I.
Der Kläger wendet sich gegen die Weitergabe von Daten im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM).
Er ist als Regierungsamtsrat (A 12) der Beklagten im Bereich Geheimschutz der Direktion der Bundesbereitschaftspolizei Fuldatal eingesetzt.
Unter dem 10. Mai 2011 schlossen der Präsident der Direktion Bereitschaftspolizei und der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats die Dienstvereinbarung "Allgemeine Verfahrensgrundsätze zur Umsetzung der Prävention nach
§ 84 Abs. 2 SGB IX - Betriebliches Eingliederungsmanagement - für den Geschäftsbereich der Direktionsbundes Bereitschaftspolizei". In § 5 dieser DV wird geregelt, dass der zuständigen Personalvertretung, der zuständigen Vertrauensfrau
bzw. Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung jeweils spätestens bis zum 10. eines jeden Monats namentlich die Beschäftigten benannt werden, bei denen die Voraussetzungen für ein BEM-Verfahren (Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres) vorliegen. Gemäß § 6
Abs. 3 DV sind die genannten Stellen über den gemäß § 6
Abs. 1 DV erfolgten Erstkontakt mit dem Betroffenen zu informieren.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2011 (Bl. 1
BA) an den Präsidenten der Direktion der Bundesbereitschaftspolizei mit dem Betreff "Widerspruch gegen Weitergabe persönlicher Daten" führte der Kläger aus, dass er sich durch die in § 5 DV festgelegte Unterrichtung der Personalvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung unangemessen eingeschränkt sehe. Dies gelte auch, ohne dass er momentan die Voraussetzungen für die Durchführung eines Verfahrens erfülle. Er widerspreche bereits jetzt der Weitergabe dieser Daten, da er möglicherweise bei Vorliegen der Voraussetzungen an einem solchen Widerspruch gehindert sein könnte. Auch wenn derzeit keine Anhaltspunkte vorlägen, käme die Anwendung der Vorschriften jederzeit in Betracht. Es reiche zur Befriedigung des Informationsbedürfnisses aus, wenn die Unterrichtung der Personalvertretung und der Gleichstellungsbeauftragte ohne Namensnennung erfolge. Ohnehin stelle sich die Frage nach der Rechtsgrundlage für eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten.
Auf die Bitte des Klägers um Bescheidung (Erinnerungsschreiben vom 5. März 2013) teilte die Direktion der Bundesbereitschaftspolizei dem Kläger mit Schreiben vom 27. März 2012 mit, sie sehe keine Veranlassung, ihn von der Informationspflicht gegenüber den Interessenvertretungen auszunehmen. Das Bundespolizeipräsidium habe auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2010 (
6 P 8/09) und 4. September 2012 (
6 P 5/11) verwiesen, wonach die in der Rahmendienstvereinbarung festgelegten Daten ohne Zustimmung der Betroffenen an die Interessenvertretung weitergeleitet werden könnten. Das Schreiben ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (Widerspruch) versehen.
Am 17. April 2013 legte der Kläger Widerspruch ein, den seine Bevollmächtigten mit Schreiben vom 22. Mai 2013 begründeten. Angesichts der höchstpersönlichen und hochsensiblen (Krankheits-)Daten sei § 5 DV wegen Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung rechts- und verfassungswidrig. Die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffe lediglich die in
§ 93 SGB IX (a. F.) genannten Interessenvertretungen, nicht jedoch die Gleichstellungsbeauftragte, die im BEM-Verfahren keine Rolle zu spielen habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2013 wies die Direktion der Bereitschaftspolizei den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Personalvertretung habe die Funktion zu kontrollieren, ob das BEM-Verfahren allen betroffenen Beschäftigten sach- und zeitgerecht angeboten werde. Eine vergleichbare Kontroll- und Überwachungsfunktion komme den Gleichstellungsbeauftragten zu. Die Datenweitergabe erfolge in der ersten Phase des BEM-Verfahrens und betreffe lediglich die Erfüllung der Voraussetzungen für ein solches Verfahren, nicht aber hochsensible Daten über Krankheiten und persönliche Probleme.
Am 20. September hat der Kläger Klage erhoben und begehrt, für den Fall, dass er die Voraussetzungen für ein BEM-Verfahren erfülle, die Unterlassung der Mitteilung seines Namens
bzw. hilfsweise die Feststellung, dass die Weitergabe seines Namens nicht erfolgen dürfe.
