Der Antrag wird abgelehnt.
I.
Der Vorsitzende des Antragstellers wandte sich unter dem 10.12.2010 an den Beteiligten und bat um Information, wer von den Beschäftigten der Agentur für Arbeit L. innerhalb der letzten zwölf Monate länger als sechs Wochen erkrankt gewesen sei und erbat die jeweiligen Anschreiben zur Durchführung eines "betrieblichen Eingliederungsmanagements" in jedem Einzelfall in Kopie. Mit Schreiben vom 28.12.2010 lehnte der Beteiligte diesen Antrag ab und verwies auf eine "E-Mail-Info POE" der Bundesagentur für Arbeit vom 11.10.2010 zum "Informationsrecht der Personalvertretung und der Schwerbehindertenvertretung im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (
BEM) nach
§ 84 Abs. 2 SGB IX; Beschluss des
BVerwG vom 23.06.2010, Az.
6 P 8.09". In dieser "E-Mail-Info" als "Informationen/Weisungen des Vorstandsbereichs der Bundesagentur für Arbeit" wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Namen der
ggf. von der Durchführung eines "betrieblichen Eingliederungsmanagements" Betroffen um höchstpersönliche Daten handele, die dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen unterlägen; es reiche aus, der Personalvertretung zunächst anonymisierte Informationen zur Verfügung zu stellen, damit diese überwachen könne, ob der Dienststellenleiter seiner Verpflichtung nach § 84
Abs. 2
SGB IX nachgekommen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 23.06.2010 nicht abschließend darüber entschieden, ob der Dienststellenleiter verpflichtet sei, der Personalvertretung auch die Namen der Mitarbeiter jeweils mitzuteilen.
Der Antragsteller hat am 03.03.2011 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet, mit der er seinen Informationsanspruch bezüglich des vom Beteiligten durchzuführenden "betrieblichen Eingliederungsmanagements" weiterverfolgt.
Er ist der Ansicht, dass sich aus § 68
Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit § 84
Abs. 2 Satz 7
SGB IX die Pflicht des Dienststellenleiters ergebe, sowohl die Namen der Beschäftigten, die nach längerer Erkrankung für ein "betriebliches Eingliederungsmanagement" in Frage kommen, mitzuteilen, als auch die jeweiligen Unterrichtungsschreiben an die betroffenen Beschäftigten vorzulegen. Der Klärungsprozess des § 84
Abs. 2 Satz 1
SGB IX, in dem der Betroffene auf Ziele sowie die Art und den Umfang des betrieblichen Eingliederungsmanagements hingewiesen werden solle, sei vom Dienststellenleiter gemeinsam mit der Personalvertretung zu gestalten und durchzuführen. Zudem könne die Personalvertretung jederzeit die Einleitung eines (unterbliebenen) "betrieblichen Eingliederungsmanagements" verlangen. Daher sei es zur ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung der Personalvertretung erforderlich, die persönlichen Daten der Betroffenen zu erhalten. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen werde zulässig durch § 68
Abs. 2 BPersVG eingeschränkt, weil es letztlich um ihren Schutz durch eine Institution - die Personalvertretung - gehe, die den Arbeitsschutz zu überwachen habe. Im Übrigen bestehe auch für die Personalvertretung die Pflicht zur vertraulichen Behandlung der Daten. Eine Zustimmung der Betroffenen sei nicht erforderlich.
Soweit es um die Weitergabe der jeweiligen Unterrichtungsschreiben gehe, bedeute dies keinen zusätzlichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Die Übermittlung nur eines anonymisierten Schreibens, wie es der Beteiligte einräume, sei nicht ausreichend, um überprüfen zu können, ob das "betriebliche Eingliederungsmanagement" auch im konkreten Fall angeboten worden sei.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, ihm ohne vorherige Zustimmung des jeweils Betroffenen mitzuteilen, welche Beschäftigten innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, hilfsweise,
festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller mindestens halbjährlich eine Liste zur Verfügung zu stellen, in der diejenigen Beschäftigten der Dienststelle, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununter-brochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, ohne Namensnennung, anonymisiert, jedoch durchnummeriert mit festen Kennziffern aufgeführt werden,
festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, ihm das Unterrichtungsschreiben des Beteiligten gemäß § 84
Abs. 2 Satz 3
SGB IX jeweils auch ohne vorherige Zustimmung des jeweils Betroffenen vorzulegen, hilfsweise,
dem Antragsteller eine anonymisierte, jedoch die Listennummer enthaltende Kopie des Unterrichtungsschreibens an den Betroffenen oder seinen Vertreter zur Verfügung zu stellen.
