Der Beklagte wird unter Abänderung seiner Bescheide vom 14.04.2022 und der Widerspruchsbescheide vom 03.11.2022 verurteilt, den Klägern Leistungen der Eingliederungshilfe für die tatsächlichen Kosten der Beförderung mit einem Beförderungsdienst von der Wohnung zur integrativen Kita „Bärenhaus“ in B-Stadt und zurück für die Zeit vom 01.03.2022 bis 31.12.2023 zu gewähren.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für die Kosten der Beförderung zum Besuch der integrativen Kindertagesstätte.
Der Kläger ist 2019 geboren, die Klägerin 2018. Bei der Mutter besteht eine leichte geistige Behinderung. Für sie ist daher eine Betreuerin bestellt. Die Väter der Kläger sind Brüder. Auch bei ihnen besteht eine leichte geistige Behinderung und sie stehen ebenfalls unter Betreuung. Die Mutter, die Väter und die Kinder wohnen unter der gleichen Anschrift in einem Dorf in der Nähe von B-Stadt.
Mit amtsärztlichen Gutachten vom 13.01.2022 wurde festgestellt, dass beide Kläger eine nicht altersgerechte Entwicklung aufweisen. Beim Kläger wurden Defizite in den Bereichen Körper- und Handmotorik, Körperbewusstsein, Sprache und sozial-emotionaler Entwicklung festgestellt. Bei der Klägerin wurden Defizite in den Bereichen Handmotorik, strategisches Denken, Kategorisieren, expressive Sprache und emotionale Entwicklung festgestellt. Für beide stellte der Kinder- und jugendärztliche Dienst fest, dass sie von einer wesentlichen Behinderung bedroht sein und empfahl die Gewährung von Eingliederungshilfe durch eine integrative Förderung im Kindergarten.
Jeweils mit Bescheiden vom 10.02.2022 gewährte der Beklagte den Klägern ab dem 01.03.2022 bis zur Einschulung Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für die heilpädagogische Betreuung im integrativen Kindergarten „B....“ in B-Stadt.
Mit Schreiben vom 24.02.2022 beantragte die Betreuerin der Mutter für die Kläger Leistungen für die Übernahme der Fahrkosten zur integrativen Kita. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Familie auf dem Lande lebe, die Eltern kein Auto besäßen und durch die fehlende Anbindung des Wohnortes an das öffentliche Nahverkehrsnetz ohne Unterstützung nicht in der Lage wären, den Anfahrtsweg zu bewältigen und so die Inanspruchnahme der Betreuungsplätze durch die Kinder sicherzustellen. Dem beigefügt war ein Angebot des DRK Kreisverbandes B-Stadt e.V. vom 10.12.2021. Danach ergab sich ein Gesamtpreis pro Beförderungstag für die Beförderung mit dem Fahrdienst vom Wohnort zur integrativen Kita und zurück von 39,84 €.
Mit Bescheiden vom 14.04.2022 lehnte die Beklagte die Erbringung von Leistungen zur Mobilität an die Kläger für die Beförderung vom Wohnort zur integrativen Kita ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Mobilität nach
§§ 113 Abs. 2 Nr. 7,
114,
83 SGB IX nicht vorlägen, weil den Klägern auch unter Berücksichtigung ihrer Entwicklungsverzögerung eine Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
Eine Bekanntgabe dieser Bescheide in zeitlicher Nähe zum 14.04.2022 an die gesetzliche Vertreterin der Kläger oder deren Betreuerin lässt sich den Verwaltungsvorgängen des Beklagten nicht entnehmen. Am 23.08.2022 übersandte der Beklagte die Bescheide an die Betreuerin der gesetzlichen Vertreterin der Kläger.
Gegen die Bescheide vom 14.04.2022 wandten sich die Kläger mit Widersprüchen vom 09.09.2022. Zur Begründung verwies der Klägerbevollmächtigte auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (etwa Urteil vom 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R -), derzufolge erforderliche Fahrkosten im Zusammenhang mit gewährten Leistungen der Eingliederungshilfe notwendiger Bestandteil dieser Maßnahme seien.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 03.11.2022 wies der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern die Widersprüche der Kläger zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Kläger grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe hätten, weil sie von einer wesentlichen Behinderung bedroht seien. Die Voraussetzung für die Gewährung von Leistung zu Mobilität lägen jedoch nicht vor. Die im Widerspruch zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts könne hier keine Berücksichtigung finden, weil sie zur alten Rechtslage ergangen sei.