Zur Begründung hat er ergänzend ausgeführt, dass das für seine vorbeugende Unterlassungsklage erforderliche qualifizierte Rechtschutzbedürfnis
bzw. das für seine hilfsweise erhobene Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse gegeben sei, weil nur auf diesem Wege effektiver Rechtsschutz gewährleistet sei. Er müsse (schon jetzt) ein schädigendes Verhalten der Behörde befürchten. Im Fall, dass er die Voraussetzungen für ein BEM-Verfahren erfülle, bestehe das Risiko endgültiger Rechtsnachteile, weil er möglicherweise aus Krankheitsgründen an der Erlangung rechtzeitigen Rechtsschutzes gehindert sein könne. Die DV verankere einen zu weitgehenden Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihrer Aufgaben durch die Datenübermittlung feststellen könne, ob eine Diskriminierung wegen des Geschlechts oder ein Aspekt der Frauenförderung vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klagebegründung (Schriftsatz vom 9. Januar 2014) verwiesen.
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages ausgeführt, dass es nicht um die Weitergabe von Daten an außenstehende Stellen gehe, da die Gleichstellungsbeauftragte der Dienststelle angehöre.
Mit Urteil vom 5. April 2016 hat das Verwaltungsgericht Kassel unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 27. März 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2013 die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, mehr als einem Mitglied der zuständigen Personalvertretung gemäß § 5 und § 6
Abs. 3
i. V. m.
Abs. 1 DV den Kläger namentlich zu benennen, wenn bei ihm die Voraussetzungen für ein BEM-Verfahren gemäß § 3 der genannten DV vorliegen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig. Der in der Verwaltungsgerichtsordnung grundsätzlich als ausreichend angesehene nachträgliche Rechtsschutz genüge vorliegend nicht, weil die in Streit stehende Datenübermittlung nicht rückgängig gemacht werden könne. Die Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Daten an den Personalrat sei § 68
Abs. 2 Sätze 1 und 2 BPersVG, wonach der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten sei. Allerdings dürfe die Mitteilung nur an ein einzeln hierfür benanntes Mitglied des Personalrates erfolgen. Die Weitergabe weiblicher und männlicher Daten an die Gleichstellungsbeauftragte finde in § 27
Abs. 1
Nr. 2
BGleiG eine genügende Ermächtigungsgrundlage. Maßnahmen des BEM stellten eine soziale Angelegenheit dar, da es um die Überwindung
bzw. Vorbeugung von Arbeitsunfähigkeit und die Erhaltung des Arbeitsplatzes gehe. Der Wirkungskreis der Gleichstellungsbeauftragten erstrecke sich auch auf die Belange männlicher Beschäftigter. Sie habe zu überwachen, dass allen Beschäftigten ungeachtet ihres Geschlechts ein BEM-Verfahren angeboten werde.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung mit der Begründung zugelassen, dass die Frage der Zulässigkeit der in Streit stehenden Übermittlung der Namen der Beschäftigten an die Gleichstellungsbeauftragte obergerichtlich nicht geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung sei.
Das Urteil ist dem Kläger am 30. Mai 2016 zugestellt worden.
Am 24. Juni 2016 hat der Kläger Berufung eingelegt.
