II.
Der zulässig erhobene Antrag hat Erfolg.
1. Der Antrag zur Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach dem Bayerischen Personalvertretungsrecht ist nach
Art. 81
Abs. 1
Nr. 3,
Art. 82 Bayrisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl
S. 349), geändert durch § 1
Nr. 18 des Gesetzes zur Änderung des BayPVG und weiterer Rechtsvorschriften vom 24. Juli 2013 (GVBl
S. 450) zulässig erhoben. Die Frage des Umfangs der Informationsverpflichtung des Dienststellenleiters gegenüber dem Personalrat im Rahmen von dessen Aufgabe nach
Art. 69
Abs. 1 lit. b BayPVG ist zulässiger Gegenstand der gerichtlichen Klärung durch die Fachkammer (
vgl. zur Generalklausel nach
Art. 81
Abs. 1
Nr. 3 BayPVG: Ballerstedt/Schleicher/Faber, Kommentar zum BayPVG, Stand Sept. 2014,
Art. 81 Rn. 41 f.).
2. Der Antrag ist begründet. Der Antragsteller kann gegen den Beteiligten einen Anspruch auf Mitteilung der Namen und Organisationseinheiten derjenigen Mitarbeiter, denen ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten ist, im tenorierten Umfang geltend machen. Zu dieser Mitteilung war der Beteiligte zu verpflichten.
a) Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 4. September 2012 grundlegend zur Frage der Beteiligung des Personalrates an Maßnahmen des BEM Stellung genommen.
Danach obliegt es - was insoweit auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist - als Aufgabe dem Personalrat, dass dieser darüber zu wachen hat, dass der Dienststellenleiter den vom BEM betroffenen Mitarbeitern ein ordnungsgemäßes Eingliederungsangebot unterbreitet.
Aus dieser Aufgabenzuweisung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein entsprechender Informationsanspruch des Personalrats gegenüber dem Dienststellenleiter abzuleiten. "Soweit es für die Wahrnehmung dieser Überwachungsaufgabe erforderlich ist, hat der Personalrat einen Informationsanspruch" (
BVerwG, B.v. 4.9.2012 -
6 P 5/11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 10). Dieser für die Rechtslage nach dem nordrhein-westfälischem Landesrecht dargelegte Rechtsanspruch des Personalrates ergibt sich vorliegend (unstreitig) aus
Art. 69
Abs. 2 Satz 2,
Abs. 1 lit. b BayPVG
i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 7 und Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)).
Eine Auskunftsanspruch des Antragstellers steht damit dem Grunde nach fest, Zweifel daran bestehen nicht (
BVerwG, B.v. 4.9.2012 a.a.O. Rn. 11).
b) Im Rahmen dieses gesetzlichen Auskunftsanspruchs hat der Dienststellenleiter dem Personalrat auch ohne die Zustimmung des jeweils vom BEM betroffenen Beschäftigten eine fortlaufend aktualisierte Namensliste der Betroffenen vorzulegen (
BVerwG, B.v. 4.9.2012 a.a.O. Rn. 13).
Soweit der Beteiligte insoweit auf die von ihm unter den Beschäftigten der Dienststelle im Juni 2013 durchgeführte Umfrage und darauf hinweist, dass die Mehrheit der an dieser Umfrage teilnehmenden Beschäftigten die Weitergabe von Daten an den Personalrat abgelehnt hat, ist dies für die rechtliche Beurteilung nicht maßgeblich.
Denn zum einen ist aus der Fragestellung für die Beschäftigten in keiner Weise erkennbar gewesen, welche Informationen an den Personalrat weitergegeben werden sollen (
vgl. den vom Beteiligten vorgelegten Fragebogen: "dass der Personalrat darüber informiert wird, dass ich in den letzten zwölf Monaten länger als sechs Wochen krank war"; Anlage
AG 1 zum Schriftsatz vom 19.9.2013, Bl. 33/35 der Gerichtsakte). Ob damit auch Krankheitsdaten
etc. an den Personalrat weitergegeben werden, war aus der Fragestellung nicht erkennbar.