Mit ihren Klagen vom 30.11.2022, die das Gericht mit Beschluss vom 12.09.2023 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter Aufhebung der beiden Bescheide vom 14.04.2022 in der Gestalt der beiden Widerspruchsbescheide vom 03.11.2022 zu verurteilen, den Klägern jeweils Leistungen der Eingliederungshilfe für die tatsächlichen Fahrtkosten mit einem Beförderungsdienst von der Wohnung zur integrativen Kindertagesstätte „Bärenhaus“ nach B-Stadt und zurück für die Zeit vom 01.03.2022 bis zum Wegfall der Voraussetzungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt seine ablehnenden Bescheide und verweist auf eine fachaufsichtliche Stellungnahme des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung M-V vom 03.12.2021, derzufolge die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab dem 01.01.2020 nicht mehr anwendbar sei, weil der Gesetzgeber die Leistungen zur sozialen Teilhabe neu strukturiert, konkretisiert und punktuell ergänzt habe. In diesem Zusammenhang seien auch die Leistungen zu Mobilität (§§ 113
Abs. 2
Nr. 7, 114, 83
SGB IX) neu geregelt worden. Deren Voraussetzungen lägen für die Kläger nicht vor.
In einem bereits zuvor geführten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 8 SO 44/22 ER) hat die Kammer mit Beschluss vom 22.12.2022 den Beklagten vorläufig verpflichtet, den Klägern ab dem 30.11.2022 Leistungen der Eingliederungshilfe für die Kosten eines Beförderungsdienstes für die Beförderung vom Wohnort zu Integrationskita „Bärenhaus“ und zurück zu gewähren.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Die Klagen haben in vollem Umfang Erfolg. Sie sind sowohl zulässig als auch begründet. Die beiden Bescheide des Beklagten vom 14.04.2022 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 03.11.2022 sind rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben aus
§§ 99 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 und 2,
90 Abs. 1 und 5,
102 Abs. 1 Nr. 4,
113 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch - Neunter Teil (
SGB IX) einen Anspruch auf die Gewährung der begehrten Leistungen der Eingliederungshilfe für die tatsächlichen Kosten der Beförderung mit einem Beförderungsdienst von der Wohnung zur integrativen Kita „B....“ in B-Stadt und zurück für die Zeit vom 01.03.2022 bis 31.12.2023.
Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten nach § 99
Abs. 1
SGB IX Menschen mit Behinderungen im Sinne von
§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90
SGB IX erfüllt werden kann.
Menschen mit Behinderungen sind nach § 2
Abs. 1 Satz 1
SGB IX Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung liegt danach nach § 2
Abs. 1 Satz 2
SGB IX vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es nach § 90
Abs. 1
SGB IX, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.
Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es nach § 90
Abs. 5
SGB IX, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen nach § 102
Abs. 1
Nr. 4
SGB IX Leistungen zur sozialen Teilhabe.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden nach § 113
Abs. 1
SGB IX erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 3 bis 5 erbracht werden. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. Leistungen zur sozialen Teilhabe sind nach § 113
Abs. 2
Nr. 3
SGB IX u.a. heilpädagogische Leistungen.
Es ist hier aufgrund der bestehenden Entwicklungsverzögerung der beiden Kläger zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig, dass die Kläger Anspruch auf die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe aus §§ 99
Abs. 1, 2
Abs. 1 Satz 1 und 2, 90
Abs. 1 und 5, 102
Abs. 1
Nr. 4, 113
Abs. 1 und 2
Nr. 3
SGB IX in Form der Kostenübernahme für die heilpädagogische Betreuung in der Kindertagesstätte „B....“ in B-Stadt haben. Dementsprechend hat der Beklagte diese Leistungen auch mit Bescheiden vom 10.02.2022 gewährt.
Auf die Gewährung der begehrten Beförderung vom Wohnort zur integrativen Kita und zurück als notwendiger Bestandteil der Eingliederungshilfemaßnahme haben die Kläger darüber hinaus ebenfalls Anspruch.
