Bestimmung des Vorsitzenden der Einigungsstelle und der Festlegung der Zahl der Beisitzer nach § 76 Abs. 2 BetrVG nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle zur Regelung des begehrten Antragsgegenstandes offensichtlich unzuständig ist. Das Gericht hat im Bestellungsverfahren nicht die Aufgabe, die Zuständigkeit der Einigungsstelle abschließend zu prüfen und positiv oder negativ festzustellen. Sinn der Regelung in § 98 Abs. 1 S. 1 ArbGG ist es, in Zweifelsfällen der Einigungsstelle die Prüfung ihrer Zuständigkeit zu überlassen und so eine beschleunigte Durchführung des Einigungsstellenverfahrens zu ermöglichen. Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle für ein erzwingbares Einigungsstellenverfahren, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt (GK-ArbGG/ Leinemann Rn. 32; GMP/ Matthes Rn. 8), wenn das in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht offensichtlich nicht besteht (BAG 6.12.1983 AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 7), LAG Berlin 18. 2. 1980 AP ArbGG 1979 § 98 Nr. 1; LAG Düsseldorf 21.12.1981 EzA § 98 ArbGG 1979 Nr. 4; LAG Hamburg 7. 3. 1985 EzA 1985, 604; LAG Hamm 16.4.1986 BB 1986, 1359; LAG Düsseldorf 4.11.1988 NZA 1989,146; LAG Niedersachsen 30. 9. 1988 NZA 1989,149; GK-ArbGG/Dörner § 98 Rn. 23; ErfK/Eisemann ArbGG § 98 Rn. 3; Hauck/Helml § 98 Rn. 4; ErfK/Koch § 98 Rn. 17).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Einigungsstelle für den beabsichtigten Regelungsgegenstand nicht offensichtlich unzuständig.

(1) Dem Arbeitsgericht ist zu folgen, dass ein Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung der betrieblichen Eingliederungsmaßnahmen nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bzw. nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. § 84 Abs. 2 SGB IX verpflichtet zwar den Arbeitgeber nicht zu einem generellen präventiven Gesundheitsschutzes, sondern nur bezogen auf konkrete Arbeitnehmer. Ziel des Eingliederungsmanagements ist es aber, durch rechtzeitige Initiative Indikatoren zu erkennen, die für langandauernde Arbeitsunfähigkeitszeiten verantwortlich sind und die wiederum häufig ein Indiz sind für Krankheitsverläufe, die schließlich zu bleibenden Gesundheitsschäden und vor allem zu chronisch degenerativen Erkrankungen und Behinderungen führen (Hauck/Notfz, SGB IV, Stand: 2006, K § 84 Rn. 8 ; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 19.12.2006 - 6 TA BV 14/06 - BB 2007,9 124). Wenn der Arbeitgeber zur Erhebung der betroffenen Arbeitnehmer und zur Durchführung der Eingehungsgespräche ein formalisiertes Verfahren einführt, könnten insoweit Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG tangiert sein (BAG vom 08.11.2004 - 1 ABR 22/94 - AP Nr. 24 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes).

§ 84 Abs. 2 SGB IX schreibt zwar gerade keine konkreten Maßnahmen vor. Es verpflichtet aber den Arbeitgeber - unabhängig vom jeweiligen Einzelfall - ein System mit strukturierten Abläufen zu entwickeln, das sowohl ein Frühwarnsystem als auch ein konkretes Maßnahmespektrum enthält, welches sämtliche Strategien für den Erhalt der Arbeit- und Beschäftigungsfähigkeit beendet beinhaltet. Der Wortlaut der Regelung spricht mithin nicht zwingend gegen einen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung des BEM. An dieser Stelle können die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 BetrVG betroffen sein (LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 19.12.2006 - 6 TABV 14/06 - BB 2007,9 124). Soweit eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme etwa im Rahmen des § 87 Abs. 1 BetrVG gegeben ist, steht dem Betriebsrat auch ein Initiativrecht zu (ErfK/Kania 9. Aufl. § 87 Rdnr. 9).