Der Beteiligte beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er ist der Ansicht, dass über die in den "E-Mail-Info POE" vom 23.02.2010 und 11.10.2010 hinaus vorgesehene Unterrichtung des Antragstellers keine weiteren Informationspflichten seinerseits bestünden. Zwar bestehe nach der gesetzlichen Regelung des § 84
Abs. 2
SGB IX eine Überwachungsaufgabe u.a. der Personalvertretung bei der Durchführung des "betrieblichen Eingliederungsmanagements". Es sei aber zu beachten, dass in der sog. "Einladungsphase", in der der Arbeitgeber die betroffenen Beschäftigten zu ermitteln, diese über die Ziele des "betriebliche Eingliederungsmanagements" ordnungsgemäß zu informieren und auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen habe, eine Information der Personalvertretung und der Schwerbehindertenvertretung in anonymisierter Form über die Anzahl der Betroffenen und den Inhalt der Unterrichtungsschreiben ausreiche. Im Hinblick darauf, dass eine Information über eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ein sensibles personenbezogenes Datum sei, für dessen Weitergabe allenfalls § 68 BPersVG eine Rechtsgrundlage darstellen könne, müsse sorgfältig geprüft werden, ob eine solches personenbezogenes Datum für die Erfüllung der Personalratstätigkeit erforderlich sei. Während der "Einladungsphase" sei eine anonymisierte Information der Personalvertretung ausreichend; die Bekanntgabe von Namen und Dauer der Erkrankung sei nicht erforderlich. Durch die Weitergabe nur anonymisierter Übersichten erfolge keine unzumutbare Erschwerung der Tätigkeit der Personalvertretung. In der "Durchführungsphase" erhalte die Personalvertretung ohnehin Kenntnis der einzelnen Betroffenen.
Für die Übermittlung der Unterrichtungsschreiben bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, weil er sie dem Antragsteller ohnehin in anonymisierter Form zur Verfügung stelle. Anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2010, weil das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung davon ausgehen musste, dass die Namen ohnehin bekannt gewesen seien.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen sowie wegen des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die Anträge sind unbegründet; die mit den Haupt- und Hilfsanträgen verfolgten Auskunfts- und Einsichtsrechte stehen dem Antragsteller nicht zu.
Rechtsgrundlage für das mit den Hauptanträgen verfolgte Auskunfts- und Einsichtsrecht ist jeweils § 68
Abs. 2 Sätze 1 und 2,
Abs. 1
Nr. 2 und 4 BPersVG in Verbindung mit § 84
Abs. 2 Satz 7
SGB IX. Nach § 68
Abs. 2 Sätze 1 und 2 BPersVG ist der Antragsteller zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten; ihm sind sämtliche dafür erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Pflicht des Beteiligten zur Vorlage von Unterlagen ist Bestandteil seiner Informationspflicht gegenüber dem Antragsteller. Sie besteht in dem Umfang, in dem der Antragsteller zur Durchführung seiner Aufgaben die Kenntnis der Unterlagen benötigt. Als Aufgabe, aus der die geltend gemachten Ansprüche herzuleiten sind, kommt die Befugnis des Antragstellers aus § 84
Abs. 2 Satz 7
SGB IX in Betracht. Danach wacht der Personalrat darüber, dass der Beteiligte die ihm nach § 84
SGB IX obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Dem Beteiligten obliegt nach § 84
Abs. 2 Satz 3
SGB IX die Verpflichtung, jeden Beschäftigten, der innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war, oder dessen gesetzlichen Vertreter auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements im Sinne des § 84
Abs. 2 Satz 1
SGB IX sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen oder verwendeten Daten hinzuweisen. Stimmt der Betroffene oder sein gesetzlicher Vertreter der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements zu, ist der Beteiligte nach Maßgabe des § 84
Abs. 2 Satz 1
SGB IX verpflichtet, die Möglichkeiten zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und mit welchen Leistungen und Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Soweit es für die Überwachung, ob der Beteiligte diese Verpflichtungen erfüllt, erforderlich ist, hat der Antragsteller einen Informationsanspruch nach § 68
Abs. 2 Sätze 1 und 2 BPersVG;
vgl. zur Anwendung des personalvertretungsrechtlichen Auskunftsanspruchs auf die Aufgaben des Personalrats nach § 84
Abs. 2
SGB IX:
BVerwG, Beschluss vom 23.10.2010 -
6 P 8.09 -, BVerwGE 137, 148 = NZA-RR 2010, 554.
Danach kann der Antragsteller über das von dem Beteiligten zugestandene Auskunfts- und Einsichtsrecht hinaus (Unterrichtung über die Anzahl der angeschriebenen Personen und den Inhalt des versandten Anschreibens (als anonymisierter Mustertext) mit dem Angebot eines
BEM-Verfahrens (
vgl. "E-Mail-Info POE" vom 23.02.2010, Anlage 1 Ziff. II. 4)) nicht verlangen, ihm mitzuteilen, welche namentlich zu bezeichnenden Beschäftigten der Dienststelle innerhalb eines Jahres ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, und ihm Einsicht in das Anschreiben zu gewähren, mit dem der Betroffene oder sein Vertreter über die Möglichkeiten eines betrieblichen Eingliederungsmanagements, das dabei einzuleitende Verfahren und seine Rechte informiert wird. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren sind namensbezogene Auskunft und Einsicht im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich, um zu überwachen, ob der Beteiligte seine Aufgaben erfüllt. Die Umstände des Einzelfalles verbieten den mit namensbezogener Auskunft und Einsicht verbundenen Eingriff in das Grundrecht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen) hat zu der vergleichbaren Problematik eines Informationsanspruchs nach § 65
Abs. 1 LPVG
NRW in Verbindung mit § 84
Abs. 2 Satz 7
SGB IX in den Entscheidungen vom 26.04.2011 - 16 A 1950/09.PVL - und -
16 A 2006/09.PVL - (jeweils n.v.) ausgeführt:
"Der Fachsenat geht im Folgenden davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht den in Rede stehenden Erstanschreiben im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht nur die Personalakteneigenschaft, sondern auch deren Eigenschaft als Sammlung von Personaldaten
i.S.v. § 65
Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. LPVG
NRW abspricht. Dann ergibt sich insoweit weder aus dem einfachen Recht noch aus Verfassungsvorschriften, dass das Unterrichtungsschreiben des Dienststellenleiters gemäß § 84
Abs. 2 Satz 3
SGB IX generell nur mit Zustimmung der betroffenen Person einem Personalratsmitglied zur Kenntnis gebracht werden darf. Das folgt daraus, dass die Unterrichtung schon erfolgen muss, bevor § 84
Abs. 2 Satz 1
SGB IX dem Betroffenen das Recht zugesteht, den eigentlichen Klärungsprozess des betrieblichen Eingliederungsmanagements zu verweigern
bzw. die Mitwirkung des Personalrats daran abzulehnen. Der Erfolg des auf gedeihliche Zusammenarbeit angewiesenen betrieblichen Eingliederungsmanagements ist nicht ausgeschlossen, wenn ein Personalratsmitglied vor dem Beginn des Klärungsprozesses Einsicht in das Erstanschreiben erhält. Da auch das Erstanschreiben zumindest darüber berichtet, dass der Betroffene sechs Wochen im Jahr arbeitsunfähig war, greift der Dienststellenleiter zwar gewichtig in dessen Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Das Überwachungsrecht aus § 84
Abs. 2 Satz 7
SGB IX kann diesen Eingriff jedoch rechtfertigen. Denn es dient letztlich dazu, dem zeitweise arbeitsunfähigen Beschäftigten den Arbeitsplatz und damit die wirtschaftliche Existenz zu erhalten. Der Personalrat kann nur wirkungsvoll überprüfen, ob der jeweils Betroffene entsprechend den gesetzlichen Vorgaben unterrichtet worden ist, wenn er Einblick in jedes Anschreiben erhält. Das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Beschäftigten, insbesondere sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, steuert die Auslegung und Anwendung des Erforderlichkeitsmerkmals im konkreten Einzelfall.
vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 6 P 8.09 -, a.a.O., Rdn. 39 - 47.
In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren kannte der Personalrat die Namen der Betroffenen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts, der den dortigen Dienststellenleiter zur Offenlegung verpflichtete, war bereits in Rechtskraft erwachsen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde nur noch gestritten, ob dem Personalrat darüber hinaus Einblick in die allgemein abgefassten Erstanschreiben nach § 84
Abs. 2 Satz 3
SGB IX zu gewähren war. Diese enthielten als zusätzliche Angaben lediglich die genaue Zahl der Krankheitsfälle, die Gesamtzahl der krankheitsbedingten Fehltage und die Tatsache, dass der Betroffene derzeit erneut arbeitsunfähig ist.