Zu der bis zum 31.12.2019 geltenden Rechtslage war anerkannt, dass bei Durchführung einer bestandskräftig bewilligten Eingliederungshilfemaßnahme notwendigerweise entstehende Fahrkosten als deren Bestandteil vom Sozialhilfeträger zu übernehmen sind (
BSG, Urteil vom 27. Februar 2020 – B 8 SO 18/18 R –, SozR 4-3500 § 54 Nr 20). Dem stand auch nicht entgegen, dass die Fahrtkostenübernahme in der seinerzeit geltenden Regelung nicht explizit im Gesetz genannt war.
Dem Beklagten ist einzuräumen, dass ein expliziter Anspruch auf Übernahme der begehrten Beförderung als notwendiger Bestandteil der Eingliederungshilfemaßnahme auch nach dem seit dem 01.01.2020 geltenden Recht nicht geregelt ist. Darüber hinaus bietet die erstmalige ausdrückliche Regelung von Leistungen zur Mobilität in §§ 113
Abs. 2
Nr. 7, 114 und 83
SGB IX und die Tatsache, dass für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben in §§ 64
Abs. 1
Nr. 5, 73
SGB IX Ansprüche auf Reisekosten explizit als Annexleistungen geregelt sind, während dies für heilpädagogische Leistungen gerade nicht der Fall ist, durchaus Anhaltspunkte für eine dahingehende Auslegung, dass Leistungen für Beförderungskosten außerhalb der speziellen Anspruchsnormen für die medizinische Rehabilitation und die Teilhabe am Arbeitsleben nur nach Maßgabe der Regelungen über Leistungen zur Mobilität (§§ 113
Abs. 2
Nr. 7, 114 und 83
SGB IX) zu gewähren sind.
Danach lägen hier die Voraussetzungen für einen Anspruch der Kläger auf die begehrte Beförderung nicht vor. Nach § 83
Abs. 2
SGB IX erhalten Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst, nur Leistungsberechtigte, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar ist. Dies ist bei den Klägern jedenfalls gegenwärtig nicht der Fall. Zwar wird es zutreffen, dass es den Klägern nicht zumutbar ist, allein öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, sondern dass ihnen dies nur in Begleitung eines Erwachsenen möglich ist. Dies haben die Kläger jedoch mit der großen Mehrheit der nichtbehinderten Kinder im Vorschulalter gemein. Dieser Umstand beruht mithin auf dem Alter der Kläger und nicht wesentlich auf ihrer Behinderung. Dass dies zukünftig - etwa mit der Einschulung - anders zu bewerten ist, weil von nichtbehinderten Schulkindern typischerweise die Bewältigung des Schulweges mit öffentlichen Verkehrsmitteln erwartet wird, ist aktuell noch ohne Belang.
Eine derartige Auslegung würde jedoch die Regelungsabsicht des Gesetzgebers bei Erlass des Bundesteilhabegesetzes (
BTHG), mit dem das
SGB IX eingeführt wurde, verkennen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollten die bisherigen Leistungen zur sozialen Teilhabe in einem weiterhin offenen Leistungskatalog neu strukturiert und gelistet werden und eine Leistungsausweitung oder Leistungseinschränkung damit nicht verbunden sein (BT-Drucks. 18/9522
S. 261). Der neue explizite Leistungstatbestand der Leistungen zur Mobilität in § 83
SGB IX sollte ausdrücklich dem (schon bis dahin) geltenden Recht und der Praxis entsprechen (BT-Drucks. 18/9522
S. 265).
Aus dieser gesetzgeberischen Absicht folgt, dass die Regelungen zur Eingliederungshilfe im
SGB IX auch weiterhin dahingehend auszulegen sind, dass bei Durchführung einer bewilligten Eingliederungshilfemaßnahme notwendigerweise entstehende Fahrkosten als deren Bestandteil vom Eingliederungshilfeträger zu übernehmen sind (so auch
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 27.07.2021 - L 8 SO 79/21 B ER -). Daraus folgt weiter, dass die eingeschränkten Voraussetzungen der Leistungen zur Mobilität in §§ 83, 114
SGB IX nur für selbstständige Mobilitätsleistungen ohne notwendigen Zusammenhang mit anderen bewilligten Eingliederungshilfemaßnahmen Geltung beanspruchen.
