B.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Denn entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin war eine Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 84
Abs. 2
SGB IX" einzurichten, weil keine offensichtliche Unzuständigkeit im Sinne des § 98
Abs. 1 Satz 2
ArbGG gegeben ist.
Offensichtlich unzuständig ist eine Einigungsstelle allgemein immer nur dann, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt, sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar also nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand subsumieren lässt (
vgl. z.B. LAG Hamm, 07.07.2003 - 10 TaBV 92/03 - NZA-RR 2003, 637; 09.08.2004 - 10 TaBV 81/04 - AP
ArbGG 1979 § 98
Nr. 14; 11.12.2006 - 13 TaBV 96/06; 20.03.2009 - 10 TaBV 17/09; GMP/Matthes/Schlewing, 7. Aufl., § 98 Rn. 8
m.w.N.).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Einigungsstelle hier für die Regelung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht offensichtlich unzuständig.
I.
So ist allgemein unverändert umstritten, ob ein Mitbestimmungsrecht wenn nicht nach § 87
Abs. 1
Nr. 7
BetrVG, so doch zumindest nach § 87
Abs. 1
Nr. 1
BetrVG bestehen kann (zuletzt
z.B. LAG Hamburg, 21.05.2008 -
H 3 TaBV 1/08 -
m.w.N.), wobei der Betriebsrat hinsichtlich der Einführung eines formalisierten Verfahrens initiativ werden könnte.
In einer solchen Situation, wo ein "bunter Strauß" möglicher Regelungen und Maßnahmen in Betracht kommt (
vgl. BAG, 18.08.2009 -
1 ABR 45/08), führt die im Rahmen des § 98
Abs. 1 Satz 2
ArbGG vorgegebene eingeschränkte gerichtliche Beurteilung zu dem Ergebnis, dass die begehrte Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig ist (siehe auch
LAG Düsseldorf, 29.09.2009 - 17 TaBV 107/09;
LAG Berlin-Brandenburg, 18.09.2009 - 14 TaBV 1416/09;
LAG Schleswig-Holstein, 19.12.2006 -
6 TaBV 14/06).
II.
Der Errichtung der Einigungsstelle steht auch nicht der Einwand der Arbeitgeberin entgegen, es sei in jedem Fall die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrates nach
§ 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gegeben.
Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt 22.07.2008 -
1 ABR 40/07; AP
BetrVG 1972 § 87
Nr. 14) ergibt die Kompetenzzuweisung des Betriebsverfassungsgesetzes, dass für die Wahrnehmung aller Mitbestimmungsrechte in erster Linie der unmittelbar durch eine Wahl legitimierte Betriebsrat zuständig ist; er hat die Interessen der Belegschaft wahrzunehmen. Diese Aufgabe wird dem Konzernbetriebsrat gemäß § 58
Abs. 1 Satz 1
BetrVG nur für den Fall zugewiesen, dass die zu regelnde Angelegenheit nicht auf den einzelnen Betrieb oder zumindest auf das Unternehmen beschränkt ist und deshalb von den dort bestehenden Vertretungsorganen nicht mehr sachgerecht wahrgenommen werden kann. Allein der Wunsch des Konzernarbeitgebers nach einer einheitlichen Regelung, sein Kosten- und/oder Koordinierungsinteresse sowie reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte genügen dafür nicht.
Nach diesen Grundsätzen kann hier unter Berücksichtigung der konkreten Umstände keine offensichtliche Unzuständigkeit des für den Betrieb in U1 gewählten Betriebsrates festgestellt werden. Denn aus dem Vortrag der Arbeitgeberin lässt sich nicht entnehmen, warum - über bloße Zweckmäßigkeitserwägungen hinaus - es zwingend geboten sein soll,
z.B. auf § 87
Abs. 1
Nr. 1
BetrVG fußende, vom örtlichen Betriebsrat initiierte Verfahrensregelungen zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements in die - nur ausnahmsweise gegebene - Originärzuständigkeit des Konzernbetriebsrates fallen zu lassen (
vgl. auch
LAG Düsseldorf und
LAG Berlin-Brandenburg, jeweils a.a.O.).