(2) Eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle ist zwar anzunehmen, wenn die fraglichen Mitbestimmungsrechte nach feststehender Meinung nicht bestehen. Davon kann aber hier nicht ausgegangen werden. Der Betriebsrat weist zu Recht auf die unterschiedlichen Rechtsauffassungen in der Rechtsprechung und Literatur hin (Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht offensichtlich ausgeschlossen: LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 19.12.2006 - 6 TABV 14/06 - DB 2007, 124; Arbeitsgericht Dortmund Beschluss vom 20.06.2005 - 5 BV 48/05; Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel Beschluss vom 26.06.2009 - 1 BV 11/09 - ; Zurückweisung der Beschwerde durch das LAG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 18.09.2009 - 14 TaBV 1416/09; LAG Hamburg Beschluss vom 21.05.2008 - H 3 TaBV 1/08 - LAGE § 87 BetrVG 2001 Gesundheitsschutz Nr. 3 lehnt ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ab, hält aber ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 Nr. 1 BetrVG bei einem formalisierten Verfahren für gegeben; in der Literatur sprechen sich für ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und/oder Nr. 7 BetrVG aus u.a. Gagel NZA 2004, 1359,1361; Gaul/Süßrich/Kulejewski ArbRB 2004,308,310;Steinau-Steinbrück/Hagemeister, NJWSpezial, 2005,129; Feldes, Schwerbehindertenrecht § 84 Rz 29a; T. Schwerbehindertenarbeitsrecht § 1 Rz 339; abgelehnt wird ein zwingendes Mitbestimmungsrecht u.a von Balders/Lepping NZA 2005, 854, 856, Namendorf/Natzel DB 2005, 1794 ff, Leuchten DB 2007, 2482, 2485). Angesichts dieser unterschiedlichen Rechtsauffassungen kann nicht von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle für die Regelungsfrage angenommen werden.

(3) Eine offensichtliche Unzuständigkeit ergibt auch nicht im Hinblick auf die bei der Beklagten bestehende Konzernbetriebsvereinbarung "Gesundheitsförderung" und das Interesse der Arbeitgeberin an einer unternehmenseinheitlichen Regelung. Nach der Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein (a.a.O.) ist keine offensichtliche Unzuständigkeit anzunehmen, wenn die Betriebsvereinbarung die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht abdeckt. Hier ist bereits nicht zwingend dem Wortlaut zu entnehmen, dass die Regelung der vollständigen Umsetzung des § 84 Abs. 2 Satz 1. SGB IX dient. Darauf wird in der Konzernvereinbarung nur allgemein in § 5 (1) Satz 3 Bezug genommen.

Unabhängig davon kann die Errichtung der Einigungsstelle nur dann abgelehnt werden, wenn die Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats offensichtlich ausgeschlossen ist. Dies ist nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht gegeben. Für die Ausübung der Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist grundsätzlich der von den Arbeitnehmern unmittelbar gewählte Betriebsrat zuständig. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. statt aller BAG vom 03.05.2006 - 1 ABR 15/05 -) ist gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Gesamtbetriebsrat die Behandlung von Angelegenheiten zugewiesen, die das gesamte Unternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Hierbei kommt es allerdings nicht darauf an, ob eine Regelung durch den Einzelbetriebsrat objektiv unmöglich ist. Ausreichend ist vielmehr, dass ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder zumindest betriebsübergreifende Regelung steht, wobei die Verhältnisse des einzelnen konkreten Unternehmens und der konkreten Betriebe maßgeblich sind. Reine Zweckmäßigkeitsgründe oder das bloße Koordinierungsinteresse des Arbeitgebers allein genügen nicht. Inhalt und Zweck des jeweiligen Mitbestimmungsrecht sind zu berücksichtigen (LAG Düsseldorf - 01.04.2009 - 4 TaBV 83/08 -juris.de). Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Konzernbetriebsrat zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können. Eine zwingende sachliche Notwendigkeit für eine überbetriebliche Regelung ist nicht offensichtlich gegeben, weil die Beurteilung der Arbeitsplätze und deren Gefährdungspotential, sowie die zur Eingliederung der Arbeitnehmer durchzuführenden Maßnahmen betriebsbezogen sind. Der Betriebsrat ist mithin für den vorliegenden Regelungsgegenstand nicht offensichtlich unzuständig.