Anderenfalls käme man zu dem kaum zu rechtfertigenden Ergebnis, dass eingliederungshilfebedürftige Menschen mit Behinderung im ländlichen Raum eigentlich erforderliche Leistungen der Eingliederungshilfe tatsächlich mangels Erreichbarkeit nicht in Anspruch nehmen könnten. Für eine derartige Ungleichbehandlung zwischen Menschen mit Behinderung im ländlichen Raum einerseits und in Städten andererseits findet sich im
SGB IX keine Rechtfertigung. Angesichts der weiten dünn besiedelten ländlichen Räume in Mecklenburg-Vorpommern verwundert es umso mehr, dass ausgerechnet das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung M-V mit fachaufsichtlicher Stellungnahme vom 03.12.2021 eine Auslegung des
SGB IX postuliert, die die Erlangung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung in ländlichen Räumen ganz erheblich erschwert oder im Einzelfall gar unmöglich macht.
Nach diesen Maßstäben haben die Kläger jedenfalls seit dem 01.03.2022 Anspruch auf die Gewährung der begehrten Beförderung mit einem Beförderungsdienst vom Wohnort zur integrativen Kita und zurück, weil diese notwendiger Bestandteil der den Klägern dort bestandskräftig gewährten Eingliederungshilfemaßnahme ist. Ohne Beförderung vom Wohnort zur integrativen Kita und zurück können die Kläger die ihnen gewährten Leistungen der Eingliederungshilfe nicht in Anspruch nehmen.
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Beförderung auch dann notwendiger Bestandteil der gewährten Eingliederungshilfemaßnahme wäre, wenn der Aufwand und die Kosten dafür im Einzelfall nicht über den Aufwand und die Kosten für das Begleiten eines nichtbehinderten Kindes zur nächstgelegenen Kita hinausgehen. Hier besuchen die Kläger ersichtlich nicht die nächstgelegene Kita in E., sondern eine deutlich weiter entfernte und mit öffentlichen Verkehrsmitteln deutlich schwerer erreichbare für ihre Behinderung speziell geeignete integrative Kita in B-Stadt.
Hier kamen zudem keine anderen Beförderungsleistungen (etwa durch öffentliche Verkehrsmittel) als solche durch einen Beförderungsdienst in Betracht. Es kann hier dahinstehen, ob die Beförderung der Kläger in Begleitung eines Erwachsenen mit öffentlichen Verkehrsmitteln angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls mit dem aktuellen Busfahrplan der Region möglich wäre. Jedenfalls während der Schulferien mit dann ausgedünntem Busfahrplan erscheint dies von vornherein ausgeschlossen. Eine Beförderung der Kläger in Begleitung eines Elternteils mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist hier schon deshalb für die Kläger unmöglich oder jedenfalls unzumutbar, weil die Eltern, die ihrerseits jeweils unter Betreuung stehen, bereits in der Vergangenheit trotz vom Beklagten bereits gewährter sozialpädagogischer Familienhilfe nicht in der Lage waren, die Beförderung der Kläger mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewerkstelligen. Dies ergab sich aus den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Jugendamtes des Beklagten, denen zufolge der über längere Zeit gar nicht oder nur sporadisch erfolge Besuch der integrativen Kita zu deutlichen Rückschritten bei der angestrebten Förderung der Kläger geführt hat. Auch aktuell hat die Betreuerin der Mutter der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die Eltern aus ihrer Sicht nicht eigenständig dafür sorgen können, dass die Kläger mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Kita gebracht und wieder abgeholt werden. Es habe in der Vergangenheit über längere Zeiträume gerade nicht geklappt, dass die Kinder regelmäßig die Kita besuchten.
Mithin ist das Auswahlermessen des Beklagten hier auf die Gewährung von Leistungen durch einen Beförderungsdienst reduziert.
Die Kammer hat die Leistungsgewährung auf die Zeit bis zum 31.12.2023 begrenzt, weil gegenwärtig angesichts der Lebenssituation der Kläger nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer Weise ändern, die eine Neubewertung der Leistungsansprüche erforderlich macht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG und orientiert sich am Ausgang in der Sache.