Urteil
Betrieblicher Gesundheitschutz

Gericht:

BAG


Aktenzeichen:

1 ABR 13/01


Urteil vom:

15.01.2002


Leitsätze:

1. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG setzt eine Handlungspflicht des Arbeitgebers voraus, die aus Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes folgt und die wegen Fehlens einer zwingenden Vorgabe einer konkreten betrieblichen Regelung bedarf.

2. Der Antrag auf Feststellung eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG muss erkennen lassen, welche konkreten betrieblichen Regelungen zur Umsetzung dieser Handlungspflicht mitbestimmt werden sollen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

KuR Praxis Nr. 08/09 2002

Referenznummer:

R/R1808


Informationsstand: 31.07.2003