(4) Der Entscheidung der Beschwerdekammer steht auch nicht entgegen, dass das Bundesarbeitsgericht nach Angaben der Beteiligten in einer Entscheidung von August 2009 (- 1 ABR 45/09 - ) die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg a.a.O. zurückgewiesen hat. Die Entscheidungsgründe liegen jedoch der Beschwerdekammer zurzeit nicht vor, so dass nicht beurteilt werden kann, ob das Bundesarbeitsgericht die Beschwerde wegen Fehlens eines zwingenden Mitbestimmungsrechts oder aus anderen Gründen zurückgewiesen hat. Angesichts des Sinn und Zwecks des § 98 ArbGG, in Zweifelsfällen der Einigungsstelle die Prüfung ihrer Zuständigkeit zu überlassen und in einem vereinfachten Verfahren die alsbaldige Bildung einer Einigungsstelle zur Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten zu ermöglichen, war die Einigungsstelle wegen fehlender offensichtlicher Unzuständigkeit für den Regelungsgegenstand einzurichten. Die Einigungsstelle hat sodann selbst ihre Zuständigkeit festzustellen.

4. Der Hilfsantrag zu 3. hatte keinen Erfolg. Zu Recht hat auch das Arbeitsgericht den Vorsitzenden Richter und Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, I. Dr. K. C., zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt. Die Arbeitgeberin hat keine ausreichenden Umstände vorgetragen, die gegen seine Bestellung sprechen. Der Hinweis auf die Thematik steht dem nicht entgegen. Außerdem sind nicht nur arbeitsrechtliche, sondern gerade sozialrechtlichen Fragen zu behandeln. Es geht um die Umsetzung der sozialrechtlichen Vorschrift des § 84 Abs. 2 SGB IX. Der Hinweis auf die erhöhten Kosten ist nicht nachzuvollziehen, da sich der Betrieb in Essen am Sitz des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen befindet.

5. Der Hilfsantrag zu 4. ist unbegründet. Es war keine dritte Person zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestellen. Bei der Bestellung des Vorsitzenden der Einigungsstelle sind zwar die Besonderheiten des Verfahrens zu beachten. Dies führt aber nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht dazu, dass bei jeder Ablehnung durch den Antragsgegner auf eine dritte Person auszuweichen ist. Beachtlich können nur Tatsachen und konkret begründete Befürchtungen gegen die Eignung des Vorsitzenden sein, also Umstände, die sich mit dem Begriff "verifizierbare Bedenken" zusammenfassen lassen. Denn anderenfalls würde einem unwürdigen Gefeilsche um die Person des Einigungsstellenvorsitzenden Tür und Tor geöffnet. Auch wenn nicht näher konkretisierbare Vorbehalte eines Beteiligten gegen einen bestimmten Einigungsstellenvorsitzenden die Verhandlungen erschweren können, sind diffuse Vorbehalte gegen einen Einigungsstellenvorsitzenden als unbeachtlich anzusehen (Francken NZA 2008 Heft 13,750). Dies ist hier gegeben. Die vorgetragenen Einwendungen reichen nicht aus, um dem Antrag der Arbeitgeberin zu folgen. Der weitere Hilfsantrag zu 4. war mithin zurückzuweisen.

6. Die Anzahl der vom Arbeitsgericht für jede Seite bestellten Beisitzer wurde nicht angegriffen. Im Übrigen folgt die Beschwerdekammer den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts.

7. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 98 Abs. 2 ArbGG).

Referenznummer:

R/R4636


Informationsstand: 17.11.2010