Zur Begründung führt er aus, er wende sich mit seiner Berufung ausschließlich gegen die in Streit stehende Übermittlung seiner Daten an die Gleichstellungsbeauftragte. Bei Krankheitszeiten handele es sich um höchstpersönliche und hochsensible Daten. Einschränkungen der Dispositionsfreiheit des Betroffenen bedürften überragender mit Verfassungsrang ausgestatteter Interessen und somit einer bereichsspezifischen Rechtsgrundlage, die eine strikte Aufgabengebundenheit normiere. § 27
Abs. 1
Nr. 2
BGleiG erfülle diese Kriterien schon nicht, weil es an einer In-Bezugnahme des § 84
SGB IX fehle. Aus § 84
Abs. 2
SGB IX lasse sich die Pflicht zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nicht ableiten. Der zu informierende Personenkreis sei in § 93
SGB IX abschließend geregelt. Die gesundheitliche Prävention gehöre nicht zu den Aufgaben der Frauenbeauftragten. Die Datenübermittlung sei weder erforderlich, um eine Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen noch ergäben sich aus den Daten (Name und Krankheitszeiten) Anhaltspunkte für eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts oder für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Von einer sozialen oder organisatorischen Angelegenheit könne nicht die Rede sein. Denn die in Streit stehende Mitteilung erfolge zu einem Zeitpunkt, in dem ein BEM-Verfahren noch gar nicht eingeleitet sei, sondern erst - nach Zustimmung des Betroffenen - bevorstehe. Eine konkrete Maßnahme oder Organisationsentscheidung sei damit nicht verbunden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des
VG Kassel vom 5. April 2016 unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Beklagten und Berufungsbeklagten - im nachfolgenden Beklagte - vom 27. März 2012 (gemeint ist wohl 2013) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2013 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
es zu unterlassen, der zuständigen Vertrauensfrau
bzw. Gleichstellungsbeauftragten
gem. § 5 und § 6
Abs. 3
i.V.m. Abs. 1 der Dienstvereinbarung "Allgemeine Verfahrensgrundsätze zur Umsetzung der Prävention nach § 84
Abs. 2 SGB lX - Betriebliches Eingliederungsmanagement für den Geschäftsbereich der Beklagten" - den Kläger namentlich zu benennen, wenn bei ihm die Voraussetzung für ein BEM-Verfahren
gem. § 3 der Dienstvereinbarung "Allgemeine Verfahrensgrundsätze zur Umsetzung der Prävention nach § 84
Abs. 2
SGB IX Betriebliches Eingliederungsmanagement für den Geschäftsbereich der Beklagten vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, die ausreichende bereichsspezifische Ermächtigungsgrundlage sehe sie - wie das Verwaltungsgericht - in § 27
Abs. 1
Nr. 2
BGleiG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet gemäß § 130a Satz 1
VwGO durch Beschluss über die Berufung des Klägers, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Vorgehensweise angehört worden.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Streitgegenstand der Berufung des Klägers ist die Abweisung dessen Antrags auf Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Weitergabe bestimmter Daten an die Gleichstellungsbeauftragte unter entsprechender Aufhebung der dieses Begehren ablehnenden Bescheide der Beklagten im Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 5. April 2016 - 4 K 1197/13.KS -.
Die - in diesem Umfang vom Verwaltungsgericht Kassel zugelassene - Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt und begründet worden (§ 124a
Abs. 2 und 3
VwGO). Die Berufung ist jedoch unbegründet, weil sich das Klagebegehren ablehnende Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als zutreffend erweist.
Der mit der Klage verfolgte Antrag auf zukünftiges Unterlassen der Weitergabe von Daten an die Gleichstellungsbeauftragte unter entsprechender Ablehnung der dieses Begehren ablehnenden Bescheide des Beklagten ist allerdings entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits unzulässig.
Für den (vorbeugenden) Unterlassungsantrag fehlt dem Kläger das qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis.
Droht die Verletzung (grund-)rechtlich geschützter Rechte durch ein schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln, ist die vorbeugende Unterlassungsklage zulässig, wenn das Verwaltungshandeln zu einer Beeinträchtigung von relevantem Gewicht führt und ein weiteres Zuwarten mit nicht zumutbaren Nachteilen verbunden wäre (
vgl. Sächsisches
OVG, Urteil vom 24. Februar 2010 - F 7 D 23/07 - juris Rn. 21). Das künftige Verwaltungshandeln muss nach seinem Inhalt und seinen tatsächlichen wie rechtlichen Voraussetzungen so weit bestimmt sein, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung möglich ist. Für den Eintritt der (befürchteten) Rechtsverletzung muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit sprechen (
vgl. Wysk,
VwGO, 2. Aufl. 2016, § 42 Rn. 69). Solange sich noch nicht mit der dafür erforderlichen Bestimmtheit ersehen lässt, welche Maßnahmen drohen oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen werden, kann ein berechtigtes Interesse an einem vorbeugenden Rechtsschutz nicht anerkannt werden (Sodan/Ziekow,
VwGO, § 42, Rn. 55). Denn gerichtliche Verfahren dienen grundsätzlich nicht dazu, dass vorbeugend abstrakte Rechtsfragen geklärt werden sollen, bei denen die konkreten Umstände noch nicht hinreichend bestimmt sind.