Zum anderen bezieht sich das vom Beteiligten insoweit herangezogene Erfordernis der Zustimmung des Beschäftigten in § 84
Abs. 2 Satz 1
SGB IX nur auf die zweite Phase des betrieblichen Eingliederungsmanagements. Vorliegend ist demgegenüber jedoch auf der ersten Stufe des BEM die dem Personalrat obliegende Aufgabe der Überwachung, ob der Dienststellenleiter allen vom BEM betroffenen Mitarbeitern ein ausreichendes Angebot unterbreitet hat, durch die Übermittlung der Namenslisten zu sichern (
vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2012 a.a.O. Rn. 13 f.).
c) Diese Verpflichtung zur Weitergabe der Namenslisten unterliegt entgegen der Auffassung des Beteiligten auch keinen datenschutzrechtlichen Bedenken.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Frage ausgeführt:
"Die Datenübermittlung der Dienststelle an den Personalrat unterliegt nicht den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Der Personalrat ist nicht Dritter im Sinne von § 3
Abs. 2 Satz 2
Nr. 4,
Abs. 4 Satz 2 DSG NRW. Vielmehr ist er als Teil der Dienststelle zugleich Teil der verantwortlichen Stelle nach § 3
Abs. 3 DSG NRW. Für die Datenübermittlung zwischen Dienststelle und Personalrat ist § 65 NWPersVG die bereichsspezifische Regelung, die gemäß § 2
Abs. 3 DSG NRW vorgeht" (
BVerwG, B.v. 4.9.2012 a.a.O Rn. 25 m. umfangr. Nachw.).
Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung. Es ist nicht erkennbar, dass die Rechtslage nach bayerischem Landesrecht anders zu beurteilen wäre. Auch
Art. 2
Abs. 7 Bayerisches Datenschutzgesetz normiert den Vorrang der bereichsspezifischen datenschutzrechtlichen Regelungen (ebenso wie die vom
BVerwG zu beurteilende Rechtslage nach § 2
Abs. 3 DSG NW;
vgl. auch Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG,
Art. 69 Rn. 112
ff.), so dass in Anwendung der (insoweit zum nordrhein-westfälischem Landesrecht identischen) Regelung in
Art. 69
Abs. 2 Satz 6 BayPVG nur die Weitergabe von Personalakten an den Personalrat an die schriftliche Zustimmung des Beschäftigen geknüpft ist.
d) Auch das weiter vom Beteiligten dem Auskunftsanspruch entgegengehaltene Grundrecht des vom BEM betroffenen Beschäftigten auf informationelle Selbstbestimmung lässt die Verpflichtung des Dienststellenleiters zur Weitergabe der Namenslisten nicht entfallen.
Unter Darlegung der (insoweit dem bayerischen Landesrecht entsprechenden) Rechtslage in Nordrhein-Westfalen führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass "das Recht der betroffenen Beschäftigten auf Schutz ihrer persönlichen Daten nicht die Schutzgüter, denen der Informationsanspruch des Personalrats dient", überwiegt (
BVerwG, B.v. 4.9.2012 a.a.O. Rn. 32). Damit ist der Anspruch des Personalrates auf Übermittlung der Namenslisten der vom BEM betroffenen Beschäftigten in der vorliegenden Fallgestaltung höher zu gewichten als das Grundrecht des Beschäftigten auf informationelle Selbstbestimmung. Den diesbezüglichen weiteren Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen zur Begründung im vollem Umfang Bezug genommen wird (
BVerwG, B. v. 4.9.2012 a.a.O. Rn. 33
ff.), schließt sich die Kammer an.
Insbesondere die Beschränkung der Weitergabe der Namenslisten an ein vom Personalrat bestimmtes Mitglied
bzw. im Verhinderungsfall an den festgelegten Vertreter gewährleistet, dass der Informationsanspruch des Personalrates im angemessenen Verhältnis zu den gegenläufigen grundrechtlich geschützten Interessen des Beschäftigen steht. Dadurch wird dem Gebot der Abwägung widerstreitender rechtlich geschützter Interessen Genüge getan, eine Verletzung grundrechtlich geschützter Positionen der Beschäftigten ist damit ausgeschlossen (
BVerwG, B.v. 4.9.2012 a.a.O. Rn. 38
ff.; Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG,
Art. 69 Rn. 112c).
Durch diese Gestaltung ist auch den vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung (BayVGH, B.v. 12.6.2012 -
17 P 11.1140 - PersV 2012, 383/384 = juris Rn. 17
ff.) dargelegten Bedenken zum sachgerechten Ausgleich der gegenläufigen Interessen ausreichend Rechnung getragen.
Für die Kammer ist somit nicht erkennbar, dass von der umfassend begründeten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne der Beschränkung der Informationspflicht durch die Weitergabe anonymisierter Listen abzuweichen wäre. Durch die Weitergabe der Namenslisten ausschließlich an ein vom Personalrat bestimmtes Mitglied wird dem Informationsanspruch des Personalrat in einem verhältnismäßigem Umfang entsprochen, ohne dass mehr als für die Aufgabenerfüllung geboten in die Grundrechte der Beschäftigen eingegriffen wird.