Das Gericht führte aus, dass ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht nicht durch Gesetz ausgeschlossen ist. Die Regelung in § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz gestatte dem Arbeitgeber zwar, von der Grundregel, dass ein Arbeitnehemr erst bei einer länger als 3 Tage andauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ein Attest vorzulegen hat, abzuweichen. Die Vorschrift eröffne aber einen Regelungsspielraum hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang der Arbeitgeber davon Gebrauch macht. Bei der Ausfüllung dieses Spielraums sei der Betriebsrat zu beteiligen. Das
BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts (
LAG) auf und verwies die Sache zurück. Das
LAG muss nun klären, ob dem Mitbestimmungsrecht eine Regelung im Tarifvertrag entgegensteht.