Die genannten Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der seitens des Klägers befürchtete Eingriff ist insoweit unbestimmt und nicht hinreichend wahrscheinlich, als völlig offen ist, ob es je zu der in Streit stehenden Datenübermittlung kommen wird. Denn diese hängt von der (aktuell) ungewissen Bedingung ab, dass der Kläger die Voraussetzungen des
§ 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX (frühere Fassung: § 84
Abs. 2
SGB IX, auf den die Beteiligten sich in ihrem Vorbringen beziehen) für ein BEM-Verfahren erfüllen wird. Ob er je in Zukunft innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt "arbeitsunfähig",
d. h. dienstunfähig sein wird, ist völlig offen. Derzeit sind solche langen Krankheitszeiten nicht in Sicht. Es ist dem Kläger zuzumuten, erst dann um (erforderlichenfalls einstweiligen) Rechtsschutz nachzusuchen, wenn solche langen Krankheitszeiten für ihn konkret absehbar sind. Sein Einwand, dass er möglicherweise im Fall längerer Krankheitszeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sein wird, den Eingriff abzuwehren, greift nicht. Unzumutbare Belastungen des Klägers vermag das Berufungsgericht darin nicht zu erkennen. Zum einen ist ein solcher Fall - etwa ein schwerer Autounfall oder schwerer Schlaganfall - aus heutiger Sicht nicht hinreichend wahrscheinlich. Zum anderen kann der Kläger durch vorsorgliche Beauftragung und Bevollmächtigung sicherstellen, dass in einer derartigen Situation ein entsprechendes Rechtsschutzgesuch in seinem Auftrag und Namen gestellt wird.
Im Hinblick auf die Verneinung der Zulässigkeit des Unterlassungsantrages des Klägers scheidet auch eine Aufhebung des Bescheides der Direktion Bundesbereitschaftspolizei vom 27. März 2013 und deren Widerspruchsbescheids vom 10. September 2013 aus, die einen Unterlassungsanspruch des Klägers in der Sache verneint haben. Die Rechtslage bei der hier in Rede stehenden allgemeinen Leistungsklage entspricht insoweit der Rechtslage bei der Verpflichtungsklage als besonderer Leistungsklage. Raum für eine deklaratorische Aufhebung von Bescheiden, mit denen die Behörden das jeweilige Leistungsbegehren abgelehnt haben, besteht hier wie dort grundsätzlich nur beim Erfolg des mit der Klage verfolgten Leistungsbegehrens vor Gericht. Dies gilt namentlich im Beamtenrecht, in dem auf Grund der Spezialregelungen der §§ 54
Abs. 2 Satz 1 BeamtStG, 126
Abs. 2 Satz 1 BBG vor Beschreiten des Verwaltungsrechtswegs auch im Hinblick auf ein begehrtes schlicht hoheitliches Verhalten prinzipiell eine behördliche Entscheidung durch Widerspruchsbescheid ergeht. Der Umstand, dass im Fall des Klägers dessen Antrag von der Behörde zusätzlich durch einen Erstbescheid abgelehnt worden ist, ändert an der Abhängigkeit der (deklaratorischen) Aufhebung vom Erfolg des Leistungsantrags nichts. Im Beamtenverhältnis als typischem Über-/Unterordnungsverhältnis (
vgl. §§ 35 Satz 2 BeamtStG, 62
Abs. 1 Satz 2 BBG) ist ohnehin eine grundsätzliche Befugnis zur Regelung der Rechte und Pflichten der Beamten durch Verwaltungsakt anerkannt (so zum Erlass von Leistungsbescheiden bei Rückzahlungs- oder Erstattungspflichten:
BVerwG, Urteile vom 13. Juni 1985 - 2 C 56/82 - juris Rn. 26 und vom 12. April 2017 - 2 C 16/16 - juris Rn. 15;
OVG Saarlouis, Urteil vom 21. Februar 2013 - 1 A 123/12 - juris Rn. 40 ["gewohnheitsrechtlich"]).
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154
Abs. 2
VwGO).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167
VwGO i. V. m. §§ 708
Nr. 11, 711
ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe i.
S. d. § 132
Abs. 2
VwGO nicht vorliegen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47
Abs. 1 Satz 1, 52
Abs. 2 GKG. Dem Anfechtungsantrag kommt gegenüber dem Unterlassungsbegehren keine gesondert messbare Bedeutung zu.