Vgl. zum Wortlaut des dortigen Erstanschreibens
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2008 -
60 PV 9.07 -, juris Rdn. 3 (= PersR 2009, 170).
Anders liegt der Fall hier.
Entsprechend dem Anerkenntnis des Beteiligten erhält der Antragsteller lediglich eine anonymisierte Kopie jedes Erstanschreibens und der zugehörigen Antwort. Über die ebenfalls zur Verfügung stehende, PersFM-basierte, durchnummerierte Gesamtliste kann der Antragsteller sodann kontrollieren, ob ihm zu jedem Fall eines betrieblichen Eingliederungsmanagements, den der Beteiligte festgestellt hat, Erstanschreiben und Antwort vorliegen. Zusätzlich ist dem Antragsteller ein die Fallzahlen kontrollierender Abgleich möglich, dadurch dass ihm der Beteiligte auch seine statistische Aufbereitung der Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements zur Verfügung stellt, in der halbjährlich die Zahl der angebotenen, abgelehnten und der durchgeführten Gespräche (mit und ohne festgestellten Handlungsbedarf) sowie die Gesamtzahl der Eingliederungsverfahren erfasst ist. Aus diesen Unterlagen erfährt der Antragsteller schließlich mittels der Nummerierungen einzelfallbezogen, wenn auch anonymisiert die Zahl der Krankheitsfälle, die Zahl der krankheitsbedingten Fehltage und ob ein Betroffener erneut arbeitsunfähig ist.
Das darüber hinausgehende Begehren des Antragstellers zielt darauf, in Bezug auf die Gesamtliste, die Erstanschreiben und die zugehörigen Antworten zusätzlich Namen (und Adressen) der Betroffenen zu erfahren, ohne dass sie zuvor nach ihrer Zustimmung gefragt werden.
Selbst wenn dem Personalrat sämtliche Hinweisschreiben nach § 84
Abs. 2 Satz 3
SGB IX und die Listen mit den Betroffenen in nicht anonymisierter Form zur Kenntnis gegeben werden, kann er die Einhaltung der Pflicht praktisch nicht wirkungsvoller überprüfen, als wenn ihm nur die vom Beteiligten zugestandenen anonymisierten Unterlagen sowie die statistischen Informationen zugänglich sind. Jedenfalls kann der minimale Zuwachs an Nutzen den "gewichtigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, (den) die Weitergabe des (personalisierten) Schreibens an den Personalrat darstellt",
vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 6 P 8.09 -, a.a.O., Rdn. 42,
nicht rechtfertigen.
Mit dem um Name (und Anschrift) erweiterten Wissen erfährt der Personalrat zusätzlich nur, dass der Arbeitgeber annimmt, genau dieser Adressat erfülle die Voraussetzungen des § 84
Abs. 2
SGB IX. Ob das tatsächlich der Fall ist, kann der Antragsteller mangels weiterer Sachkenntnisse nicht prüfen. Die zusätzliche Information über Name (und Adresse) setzt den Antragsteller auch nicht in den Stand, spürbar besser zu erkennen, ob weitere Beschäftigte die Voraussetzungen des § 84
Abs. 2
SGB IX erfüllen, aber pflichtwidrig nicht von dem Beteiligten angeschrieben worden sind. Die positive Kenntnis, dass ein Dienststellenangehöriger die Voraussetzungen für ein betriebliches Eingliederungsmanagement erfüllt, gleichwohl aber nicht vom Beteiligten angeschrieben worden ist, ist bei mehr als 400 Beschäftigten entweder purer Zufall oder gezielt anderweitig erlangt.
Um die Einhaltung der mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement zusammenhängenden Arbeitgeberpflichten spürbar wirkungsvoller überwachen zu können, müsste ein Personalrat für jeden Beschäftigten Zugriff auf sämtliche Arbeitgeberunterlagen erhalten, die Abwesenheiten zum Gegenstand haben
(z. B. Urlaubsanträge, Anordnung von Dienstreisen, Krankmeldungen, ärztliche Atteste
usw.). Nur so könnte er feststellen, ob der Arbeitgeber zu Recht oder Unrecht angenommen hat, dass einem Beschäftigten ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten ist oder nicht. Diese Unterlagen allerdings stellen - anders als oben zu den Erst- und Einzelanschreiben angenommen - offensichtlich eine Sammlung von Personaldaten dar, in die der Personalrat
bzw. eines seiner Mitglieder nach § 65
Abs. 3 Satz 1 LPVG
NRW nur mit Zustimmung des Betroffenen Einsicht erhalten darf."
Die Fachkammer folgt diesen überzeugenden Ausführungen, die auch für das vom Antragsteller mit den vorliegend gestellten Hauptanträgen verfolgte Auskunfts- und Einsichtsbegehren zutreffen.
Es ist nicht erkennbar, dass die von dem Beteiligten dem Antragsteller zur Verfügung gestellten anonymisierten Informationen in Form von Zahlenmaterial auf der ersten Stufe der Durchführung eines "betrieblichen Eingliederungsmanagements" (Ermittlung der insoweit in Betracht kommenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und deren Unterrichtung)
vgl. zur Gliederung in zwei Phasen: BayVGH, Beschluss vom 30.04.2009 - 17 P 08.3389 -, juris (Rdz. 22)
nicht ausreichend sein sollte, das dem Antragsteller zustehende Überwachungsrecht sachgerecht zu erfüllen. Zu den sich aus § 84
Abs. 2
SGB IX ergebenden Aufgaben des Antragstellers gehört es in diesem Zusammenhang nur zu erfahren und zu überwachen, wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für das "betriebliche Eingliederungsmanagement" in Betracht kamen und ob diese unterrichtet wurden. In der Regel werden die ermittelte Zahl und die Anzahl der Unterrichtungsschreiben identisch sein; für den Fall einer Abweichung besteht eine besondere Informationspflicht des Beteiligten. Dass bereits in dieser ersten Phase eine vom Antragsteller initiativ zu verlangende Klärung im Sinne von § 84
Abs. 2 Satz 6
SGB IX erfolgen könnte, ist nicht ersichtlich;
vgl. BayVGH, a.a.O. (Rdz. 27); anders - ohne nähere Begründung -
VG Oldenburg, Beschluss vom 03.05.2011 -
8 A 2967/10 -, juris Rdz. 21).
Soweit es für die Personalvertretung darum gehen könnte, über die Namen der erkrankten Mitarbeiter zu erfahren, ob in bestimmten Abteilungen oder Organisationseinheiten vermehrt langfristige Krankheitsfälle auftreten, um im Zusammenwirken mit der Dienststelle nach Lösungsmöglichkeiten zu suchen oder Ursachenforschung zu betreiben
so
VG Oldenburg, a.a.O.
wird übersehen, dass die Überwachungsaufgabe der Personalvertretung nach § 84
Abs. 2
SGB IX sich nur auf die Durchführung des "betrieblichen Eingliederungsmanagements" und nicht auf sonstige dienststellenbezogene Probleme bezieht.
Die Hilfsanträge sind ebenfalls unbegründet.
Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller - wie der Beteiligte meint - mit diesen erstmals im Anhörungstermin gestellten Hilfsanträgen bereits präkludiert ist. Die Hilfsanträge bleiben jedenfalls erfolglos.
Es ist nämlich nicht erkennbar, welchen weiteren Vorteil es für den Antragsteller im Rahmen der oben beschriebenen ersten Phase des "betrieblichen Eingliederungsmanagements" (Ermittlung und Unterrichtung) haben sollte, wenn ihm eine durchnummerierte und mit festen Kennziffern versehene Liste der für ein "betriebliches Eingliederungsmanagement" in Betracht kommenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und eine mit der Listennummer korrespondierendes Unterrichtungsschreiben vorgelegt wird;
so der Sachverhalt im Beschluss des
OVG NRW vom 26.04.2011 - 16 A 1950/09.PVL -.
Einen daraus folgenden erweiterten Informationsgewinn, der zur Überwachung des Beteiligten bei der Durchführung des "betrieblichen Eingliederungsmanagements" beitragen könnte und hierzu erforderlich wäre, erläutert der Antragsteller auch nicht. Zu den jeweiligen Unterrichtungsschreiben ist auch in den Blick zu nehmen, dass diese in standardisierter Form (siehe Mustertext in der "E-Mail-Info POE" vom 23.02.2010) erfolgen und der Antragsteller daher in dieser frühen Phase ohnehin nur in zahlenmäßiger Hinsicht überwachen kann, ob sämtlichen ermittelten erkrankten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein Unterrichtungsschreiben zugesandt wurde.
Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.